B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-752/2013
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Kosovo / Serbien
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Serben aus E._______ (Ko-
sovo) – eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 23. Oktober 2012
verliessen und am 25. Oktober 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie am 6. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen und am 20. Dezember 2012 einlässlich zu ihren Asylgründen
angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, sein Haus im albani-
schen Teil von E._______ sei im Krieg 1998 von einem (…) Mädchen
niedergebrannt worden und er wohne seither mit der Familie im leer ste-
henden Haus eines Onkels im serbischen Teil von E._______,
dass er und seine Ehefrau immer noch unter dem Anschlag auf ihr Haus
leiden würden, und er traumatisiert sei und psychische Probleme habe,
dass die Situation für die Angehörigen der serbischen Minderheit in
E._______ auch nach dem Krieg schwierig gewesen sei, sie beispiels-
weise erst seit zwei Jahren nach H._______ reisen und die Kinder dort
keine weiterführenden Schulen besuchen könnten,
dass Jugendliche zudem in seinem Hausanbau, der als Restaurationsbe-
trieb gedacht gewesen sei, zwei oder drei Brandanschläge verübt hätten
und die Polizei mit der Erklärung, es handle sich bloss um Streiche unbe-
darfter Jugendlicher, nichts unternommen habe,
dass im Jahr 2000 einmal ein Mann versucht habe, ihn zu entführen,
dass sie weder im Kosovo bleiben noch nach Serbien zu ihren Verwand-
ten gehen könnten, zumal sie von diesen als "Albaner" betrachtet wür-
den,
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls angab, im Kosovo ständig unter
Druck gestanden zu sein, im Krieg ihr Haus verloren und damals auf der
Flucht vom albanischen in den serbischen Teil ihr Bein gebrochen zu ha-
ben und deshalb traumatisiert zu sein,
dass ihr zudem bei der zweiten Schwangerschaft ein albanischer Arzt in
E._______ erklärt habe, das Kind im Mutterleib sei tot, worauf (…) nur
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dank der Hilfe eines (…) Arztes in F._______ gesund zur Welt gekommen
sei,
dass sie (Beschwerdeführerin) deswegen einen Nervenzusammenbruch
erlitten habe und sie in der Folge zwei Monate lang in H._______ in stati-
onärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei,
dass ihre Angst geblieben sei, es zudem immer wieder Anschläge auf die
serbische Minderheit im Kosovo gebe, Jugendliche sie in den letzten Jah-
ren belästigt – unter anderem ihre Wäsche angezündet und das ange-
baute Lokal in Brand gesetzt – hätten und sie auch beim Kirchgang von
Albanern schikaniert worden seien,
dass die (…) anführte, sie habe sich als Serbin in E._______ nicht frei
bewegen können, sie sei mitunter von albanischen Kindern angegriffen
worden und manchmal seien Steine auf ihr Haus geworfen und Lärm ge-
macht worden,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 9. Januar 2013 – eröffnet am 14. Januar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den
Beschwerdeführern angeführten Probleme lägen zeitlich zum Teil bereits
sehr weit zurück, weshalb hier der enge Kausalzusammenhang zum
Zeitpunkt der Flucht zu verneinen sei,
dass der Kosovo am 18. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe,
dabei sowohl die internationalen als auch nationalen Sicherheitskräfte
(Kosovo Police, KP) die Sicherheit garantieren würden und diese weitge-
hend in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schüt-
zen, bei derartigen Übergriffen regelmässig interveniert werde und ent-
sprechende Ermittlungen eingeleitet würden,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, die von den Beschwerdeführenden ange-
führten Nachteile daher vor diesem Hintergrund nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführenden zudem eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive in den Norden Kosovos sowie die Möglichkeit der Wohnsitznahme im
Süden Serbiens hätten, zumal sie in Serbien über tragfähige verwandt-
schaftliche Beziehungen verfügen würden,
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dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in der Hei-
mat unentgeltlich behandelt worden seien und unter den gegebenen Um-
ständen davon auszugehen sei, dies wäre auch nach einer Rückkehr
möglich,
dass auch die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwer-
deführers bei Bedarf in der Heimat behandelt werden könnten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2013 durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
von der Wegweisung abzusehen,
dass zur Begründung der Sachverhalt erneut in Kürze dargelegt und zu-
dem neu angeführt wurde, (…) der Beschwerdeführenden leide an einer
"schweren psychischen Krankheit",
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenver-
fügung vom 21. Februar 2013 aufforderte, einen Kostenvorschuss zur
Deckung der mutmasslichen Verfahrenkosten zu leisten und er ihnen zu-
dem Frist zum Einreichen ärztlicher Unterlagen zur neu behaupteten Er-
krankung (…) setzte,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 6. März 2013
fristgerecht leisteten und am 8. März 2013 um Fristerstreckung zum Ein-
reichen ärztlicher Unterlagen ersuchen liessen, welche ihnen vom In-
struktionsrichter gewährt wurde,
dass sie in der Folge am 28. März 2013 einen Arztbericht vom 15. März
2013 von Dr. G._______, betreffend die Beschwerdeführerin (Mutter) zu
den Akten reichen liessen,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die geltend gemach-
ten Ereignisse in den Jahren 1998 und 2000 im Zeitpunkt der Ausreise zu
lange zurückgelegen haben, um als relevant im Sinn des Asylgesetzes zu
gelten,
dass die weiteren geltend gemachten Nachteile von Seiten Dritter ausge-
gangen seien und die kosovarischen Sicherheitskräfte mit Hilfe anwesen-
der internationaler Sicherheitskräfte gegen solche Übergriffe vorgehen
würden,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass Angehö-
rige ethnischer Minderheiten im Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit ha-
ben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergrif-
fen Dritter zu ersuchen, mithin der generelle Schutzwille und die generelle
Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich
relevanter Übergriffe zu bejahen ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass allein die angebliche Einschätzung einzelner Polizeibeamter, der
Brand des angebauten Lokals sei auf unbedarfte Jugendliche zurückzu-
führen, jedenfalls nicht bereits auf einen ethnisch motivierten mangelnden
Schutzwillen schliessen lässt,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat die Re-
publik Kosovo am 6. März 2009 mit Wirkung per 1. April 2009, zum soge-
nannten verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat,
dass die Beschwerdeführenden allfälligen lokalen Benachteiligungen in-
nerstaatlich entgehen könnten und ihnen die Inanspruchnahme dieser
Schutzalternative auch zuzumuten wäre, wie nachfolgwend dargelegt
wird,
dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit
die Staatsangehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsan-
gehörige betrachtet, weshalb sich die Beschwerdeführenden auch nach
Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz
nehmen und serbische Identitätsausweise beantragen könnten,
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dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung fin-
den können (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/41),
dass den Beschwerdeführenden auch die Rückkehr in ihren zweiten
Heimatstaat zuzumuten wäre, wie in den nachfolgenden Erwägungen
zum Wegweisungsvollzugspunkt dargelegt wird,
dass sich der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 13. Februar 2013
auf eine kürzeste Wiederholung des bekannten Sachverhaltes be-
schränkt, ohne den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz Konkre-
tes entgegenzuhalten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschrechtssituation
festzustellen ist, dass sowohl im Kosovo als auch in Serbien nicht von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Weg-
weisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liessen, mithin der
Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben sowohl in den Kosovo als
auch nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2010/41),
dass zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden aus individuellen
Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten,
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dass bei der Beurteilung der alternativen landesinternen Zufluchtsmög-
lichkeit (respektive derjenigen bezüglich eines zweiten Heimatstaats) hö-
here Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die enge-
re Heimatregion und grundsätzlich die Kriterien der Sicherung des wirt-
schaftlichen Existenzminimums, allfälliger Beziehungen zum Zufluchtsort
und schliesslich der sozialen Integration zu prüfen sind (vgl. BVGE
2010/41, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2),
dass der Beschwerdeführer früher als (…)arbeiter, danach bis zur Ausrei-
se als Angestellter in (…) gearbeitet hat und die Beschwerdeführerin nach
Abschluss der obligatorischen Grundschule als Hausfrau tätig gewesen
ist,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass ein Neubeginn nach einer
Rückkehr mit Schwierigkeiten verbunden sein kann,
dass das BFM aber auch zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Be-
schwerdeführenden über verwandtschaftliche Beziehungen im Norden
Kosovos, namentlich in H._______, verfügen, wobei die Verwandten in
H._______ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eigene Häuser be-
sitzen und im Grenzgebiet immer auch Arbeit finden würden (vgl. Proto-
koll der einlässlichen Anhörung der Beschwerdeführerin S. 5),
dass weitere Angehörige in "soliden" Verhältnissen in Serbien (insbeson-
dere I._______) leben und arbeiten würden, und sie auch zu diesen Kon-
takte unterhalten würden und auch schon einmal einen Monat lang bei
diesen gelebt hätten (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung des Be-
schwerdeführers S. 4 f., Protokoll Befragung des Beschwerdeführers zur
Person S. 6, Protokoll Befragung der Beschwerdeführerin zur Person S.
6),
dass es den Beschwerdeführenden daher zumutbar ist, sich wahlweise in
den Norden des Kosovo oder nach Serbien zu begeben und sich dort, al-
lenfalls anfänglich unter Inanspruchnahme verwandtschaftlicher Unter-
stützung, wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal sie auch erwähnt
haben, im albanischen Teil in E._______, in dem während des Krieges ihr
Haus abgebrannt sei, nach wie vor das Grundstück zu besitzen, und sie
beispielsweise durch Veräusserung desselben ein Startkapital erhalten
könnten,
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dass dabei gewisse Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art – allenfalls auch
bezüglich des Erhältlichmachens medizinischer Betreuung – nicht auszu-
schliessen sind, jedoch dabei nicht zu einem anderen Schluss zu führen
vermögen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin (Mutter; vgl. hierzu auch den auf Beschwerdeebene
eingereichten Arztbericht vom 15. März 2013) festzustellen ist, dass diese
bereits vor der Ausreise in H._______ unentgeltliche Behandlung und
Medikation erhalten hatte und sie sich offenbar auch schon in Serbien un-
tersuchen und behandeln lassen konnte (vgl. insbesondere Protokoll der
einlässlichen Anhörung der Beschwerdeführerin S. 4 f., Protokoll Befra-
gung der Beschwerdeführerin zur Person S. 8 f., Protokoll der einlässli-
chen Anhörung (…) S. 4), weshalb vor diesem Hintergrund eine Rückkehr
ebenfalls als zumutbar zu beurteilen ist,
dass für den Bedarfsfall zudem auf die Möglichkeit des Beantragens me-
dizinischer Rückkehrhilfe verwiesen werden kann (vgl. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [Asylver-
ordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]),
dass die in der Beschwerde ohne jede Substanziierung behauptete psy-
chische Erkrankung (…) in den Akten keine Stütze findet und auf dieses
Vorbringen nicht weiter einzugehen ist,
dass den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten eine Rückkehr so-
wohl nach Serbien als auch in den Kosovo zuzumuten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig feststellt und
nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), mit dem am 6. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen und damit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: