Abtei lung V
E-7523/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Elfenbeinküste,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 17. November 2008/N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7523/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Dioula aus
B._______/Abidjan, eigenen Angaben zufolge die Elfenbeinküste am
19. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess und von Marokko her kommend
am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 21. Juli 2008 im
Empfangszentrum Vallorbe (EVZ) um Asyl nachsuchte, und dass er
angab, er sei mit einem gefälschten Pass gereist,
dass am 30. Juli 2008 im EVZ die Kurzbefragung zum Reiseweg und
den Ausreisegründen (A5) und am 6. Oktober 2008 die Anhörung zu
den Asylgründen stattfanden (A11),
dass der Beschwerdeführer zu seinen Identitätspapieren angab, er
habe über einen im Jahre 2005 ausgestellten, authentischen Pass mit
einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren verfügt, welchen er in Abidjan
zurückgelassen beziehungsweise welchen er verloren habe,
dass er angab, er habe auch über eine Identitätskarte, ausgestellt im
Jahre 1998 und gültig während zehn Jahren, verfügt, welche er aber
vor fünf Jahren verloren habe,
dass er sich daraufhin eine Identitätsbestätigung habe ausstellen las-
sen, welche er jährlich erneuern lassen müsse und die er sich über
seinen Freund B. von zu Hause werde zustellen lassen,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen eine Telefaxkopie
zu den Akten reichte, bei welcher es sich um eine Kopie der angekün-
digten Identitätsbescheinigung handle,
dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, er sei immer in
Abidjan gewesen, habe die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht
und seit dem Alter von fünfzehn Jahren bis zur Ausreise im Stadtteil
D._______ Blumen verkauft und als Gärtner gearbeitet,
dass sein Vater gestorben sei, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, und
er Mutter und Schwester im Heimatland zurückgelassen habe,
dass er auch zwei Töchter im Heimatland zurückgelassen habe, wel-
che in B._______ bei ihrer Mutter lebten,
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dass er zu seinen Asylgründen angab, er sei Zeuge eines Mordes ge-
worden und deswegen in seinem Heimatstaat gefährdet,
dass es nämlich in seinem Wohnquartier ein Militärcamp der Groupe
Patrotique pour la Paix (GPP) gebe,
dass er an einem Samstag im Monat Juni 2008 nachts durch Lärm ge-
weckt worden sei,
dass er hinter seinem Fenster fünf Militärpersonen beobachtet habe,
die einen Mann geschlagen hätten, und dann wieder eingeschlafen sei,
dass das Opfer gestorben sei und am Morgen darauf sechs Kriminal-
polizisten zu ihm gekommen seien und ihn ausgefragt hätten,
dass er aus Angst vor den Milizen gesagt habe, er wisse nichts, was
ihm der Polizeikommissar nicht geglaubt habe, da der Mord unter sei-
nem Fenster passiert sei,
dass der Kommissar ihm Probleme in Aussicht gestellt habe, falls er
die Aussage verweigere, und ihm gleichzeitig Schutz angeboten habe
für den Fall, dass er mit der Miliz Schwierigkeiten bekommen würde,
dass er daraufhin ausgesagt habe, fünf Personen hätten das Opfer ge-
schlagen und darunter habe er einen Mann erkannt, welchen man
"Rougeau" nenne,
dass man den Beschwerdeführer zum GPP-Camp mitgenommen
habe, wo er "Rougeau" identifiziert habe,
dass der Polizeikommissar und der Militärkommandant "Rougeau" ab-
geführt hätten, und er nach Hause zurückgekehrt sei,
dass er am Montag wieder zur Arbeit gegangen sei und Blumen im
Quartier D._______ verkauft habe,
dass in seiner Abwesenheit Milizen zu ihm nach Hause gekommen
seien, die seine Mutter und seine Schwester nach seinem Aufenthalts-
ort gefragt und seine Schwester bewusstlos geschlagen hätten,
dass ein Freund und Nachbar ihn über dieses Ereignis per Telefon be-
nachrichtigt habe, und er nicht habe nach Hause zurückkehren wollen,
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dass der Freund ihm nicht habe Unterkunft gewähren wollen, da er
sich selbst vor den Milizen fürchte, worauf er den Polizeikommissar an-
gerufen und um Schutz gebeten habe,
dass dieser ihm jedoch gesagt habe, er könne gegen die Milizen nichts
ausrichten und habe selbst eine Familie, weshalb er sich nicht in Ge-
fahr begeben könne,
dass er schliesslich einen guten Kunden, einen Weissen namens
E._______ angerufen habe und dieser ihm für etwa zwei Wochen
Unterschlupf in seiner Garage gewährt habe,
dass sich E._______ aber ebenfalls gefürchtet und schliesslich seine
Ausreise organisiert und ihn bis in die Schweiz begleitet habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 17. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das angekündigte Original der
Identitätsbescheinigung noch immer nicht eingetroffen und abgesehen
davon nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer dieses nicht
bereits bei seiner Ausreise mitgeführt habe,
dass angesichts der mit einer illegalen Aus- und Weiterreise verbunde-
nen Risiken auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerde-
führer sich für seine Reise nicht einen authentischen Pass beschafft
habe, zumal er von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
weil er sich realitätsfremd und unsubstanziiert geäussert habe, und
deswegen seine Vorbringen unglaubhaft seien,
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dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Vollzugshindernisses erforderlich seien,
dass sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Novem-
ber 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte,
die Verfügung vom 17. November 2008 sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht den Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses bean-
tragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe nie in sei-
nem Leben einen Reisepass besessen und ein gefälschter Pass sei
viel schneller erhältlich zu machen als ein echter,
dass er angab, sein Freund B. Habe ihm gesagt, er habe die Identitäts-
bescheinigung kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers ge-
schickt, was leider nicht zugetroffen habe,
dass der Freund B. die Bescheinigung inzwischen geschickt habe und
sie am Tag der Beschwerdeerhebung eingetroffen sei, zusammen mit
einem Auszug aus dem Zivilstandsregisterauszug, welche Papiere er
nun einreiche,
dass das BFM angesichts der angewendeten Nichteintretensbestim-
mung zu Unrecht eine materielle Prüfung seiner Vorbringen vorgenom-
men habe,
dass das BFM ihm zudem zu Unrecht vorwerfe, seine Vorbringen seien
nicht glaubhaft,
dass die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste unsicher sei, was sich
insbesondere aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 19. Januar 2007 ergebe,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist, soweit die Anträge nicht über den Verfahrensgegenstand
hinausgehen (Ar. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen bezie-
hungsweise Nichtbestehen - entgegen dem Einwand des Beschwerde-
führers - abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
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Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 und 5.6.5 m. H.),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Be-
gründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuld-
baren Gründe vor, und dass zur Vermeidung von Wiederholungen dar-
auf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe nichts Entscheiden-
des dagegen vorbringt, vielmehr mit seiner Behauptung, er habe nie
im Leben einen Reisepass besessen, seinen eigenen Angaben an-
lässlich der Befragungen klar widerspricht (vgl. A5 S. 3, A11 S. 12),
dass das Nachreichen der Identitätsbescheinigung auf Beschwerde-
stufe - nachdem er keine entschuldbaren Gründe, weshalb er innert
der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches keine Identitätspapiere eingereicht hat - von Vornherein nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermag, weshalb darauf
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verzichtet werden kann, auf allfällige Unstimmigkeiten im Zusammen-
hang mit diesem am Tag der Beschwerdeerhebung doch noch einge-
troffenen Papier näher einzugehen,
dass zwar das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM,
der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen widersprüchlich und un-
substanziiert geschildert, nicht ohne Weiteres teilt,
dass aber das Argument des BFM, wonach der Polizeikommissar den
Verdächtigen "Rougeau" nicht abgeführt hätte, wenn er sich tatsäch-
lich vor der GPP-Miliz gefürchtet hätte, treffend und wesentlich ist,
dass dasselbe für das sinngemässe Argument gilt, die GPP könne
kaum ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer haben, nach-
dem deren Kommandant den Verdächtigen, nach dessen Identifizie-
rung durch den Beschwerdeführer, zusammen mit dem Polizeikommis-
sar eigenhändig festgenommen und abgeführt habe,
dass der Schluss der Vorinstanz, die geltend gemachten Asylgründe
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht zu genügen, sich insgesamt als zutreffend erweist,
dass es im Übrigen in keiner Weise nachvollziehbar und daher auch
vollends unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer seit jenem Tag,
als er das Haus verlassen hat, seine Mutter und seine zusammenge-
schlagene Schwester nicht mehr gesehen und nicht einmal mehr kon-
taktiert hat (A11 S. 4),
dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen er-
übrigt und diese am zutreffenden Schluss des BFM, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern vermögen, wobei diese
Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser
Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A
Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33
Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
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(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Elfen-
beinküste sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann
als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer
gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen),
dass sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Elfenbeinküs-
te seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März 2007
schrittweise verbessert hat, wenn auch diesbezüglich noch Vieles zu
tun bleibt (vgl. unten), jedenfalls aber der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht
glaubhaft gemacht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise
aus den Akten ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste auf ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008
(D-4477/2006, E. 8.2 f.) verwiesen werden kann, wo das Gericht zum
Ergebnis kommt, es sei eine positive Entwicklung der allgemeinen Si-
cherheits- und Menschenrechtlage zu verzeichnen und es herrsche
weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt, weshalb es namentlich die Rückkehr von jungen,
gesunden Männern nach Abidjan für zumutbar erachtet, wenn sie be-
reits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein fami-
liäres Netz verfügen,
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer erwähnte Länderanalyse
der SFH vom Januar 2007 seither zweimal ein Update erfahren hat,
das letzte datierend vom Mai 2008, wobei der Bericht zum Schluss
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kommt, die Sicherheitslage habe sich wesentlich verbessert, insbeson-
dere seien auch die Milizen nicht mehr aktiv,
dass in der Elfenbeinküste eine Phase der politischen Entspannung
herrsche, der Friedensprozess auf gutem Wege sei und das Risiko be-
waffneter Auseinandersetzungen zwischen den ehemaligen Konflikt-
parteien in naher Zukunft gering sei (vgl. SFH-Update vom Mai 2008),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal
der Beschwerdeführer noch relativ jung und aktenkundig gesund ist,
dass er aus Abidjan stammt, wo er stets gelebt habe, dort über ein so-
ziales Netz und eine Einkommensquelle verfügt,
dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Beschwerde
als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist,
dass die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem-
zufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: auf Beschwer-
destufe eingereichte Attestation d'identité, Extrait du régistre des
actes de l'état civil)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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