Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7523/2010
U r t e i l v om 3 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein
Asylgesuch vom 24. Dezember 2008 ablehnte sowie die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM jedoch verfügte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen
Unzulässigkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 21. Oktober 2010 die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 (des Dispositivs)
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. November
2010 ausführte, aufgrund der von der Vorinstanz aufgeführten
Ungereimtheiten in den Aussagen müsse an der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers stark gezweifelt werden, das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) abwies und einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.
einforderte,
dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. November 2010 gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen wurde, sich
innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2010 Gelegenheit
eingeräumt wurde, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 zur
Vernehmlassung des BFM Stellung nahm,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel
so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass es sich vorliegend bezüglich der Frage der Voraussetzungen der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea und der Frage der Gewährung von Asyl um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom
20. September 2010 den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Sachverhalt zu den Gründen, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes
bewogen hätten, in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in
ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu
bestätigen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung offenkundig zu Recht
zum Schluss gelangte, die entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass das BFM insbesondere zutreffend erwog, er habe sich bezüglich
des geltend gemachten Sachverhaltes zu wesentlichen Aspekten in
erhebliche Widersprüche verstrickt und seine Vorbringen könnten in ihrer
Gesamtheit nicht geglaubt werden,
dass auf die diesbezüglichen zu bestätigenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Versuche in der Rechtsmitteleingabe, das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers durch Interpretationen und Erläuterungen
verschiedener Protokollstellen als nur vermeintlich widersprüchlich
darzustellen, in entscheidwesentlicher Hinsicht untauglich erscheinen,
dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, die vorgeworfenen
Widersprüche hätten sich aus einer Gesprächssituation ergeben, in der
der Beschwerdeführer durch seine angeschlagene Gesundheit
beeinträchtigt gewesen sei, nicht stichhaltig ist,
dass sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
ergeben, wonach der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in
seiner Fähigkeit, vernunftgemäss selbst Erlebtes kohärent und
nachvollziehbar zu schildern, massgeblich eingeschränkt gewesen wäre,
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dass daran die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 nichts Wesentliches ändern,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
seinem Heimatland nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Entgegnungen auf Beschwerdeebene aufgrund der Aktenlage
keine andere Beurteilung zulassen,
dass demgegenüber aufgrund der Aktenlage die Voraussetzungen der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge Erfüllung von subjektiven
Nachfluchtgründen offenkundig als erfüllt zu erachten sind und sich die
Beschwerde, wenn auch nicht ausdrücklich beantragt, diesbezüglich als
offensichtlich begründet herausstellt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe das Heimatland
illegal verlassen,
dass deshalb zu prüfen ist, ob er durch eine illegale Ausreise aus dem
Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin infolge subjektiver
Nachfluchtgründe – begründeterweise befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland nicht legal verlassen hat,
dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere illegales Verlassen
des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren
Hinweisen),
dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
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Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/29, Urteil D3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D4299/2008
vom 22. Februar 2011),
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer den Heimatstaat ohne behördliches Ausreisevisum
und somit illegal verlassen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Umstände nicht
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter
demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt hat,
dass damit das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Urteil D3892/2008 vom 6. April 2010) verkennt,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner illegalen Ausreise aus
Eritrea begründete Furcht haben muss, bei einer Rückkehr ins
Heimatland Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden
und demnach die Anforderungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu
gewähren ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt war und die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat,
dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnet,
dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG) berücksichtigt,
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dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt und die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet
wurde (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des
Vollzuges erübrigen, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen
wurde,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird,
dass sie demgegenüber abzuweisen ist, soweit die Asylgewährung
beantragt wird,
dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer praxisgemäss die um die Hälfte ermässigten
Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300. aufzuerlegen sind (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass diese durch den im Betrage von Fr. 600. geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt sind und der überschüssige Betrag von Fr.
300. dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 13 VGKE),
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dass obsiegende und teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE),
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat, vorliegend der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb
das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzten hat (Art.
14 Abs. 2 VGKE),
dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung
pauschal auf Fr. 1200. (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und
ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 600. zu reduzieren ist,
dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von
insgesamt Fr. 600. als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. September 2010 wird teilweise – soweit
die DispositivZiffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3. .
Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im
Betrage von Fr. 300. auferlegt. Diese sind durch den im Betrage von
Fr. 600. geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der überschüssige
Betrag von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im
Betrage von Fr. 600. (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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