Abtei lung V
E-7525/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7525/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsbürger tadschiki-
scher Volkszugehörigkeit aus der Stadt Herat in der gleichnamigen
Provinz – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2002
verliess und am 24. Oktober 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) dieses
erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. De-
zember 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. Januar 2004
mit Urteil vom 6. Juni 2006 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Dezember 2006 um
Wiedererwägung des Asylentscheides ersuchte,
dass das BFM diese Eingabe sowie die ergänzende Eingabe vom
13. Januar 2007 mit Schreiben vom 17. Januar 2007 als Revisionsge-
such an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dieses Revisionsgesuch mit
Urteil vom 14. März 2007 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeich-
neter Eingabe vom 10. Oktober 2008 an das BFM gelangte und bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2003 sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass seit Erlass der angefochtenen Verfügung
eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage
eingetreten sei, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei dem
Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den letzten Mona-
ten stetig verschlimmert, so dass heute von einer allgemeinen, auch
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die angeblich ruhigen Provinzen betreffenden, Bürgerkriegssituation
gesprochen werden könne,
dass er ausserdem von zwei Verwandten zwei Dokumente erhalten
habe, welche bestätigen würden, dass die Sicherheitsdienste ihn
suchten, da er der früheren Kollaboration mit den Taliban verdächtigt
werde,
dass der Beschwerdeführer ein "Schreiben der Direktion der nationa-
len Sicherheit" vom (...) 2008 und ein "Schreiben der Sicherheits-
abteilung der Stadt Herat" vom (...) 2008 jeweils in Kopie mit
deutschen Übersetzungen zu den Akten reichte,
dass das BFM diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm
und mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 unter Hinweis auf Art. 17b
Abs. 4 AsylG einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhob, welche der
Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2008 auf das zweite
Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, und erneut die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben
sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des letzten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant seien,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde plötzlich
– nach sechs Jahren Landesabwesenheit – von den Sicherheitsbehör-
den von Herat der Ermordung von Regierungsmitgliedern und der Zu-
sammenarbeit mit den Taliban verdächtigt, als nicht plausibel zu erach-
ten sei, zumal er in seinem ersten Asylverfahren nie eine Verbindung
zu den Taliban geltend gemacht habe,
dass es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Kopien
handle, deren Beweiskraft ohnehin als gering einzustufen sei und die
auf dem Schwarzmarkt leicht beschaffbar seien,
dass den Dokumenten überdies nicht zu entnehmen sei, wann und wo
sich die fraglichen Ermordungen ereignet haben sollen,
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dass schliesslich die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen
vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere der Vollzug entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers zumutbar sei, da nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt ausgegangen werden könne und die Situation in der Pro-
vinz Herat als sicher einzustufen sei,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Sache sei bezüglich der Frage der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit respektive die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Be-
schwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde die Originale der im erstinstanzlichen Verfahren
in Kopie eingereichten Dokumente beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, au-
sser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetre-
ten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gege-
ben zu betrachten ist,
dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erforder-
nis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich relevante Ereig-
nisse klar präsentiert,
dass das BFM zwar zu Unrecht festgestellt hat, der Beschwerdeführer
habe in seinem ersten Asylverfahren nie eine Verbindung zu den
Taliban geltend gemacht und er vielmehr schon da vorgebracht hat,
der Kollaboration mit den Taliban verdächtigt worden zu sein ( A1 S. 5;
A11, S. 7),
dass jedoch die ARK in ihrem Urteil vom 6. Juni 2006 (S. 12)
rechtskräftig festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland seitens der lokalen Machthaber keine
asylrelevante Verfolgung aufgrund einer vermuteten Zusammenarbeit
mit den Taliban drohe, zumal er sich selber nie politisch betätigt habe
und eine Verfolgung aufgrund seiner tadschikischen Volkszugehörig-
keit ausgeschlossen werden könne, womit er keiner der in EMARK
2003 Nr. 10 zitierten "Risikogruppen" angehöre,
dass die zu den Akten gereichten Dokumente auch im Original keine
neuen Beweismittel darstellen, welche die zutreffende und auf eine
einheitliche Rechtsprechung abgestützte Feststellung der ARK umzu-
stossen vermag, da nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts diese Art von Dokumenten leicht nachzuahmen und in
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Afghanistan problemlos erhältlich sind, weshalb ihr Beweiswert schon
aufgrund ihrer Beschaffenheit als gering einzustufen ist,
dass auch der Inhalt der Dokumente erhebliche Zweifel an deren
Authentizität weckt,
dass nämlich – wie das BFM zutreffend festgehalten hat – die
Dokumente untypischerweise äusserst vage und detailarm gehalten
sind und etwa dem "Schreiben der Direktion der nationalen Sicherheit"
vom 8. April 2008 einzig zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer
stehe "seit einiger Zeit" unter Verdacht "einige Regierungsmitglieder"
getötet zu haben, ohne dass Ort und Zeit der Tötungen angegeben
oder die getöteten Personen namentlich genannt würden,
dass überdies hinsichtlich dieses Schreibens wenig wahrscheinlich
erscheint, dass die Direktion der nationalen Sicherheit – immerhin eine
staatliche Behörde – ein Schreiben aus dem Jahr 2008 mit einem
Stempel von 2005 versehen würde,
dass im Zusammenhang mit dem "Schreiben der Sicherheitsabteilung
der Stadt Herat" vom 10. April 2008 nicht einzusehen ist, weshalb eine
staatliche Sicherheitsabteilung, welche eine Person der Zusammenar-
beit mit den Taliban bezichtigt, die Suche nach dieser Person erst jetzt
– mithin sieben Jahre nach der Entmachtung der Taliban – eröffnen
und überdies nicht registriert haben sollte, dass die gesuchte Person
bereits seit sechs Jahren nicht mehr an der genannten Adresse
wohnhaft ist,
dass das BFM schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass auch die
geltend gemachte schwierige Sicherheitslage in Afghanistan respekti-
ve in der Provinz Herat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers nicht zu begründen vermag und für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes nicht relevant ist,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben und das
BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, zumal die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen
nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Betrachtungsweise zu führen,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten und
weiterhin zutreffenden Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit
dem Sturz des Taliban-Regimes eine differenzierte Lagebeurteilung
vornahm und nach EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK Nr. 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan prüfte,
dass sie zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung sei nur in
Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine be-
deutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder kei-
ne dauernde Instabilität besteht,
dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die
nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Sa-
mangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsge-
biet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Pro-
vinz Herat im Westen des Landes fallen,
dass der Vollzug der Wegweisung bei einer differenzierten Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Weiteren nur für Personen
als zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Mög-
lichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, EMARK
Nr. 30 E. 7b S. 193 f.),
dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverhei-
rateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitli-
che Probleme zumutbar ist,
dass schliesslich die Stadt Herat entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers betreffend jüngste Veränderungen der Sicherheits-
lage im Übrigen auch vom UNHCR aktuell als sicher eingestuft wird
(Afghanistan Security Update Relating to Complementary Forms of
Protection vom 22. Oktober 2008),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) Jahre jungen,
gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der in der Stadt Herat
geboren ist und bis zur Ausreise dort gelebt hat (A1 S. 1, 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Afghanistan schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugs-
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hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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