B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-7525/2010
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am
(…), Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Sep-
tember 2010 / N (…).
E-7525/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 6. November
2009 aus Togo aus und gelangte am 14. Dezember 2009 in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe
ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befragung vom
16. Dezember 2009 führte er Folgendes aus: Sein Geburtsort sei das
Dorf C._______ in der Präfektur D._______. Er gehöre der Ethnie der (...)
sowie der (…) an. Er sei zum (...) Mal verheiratet und habe (...) Kinder.
Seine Ehefrau lebe bei einer (...) in B._______. Er habe vor seiner Aus-
reise seit September 2008 für eine (...)-Firma gearbeitet. Togo habe er
verlassen, weil er Opfer von Verfolgung geworden sei. Er sei zweimal
willkürlich festgenommen, verletzt und physisch sowie psychisch gefoltert
und bedroht worden. Die Verhaftungen hätten am 14. Dezember 2007
und am 6. November 2009 stattgefunden. Die erste Verhaftung sei im Zu-
sammenhang mit den Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 gestan-
den. Er habe sich damals als (…) Kandidat aufstellen lassen. Zwei Mona-
te nach den Wahlen sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von vier
Männern aufgehalten und unter Pistolengewalt aufgefordert worden, ih-
nen für ein Interview zu folgen. Einer seiner Mitarbeiter habe diesen Vor-
fall glücklicherweise beobachtet. Man habe ihn in ein Camp gebracht, be-
fragt und geschlagen worden. Es sei ihm gedroht worden, dass er totge-
schlagen würde, wenn er nicht die Wahrheit sage. Am nächsten Tag sei
er durch die Hilfe seines Bruders, welcher von seinem Mitarbeiter kontak-
tiert worden sei und sich an einen Richter gewandt habe, freigekommen.
Er habe schriftlich erklären müssen, dass er während der Haft mit Würde
behandelt worden sei und er sich nicht an die Medien wenden werde. Nur
die Gendarmerie habe eine Kopie dieses Vereinbarung bekommen.
Bis zur nächsten Festnahme habe es keine nennenswerten Vorkommnis-
se mehr gegeben. Am 2. November 2009 sei er von einem früheren Mi-
nister und Abgeordneten der Rassemblement du Peuple Togolais (RPT)
in B._______ namens E._______ ([…]) telefonisch kontaktiert worden.
E._______, (…), habe ihm erklärt, die (…) Wahlkandidaten des Jahres
2007 treffen zu wollen. Als (…) dieser Gruppe habe er in der Folge für
den 5. November 2009 eine Versammlung in einem Restaurant organi-
siert. E._______ sei im Auftrag des Präsidenten gekommen und habe sie
für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen von
2010 gewinnen wollen. Er habe ihnen viele Vorteile in Form von Autos
E-7525/2010
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und höheren Geldbeträgen versprochen. Auch hätten sie die Leute zur
Aufnahme von Krediten anheuern sollen, welche im Falle des Sieges des
Präsidenten nicht mehr hätten zurückbezahlt werden müssen, und es
seien ihnen 2000 Telefone zum Verteilen in Aussicht gestellt worden. Er
habe sich eine Woche Zeit für eine Antwort ausbedungen. E._______ ha-
be den Anwesenden vor Ort einen Betrag von sieben Millionen CFA-
Francs (Communauté Financière d'Afrique, Gemeinschaftswährung meh-
rerer Staaten) ausgehändigt. Sie hätten noch am selben Abend eine wei-
tere Sitzung abgehalten. Die Meinungen zur Zusammenarbeit seien ge-
teilt gewesen: Er und zwei weitere Personen hätten sich gegen eine Zu-
sammenarbeit ausgesprochen, sechs dafür. Eine Frau habe sich ganz
besonders für die Zusammenarbeit eingesetzt und gedroht, die drei Geg-
ner E._______ zu melden. Er und die zwei weiteren Gegner einer Zu-
sammenarbeit hätten das Geld, welches zuvor unter den neun Anwesen-
den aufgeteilt worden sei, zurückgegeben und seien gegangen. Am
nächsten Tag sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von einem vorbei-
fahrenden Wagen zum Anhalten aufgefordert worden. Drei Personen in
Zivil hätten ihn aufgefordert, ihnen zu folgen. Weil er sich geweigert habe,
diesen Männern zu folgen, sei er mit Pistolen bedroht worden. Dann sei
ihm plötzlich ein Schlag versetzt worden und er sei ohnmächtig gewor-
den. Er sei auf dem Boden liegend an einem ihm nicht bekannten Ort
aufgewacht. Er habe erfahren, dass die Ursache der Festnahme die Ver-
weigerung sei, das Geld des Staatschefs anzunehmen. Er sei nach dem
Aufenthalt der beiden anderen Personen gefragt worden, die das von
E._______ offerierte Geld nicht angenommen hätten. Während seiner
Haft sei er misshandelt und der prallen Sonne ausgesetzt worden. Er ha-
be um seine Freilassung gebeten und dafür eineinhalb Millionen CFA ge-
boten. Dieses Geld, das eigentlich für den Kauf von Zement für sein
Grundstück bestimmt gewesen sei, habe er im Auto unter dem Sitz depo-
niert gehabt. Der Beamte habe dieses Bestechungsangebot angenom-
men, ihn daraufhin an die Grenze zu Ghana chauffiert und ihm gesagt,
dass er sich nicht nochmal sehen lassen solle, ansonsten er getötet wer-
de. Er solle auch seine Frau und die Kinder zum Gehen auffordern.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Liste der (…) Kandidaten der Wahlen vom Oktober 2007, auf welcher un-
ter anderen sein Name und sein Foto figurieren, sowie einen Todesschein
des auf der erwähnten Liste aufgeführten (…) Kandidaten F._______ vom
5. April 2008 zu den Akten.
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Der Beschwerdeführer reichte des Weiteren eine togolesische Identitäts-
karte sowie einen heimatlichen Führerschein ein. Hinsichtlich des
Verbleibs seines Passes führte er aus, er habe zwei Pässe besessen,
doch seien diese abgelaufen, weshalb er sie zu Hause gelassen habe.
Gereist sei er mit dem französischen Pass einer Person aus den Antillen,
die ihm sehr geglichen habe. Er sei von Ghana aus am 12. Dezember
2009 nach Kairo und von dort nach Mailand geflogen. Schliesslich sei er
im Zug in die Schweiz gelangt.
B.
Am 23. Dezember 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die in der Empfangsstelle ge-
machten Angaben, soweit er vom Befrager nochmals darauf angespro-
chen wurde.
C.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 (Eingang beim BFM am 9. Februar
2010) und vom 11. März 2010 (Eingang beim BFM am 18.März 2010)
reichte der Beschwerdeführer Dokumente und Fotos im Zusammenhang
mit den Wahlen des Jahres 2007 zu den Akten. Zudem verwies er auf die
Misshandlungen, die er im Nachgang zu den Wahlen erlitten habe.
D.
Mit Verfügung vom 23. September 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die per Ein-
schreiben mit Rückschein versandte Verfügung wurde vom Beschwerde-
führer innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Kopie des Entscheides
wurde ihm jedoch anlässlich seiner Vorsprache beim [Kantonale Behöre-
de] am 14. Oktober 2010 ausgehändigt. Das BFM führte zur Begründung
seines Entscheides an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann
als zulässig, zumutbar und möglich. Für die einlässliche Begründung des
Entscheides wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
E-7525/2010
Seite 5
zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter
sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei,
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde
lagen eine Todesbescheinigung von G._______ (Anmerkung Gericht: da-
bei handelt es sich um eine der beiden weiteren, angeblich gesuchten
Personen, welche das Geld von E._______ refüsiert haben) sowie weite-
re, mit dessen Tod zusammenhängende Unterlagen, eine Ausweiskopie
und eine in Benin ausgestellte Kopie einer Wohnsitzbescheinigung von
H._______ (Anmerkung Gericht: dabei handelt es sich um die andere das
Geld von E._______ refüsierende Person), ein Spital-Austrittsbericht den
Beschwerdeführer betreffend sowie eine Kopie eines Grundbuchauszu-
ges bei. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Sozialhilfebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Sodann lud sie das BFM ein, sich zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
2. November 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Am 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
den Tod von G._______ betreffend (Kopie einer Identitätskarte, Todesbe-
scheinigung und Obduktionsbericht, attestierend Misshandlungen und
Schussverletzungen), Zeitungsberichte (zur politischen Situation in Togo)
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Seite 6
sowie einen Arztbericht von Dr. med. (…), (…), vom 22. Oktober 2010 (at-
testierend muskuläre Schmerzen nach Blinddarmoperation und eine de-
pressive Störung mit Schafstörung) zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 4. November 2011 reichte der Beschwerdeführer das
Original der bereits eingereichten Wohnsitzbescheinigung von
H._______, das Original einer bereits eingereichten Fotografie dieser
Person, enthaltend auf der Rückseite eine Aussage betreffend Flucht ins
Ausland, sowie das entsprechende Zustellcouvert zu den Akten. Am
10. November 2010 reichte der Beschwerdeführer seinen Ausweis der
Partei "(…)" aus dem Jahre 2004 im Original nach.
K.
Am 8. April 2011 aberkannte die zuständige kantonale Behörde die Gül-
tigkeit des togolesischen Führerausweises des Beschwerdeführers für die
Schweiz, nachdem dieser zu einer Kontrollfahrt im Rahmen des von ihm
beantragten Umtausches des heimatlichen Ausweises in einen schweize-
rischen Führerschein nicht erschienen war. Der Ausweis wurde von den
Behörden im Interesse der Verkehrssicherheit eingezogen.
L.
Mit Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 5. September 2011 wurde der Be-
schwerdeführer von der Anklage des Betrugs und des in Umlaufsetzens
falschen Geldes freigesprochen, nachdem ihm nicht nachgewiesen wer-
den konnte, dass er die Fälschung der Banknoten, welche er in Umlauf
habe bringen wollen, zuvor erkannt habe. Gegen dieses Urteil ging die
Staatsanwaltschaft in der Folge in Berufung. Die Staatsanwaltsschaft zog
das Rechtsmittel jedoch gemäss telefonischer Auskunft des Obergerichts
Zürich vom 12. Januar 2012 zurück, so dass die Berufung per 12. Januar
2012 abgeschrieben wurde.
M.
Gemäss Bericht der Kantonspolizei (...) kam es am 9. Dezember 2011 in
der Asylbewerberunterkunft (...) zu einem Streit zwischen dem Be-
schwerdeführer und einer Person, welche Hausverbot gehabt habe. Es
sei zu einer Tätlichkeit seitens des Beschwerdeführers gekommen. Der
Angegriffene, eine Person aus Guinea-Bissau, habe jedoch auf das Stel-
len eines Strafantrages verzichtet.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Situa-
tion ist vorliegend nicht gegeben.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
E-7525/2010
Seite 8
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
an, die das Jahr 2007 betreffenden Vorbringen lägen zu weit zurück, als
dass sie noch als kausal für die Ausreise im Jahre 2009 erachtet werden
könnten, zumal der Beschwerdeführer danach bis ins Jahr 2009 keine
weiteren Schwierigkeiten geltend gemacht habe. Hinsichtlich der der
Flucht vorausgehenden Vorfälle erwog das BFM, diese genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Vorbringen rund
um die anstehende Wahlkampagne als erfahrungswidrig beziehungswei-
se der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend zu bezeichnen. Als
zweifelhaft wertete das BFM, dass der hohe Regierungsvertreter die (…)
Kandidaten unter Bezugnahme auf den Präsidenten in einem öffentlichen
Lokal zu bestechen versucht habe, dass der Beschwerdeführer als erfah-
rener Politiker das Geld des Regierungsvertreters als Geschenk (statt als
Korruptionsversuch) betrachtet und vorerst angenommen habe, oder
dass er das Geld in der Gewissheit angenommen habe, sich nicht für die
RTP und den Präsidenten engagieren zu wollen. Weitere Zweifel würden
sowohl die Höhe der Geschenke in Form von Geld, Fahrzeugen und an-
deren Gütern, die für den Fall der Zusammenarbeit in Aussicht gestellt
worden seien, als auch der Umstand, dass die Geschenke im Fall der
Nichtwahl des Präsidenten hätten retourniert werden müssen, wecken.
Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass der Beschwerdeführer als (...) der
(...) Kandidaten die genaue Funktion des Regierungsvertreters nicht ge-
kannt habe, zumal er das Treffen mit diesem persönlich organisiert haben
wolle. Angesichts des Umstandes, dass die Festnahme des Beschwerde-
führers auf Geheiss des Staatspräsidenten erfolgt sei, sei sodann nicht
nachvollziehbar, dass der Wächter ihn gegen ein Bestechungsgeld wie-
der freigelassen habe. Die Freilassung mache sodann auch unter dem
Aspekt keinen Sinn, dass die Festnahme ja dem Zweck gedient haben
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solle, den Aufenthaltsort der beiden anderen, eine Zusammenarbeit aus-
schlagenden Personen ausfindig zu machen. Ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar sei sodann, dass sich der Beschwerdeführer nie nach dem
Schicksal seiner Kollegen erkundigt habe. Schliesslich seien die beiden
Schilderungen der Festnahmen zu abenteuerlich und zu ähnlich ausgefal-
len, als dass sie geglaubt werden könnten. Die nicht abschliessend auf-
gezählten Ungereimtheiten führten insgesamt zum Schluss, dass die
Vorbringen als Art. 7 AsylG nicht genügend bezeichnet werden müssten.
Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
21. Oktober 2010 Folgendes entgegen. Das Treffen mit dem Regierungs-
vertreter sei anders verlaufen als vom BFM dargestellt. Zum einen sei der
Regierungsvertreter E._______ nicht alleine erschienen, zum anderen
hätten sie sich nicht in einem öffentlichen Lokal getroffen, sondern in ei-
nem für VIP-Leute vorgesehenen Teil eines Restaurants. Es sei auch un-
richtig, dass er die genaue Funktion des Regierungsvertreters nicht ge-
kannt habe. Hinsichtlich seiner Verhaftung und Freilassung gegen Beste-
chung führte er aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich ein
Wächter bestechen lasse. Zur Untermauerung seines Vorbringens, Geld
für den Betonkauf zur Bebauung seines Grundstückes mitgeführt zu ha-
ben, verwies er auf einen eingereichten Grundbuchauszug, auf welchem
seine Parzelle "doppelt markiert" sei. Nach den beiden weiteren Gesuch-
ten habe er sich nicht erkundigen können, da er deren Aufenthaltsort
nicht gekannt habe. Seit Februar 2010 stehe er aber in Kontakt mit derje-
nigen Person, die sich nach Benin abgesetzt habe. Von dieser habe er
nun gar eine Fotografie, eine Kopie der Identitätskarte und eine Wohn-
sitzbescheinigung aus Benin einreichen können. Zur dritten gesuchten
Person führte der Beschwerdeführer aus, diese sei am 8. November 2009
ermordet worden. Als Beweis dafür habe er der Beschwerde die Todes-
anzeige, die Danksagung und die Quittung des Begräbnisses beigelegt.
Es liege auf der Hand, dass ihm und der in Benin lebenden Person das
Gleiche passieren würde. Letztere sei in Benin an ihrem Wohnort übri-
gens bereits aufgesucht worden, habe aber flüchten können. Die Vorin-
stanz habe mit der Behauptung, die Vorbringen seien realitätsfremd, die
Begründungspflicht verletzt, da sie keine Beweise für diese Einschätzung
geliefert habe. Seine Vorbringen seien vielmehr widerspruchsfrei und
schlüssig ausgefallen und daher glaubhaft.
Der Beschwerdeführer verwies sodann darauf, dass er während seiner
Inhaftierung Fäkalien habe essen müssen. Er sei deswegen in der
Schweiz an einer Blinddarmentzündung erkrankt. Zur Untermauerung
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seiner Blinddarmerkrankung reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
trittsbericht des [Spitals] vom 13. April 2010 zu den Akten. Auch machte
er geltend, das BFM habe die Lage in Togo unrichtig und beschönigend
dargestellt. Er verwies dabei auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom (...) zur (…).
Der Beschwerdeführer machte abschliessend geltend, seine Vorbringen
erfüllten auch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
Am 28. Oktober, 4. und 10. November 2010 reichte er folgende weiteren
Unterlagen samt Zustellcouverts nach:
- einen Arztbericht von Dr. med. (...), Innere Medizin FMH, (...), vom 22.
Oktober 2010, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer
seit der Blinddarmoperation an muskulären Schmerzen leide. Diese wür-
den manualtherapeutisch und mit Übungen zu Hause behandelt. Der Arzt
attestierte sodann eine depressive Störung mit Schlafstörung, welche mit
dem Medikament Anafranil 25mg behandelt werde;
- Dokumente den Tod von G._______ betreffend, darunter eine Rechnung
über die Bestattungskosten im Original; eine Todesbescheinigung, wel-
cher als Todesursache Misshandlung/Folter und eine Schussverletzung
zu entnehmen ist; eine Kopie der Identitätskarte, versehen mit einer Er-
klärung von I._______ (angeblich Bruder des Ermordeten), dass
G._______ einem politischen Mord zum Opfer gefallen sei, sowie eine
Danksagung der Familie;
- Zeitungsartikel vom 17. und 20. September 2010 die politische Lage in
Togo betreffend;
- eine Wohnsitzbestätigung von H._______ aus Benin sowie eine Foto-
grafie mit der handschriftlichen Erklärung, dass er nach dem Ereignis im
Jahre 2009 nach Benin habe flüchten müssen;
- den (…)-Parteiausweis des Beschwerdeführers im Original.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Frage der
Asylrelevanz und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zur selben Einschätzung wie die Vorinstanz. Einleitend zu bestätigen
sind die Erwägungen zu den Ereignissen im Jahre 2007, hinsichtlich wel-
cher - wie vom BFM zu Recht erwogen - in der Tat kein Kausalzusam-
menhang zur erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise zu erblicken ist.
E-7525/2010
Seite 11
Erwähnenswert erscheint dabei auch, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Entlassung aus der kurzfristigen Haft im Jahre 2007 eigenen An-
gaben zufolge keinerlei Probleme mehr im Heimatland gehabt haben will.
Den nachfolgenden Erwägungen liegen somit einzig die Ereignisse
zugrunde, die sich zwischen dem 5. und 7. November 2009 zugetragen
haben sollen.
Das BFM hat diese laut Beschwerdeführer fluchtbegründenden Ereignis-
se als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend und in vielen
Bereichen als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Die einzelnen Erwägun-
gen, die zu dieser Einschätzung geführt haben, werden vom Bundesver-
waltungsgericht weitestgehend geteilt. Nach Auffassung des Gerichts wird
die Geschichte des Beschwerdeführers bereits dadurch in ihrem Funda-
ment erschüttert, als das Wahlergebnis der (...) derart bescheiden ausge-
fallen ist, dass quasi auszuschliessen ist, der Regierungsvertreter
E._______ habe sich angesichts dieses Wahlresultats im Jahre 2007 für
den anstehenden Wahlkampf an diese Gruppierung gewandt. Der Um-
stand, dass der Kopf der zu den Akten gereichten Liste der (...),
F._______ (gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungs-
artikel hat dieser - als Einziger der Liste überhaupt - wenige Stimmen,
nämlich (…) von 367 383, auf sich verbucht) bereits am (…) verstorben
ist (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichte Todesanzeige), stellt das
behauptete Interesse der Regierung sodann weiter in Frage. Letzteres
kann auch bei Betrachtung des landesweiten Abschneidens der (...) nicht
nachvollzogen werden. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Quellen
vermochten die (...) nicht einmal zwei Prozent der Stimmen auf sich ver-
einen; für einen Sitz im Parlament hat es klarerweise nicht gereicht (vgl.
Mission d'Observation Electorale de l'Union Européenne au Togo, Electi-
ons législatives du 14 octobre 2007, Rapport final, S. 54,
/Main/PDF/Rapport_final_MOE_TOGO.pdf,
abgerufen am 17.01.2012). Angesichts dieses unbedeutenden Ergebnis-
ses erscheinen des Weiteren auch die vom Beschwerdeführer erwähnten
Anreize der Regierung (allein der in Aussicht gestellte Bargeldbetrag für
die neun angeblich Angefragten erreicht um die 100 Mio CFA, was da-
mals dem Betrag von etwa 230'000 CHF entsprach) in einem völligen
Missverhältnis - erst recht in Anbetracht des jährlichen Pro-Kopf-
Einkommens von damals 440 USDollar.
Auch die übrigen vom BFM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente sind
- wie eingangs erwähnt - weitgehend zu stützen. So ist in der Tat nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Politiker von
E-7525/2010
Seite 12
E._______ zuerst 7 Mio. CFA gegen Unterschrift entgegengenommen,
gleichzeitig aber von Anfang an (für sich) eine Zusammenarbeit mit der zu
den (...) ohnehin in Opposition stehenden Regierungspartei ausgeschlos-
sen haben will. Dass er mit seinem politischen Hintergrund diese 7 Mio
CFA als von einer Zusammenarbeit losgelöstes Geschenk betrachtet ha-
be und – gemäss seiner Betrachtungsweise – auch als das habe sehen
dürfen, erscheint ebenfalls fern jeglicher Realität. Mit dem BFM ist auch
die vom Beschwerdeführer gewählte Örtlichkeit für die von E._______
beabsichtigen Geschäfte als ungewöhnlich zu bezeichnen. Daran ändern
auch die vom Beschwerdeführer im Nachhinein geltend gemachten Um-
stände des Treffens wenig.
Auch wenn im Heimatstaat des Beschwerdeführers bekanntermassen
Korruption weit verbreitet ist, erscheinen dem Gericht die vom ihm gel-
tend gemachten Umstände der Freilassung nicht glaubhaft. Zum einen
kann davon ausgegangen werden, dass der zur Bestechung des Wäch-
ters eingesetzte Geldbetrag im Wagen des Beschwerdeführers bereits
früher entdeckt worden wäre. Zum anderen ist mit der Vorinstanz als
zweifelhaft zu bezeichnen, dass der Wächter aufgrund des angeblichen
Auftrags der Regierung, die beiden anderen (...) Kandidaten ausfindig zu
machen, den Beschwerdeführer tatsächlich freigelassen hätte, zumal er
nach der vorgängigen Behändigung des im Auto versteckten Geldes das
mit einer Freilassung für ihn verbundene Risiko gar nicht mehr hätte ein-
gehen müssen.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gericht die
geschilderten Ereignisse nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
gegeben erachtet. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe vorgebrachten Erklärungen und Einwände, bei denen es sich vor al-
lem um nachträgliche Ausschmückungen oder Wiederholungen handelt,
vermögen die überwiegenden Zweifel nicht auszuräumen. Dass der
Wächter ihm beispielsweise gesagt haben solle, er wisse schon, was er
den anderen beiden Wächtern (welche angeblich nach den anderen Lis-
tenmitgliedern suchten) sagen müsse, vermag die Freilassungsumstände
nicht glaubhafter erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag zur Glaub-
haftigkeit die wiederholte Darstellung der in Aussicht gestellten Vorteile
oder die Aussage beizutragen, sie hätten bei einer Zusage der Zusam-
menarbeit die ihnen versprochenen Autos behalten können (vgl. Be-
schwerdeschrift Seite 5).
E-7525/2010
Seite 13
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Angesichts der Aktenlage
muss die Bestätigung des (...) Listenmitgliedes H._______, dass sich die-
ser seit ihrer Verfolgung im November 2009 heimlich in Benin aufhalten
müsse, als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Das Bundesver-
waltungsgericht bezweifelt aufgrund der eingereichten Wohnsitzbeschei-
nigung nicht, dass dieser im benachbarten Benin wohnhaft ist. Aus die-
sem Umstand allein vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten, zumal sich bereits bei der letzten Volkszählung
im Jahre 2002 über 31 000 Togolesen in Benin aufgehalten haben. Auch
die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Tod des weiteren Listenmit-
glieds G._______ vermögen nicht aufzuzeigen, dass dessen Tod mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers in irgendeinem Zusammenhang steht.
Die zeitliche Koinzidenz des Todes unter Folter mit der angeblichen Ver-
haftung, Misshandlung und Freilassung des Beschwerdeführers könnte
Letzterer auch gezielt nach Erhalt des Todesmeldung herbeigeführt ha-
ben, durch Einbettung einer eigenen Verfolgungssituation in eine wahre,
nachweisbare Gegebenheit.
Auch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz ei-
ner Blinddarmoperation hat unterziehen müssen, lassen sich keine Hin-
weise auf eine frühere Verfolgung entnehmen. Dass diese Entzündung im
Jahre 2010 eine Folge eines im Jahre 2009 erlittenen Zwangs, Fäkalien
zu essen, gewesen sein soll, entbehrt einer medizinischen Grundlage.
Auf die übrigen Beweismittel ist schliesslich nicht einzugehen, da diese
zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen.
3.3. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie
vorliegend auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen waren, um ein
Sachverhaltskonstrukt. Es kann somit nicht geglaubt werden kann, dass
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Togo asylrelevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hätte. Zusammenfassend folgt, dass
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffenderweise
als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat. Das Asylgesuch
ist zu Recht abgelehnt worden. Es besteht bei dieser Sachlage keine
Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
4.
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4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
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1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen bezüglich den Asylpunkt ist indes-
sen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung
nach Togo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausge-
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setzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen E-
6558/2007 vom 5. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.1.), E-8354/2007 vom
22. Februar 2010 (vgl. E.5.5.2) und E-1944/2007 vom 4. März 2009 (vgl.
E. 5.4.1) einlässlich mit der allgemeinen Situation in Togo auseinanderge-
setzt und die positive Entwicklung der letzten Jahre dargestellt. Diese La-
gebeurteilung hat nach wie vor Gültigkeit und es darf auf die umfassen-
den Ausführungen in den erwähnten Urteilen verwiesen werden.
Das Land befindet sich demnach nicht in einer Situation des Kriegs, Bür-
gerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug dorthin praxisgemäss generell zumutbar ist. Der vom
Beschwerdeführer erwähnte Bericht der SFH aus dem Jahre 2006 zur
damaligen Lage (…) vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stel-
len.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um
einen (…)-jährigen Mann ohne gewichtige gesundheitliche Probleme. Er
musste sich in der Schweiz am 11. April 2010 einer Blinddarmoperation
unterziehen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 22. Oktober 2010 musste er
danach wegen Folgeschmerzen in grösseren Abständen manualthera-
peutisch behandelt werden. Dem ärztlichen Bericht ist weiter zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine depressive
Störung mit Schlafstörung hatte und medikamentös behandelt wurde. Er
hat seither keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht. Gemäss den
Erkenntnissen des Gerichts verfügt der Herkunftsort B._______ über di-
verse Kliniken, an die sich der Beschwerdeführer bei allfälligem Fortbe-
stehen der im ärztlichen Bericht vom 22. Oktober 2010 erwähnten Be-
schwerden wenden könnte. Des Weiteren ist hinsichtlich der persönlichen
Rückkehrsituation festzustellen, dass er über eine universitäre Ausbildung
verfügt, sich unter anderem in [Europa] weitergebildet hat und vor seiner
Ausreise über Jahre auf dem Gebiet der (...) – auch in leitender Stellung-
tätig – gewesen ist. Es darf aufgrund des beruflichen Werdegangs davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer vermöge sich nach seiner
Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er verfügt im
Heimatland ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz (unter ande-
rem hat er seine Ehefrau und mehrere Kinder zurückgelassen), auf wel-
ches er zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Togo ist daher insgesamt als zumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten.
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5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 wurde
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor
bedürftig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird demnach verzich-
tet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: