B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7525/2014
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die zu jener Zeit im Sudan wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin liess
durch ihren in der Schweiz wohnhaften und bevollmächtigten Bruder mit
schriftlicher Eingabe vom 20. Dezember 2011 an das damalige BFM ein
Asylgesuch beziehungsweise ein Gesuch um Familienasyl und Erteilung
der Einreisebewilligung in die Schweiz stellen.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2012 erteilte das BFM antragsgemäss die Be-
willigung zur Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens.
Am 22. Juni 2012 reiste die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg in die
Schweiz ein und meldete sich am 25. Juni 2012 aufforderungsgemäss im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel.
C.
In ihrer schriftlichen Eingabe vom 20. Dezember 2011 sowie anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2012 im EVZ und der Anhörung
vom 25. November 2014 zu den Asylgründen machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus dem Ort B._______.
Eritrea sei ein gänzlich militarisierter Staat und das Leben dort sei schwie-
rig. Nachdem ihr bereits langjährig Dienst leistender Ehemann den ihm ge-
währten Urlaub vom Militärdienst im Jahre 2006 oder 2007 unerlaubt ver-
längert habe, sei dieser von Soldaten zuhause abgeholt und mitgenommen
worden und seither verschwunden. In der Folge sei sie selber von den Be-
hörden mehrmals belästigt und nach ihrem Mann gefragt worden; man
habe sie auch inhaftiert und sie unter Druck gesetzt. Aus Angst vor einer
weiteren Verhaftung habe sie ihr Heimatland im Oktober 2007 illegal in
Richtung Sudan verlassen (…). Nach einigen Monaten, in denen sie auch
misshandelt und vergewaltigt worden sei, sei sie nach Libyen weitergereist
und dort drei Jahre unter wiederum schwierigen Bedingungen geblieben.
Nach Ausbruch des Krieges sei sie verschleppt, rund zwei Wochen festge-
halten und vergewaltigt worden. Es sei ihr dann gelungen, in den Sudan
zurückzukehren. Ein Verbleib dort sei aber für sie unerträglich gewesen,
und sie habe in ständiger Gefahr vor Misshandlungen, Vergewaltigungen
oder einer Deportation nach Eritrea gelebt. Dies habe sie letztlich zur
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Schutzsuche in der Schweiz bewogen. Im Weiteren machte sie auf verfol-
gungsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, (…), aufmerksam. Als
Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 – eröffnet am 1. Dezember 2014 –
bejahte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 25. Juni 2012 ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihr jedoch infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Für die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
E.
Am 8. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in
"sämtliche Asylakten".
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2014 gewährte das BFM Ein-
sicht in die seit der Einreise in die Schweiz generierten und editionspflich-
tigen Asylakten (B-Akten).
F.
Am 17. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre zwi-
schenzeitlich mandatierte und rubrizierte Rechtsvertretung um Einsicht
auch in die Akten des Auslandasylverfahrens.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 gewährte das BFM Ein-
sicht in die editionspflichtigen Akten des Auslandverfahrens (A-Akten).
G.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 (und Ergänzung vom 9. Januar 2015)
hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung vom 27. November 2014 erhoben. Darin beantragt
sie die Rückweisung des Verfahrens (unter Aufhebung der "Ziffern 1 bis 3"
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zwecks weiterer Abklärun-
gen und Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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H.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend. Einzig die illegale Ausreise aus Eritrea im rekrutie-
rungsfähigen Alter begründe als subjektiver Nachfluchtgrund die Flücht-
lingseigenschaft, indessen gemäss Art. 54 AsylG keinen Anspruch auf Asyl.
Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
dar und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus
dem Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG. Für den
detaillierten Inhalt der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dergestalt, dass das BFM die Akten des Aus-
landasylverfahrens (A-Akten) und insbesondere das schriftliche Asylge-
such vom 20. Dezember 2011 (Aktenstück A1) trotz sachverhaltlicher Re-
levanz für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Dies gelte
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ebenso für die in der Anhörung offenkundig zu Tage getretenen und akten-
kundigen gesundheitlichen Beschwerden; sie sei denn auch aktuell in fach-
ärztlicher Behandlung. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig festge-
stellt und weiter abklärungsbedürftig. Für den detaillierten Inhalt der Be-
schwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
6.
6.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21
E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Der mit Grund-
rechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheid-
begründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs.
1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E.
5.1).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM im Sachver-
halt zwar die prozesshistorische Tatsache einer Asylgesuchstellung der
Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2011 aus dem Sudan erfasst hat
(s. angefochtene Verfügung Ziff. I/1). Gleichzeitig aber erwähnt es eine
Asylgesuchseinreichung vom 25. Juni 2012 (Datum der Vorsprache der
Beschwerdeführenden im EVZ) und prüft in der Folge nur dieses letztere
Asylgesuch, dies einzig unter Abstellung auf die seither generierten Akten
(B-Akten). Dies stellt in Stützung der in der Beschwerde formulierten Rüge
eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im
obgenannten Sinne dar: In- und Auslandverfahren unterscheiden sich zwar
wesentlich, und das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch explizit fest-
gehalten, dass das BFM ein erstinstanzlich hängiges Auslandverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine asylsuchende
Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in die
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Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl. dazu BVGE
2011/26). Insbesondere unterscheiden sich die beiden Verfahren in formel-
ler Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt.
So wird der Asylsuchende im Auslandverfahren nur einmal angehört, und
selbst auf diese Anhörung kann verzichtet werden, wenn es die Umstände
rechtfertigen beziehungsweise sich dies aufdrängt (vgl. BVGE 2007/30). In
solchen Fällen stützt sich der Asylentscheid allein auf die schriftlichen Ein-
gaben und Beweismittel. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren un-
abhängig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um ein
Verfahren sui generis und die im Dispositiv festgehaltene Ablehnung des
Asylgesuchs darf nur so verstanden werden, dass "das Asylgesuch aus
dem Ausland" abgewiesen wird. Mit einer unbewilligten Einreise in die
Schweiz unterstellt sich ein Asylsuchender den Bestimmungen zum Asyl-
verfahren im Inland und hat die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
Demzufolge fällt das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Ablehnung des
Asylgesuches aus dem Ausland weg, eine gegen die Ablehnung des Asyl-
gesuchs erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben und es sind die Bestimmungen des Inlandverfahrens anzuwen-
den (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/13, m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall
ist die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist. Sie ist jedoch bewil-
ligt eingereist und dies zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Asyl-
verfahrens. Dies bedeutet zunächst, dass das Gesuch um Bewilligung der
Einreise der Beschwerdeführerin gegenständlich erledigt ist. Über das im
Ausland gestellte Asylgesuch wurde aber mit der Verfügung vom 7. März
2012 im Gegensatz zur obigen Konstellation nicht befunden, sondern es
blieb mit der Einreise hängig. Der Entscheid über das Asylgesuch erfolgte
erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2014,
wenngleich nicht mehr unter dem Titel "Asylgesuch aus dem Ausland".
Massgebliches Asylgesuchsdatum ist somit der 20. Dezember 2011, und
nicht der 25. Juni 2012 (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 und Entscheid-
begründung Ziff. I/2 ff.). Daraus folgt weiter, dass die gesamten, seit dem
20. Dezember 2011 generierten Akten – somit auch die A-Akten und ins-
besondere das damals deponierte schriftliche Asylgesuch – für die Ge-
suchsprüfung und Entscheidfindung heranzuziehen, nötigenfalls weiter ab-
zuklären und (gegebenenfalls auch zu Ungunsten der Betroffenen) zu wür-
digen sind. Dies geschah offensichtlich nicht, und die A-Akten waren trotz
klaren Antrags der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2014 auch nicht
Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung vom 9. Dezember 2014 durch
das BFM, wenngleich dieser Mangel zehn Tage später auf Insistieren der
Rechtsvertreterin vom BFM behoben wurde. Die erkannte Verletzung des
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rechtlichen Gehörs entspricht im Übrigen der gleichgelagerten Konstella-
tion gemäss Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6815/2014 vom 17. Dezember 2014 (vgl. dort insb. E. 7).
6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der ma-
teriellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE
2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörs-
verletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerde-
ebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwer-
deführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im strei-
tigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.).
Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend schon angesichts der ein-
geschränkten Kognition gemäss E. 2 oben nicht erfüllt.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und
unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene
Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in ihren
Dispositivziffern 1 bis 3 antragsgemäss aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig zu erfassen und gegebenenfalls weiter
abzuklären und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des In-
halts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Einst-
weilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren
Beschwerdeinhalte näher einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Ver-
fügung ist daher in ihren Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache
geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist dement-
sprechend gutzuheissen.
8.
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Seite 9
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit
hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfällig geworden,
dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht.
8.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag auf Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz als obsiegend. In Ziff. I/e der Be-
schwerde ersucht sie um Zusprechung einer angemessenen Parteient-
schädigung, wobei sie Parteikosten von bislang Fr. 810.— geltend macht
und die Einreichung einer detaillierten Kostennote bei Abschluss des In-
struktionsverfahrens in Aussicht stellt. Eine Kostennote ist indessen weder
abzuwarten noch nachzufordern, weil zum einen die geltend gemachten
Parteikosten und der hierfür betriebene Aufwand überblickbar sind und an-
gemessen erscheinen und zum andern der Beschwerdeführerin seither
mangels Durchführung eines Instruktionsverfahrens offensichtlich keine
weiteren Kosten erwachsen sind, abgesehen von der Nachreichung der
Fürsorgebestätigung. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 840.— (inkl.
Auslagen) festzusetzen.
8.3 Aufgrund des Umstandes, dass vorliegende Beschwerde wie gesehen
in einem Direktentscheid instruktionslos gutzuheissen ist, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten
hinfällig wird und die zur Entschädigung beantragten Parteikosten vollum-
fänglich zu vergüten sind, wird auch das Gesuch um Beiordnung der rubri-
zierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art.
110a AsylG hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-7525/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben. Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und
richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Er-
wägungen (insb. E. 6) und zur Neubeurteilung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von gesamthaft Fr. 840.— (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: