B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7529/2014
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 24. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Al Malikiya), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 6. September 2013, passierte illegal die syrisch-türkische Grenze
zu Fuss und gelangte nach Istanbul. Von dort sei er etwa nach einem Mo-
nat in einem LKW weitergereist und schliesslich am 10. Oktober 2013 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach-
suchte. Am 22. Oktober 2013 wurde er zur Person befragt (BzP) und am
8. Mai 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei im militärpflichtigen Alter, habe zwar noch kein
Aufgebot erhalten, wolle aber für die syrische Regierung den Militärdienst
nicht leisten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe jedoch an Demon-
strationen teilgenommen. Am 4. September 2013 sei er an einer Demon-
stration mit drei anderen Kollegen gewesen, als plötzlich ein Auto bei ihnen
angehalten habe. Die Insassen hätten zwei der Kollegen geschlagen und
mitgenommen. Ihm (dem Beschwerdeführer) und den anderen Kollegen
sei es nicht gelungen, diese zu retten. Er habe keine Probleme mit den
staatlichen Stellen oder Privaten gehabt. Es habe aber in der Gegend An-
gehörige der Al Nusra Front gehabt, die zum Töten von Kurden aufgerufen
hätten.
Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Militäraufge-
bot, das er drei Tage zuvor erhalten habe, und ein USB Stick mit einem
Video einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, ein. Ausserdem
gab er an, vier Monate bevor er Syrien verlassen habe, das Militärbüchlein
erhalten zu haben, welches ihm aber der Schlepper weggenommen habe.
Gemäss dem Marschbefehl hätte er sich am 7. Mai 2014 beim Militär mel-
den sollen.
A.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer das
Original des Aufgebots ein und erklärte, dass es das Militärbüchlein nicht
mehr gebe, weil es der Schlepper weggeworfen habe (vgl. A13/2).
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 24. November 2014 (eröffnet am 26. November
2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Zur Begründung seines negativen Entscheids im Asylpunkt führte das
BFM aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bezogen auf die Entfüh-
rung der Kollegen nach der Demonstration und das Aufgebot für den Mili-
tärdienst seien widersprüchlich und nachgeschoben ausgefallen.
So habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, er habe kein Aufge-
bot für den Militärdienst erhalten (vgl. Akte A3, S. 9). Auch in der Bundes-
anhörung habe er angegeben, noch keinen Kontakt mit den Militärbehör-
den gehabt zu haben (vgl. Akte A11, S. 5). Erst auf die Tatsache angespro-
chen, dass Rekruten in Syrien vor Erhalt des Marschbefehls ihr Militärbüch-
lein ausstellen lassen müssten, habe er geltend gemacht, er habe sein
Dienstbüchlein vier Monate vor der Ausreise ausstellen lassen, der Schlep-
per habe es ihm jedoch weggenommen. Dies habe er bis zu diesem Zeit-
punkt nicht erwähnt. Zudem stehe diese Aussage im Widerspruch zu sei-
nen Angaben, er habe kein Aufgebot erhalten und keinen Kontakt mit den
Militärbehörden gehabt. Des Weiteren habe er wiederholt ausgesagt, vor
der Entführung seiner Kollegen nach der Demonstration am 4. September
2013 keineswegs daran gedacht zu haben, irgendwann seinen Heimat-
staat zu verlassen (vgl. Akte A3, S. 8 und A11, S. 9). Es sei jedoch bekannt,
dass Syrer nach Ausstellung des Militärbüchleins als ausgehoben gelten
würden, und innerhalb weniger Monate einrücken müssten, weshalb er,
wäre er tatsächlich ausgehoben worden und hätte keinen Militärdienst leis-
ten wollen, sich sicher schon zuvor zumindest Gedanken über eine Aus-
reise gemacht hätte.
In Bezug auf die angebliche Entführung seiner Kollegen habe er anlässlich
der BzP ausgesagt, als das Auto bei ihnen angehalten habe, hätten die
Personen zwei seiner Kollegen geschlagen und dann mitgenommen
(vgl. Akte A3, S. 7). In der Bundesanhörung habe er hingegen geltend ge-
macht, das Auto habe seine Kollegen überfahren und erst danach ange-
halten. Drei Personen seien ausgestiegen und hätten zwei seiner Kollegen
in der Wagen gelegt (vgl. Akte A11, S. 4). Gegen Ende der Anhörung habe
er erläutert, die Kollegen seien nur angefahren und nicht überfahren wor-
den. Weiter habe er in der BzP geltend gemacht, seine Kollegen retten zu
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wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. In der Bundesanhörung habe
er ausgesagt, ihnen nicht geholfen zu haben, weil er befürchtete habe,
selbst mitgenommen zu werden (vgl. Akte A11, S. 4 und 7).
B.c Zudem würden die Schilderungen über die Entführung der Kollegen
vor den Augen des Beschwerdeführers sehr vage und allgemein bleiben,
in Ermangelung persönlicher Details, die glaubhaft machen würden, dass
sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe.
B.d Beim Stempel im eingereichten Aufgebot für den Militärdienst handle
es sich sodann nicht um einen echten, sondern lediglich um einen aufge-
druckten Stempel, sodass davon auszugehen sei, dass das als Beweismit-
tel eingereichte Aufgebot gefälscht sei. Darüber hinaus sei darauf hinzu-
weisen, dass bei derartigen Dokumenten unterschiedliche formale und in-
haltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Do-
kuments verunmöglichten, weshalb deren Beweiswert ohnehin als sehr ge-
ring einzustufen sei.
B.e Nach dem Gesagten würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es
könne – unter Vorbehalt späterer Gelendmachung – darauf verzichtet wer-
den, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
B.f Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund von Teilnahmen an
regimekritischen Demonstrationen nicht auf eine Suche durch die Regie-
rung zu schliessen sei. So habe er auch ausgesagt, deshalb keine Prob-
leme gehabt zu haben. Darüber hinaus sei er auch nicht politisch aktiv ge-
wesen. Auch wenn die Entführung glaubhaft wäre, würde dies keineswegs
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer selbst in Gefahr sei. Wäre
er tatsächlich gefährdet gewesen, wäre auch nach ihm gesucht worden.
Daher seien dessen Demonstrationsteilnahmen nicht asylrelevant.
B.g Hinsichtlich seiner Angst, von der Freiheitsarmee dazu gezwungen zu
werden, in den Krieg zu ziehen, sowie von der Al-Nusra Front, die in seiner
heimatlichen Region vorgedrungen sei, umgebracht zu werden, sei festzu-
halten, dass er ausgesagt habe, persönlich weder mit der Freien Syrischen
Armee noch mit der Al-Nusra Front Probleme gehabt zu haben (vgl. Akte
A11, S. 10). Trotz der, ohne Zweifel belastender Lage, welcher der Be-
schwerdeführer in Syrien ausgesetzt gewesen sei, handle es sich hier um
unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts, der in Syrien herrsche,
der die gesamte Bevölkerung im gleichen Masse treffe. Es habe sich somit
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nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem im Art. 3 AsylG genannten
Gründen.
C.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2014
liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM anfechten. In materi-
eller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akten des lau-
fenden Verfahrens, insbesondere in die Akten A12 und A13 sowie in den
internen Antrag auf vorläufige Aufnahme; eventualiter sei ihm das rechtli-
che Gehör zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren be-
ziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen An-
trag zuzustellen, und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Beschwerdebe-
gründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wurden die Gesuche um Ak-
teneinsicht betreffend die Aktenstücke A12 (ohne USB-Stick) und A13/2
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer diese Unterlagen in Kopie zuge-
stellt. Der Antrag betreffend Einsicht in die Akte A14/2 (interner Antrag be-
treffend vorläufige Aufnahme), Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustel-
lung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A14/2 sowie Anset-
zen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abge-
wiesen. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, bis
zum 23. Februar 2015 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ein-
zuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es
sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von
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der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren fügte er sei-
ner Eingabe eine vom 10. Februar 2015 datierende Bescheinigung ausbe-
zahlter Sozialhilfeleistungen bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 wurden die Gesuche um Er-
lass des Gerichtskostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung von
Verfahrenskosten wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewie-
sen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist den Kos-
tenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 wurde ein Haftbefehl der Generalführung
der Armee und der Streitkräfte vom 10. September 2014 mit deutscher
Übersetzung eingereicht.
H.
Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschwerde-
führer das Militärbüchlein im Original mit auszugsweiser deutscher Über-
setzung ein.
I.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 korrigierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine im Schreiben vom 5. Oktober 2016 gemachte Aus-
sage, wonach der Beschwerdeführer in Syrien den Militärdienst bereits ge-
leistet habe. Er sei lediglich aufgefordert worden, ihn zu leisten, woraufhin
er geflüchtet sei.
J.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 hielt das SEM hinsichtlich des
Haftbefehls und des syrischen Militärbüchleins im Wesentlichen fest, dass
diese Dokumente sowohl in Syrien als auch in Nachbarstaaten leicht käuf-
lich erwerbbar seien, weshalb ihnen kein genügender Beweiswert zu-
komme. Daher seien sie nicht geeignet, die in der Verfügung aufgrund zahl-
reicher Ungereimtheiten festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
zu beseitigen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das neu eingereichte
Militärbüchlein nicht in Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu bringen sei. So habe dieser in seinem Schreiben vom 13. Juni 2014
dargelegt, dass der Schlepper ihm telefonisch mitgeteilt habe, das Militär-
dienstbüchlein weggeworfen und nicht mehr zu haben (vgl. A/13). Dass er
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es drei Jahre später wieder haben und dem Beschwerdeführer zukommen
lassen sollte, erwecke erhebliches Erstaunen. Zudem habe der Beschwer-
deführer bei der Anhörung ausgesagt, das Militärdienstbüchlein sei ihm
vier Monate vor der Ausreise ausgestellt worden. Das eingereichte Militär-
dienstbüchlein trage das Ausstellungsdatum vom 10. August 2013, also ei-
nen Monat vor seiner Ausreise. Daher sei davon auszugehen, dass es sich
nicht um ein authentisches und rechtmässig erworbenes Dokument
handle. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Verfahrens
vor dem SEM ein offensichtlich gefälschtes Dokument bezüglich seiner an-
geblichen Wehrdienstverweigerung eingereicht. Hätte er jedoch tatsächlich
den Wehrdienst verweigert, so hätte er dies wohl kaum mit gefälschten Do-
kumenten zu untermauern versucht. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016
zur Stellungnahme unterbreitet.
L.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
er den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr vertrete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 8
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
vorbehältlich nachstehender Erwägungen einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizier-
tem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in
einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufi-
gen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht
vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als sol-
che könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Auswei-
sung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt
zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald
der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die
als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84
Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im
Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab
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Seite 9
erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des
BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stel-
lung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf
die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der
infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen
Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylent-
scheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde
erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Auf-
nahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorlie-
genden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O.
E. 8.3).
Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutre-
ten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst verschiedene Verletzungen for-
mellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (An-
spruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen,
da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Be-
urteilung verunmöglichen würde.
4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst gel-
tend, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die
Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe, was zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen müsse (vgl. Beschwerde S. 3 f., Art. 2 bis
9). Insbesondere habe er bereits mit Eingabe vom 5. Dezember 2015 die
vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens und
ausdrücklich in den internen VA-Antrag (Akte 14/2) beziehungsweise um
eine schriftliche Begründung dessen ersucht. Das SEM habe mit Verfü-
gung vom 9. Dezember 2014 nur teilweise Akteneinsicht gewährt und es
gleichzeitig unter Hinweis auf BGE 115 V 303 unterlassen, Einsicht in den
internen VA-Antrag zu gewähren.
E-7529/2014
Seite 10
4.3
4.3.1. Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die
Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Par-
teien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel
dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügun-
gen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämt-
liche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten
Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne
von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheim-
haltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem
Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegen-
stehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
4.3.2. Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche
ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Be-
handlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfs-
mittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26
VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegli-
che Begründung verweigert werden kann.
4.3.3. Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom
9. Dezember 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der
gewünschten Akten mit Ausnahme der Aktenstücke A4, A5, A6 sowie A16
zukommen lassen, da es sich bei diesen Akten um interne Akten handle,
welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden.
4.3.4. Bei den von der Vorinstanz als "Intern" bezeichneten Akten A4/1,
A5/1 und A6/1 handelt es sich um die “Triage Identitätskategorie“ und das
"Triageblatt Dublin-Verfahren" sowie um das "Triageformular", welche le-
diglich der Prüfung dienen, ob ein Dublin-Verfahren oder aber ein Asylver-
fahren durchzuführen ist. Die Akte 16/1 dient nur als "interner Kopienver-
teiler". Somit sind diese Aktenstücke als behördliche Unterlagen ohne Be-
weischarakter für die Asylgesuche zu qualifizieren, weshalb sie dem Ein-
sichtsrecht, wie vom SEM zutreffend festgestellt, nicht unterstehen und das
diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist.
4.3.5. Auch die Akte A14/2 (interner VA-Antrag) war ausschliesslich für den
Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, wes-
halb das SEM die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des
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Seite 11
Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss die-
ser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der
Verwaltung – über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen be-
gründeten Verfügungen hinaus – vollständig vor der Öffentlichkeit ausge-
breitet wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. No-
vember 2015 E-1703/2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a
S. 474 f. mit Verweisen). Bei den Unterlagen der Akte A/12 (Beweismittel-
couvert) wurde unter der Editionsklasse E festgehalten, „ohne ausdrückli-
chen Antrag wird aus ökologischen Gründen auf eine Edition dieser Akten
verzichtet“. Da es sich dabei um dem Beschwerdeführer bereits bekannte
Akten handelte, ist die von der Vorinstanz verweigerte Aktenzustellung
nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten, da der Be-
schwerdeführer in Kenntnis der Akten die Beschwerde einreichen konnte.
Darüber hinaus wurden ihm diese Akten auf Beschwerdeebene herausge-
geben mit der Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen von Art. 32
Abs. 2 VwVG.
4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter schwerwiegender Verletzung
der Begründungspflicht lediglich mit "aufgrund der dortigen Sicherheits-
lage" begründet worden. Es sei offensichtlich, dass keine konkrete Einzel-
fallwürdigung vorgenommen worden sei, und es sei davon auszugehen,
dass das SEM in der vorliegenden Angelegenheit Kriterien der Flüchtlings-
eigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vermischt habe.
4.5 Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht an-
gefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund
ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.
4.6 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe wesentliche
Elemente in der Verfügung nicht berücksichtigt und dadurch die Begrün-
dungspflicht sowie die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes verletzt. So
sei nicht gewürdigt worden, dass sich bereits zahlreiche Verwandte des
Beschwerdeführers mit geregeltem Aufenthaltsstatus in der Schweiz be-
fänden. Weiter habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht erwähnt, dass
ein Bruder des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Syrien ausge-
schafft worden sei und er nach seiner Ankunft von den syrischen Behörden
verhaftet und ins Militär geschickt worden sei.
E-7529/2014
Seite 12
4.7 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
4.8 Bezüglich der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit,
Unzumutbar und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser
drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrach-
ten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage
in Syrien die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt es sich eine
Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges.
4.9 Ferner ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltsele-
mente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berück-
sichtigte (vgl. vorstehend unter E. 4.6), nicht auf eine unrichtige oder unge-
nügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt
die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung
der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der
Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentli-
chen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdefüh-
rer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
4.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts, sowie der Verletzung der Pflicht zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet. Der Antrag, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des
E-7529/2014
Seite 13
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
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Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.,
BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der asylrechtlichen Relevanz und
der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers nicht als erfüllt zu erachten.
5.4.1. Zwar ist aufgrund seiner Äusserungen sowie des von ihm einge-
reichten Bildmaterials davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus
Syrien an Demonstrationen teilnahm. Allerdings machte er deswegen
keine behördlichen Probleme geltend und betonte, sich nicht weiter poli-
tisch betätigt zu haben (vgl. Akte A3/12, S 8). Auch auf Beschwerdeebene
wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet. Demnach bestehen
keinerlei Hinweise dafür, dass er aufgrund seiner Teilnahmen an Demonst-
rationen in Syrien als Regierungsgegner aufgefallen wäre und dadurch
asylrelevante Behelligungen befürchten müsste.
5.4.2. Hinsichtlich der angeblichen Festnahme seiner beiden Kollegen ist
mit Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu betonen,
dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Sachumstände anlässlich
der Befragungen unterschiedlich und überdies substanzlos darstellte, wes-
halb erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. Ausserdem
wurde nicht er selbst mitgenommen.
5.5 Der Beschwerdeführer brachte als hauptsächlichen Asylgrund die Tat-
sache vor, dass er im dienstpflichtigen Alter sei und er nicht Militärdienst
leisten wolle. In diesem Zusammenhang reichte er verschiedene Doku-
mente ein. Die Vorinstanz betrachtete die eingereichten Dokumente als ge-
fälscht beziehungsweise nicht authentisch und daher als nicht beweistaug-
lich.
5.5.1. Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
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Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
behörden auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare
Konstellation ist vorliegend jedoch, wie erwähnt, nicht gegeben. Den Akten
lassen sich keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmassnahmen der syri-
schen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entneh-
men. Selbst wenn er wie behauptet eine Einberufung in den Militärdienst
erhalten respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte,
kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorge-
bracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv
schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des
fraglichen Vorbringens verhält, offen bleiben. Seiner Glaubhaftigkeit indes
abträglich ist der Umstand, dass er zu seinen Kontakten mit den Militärbe-
hörden und zum Erhalt des Militärbüchleins, krass widersprüchliche Anga-
ben gemacht hat. Eine abschliessende Würdigung der damit eingereichten
Beweismittel, die von der Vorinstanz als nicht beweistauglich (vgl. Ziffer
5.5) betrachtet wurden, erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Daran ver-
mag auch die Behauptung in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach
die Vorinstanz nicht erwähnt habe, dass alle Männer zwischen 18 und 30
Jahren ins Militär geschickt würden.
5.6 Der Beschwerdeführer bringt sodann in der Beschwerde im Sinne von
objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen
Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten.
Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszuge-
hen (Beschwerde, Art. 55 bis 63). Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr
hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verwei-
sen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdefüh-
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rer ist syrischer Staatsangehörige und – anders als staatenlose, nicht re-
gistrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätz-
lich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausge-
setzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation,
auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage ange-
sichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen
Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische
Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem
derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden
hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste.
Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht ent-
nehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv be-
gründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispiels-
weise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom
30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht
vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet.
Im Falle einer (zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion stehenden)
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann zwar nicht völlig aus-
geschlossen werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen
wäre. Allerdings geht der IS gegen all seine verschiedenen Gegner mit all-
gemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungs-
massnahmen des IS gegen den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen
ihn gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Somit
kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie
keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten
Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Auch konnte der Beschwerde-
führer keine Verfolgung durch die in bestimmten Gebieten aktive antikurdi-
sche Jabhat al Nusra-Front nachweisen. Vielmehr gab er an, noch nie et-
was mit der Al Nusra zu tun gehabt zu haben (vgl. Akte A11, A71). Insge-
samt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, wel-
cher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
5.7 Weiter wird in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer habe
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die PKK (Partiya
Karkeren Kurdistan) beziehungsweise die PYD (Partiya Yekitiya Demokrat
[Partei der Demokratischen Union]). Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass
es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei
PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit ei-
niger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung
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von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehr-
pflicht deklariert haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil
publiziert], beide mit weiteren Nachweisen).
Jedoch ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernst-
hafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungs-
weise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im ge-
genwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit
weiteren Nachweisen). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im erstin-
stanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht. Erst
in der Beschwerde beschreibt der ehemalige Rechtsvertreter sehr allge-
mein die Ideologie und Tätigkeiten dieser Organisationen (vgl. Art. 53-54)
ohne jedoch konkret Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Demnach
liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die
YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der
Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten,
die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt
würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und
den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur
Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen
Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die
Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr 3kontrollierten Gebie-
ten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Mass-
nahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann in-
sofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Be-
strafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, wel-
che weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhält-
nismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfol-
gungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser
Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläu-
fige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessge-
genstand.
5.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder
asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund
glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
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Seite 18
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von
Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Voll-
zugshindernisse (beispielsweise dessen Zugehörigkeit zur kurdischen Eth-
nie) zu verneinen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Eventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der
vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Eventualbegehren (Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge-
treten werden kann.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser