B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-753/2014
E-4671/2014
Ur t e i l vom 2 4 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und der Sohn
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin, (Verfahren E-4671/2014),
und
2. C._______, geboren am (…),
und der Sohn
D._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer, (Verfahren E-753/2014),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N (…);
Verfügung des BFM vom 6. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland
eigenen Aussagen zufolge mit seiner Familie im Jahr 1996. Zunächst seien
sie in den Iran und von dort in den Irak gelangt, wo sie einige Zeit gelebt
hätten. Nach einem 6-jährigen Aufenthalt in der Region E._______ (Türkei)
hätten sie sich von 2007 bis 2011 wiederum im Nordirak aufgehalten. Mit-
tels gefälschter irakischer Pässe seien sie via Syrien und die Türkei im (…)
2011 nach Griechenland gereist. Der Beschwerdeführer sei schliesslich im
September 2013 mit seinem Sohn D._______ über Ungarn und Österreich
am 7. Januar 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein-
reichte.
Dabei machte er geltend, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, und sein
zweiter Sohn würden sich weiterhin in Griechenland aufhalten. Sein Asyl-
verfahren in Griechenland sei noch nicht abgeschlossen. In Ungarn habe
er sich – um seine Überstellung in die Türkei zu verhindern – als Syrer
ausgegeben und sei vor einem Entscheid weiter nach Österreich gelangt,
wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Sein Sohn D._______ sei be-
hindert; er leide am Down-Syndrom. Österreichische Ärzte hätten ausser-
dem festgestellt, dass er vier oder fünf Löcher in der Herzklappe habe. Me-
dizinische Behandlung habe er bisher jedoch keine erhalten, weshalb nicht
klar sei, welche Behandlung angezeigt wäre. Er könne nicht nach Grie-
chenland zurückkehren, da dort die Gefahr einer jederzeitigen Überstel-
lung in die Türkei bestehe. Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, weil
ihn dort die Hölle erwarte und er für seinen Sohn keine medizinische Be-
handlung erhalten könne. Nach der langen Reise von Griechenland nach
Ungarn habe er seinen Sohn D._______ in ein Spital gebracht, da dieser
krank gewesen sei und aus dem Mund geblutet habe. Er sei jedoch nicht
behandelt worden, stattdessen habe der Arzt die ungarische Polizei be-
nachrichtigt, und sie seien auf einen Polizeiposten gebracht und einge-
sperrt worden. Sein behinderter Sohn habe sich dabei unangebracht ver-
halten, weil er Hunger gehabt habe und von der langen Reise beeinträch-
tigt gewesen sei. Deshalb sei er von einer Polizistin geschlagen worden.
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Nach zwei Tagen hätten sie ein Zugticket erhalten, um in ein Asylzentrum
zu reisen, wo er (Beschwerdeführer) hätte befragt werden sollen.
B.
Basierend auf einer EURODAC-Meldung ersuchte das BFM die ungari-
schen Behörden am 14. Januar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers und des Sohnes D._______; dem Ersuchen wurde mit Mitteilung
vom 21. Januar 2014 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 – eröffnet am 6. Februar 2014 – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die
Überstellung nach Ungarn an und wies darauf hin, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.
Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (E-753/2014).
Er beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Zudem sei
der Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ko-
pien einiger ärztlicher Unterlagen aus Athen samt Übersetzung, des Über-
weisungsformulars von Dr. med. F._______ vom 10. Januar 2014 sowie
eines Schreibens der Homöopathin G._______ ein.
E.
Der Instruktionsrichter verfügte mit Telefax vom 13. Februar 2014 die so-
fortige provisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung.
F.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 stellte der Instruktionsrichter die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde her und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer
auf, seine Mittelosigkeit zu belegen und verschob den Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
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G.
Das BFM reichte am 10. März 2014 eine Vernehmlassung ein.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18.
März 2014 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Einreichung
einer Replik gesetzt.
I.
Mit der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. April
2014 reichte der Beschwerdeführer Kopien einer schriftlichen Terminbestä-
tigung des Kantonsspitals H._______ vom 11. März 2014 für eine Pädau-
diologische Abklärung sowie einer Terminbestätigung von Dr. med.
I._______ vom 14. März 2014 zur Sehschulkontrolle ein.
J.
Am 26. April 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie des
Arzttermins bei Dr. med. I._______ vom 2. Juni 2014 zukommen und stellte
die Einreichung eines entsprechenden Berichts der Untersuchung respek-
tive von dessen Ergebnis in Aussicht.
K.
Am 13. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Kopien einiger Fotos ein.
L.
Der Beschwerdeführer informierte das Gericht mit Mitteilung vom 17. Mai
2014 über die Einreise seiner Ehefrau sowie des zweiten Sohnes
B._______ in die Schweiz und deren Asylgesuchstellung.
Am 1. Dezember 2014 reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
I._______ vom 26. November 2014 nach.
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II.
M.
Am 9. Mai 2014 gelangte die ebenfalls aus der Türkei stammende Be-
schwerdeführerin mit dem Sohn B._______ in die Schweiz, wo sie am
13. Mai 2014 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der BzP vom 21. Mai
2014 gab sie an, sie habe ihren Heimatstaat im März 2000 in Richtung
Kandil-Berge, Irak, verlassen. Im Jahr 2006 sei sie nach E._______ und im
August 2007 nach J._______ gegangen. Schliesslich habe sie den Irak im
(…) 2011 verlassen und sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und
ihren zwei gemeinsamen Söhnen nach Griechenland gereist, wo sie um
Asyl ersucht hätten. Anders als der Beschwerdeführer und der Sohn
D._______ habe sie mit dem Sohn B._______ den Asylentscheid in Grie-
chenland abgewartet und sei nach dessen Erhalt am 9. Mai 2014 zu ihrem
Ehemann in die Schweiz gelangt. Sie könne nicht nach Griechenland zu-
rückkehren, zumal ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei und ihr nun die
Abschiebung in die Türkei drohe.
N.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 fragte das BFM den Beschwerdeführer
an, ob er wünsche, dass sein Asylverfahren und dasjenige seines Sohnes
D._______ gemeinsam mit demjenigen seiner Ehefrau respektive der Be-
schwerdeführerin und seinem anderen Sohn B._______ durchgeführt
werde; er solle zudem mitteilen, ob Gründe bestünden, die für eine Tren-
nung der Familie sprechen würden.
Die Beschwerdeführenden teilten dem BFM mit Mitteilung vom 2. Juli 2014
mit, sie seien mit der gemeinsamen Durchführung ihrer Asylverfahren ein-
verstanden.
O.
Das BFM forderte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2014 auf, Stellung zu
nehmen zur voraussichtlichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung
ihres Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Überstellung dorthin.
P.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behör-
den um Aufnahme der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______,
nachdem sie bereits am 20. Januar 2014 der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers und des Sohnes D._______ zugestimmt hätten.
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Q.
Am 11. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, sie habe sich
ausser in Griechenland und in der Schweiz in keinem anderen
Dublin-Staat aufgehalten. Deshalb wolle sie wissen, ob gegenteilige Be-
weise vorliegen würden oder der ungarische Staat gegenteilige Behaup-
tungen mache, die auf die Zuständigkeit Ungarns schliessen lasse. Sie
reichte zudem die Bestätigung eines Operationstermins für den Sohn
D._______ zur Entfernung seiner Gaumenmandeln und für eine Mittelohr-
drainage zu den Akten.
R.
Die ungarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 ihre
Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerde-
führerin und des Sohnes B._______ ab. Einerseits hätten sich diese zu
keinem Zeitpunkt in Ungarn aufgehalten. Andererseits halte sich im aktuel-
len Zeitpunkt die gesamte Familie in der Schweiz auf. Unter Berücksichti-
gung des Grundsatzes der Einheit der Familie solle sich die Schweiz in
Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens sowohl des Beschwer-
deführers und des Sohnes D._______ als auch der Beschwerdeführerin
und des Sohnes B._______ für zuständig erklären.
S.
Daraufhin ersuchte das BFM die ungarischen Behörden am 22. Juli 2014
– im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens – erneut um
Aufnahme der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______. Das Bun-
desamt führte aus, im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz sei
das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits abge-
schlossen gewesen, weshalb Art. 11 Dublin-III-VO nicht anwendbar sei.
Zumal Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und des Soh-
nes D._______ am 20. Januar 2014 zugestimmt habe und damit die Fami-
lieneinheit gewahrt werden könne, solle Ungarn sich gemäss Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO für zuständig erklären.
Die ungarischen Behörden stimmten diesem Wiedererwägungsersuchen
am 4. August 2014 zu.
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T.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 – eröffnet am 14. August 2014 – trat
das BFM auch auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie des Soh-
nes B._______ nicht ein und ordnete deren Überstellung nach Ungarn an.
U.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren E-4671/2014).
Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die An-
weisung an das Bundesamt, sich für das Asylverfahren für zuständig zu
erklären. Weiter sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen
und das Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes respek-
tive des Beschwerdeführers zu koordinieren. Es sei im Sinn einer vorsorg-
lichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Sie reichte hierzu eine Kopie eines Antwortschreibens des United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 9. Mai 2014 zur Situation
von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Ungarn ein.
V.
Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 21. August 2014 den Vollzug
der Wegweisung per sofort superprovisorisch aus. Mit Verfügung vom 28.
August 2014 verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen.
Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein
und stellte fest, dass der Vollzug der Überstellung ausgesetzt bleibe.
W.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 1. September 2014 eine
Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums K._______ vom 1. Sep-
tember 2014 sowie eine Bestätigung der (…)schule H._______ vom 27.
August 2014 betreffend den Sonderschulbedarf des Sohnes D._______ zu
den Akten.
X.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2014 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
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Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September 2014 zur Kenntnis
gebracht und sie erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Y.
Am 14. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die beiden Beschwerdeverfahren E-4671/2014 und E-753/2014 sind
aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu ver-
einigen.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
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3.1 Zur Begründung führte das BFM in der angefochtenen Verfügung be-
treffend den Beschwerdeführer und den Sohn D._______ vom 31. Januar
2014 aus, weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe
würden gegen eine Wegweisung dorthin sprechen. Es lägen nämlich keine
konkreten Hinweise vor, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkomme. Bei ungerechten oder rechtswidrigen Be-
handlungen seitens der ungarischen Behörden stehe ihm zudem die Mög-
lichkeit offen, dies mittels einer Beschwerde respektive einer Anzeige der
zuständigen Stelle zu melden. Zumal der Beschwerdeführer jung und ge-
sund sei und er mit seinem Sohn D._______ bereits durch verschiedene
Länder gereist sei, könne ihm auch zugemutet werden, bei den zuständi-
gen ungarischen Behörden eine angemessene Unterkunft respektive Un-
terstützung erhältlich zu machen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situa-
tion des Sohnes des Beschwerdeführers wies das Bundesamt den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass gemäss den gesetzlichen Vorgaben Un-
garns Asylsuchende kostenlosen Zugang zu einer adäquaten medizini-
schen Versorgung hätten.
3.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Begehren in der Beschwerde
vom 12. Februar 2013 [recte: 2014] im Wesentlichen mit dem Gesundheits-
zustand und der in Ungarn verweigerten medizinische Behandlung des
Sohnes D._______. In Ungarn drohten ihm und seinem behinderten Sohn
rechtswidrige Inhaftierung, Misshandlungen in Haft und die Gefahr einer
Kettenabschiebung. Zwar hätten die ungarischen Behörden auf die aufge-
deckten Missstände in Bezug auf die Aufnahmebedingungen von Asylsu-
chenden und auf das Asylverfahren inzwischen reagiert. Jedoch bedürften
insbesondere die Haftbedingungen einer Überprüfung, wenn es um ver-
letzliche Personen gehe. Deshalb könne gemäss Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Vermutung, dass Un-
garn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertragliche Ver-
pflichtungen einhalte, nicht vorgehaltlos aufrechterhalten werden. Vorlie-
gend sei seinem behinderten Sohn die medizinische Versorgung verwei-
gert worden; stattdessen sei er mit dem Beschwerdeführer inhaftiert wor-
den. Die ungarischen Behörden hätten fortwährend die besondere Situa-
tion respektive die Verletzlichkeit seines Sohnes ignoriert. Dieser benötige
eine bedarfsgerechte Behandlung, die er in Ungarn nicht erhalten könne
und einer Verletzung des Kindeswohls gleichkomme. Er fürchte, bei einer
Rückkehr erneut inhaftiert zu werden und kein angemessenes Asylverfah-
ren durchlaufen zu können. Aufgrund dieser unhaltbaren Verhältnisse in
Ungarn würde eine Wegweisung dorthin eine Verletzung im Sinn von Art. 3
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EMRK darstellen, weshalb ein Selbsteintritt der Schweizer Asylbehörden
angezeigt sei.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2014 stellte sich das BFM auf
den Standpunkt, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn bevorzugt behandelt
und insbesondere die speziellen Bedürfnisse von Familien berücksichtigt
würden. Zudem sei der Beschwerdeführer auf die Folgerung des Bundes-
verwaltungsgerichts im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hinzuwei-
sen, wonach grundsätzlich davon auszugehen sei, Ungarn wahre die
Grundrechte. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation von D._______
sei festzuhalten, dass dessen geltend gemachte Herzprobleme nicht be-
stätigt worden seien, weder durch die österreichischen Asylbehörden noch
durch einen Arzt. Schliesslich liege gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts in Ungarn keine systematische Verweigerung der me-
dizinischen Versorgung von asylsuchenden Personen vor, und den vorlie-
genden Akten könne diesbezüglich kein dringender Handlungsbedarf ent-
nommen werden. Einer erneuten Inhaftierung könne sich der Beschwerde-
führer entziehen, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkomme. Ungarn
würde im Übrigen über ein grundsätzlich funktionierendes Asylverfahren
verfügen. Somit bestünde für die Schweiz in vorliegendem Fall keine Pflicht
vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
3.4 In der Replik vom 1. April 2014 verwies der Beschwerdeführer vorwie-
gend auf die am 23. Mai 2014 anstehende ärztliche Untersuchung seines
Sohnes D._______; anlässlich dieser werde er auch in Bezug auf seine
Herzprobleme untersucht. Aus diesem Grund werde darum ersucht, diese
Behandlung abzuwarten.
4.
4.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin und den Sohn B._______ führte
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 aus,
Ungarn habe sich als zuständig die Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführenden erklärt. Es würden zudem keine Gründe gegen eine
Überstellung dorthin sprechen, zumal sie sich hinsichtlich der medizini-
schen Behandlung des Sohnes D._______ an die ungarischen Behörden
wenden könnten.
4.2 In ihrer Beschwerde vom 21. August 2014 gab die Beschwerdeführerin
zur Begründung des Rechtsmittels an, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem es in seinem Ersuchen an die ungarischen Behörden
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um Einwilligung zur gemeinsamen Durchführung der Asylverfahren mit
demjenigen des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt habe, dass
es um ein mögliches gemeinsames Asylverfahren in Ungarn gehe. Der
Wille des Beschwerdeführers sei klar; dieser wolle mit dem Sohn
D._______ nicht nach Ungarn zurückkehren. Einerseits gehe es
D._______ gesundheitlich nicht gut, und andererseits sei die Situation in
Ungarn unzumutbar, unzulässig und rechtswidrig. So könnten Familien mit
Kindern bis zu 30 Tagen inhaftiert werden, was mit dem Kindeswohl klar-
erweise nicht zu vereinbaren sei, wie auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) festgestellt habe. Schliesslich sei auch zu be-
rücksichtigen, dass D._______ am 29. August 2014 operiert werde und
auch danach intensive medizinische Behandlung benötige.
4.3 In der Vernehmlassung vom 24. September 2014 führte die
Vorinstanz aus, es sei nicht Sache der Asylsuchenden den zuständigen
Staat für die Durchführung ihres Asylgesuchs zu bestimmen. Die Einwilli-
gungserklärung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO diene zudem
– entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – der Wieder-
herstellung der Familieneinheit und bezwecke die Sicherstellung, dass der
Wille zur Wahrung der Familieneinheit tatsächlich gegeben sei. Aus diesen
Gründen sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im verlangten
Umfang gewährt worden. Die Aufnahmesituation in Ungarn habe sich aus-
serdem inzwischen verbessert. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Be-
schwerdeführers nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen, sofern sie ihrer
Mitwirkungspflicht nachkomme. Eine Inhaftierung minderjähriger Kinder
dürfe schliesslich nur unter der vorrangigen Berücksichtigung der Interes-
sen der Kinder angeordnet werden. Somit sei die hohe Schwelle eines
Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht, weshalb für die Schweiz kein
Grund bestehe, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen.
Im Übrigen lasse die Gesamtsituation der Beschwerdeführenden auch ei-
nen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht zu.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 14. Okto-
ber 2014 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung geltend, die Anwendung
der Dublin-Verordnung sei kein rein technischer Akt. Vielmehr seien huma-
nitäre Gründe, wie beispielsweise das Wohl des Kindes zu berücksichti-
gen, weshalb vorliegend angezeigt wäre, dass sich die Schweiz auch für
den Antrag des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ zuständig
erkläre. Jedenfalls hätte ihr in Bezug auf die Einwilligungserklärung nach
Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO das Recht auf Information, worauf konkret sich
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die Einwilligung beziehe, zugestanden. Sie habe auch keine Antwort vom
BFM auf die Frage erhalten, weshalb Ungarn für zuständig erachtet werde.
D._______ müsse sich am 15. Januar 2015 einer Herzoperation unterzie-
hen, weshalb ihr eine allfällige Überstellung nach Ungarn grosse Sorgen
bereite. Schliesslich habe sie selbst sich auch in ärztliche Behandlung be-
gebe müssen, wegen eines in der Vergangenheit erlittenen Beckengürtel-
bruchs und vieler Schussverletzungen im Bauchbereich.
5.
5.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche
– unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Tei-
linkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes,
AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nicht-
eintretenstatbestände von alt Art. 32–35a AsylG aufgehoben und die Nicht-
eintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt.
5.2 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von alt Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG (neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) in der Regel nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertrag-
lich zuständig ist.
5.3 Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungs-abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-As-
soziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung.
5.4 Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergab sich für die Schweiz bisher
aus den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO). Per Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Dublin-
III-VO massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der
Dublin-II-VO erfolgt, wenn sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen
um Übernahme der Asylsuchenden Person vor dem 1. Januar 2014 gestellt
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worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachdem die Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz am 7. Januar 2014 respektive am 13. Mai 2014 um
Asyl nachsuchten, ist über die vorliegenden Verfahren nach den Kriterien
der Dublin-III-VO zu befinden.
5.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. alt 32–35a AsylG respektive Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskom-
petenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt wären, bildet damit grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines
Wegweisungsvollzugshindernisses kann vorliegend nicht Prozessgegen-
stand sein (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Zu prüfen ist indes ins-
besondere, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO hätte Gebrauch machen müssen.
6.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.1.2 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden,
ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt
wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
6.1.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
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sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.3
6.3.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese
Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit ei-
ner anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.3.2 Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Be-
hörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen
ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.).
6.3.3 Hingegen besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völker-
rechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder die menschenrechtlichen Garantien
der EMRK, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verord-
nung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 17 K2–K5,
S. 157 ff.).
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6.3.4 Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ist unter an-
derem von der Prämisse auszugehen, dass dieser kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtline), darunter auch
dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S.
638). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinie durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat begründet kein selbstständiges Recht einer um internati-
onalen Schutz nachsuchenden Person auf Anrufung der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts, sondern bedarf es hierzu grundsätzlich des Nachwei-
ses eines "real risk" im Sinn der EMRK (vgl. dahingehend FILZWIESER /
SPRUNG, a.a.O., Art. 17 K5 S. 159). Sofern es dieser nicht gelingt, einem
"real risk" entsprechende, ernsthafte und konkrete Hinweise darzulegen,
ist nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitglied-
staat auszugehen. Diesfalls steht der betroffenen Person die Möglichkeit
offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtli-
nie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmit-
tel zu ergreifen. Falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache ent-
spricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat
systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinn von Art. 3
EMRK begeht, trägt eine um internationalen Schutz nachsuchende Person
nicht die volle Beweislast (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im
Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]).
6.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO (sog. Humanitäre Klausel)
kann zudem sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen.
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Seite 16
7.
7.1 Nachdem die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme respektive
die Aufnahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben, ging
das BFM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns für die
Durchführung des Asylverfahrens aus (vgl. Akten BFM: A16 sowie A50).
Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen,
dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
erklären sollte.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Leiturteil eingehend
mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinan-
dergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013). Dabei hat es die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen
Vermutung, wonach die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen
Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie
nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O., E. 4.2 f. mit Hinweisen
auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die der-
zeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es das Vor-
handensein systematischer Mängel zwar verneint. Es kam jedoch, analog
der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E.
7.4), zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den be-
troffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehen-
den Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres auf-
rechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn
überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse
auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen
Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von
Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin
zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer
besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Ur-
teil E-2093/2012 E. 9 ff.). Bezüglich der Haftbedingungen (in der Vergan-
genheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von
Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen seitens der Aufseher be-
richtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige
Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen
müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesände-
rungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Urteil,
a.a.O., E. 8.2).
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7.3 Das UNHCR hat zwar in diesem Zusammenhang keine Empfehlung,
auf Wegweisungen nach Ungarn sei zu verzichten, an die betroffenen
Staaten abgegeben; der EGMR geht auch davon aus, dass die festgestell-
ten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu be-
zeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich, a.a.O., § 105
S. 28, bestätigt in Mohammadi gegen Österreich [Appl. No. 71932/12] vom
3. Juli 2014). Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber eine sorgfältige
Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoule-
ment-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, wel-
che der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundba-
ren Gruppe Rechnung zu tragen hat (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2995/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 8).
8.
8.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 31. Januar 2014 sowie in seiner
Vernehmlassung vom 10. März 2014 die allgemeine Rechtslage von Dub-
lin-Rückkehrern in Ungarn sowie ihre Ansprüche im Asylverfahren geschil-
dert und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich an die
ungarischen Behörden wenden könne, wenn er sich ungerecht
oder rechtswidrig behandelt fühlen würde. Ungarn habe des Weiteren die
Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung vom
13. Dezember 2006 ratifiziert und die Empfangszentren würden über Ärzte
und Krankenpfleger verfügen. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass
die medizinische Behandlung von D._______ in Ungarn trotz Notwendig-
keit verweigert worden sei, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht von einer systematischen Verweigerung der me-
dizinischen Versorgung Asylsuchender auszugehen sei. Für Familien mit
minderjährigen Kindern könne eine Asylhaft ausserdem nur unter der vor-
rangigen Berücksichtigung der Interessen des Kindes angeordnet werden.
Insgesamt könne bei Ungarn nicht von einer anhaltend unbefriedigenden
Situation ausgegangen werden und grundsätzlich sei anzunehmen, in Un-
garn würden die Grundrechte gewahrt.
8.2 Die Vorinstanz hat sich somit zwar – zumindest in seiner Vernehmlas-
sung – mit der konkreten Situation des Sohnes D._______ auseinander-
gesetzt und dabei Stellung genommen zu dessen Behinderung und Be-
handlungsbedürftigkeit. Sie hat es jedoch unterlassen der Gesamtsituation
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Seite 18
der Beschwerdeführenden sowie insbesondere ihrer Vulnerabilität entspre-
chend Rechnung zu tragen und diesbezüglich die konkrete Situation in Un-
garn abzuklären.
8.3
8.3.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang die bisherige Fluchtge-
schichte der Beschwerdeführenden zu beachten:
Sie flohen ihren Aussagen zufolge mit ihren zwei Kleinkindern im (…) 2011
aus der Türkei nach Griechenland und ersuchten dort um Asyl. Aufgrund
der zunehmend schlechten Situation für Asylsuchende in Griechenland
und wegen des Gesundheitszustands von D._______ sowie der unterblie-
benen Behandlung, sei der Beschwerdeführer mit ihm teilweise zu Fuss
und teilweise mit einem Fahrzeug nach Ungarn gegangen. Sofort nach ih-
rer Ankunft habe er einen Arzt aufgesucht, weil D._______' gesundheitli-
cher Zustand aufgrund der bisher nicht erhaltenen Behandlung in Bezug
auf seine Behinderung sowie wegen der langen Reise bis nach Ungarn
sehr schlecht gewesen sei. Der Arzt in Ungarn habe ihm die ärztliche Be-
handlung allerdings verweigert, obwohl das Kind aus seinem Mund geblu-
tet habe; stattdessen seien sie auf einen Polizeiposten verbracht und dort
während zweier Tage inhaftiert worden. Auch in dieser Zeit habe
D._______ keine medizinische Behandlung erhalten, sondern sei wegen
seines "unangebrachten" Verhaltens von einer Polizistin geschlagen wor-
den. Nach zwei Tagen seien sie entlassen worden und hätten ein Zugticket
in ein Asylzentrum erhalten. Sie seien aber nach Österreich weitergereist,
wo der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht habe. Nachdem die
österreichischen Behörden auf das Asylgesuch nicht eingetreten seien und
die Wegweisung nach Ungarn angeordnet hätten, seien sie mit dem Zug
in die Schweiz gelangt und hätten ein Asylgesuch eingereicht. Schliesslich
verliess auch die Beschwerdeführerin mit dem zweiten Kind B._______
Griechenland und gelangte in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch ein-
reichte.
8.3.2 Weiter ist im Hinblick auf Art. 6 Dublin-III-VO – wonach das Wohl des
Kindes ist allen Verfahren, die in der Verordnung vorgesehen sind, eine
vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten zu sein hat – auf die konkrete
Situation von D._______ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch das
BFM am 31. Januar 2014 hinzuweisen:
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Gemäss dem Formular "Meldung medizinische Fälle" des BFM vom 10. Ja-
nuar 2014 stellte Dr. med. F._______ für D._______ die Diagnose "Triso-
mie 21 mit starker motorischer Unruhe" und führte aus, dass es wün-
schenswert wäre, wenn möglichst rasch eine definitive Lösung für
D._______ gefunden würde, damit eine heilpädagogische Betreuung ein-
geleitet werden könne. Dennoch verfügte die Vorinstanz die Wegweisung
der Beschwerdeführenden nach Ungarn, ohne einen entsprechenden Arzt-
bericht abzuwarten geschweige denn in Bezug auf die konkreten Behand-
lungsmöglichkeiten in Ungarn entsprechende Abklärungen vorzunehmen
oder zumindest im Rahmen ihrer Anfrage an Ungarn vom 14. Januar 2014
betreffend die Rückübernahme des Beschwerdeführers und des Sohnes
D._______ dessen Behinderung sowie Behandlungsbedürftigkeit zu er-
wähnen.
8.3.3 Auch nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht wiederum auf die besondere
Verletzlichkeit von D._______ sowie dessen spezifische (Behandlungs-)
Bedürfnisse hingewiesen hatte (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Februar
2013 [recte: 2014] S. 5) führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
10. März 2014 lediglich aus, dass für Familien mit minderjährigen Kindern
eine Asylhaft nur unter der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen
des Kindes angeordnet werden könne und sich der Beschwerdeführer für
eine medizinische Behandlung von D._______ an die zuständigen ungari-
schen Behörden wenden könne.
8.3.4 Seit Februar 2014 hat sich D._______ gemäss Bericht der Heilpäda-
gogischen Schule der Stadt H._______ vom 27. August 2014 in der Kin-
dergartengruppe sehr gut eingelebt, macht bemerkenswerte Fortschritte in
verschiedenen Bereichen und findet sich im Schulalltag gut zurecht, so-
dass ein Wechsel infolge Wohnungswechsel nicht empfehlenswert sei. In-
zwischen hat zudem eine Pädaudiologische Abklärung stattgefunden und
er ist wegen eines seit Geburt bestehenden Innenschielens in ärztlicher
Behandlung. Auf den 15. Oktober 2014 war eine Augenliedoperation sowie
am 15. Januar 2015 eine Herzoperation geplant, wobei in Bezug auf letz-
teres bisher keine Belege eingereicht wurden. Kürzlich konnte D._______
schliesslich in eine Sonderschule eingeschult werden (vgl. E-4671/14 Rep-
lik vom 14. Oktober 2014).
8.4 Nach dem Gesagten ist einerseits festzuhalten, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von (…)
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und (…) Jahren handelt. Andererseits leidet der ältere Sohn der Beschwer-
deführenden am Down-Syndrom und steht wegen seines Gesundheitszu-
stands seit der Einreise in die Schweiz praktisch ununterbrochen in medi-
zinischer Behandlung, wobei bereits mehrere Schädeloperationen durch-
geführt werden mussten. Die Beschwerdeführenden gehören demnach in
zweifacher Hinsicht zur Gruppe besonders verwundbarer Asylsuchender.
Zudem ist die Situation von Asylsuchenden in Ungarn weiterhin unklar und
sind die dortigen Haftbedingungen besorgniserregend (vgl. Erwägung 8).
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die konkrete Situa-
tion abgeklärt hat, mit der die Beschwerdeführenden – insbesondere mit
Blick auf die medizinische Behandlung und die nichtmedizinischen Förder-
behandlung – in Ungarn konfrontiert wären. Der ausgeprägten Vulnerabili-
tät der Beschwerdeführenden wurde im Hinblick auf die massgeblichen
Bestimmungen (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht – wie
es die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts verlangt (vgl. oben E. 7.2 f.)
– in gebührender Weise Rechnung getragen. Das BFM muss sich deshalb
auch eine Verletzung seiner Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1
VwVG vorhalten lassen.
9.
Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügungen beantragt worden ist. Die Akten sind an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Diese wird entwe-
der – auch mit Blick auf die bisherige Dauer des Dublin-Verfahrens in der
Schweiz – den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erklä-
ren und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen oder aber den
Dublin-spezifischen Sachverhalt vollständig festzustellen und
gegebenenfalls die erneute Anordnung der Überstellung der Beschwerde-
führenden nach Ungarn unter hinreichender Begründung anzuordnen ha-
ben. Für den Fall der Weiterführung der Dublin-Überstellungsverfahren
werden die Beschwerdeführenden vom BFM zudem unter Fristsetzung
aufzufordern sein, aussagekräftige Unterlagen zur angeblich per Mitte Ja-
nuar 2015 terminierten "Herzoperation" ihres behinderten Kindes zu den
Akten zu reichen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren sind keine Kosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb die in der Beschwerde-
schrift des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2013 (recte: 2014) sowie
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der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 21. August 2014 ge-
stellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden.
10.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine
Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
10.2.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote
zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von
Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE und
der Entschädigungspraxis des Gerichts ist das BFM anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr.
1000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
10.2.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem Verfahren nicht vertreten, wes-
halb nicht von verhältnismässig hohen Parteikosten auszugehen und ihm
somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
11.
Die übrigen formellen Anträge sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen beantragt worden ist.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 31. Januar 2014 und vom 6. August 2014
werden aufgehoben und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden für beide Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
insgesamt Fr. 1000.– zu entrichten.
5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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