B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7532/2014
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben im Januar
oder Februar 2012 Richtung Türkei. Von dort aus reiste er am 13. Februar
2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag noch um Asyl nachsuchte.
Am 17. Februar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 26. Mai 2014 zu den
Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am
17. August 2008 in Teheran geheiratet, wobei der Vater der Braut gegen
die Hochzeit gewesen sei. Er habe nach der Heirat herausgefunden, dass
sein Schwiegervater als Informant beim iranischen Geheimdienst arbeite.
Dieser habe von ihm verlangt, andere Leute auszuspionieren und die In-
formationen an ihn weiterzugeben. Er sei diesen Aufforderungen jedoch
nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sei er von iranischen Geheim-
dienstmitarbeitern festgenommen und zur Polizeiwache gebracht worden,
wo er vier bis fünf Stunden festgehalten worden sei. Zudem sei er von den
Beamten aufgefordert worden, seine Ehe zu scheiden. Aufgrund des auf
ihm lastenden Druckes habe er eingewilligt, und die Ehe sei am 8. März
2009 geschieden worden.
Weiter habe er sich bei den Präsidentschaftswahlen im Iran für den Oppo-
sitionskandidaten eingesetzt. Drei Wochen nach der Abstimmung habe er
einen Brief erhalten, wonach er sich bei der Polizei melden solle. Er habe
dies getan, sei sodann fünf Tage auf der Polizeiwache festgehalten und
verprügelt worden und habe eine Busse bezahlen müssen.
Er habe weiterhin Kontakt zu seiner geschiedenen Frau gehabt. Ihr Vater
habe sie zusammen auf der Strasse gesehen und ihm gedroht. Nach Aus-
kunft seiner Mutter hätten Beamte ihn gesucht. Auch seine geschiedene
Frau habe angerufen und ihm gesagt, er solle fliehen und das Land verlas-
sen. Daraufhin sei er über ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz ge-
flüchtet.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 – eröffnet am 27. November 2014
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung.
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D.
Mit Eingabe vom 25. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit einem vorformulierten
Rechtsbegehren beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Fer-
ner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ge-
gebenenfalls sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei
bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er darüber in separater Verfügung
zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet und die Verfügung
einlässlich begründet. Sie kommt zum Schluss, aufgrund der gesamten Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
seien die geltend gemachten Kernvorbringen – Übergriffe durch den
Schwiegervater, der beim iranischen Geheimdienst arbeite, Aufforderung
zur Mitarbeit beim Geheimdienst, fünftägige Haft bei der achten Polizeiwa-
che in Teheran sowie Nachstellungen und Verfolgungen nach der angebli-
chen Inhaftierung – nicht glaubhaft. Die Scheidungsurkunde als einge-
reichtes Beweismittel sei nicht geeignet, die Kernvorbringen anders zu wür-
digen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen
Verfügung nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern
diese Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft fest-
stellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass er sich wi-
dersprüchlich dazu äusserte, ob die Familie seiner geschiedenen Frau
schon vor der Eheschliessung damit nicht einverstanden gewesen sei oder
ob die Probleme erst nachher entstanden seien (SEM-Akten, A4/11 S. 7
und A9/23 S. 7f.). Sodann stellt die Vorinstanz zutreffend Widersprüche im
Aussageverhalten zur angeblichen Haft fest. Der Beschwerdeführer gab
zunächst an, er sei während der Haft verprügelt worden, stellte dies aber
auf konkrete Nachfrage in Abrede (SEM-Akten A4/11 S. 8 und A9/23
S. 13). Die Angaben zur Erklärung, die er bei der Haftentlassung habe un-
terzeichnen müssen, sind ebenfalls unvereinbar. Dies erstaunt umso mehr,
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als ihm damit eine Strafe für den Fall weiterer Vergehen angedroht worden
sein soll. Doch zur Art und Höhe der Strafdrohung vermochte er keine wi-
derspruchsfreien Aussagen zu machen (SEM-Akten A4/11 S. 7 und A9/23
S. 12). Schliesslich vermochte er auch im Zusammenhang mit den ange-
gebenen Verfolgungsmassnahmen nach der behaupteten Inhaftierung
keine glaubhaften Aussagen zu machen. Alle Ungereimtheiten und Wider-
sprüche hat die Vorinstanz korrekt festgestellt und in nicht zu beanstan-
dender Weise gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
angefochtene Verfügung verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt.
Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im
Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Es han-
delt sich um einen jungen gesunden Mann mit überdurchschnittlicher
Schulbildung (Matura) und einer abgeschlossenen Berufsbildung zum Me-
chaniker. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für
den Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlan-
des und den Antrag betreffend Datenweitergabe. Was den Antrag auf Er-
lass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenwei-
tergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden
Hinweise zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: