Abtei lung V
E-7534/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Guinea,
vertreten durch Judith Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7534/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
7. September 2009 mit Verfügung vom 4. November 2009 abgelehnt
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung verfügt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. De-
zember 2009 beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei in
den Dispositionspunkten 3 bis 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbar-
keit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. Dezember 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist und somit auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM in den Punkten
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht anficht und die Verfü-
gung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist,
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dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens demnach die Wegwei-
sung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung bilden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müss-
te, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f.
sowie EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies
der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die
geltend gemachten Ereignisse, die den Beschwerdeführer zur Ausrei-
se aus seinem Heimatland veranlasst haben sollen, könnten nicht ge-
glaubt werden und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass das BFM zu zentralen Aspekten des Sachverhaltsvortrages des
Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben erkannt hat und diese
Erkenntnis zu stützen ist,
dass sich insgesamt aus den Akten auch in Berücksichtigung des Um-
standes, dass es sich um einen Angehörigen der Fulbe handelt, im
Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges kei-
ne Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdefüh-
rers ergeben,
dass er keine Ereignisse hat glaubhaft machen können, die ihn in sei-
nem Heimatland einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden
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Bestimmungen ausgesetzt hätten oder mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit in Zukunft aussetzen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, weder die im
Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe wür-
den gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM folgt,
wonach aufgrund der heutigen Situation in Guinea auch unter Berück-
sichtigung der Unruhen vom 28. September 2009 in Conakry - Tötung
von Teilnehmenden einer verbotenen Demonstration durch Armeeein-
heiten - dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt im Sinne der geltenden Rechtsprechung herrscht,
dass an dieser Rechtsprechung die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe und die eingereichten länderspezifischen Unterlagen (Bericht
der International Crisis Group, Reisewarnungen des Aussenministeri-
ums Österreichs und des Auswärtigen Amtes Deutschlands) in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen (vgl. beispiels-
weise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7230/2009 vom
27. November 2009 und E-6558/2009 vom 14. Dezember 2009),
dass sich eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt
oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, aufgrund der heutigen Si-
tuation in Guinea entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht bejahen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen und auf die zutreffenden Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
verfüge über kein verwandtschaftliches Netz mehr, welches ihn bei ei-
ner Rückkehr sozial oder wirtschaftlich unterstützen könnte, vorliegend
nicht stichhaltig ist, und das BFM zu Recht feststellte, der Beschwer-
deführer verfüge über Berufserfahrung, habe seinen Lebensunterhalt
selbst verdienen können und habe über Beziehungen und ausreichen-
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de Mittel verfügt, um sich eine Flugreise nach Europa zu leisten, so-
dass Anhaltspunkte bestehen würden, dass er auch bei einer Rück-
kehr auf die eigenen Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in
eine ausweglose Lage gerate,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
wäre,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund der Aktenlage insgesamt als
aussichtslos erscheinen mussten und die kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demnach nicht erfüllt sind, weshalb
das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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