Abtei lung V
E-7538/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7538/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im Dezember 2003 verliess und am 30. April 2010 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 12. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso summarisch befragt und am 12. Oktober 2010 vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei mit der Schwester eines Sekretärs des
Gouverneurs von A._______ State befreundet gewesen,
dass der Sekretär über diese Beziehung nicht erfreut gewesen sei, da
er seine Schwester bereits einem B._______ versprochen habe,
dass er (der Beschwerdeführer) ausserdem aktives Mitglied der Partei
ANPP („Association of National Nigerian Party“) gewesen sei und sich
an einer Wahlkampagne gegen den der PDP angehörenden damaligen
Gouverneur von C._______ State beteiligt habe,
dass der Sekretär ebenfalls Mitglied der PDP sei,
dass er (der Beschwerdeführer) im August oder September 2003 an
seinem damaligen Wohnort D._______ von fünf bis sieben ihm unbe-
kannten Personen überfallen, zusammengeschlagen und mit Mache-
ten verletzt worden sei,
dass er in ein Koma gefallen sei und daraufhin von einem Freund in
ein Spital in E._______ gebracht worden sei,
dass der ihn dort behandelnde Arzt ihm zur Flucht geraten habe, weil
er von dem B._______ gesucht werde,
dass er, nachdem er sich jeweils rund ein Jahr in Niger, Algerien und
Libyen aufgehalten habe, im Jahre 2006 nach Italien gelangt sei, wo er
sich bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten und ein Asylverfahren
durchlaufen habe,
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dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass seine Freundin im Zeit -
punkt seiner Ausreise schwanger gewesen sei und am (...) (A3 S. 11),
beziehungsweise am (..) oder (...) (A1 S. 3) ein Kind geboren habe,
dass er im Übrigen in seinem Heimatstaat keine Identitätspapiere
besessen habe und ohne Reisepapiere gereist sei,
dass ihm in Italien im Jahre 2008 von der nigerianischen Botschaft
eine Nationalitätenbescheinigung ausgestellt worden sei, welche ihm
jedoch im selben Jahr von italienischen Polizeibeamten anlässlich
einer Kontrolle abgenommen worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 - eröffnet am
21. Oktober 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe es ohne nachvollziehbare Begründung unterlas-
sen, durch seine Angehörigen im Heimatstaat Identitätspapiere zu
beschaffen, beziehungsweise die ihm von der italienischen Polizei
angeblich abgenommene Identitätsbescheinigung wieder zu erlangen
oder sich von der nigerianischen Vertretung ein neues derartiges
Papier ausstellen zu lassen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Ein-
reichung von Identitätspapieren vorliegen würden,
dass im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen
angeblichen Problemen im Heimatstaat widersprüchlich, tatsachenwid-
rig, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass er namentlich divergierende Angaben zur Anzahl der Personen,
welche ihn angegriffen hätten, der Dauer seines Spitalaufenthalts und
dem Geburtsdatum seines Sohnes gemacht habe und den vollen
Namen der Partei ANPP falsch wiedergegeben habe,
dass der angebliche Transport des verletzten Beschwerdeführers in
das von seinem Wohnort D._______ weit entfernte E._______ als
wirklichkeitsfremd zu bezeichnen sei,
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dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende,
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende
Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im
Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Nigeria sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom
22. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht sinngemäss Beschwerde erhob,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Oktober 2010 – eröffnet am 28. Oktober 2010
- zur Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe in einer Amts-
sprache) innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 29. Oktober
2010 – vorab per Telefax – eine Beschwerdeeingabe in deutscher
Sprache nachreichte,
dass der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und das Asyl zu gewähren, eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe
von Daten in Kenntnis zu setzen,
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dass er schliesslich um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten ersuch-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 eingereichte Beschwer-
deverbesserung vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde,
indessen praxisgemäss dieser Mangel als durch die in seiner fremd-
sprachigen Eingabe vom 22. Oktober 2010 enthaltenen Original-Unter-
schrift behoben zu erachten ist (vgl. Entscheidungen und Mittei lungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16),
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht ist,
der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine andere Einschät-
zung zu rechtfertigen vermögen,
dass aufgrund der unplausiblen und undetaillierten Schilderung des
Reiseweges und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer enthalte die für seine Reise verwendeten Reise- und
Identitätspapiere den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung sei-
ner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
vor,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil
BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu zie-
hen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
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dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
eingabe, in welcher er im Wesentlichen seine Asylvorbringen wieder-
holt, ohne aber in überzeugender Weise auf die Erwägungen des BFM
im Einzelnen einzugehen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen,
dass namentlich seinen Schilderungen bezüglich seiner politischen
Aktivitäten keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine asylrele-
vante Gefährdung entnommen werden können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Be-
schwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um ent-
sprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus
den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass schliesslich auch das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist,
da dem Beschwerdeführer alle gemäss Aktenverzeichnis editions-
pflichtigen Akten vom BFM zusammen mit der angefochtenen Verfü-
gung zugestellt wurden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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