Abtei lung V
E-7539/2006/rim
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Reto Leiser, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom
28. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7539/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender irakischer
Staatsangehöriger, stellte am 18. Mai 2001 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 anerkannte ihn das da-
malige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) als Flüchtling und gewährte
ihm Asyl.
Am 10. November 2003 wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers
und seine zwei Kinder C._______ und D._______ gestützt auf Art. 51
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie
am 6. Oktober 2004 der in der Schweiz geborene Sohn E._______
gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt,
und es wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Am 31. Mai 2006 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit,
einem Rapport der Flughafenpolizei Zürich vom 3. März 2006 sei zu
entnehmen, dass er mit dem Schweizer Reiseausweis Nr. (...) und
einem auf ihn lautenden irakischen Reisepass von Syrien her
kommend in die Schweiz eingereist sei. In beiden Ausweisen seien
Stempel der irakischen Behörden angebracht worden. Im Reiseaus-
weis seien zudem Spuren vorhanden, die darauf hindeuten würden,
dass er diese Stempel habe kaschieren wollen. Zudem sei er im Besitz
eines irakischen Führerausweises. Ferner habe die Flughafenpolizei in
seinem Gepäck ein (...) Autonummernschild gefunden. Der Be-
schwerdeführer habe gegenüber der Flughafenpolizei ausgesagt, er
habe ein Auto in den Irak bringen und verkaufen wollen. Das Bundes-
amt hielt dazu fest, es bestehe der dringende Verdacht, dass er schon
mehrmals Autos in den Irak verschoben habe. Es räumte ihm im Hin-
blick auf die allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
C.
Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 1. Juli
2006 fest, er sei nie in den Irak gereist, habe aber dorthin reisen wol -
len, um sein todkrankes Kind aus erster Ehe zu besuchen. Er sei dafür
nach Syrien gereist. Nachdem die syrische Grenzwache seinen Pass
abgestempelt habe, hätten ihm amerikanische Soldaten auf der iraki -
schen Seite die Einreise verweigert, da sie ihn als Inhaber eines
Seite 2
E-7539/2006
schweizerischen Reiseausweises hätten schützen wollen. Er sei zur
syrischen Grenzwache zurückgekehrt, um nach Syrien einzureisen.
Dort habe man ihm erklärt, eine Einreise nach Syrien sei nur mit
einem irakischen Reisepass möglich, der von der irakischen Grenz-
wache abgestempelt sei. Deshalb sei er während mehreren Tagen
zwischen der syrischen und der irakischen Grenze festgesteckt.
Schliesslich habe er an der irakischen Grenze einen ihm bekannten
irakischen Grenzwächter um die Ausstellung eines auf den Namen
F._______ lautenden irakischen Reisepasses ersucht. Dieser habe
einen solchen ausgestellt und den Ausweis aus Gefälligkeit ab-
gestempelt. In der Folge sei der Beschwerdeführer nach Syrien ge-
reist. Es sei im Übrigen nicht relevant, ob er Autos in den Irak ver -
schoben habe. Dies wäre ihm eh nicht möglich gewesen, da er sich nie
habe dorthin begeben können.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 - eröffnet am 31. November
2006 - wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlings-
eigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer
habe sich freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt und
dieser sei ihm auch gewährt worden. Durch den Asylwiderruf und die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr dem
internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951.
E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurde ein Bestätigungsschreiben der irakischen Behörden
in Aussicht gestellt.
F.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der ARK hängigen Verfahren.
Seite 3
E-7539/2006
G.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin
der ARK vom 26. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen.
Bei Nichtbezahlens innert Frist werde auf die Beschwerde nicht ein-
gegangen.
H.
Am 7. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
der irakischen Behörden samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Februar 2007 ersuchte er um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte
er eine Sozialhilfebestätigung vom 5. Februar 2007 zu den Akten.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2007 wurde in
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2007
die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde
dem Beschwerdeführer am 25. April 2007 zur Kenntnis zugestellt.
K.
Am 27. März 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
Stand des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verwies er unter Beila -
ge zweier Arztberichte vom 30. November 2006 und vom 12. Dezem-
ber 2006, eines Kurzsaustrittberichts der G._______ vom
10. November 2010 sowie eines Kündigungsschreibens vom
28. Januar 2008 auf seinen schlechten Gesundheitszustand. Dies
stehe im Zusammenhang mit seinem kranken Sohn aus erster Ehe.
Diese Anfrage wurde am 3. April 2009 beantwortet.
L.
Mit Eingabe vom 12. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
Rückgabe seines Reiseausweises, um seinen kranken Sohn, der in
Syrien lebe, besuchen zu können. Diese wurde zuständigkeitshalber
an das BFM überwiesen.
Seite 4
E-7539/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1
- 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln be-
treffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter an-
derem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flücht-
lingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Seite 5
E-7539/2006
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, gemäss den Einträgen im irakischen Reisepass
des Beschwerdeführers sei dieser am 21. November 2005 aus dem
Irak ausgereist und am 19. Januar 2006 wieder in den Irak eingereist.
Zudem seien bei der Prüfung des Reiseausweises Nr. (...) zwei weitere
irakische Stempeleinträge zum Vorschein gekommen, die in der offen-
sichtlichen Absicht, sie zu kaschieren, überklebt worden seien. Über-
dies habe der Beschwerdeführer bei der Flughafenpolizei angegeben,
sich zumindest eine Stunde im Irak aufgehalten zu haben mit der
Absicht, dort ein Auto zu verkaufen. Ferner habe er sich am
14. November 2005 in H._______, seinem Herkunftsort, einen Pass
ausstellen lassen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach darin
nicht sein Name stehe, sei eine Schutzbehauptung. Der Eintrag im
Pass erfolge einer von zwei im Irak üblichen Namensgebungsvariante:
Vorname, Name des Vaters, Name des Grossvaters. Der Beschwerde-
führer sei in der Schweiz mit der anderen Variante - Vorname, Sip -
penname - registriert. Es sei zudem nicht einzusehen, weshalb der
angebliche Bekannte die Passausstellung auf den 14. November 2005
datiert habe, die Ausreise aus dem Irak auf den 21. November 2005
und zusätzlich noch zwei weitere Einreisestempel - wovon einer sogar
wieder annuliert worden sei - plus einen Vermerk vom 19. Januar 2006
in den Pass eingetragen hätte, wenn es nur darum gegangen wäre,
dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise nach Syrien zu ermögli -
chen. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss Passeintrag am
23. Dezember 2005 Syrien auf dem Luftweg verlassen, sodass eine
Datierung der Stempeleinträge auf den 19. Januar 2006 keinen Sinn
ergebe. Gestützt auf diese Ausführungen kam die Vorinstanz zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer mehrmals in den Irak gereist sei
und sich dort einen irakischen Reisepass habe ausstellen lassen. Aus
den Akten gehe auch nicht hervor, dass diese Handlungen nicht frei-
willig erfolgt seien. Zwar stehe fest, dass sein Sohn offenbar an einer
Thalassämie leide und wegen entzündeter Bronchien im Irak und in
Syrien behandelt worden sei. Es gebe jedoch keinen Grund zur An-
nahme, dass er deswegen in irgendeiner Weise gezwungen gewesen
sei, einen irakischen Reisepass zu erwerben, zumal er offensicht lich
ohne Weiteres mit dem Schweizer Reiseausweis in den Irak und nach
Syrien habe reisen können. Mit der Passannahme habe er die Absicht
Seite 6
E-7539/2006
bekundet, sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu
stellen. Dieser sei ihm durch den Heimatstaat auch gewährt worden.
Im Übrigen vermöge das eingereichte Sorgerechtsurteil nichts an die-
ser Beurteilung zu ändern.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Be-
schwerdeführer habe alleine in der Absicht, seinen schwer erkrankten
Sohn aus erster Ehe nach Syrien zu bringen, in den Irak reisen wollen.
Er habe nicht beabsichtigt, in Kontakt mit den irakischen Behörden zu
treten. Er habe seinen Reiseausweis sowie seinen irakischen Führer-
ausweis auf sich getragen, da er im Irak auf ein Fahrzeug angewiesen
gewesen wäre. Erst als er im Gebiet zwischen Syrien und Irak in
Schwierigkeiten geraten sei, und eine Einreise nach Syrien nur mit
einem irakischen Reisepass möglich gewesen sei, habe er einen ge-
fälschten irakischen Reisepass besorgt. Er sei damit jedoch nie in den
Irak gereist. Es habe sich auch nicht um ein von den irakischen Be-
hörden ausgestelltes Dokument gehandelt, sondern um eine Fäl-
schung. Dieses habe ihm ein Grenzbeamte gegen Bezahlung und
ohne Registrierung ausgestellt. Die irakischen Behörden hätten
schliesslich bestätigt, keinen Reisepass auf den Namen des Be-
schwerdeführers ausgestellt zu haben.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
ein Schreiben der Generalpassverwaltung in Diekar vom 18. Oktober
2006 ein, in dem bestätigt wird, dass unter der Nr. (...) und auf den
Namen I._______ kein Reisepass ausgestellt worden sei.
5.
5.1 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie die Vorins -
tanz zutreffend ausgeführt hat - das kumulative Vorliegen dreier Vor-
aussetzungen: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit
seinem Heimatland getreten sein in der Absicht, von seinem Heimat-
land Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich
gewährt worden sein (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung in
EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen).
Seite 7
E-7539/2006
5.2 Gemäss dem soeben Ausgeführten muss der Beschwerdeführer -
als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Widerruf des Asyls - mit seinem Heimatland in Kontakt
getreten sein. Im vorliegenden Fall kommen als Form der Kontaktauf-
nahme die vom Bundesamt erwähnten Heimatreisen des Beschwer-
deführers in Betracht.
Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise in
die Schweiz am 3. März 2006 am Flughafen Kloten mit einem schwei -
zerischen Reiseausweis ausgewiesen hat. Bei der anschliessenden
Kontrolle seines Gepäcks fand die Flughafenpolizei einen irakischen
Reisepass, einen irakischen Führerausweis sowie ein (...)
Autonummernschild. Zudem soll der Beschwerdeführer gegenüber der
Flughafenpolizei erklärt haben, er habe ein Auto in den Irak bringen
und dort verkaufen wollen sowie er habe sich eine Stunde im Irak
aufgehalten, um seinen kranken Sohn zu sehen (vgl. Akte C5).
Wie bereits oben erwähnt, geht das BFM davon aus, dass der Be-
schwerdeführer am 21. November 2005 aus dem Irak ausgereist und
am 19. Januar 2006 wieder eingereist ist. Dabei stützt es sich auf den
Rapport der Flughafenpolizei und die Feststellungen der Ausweis-
prüfstelle der Kantonspolizei Zürich (vgl. C4 und C5), welche auch
vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden sind. Insbeson-
dere wurde von der Ausweiseprüfstelle festgehalten, dass mehrere
Stempel in den vom Beschwerdeführer benutzten Ausweisen - ein
Schweizer Reiseausweis sowie ein auf den Namen J._______
ausgestellter irakischer Reisepass - überklebt worden waren. Im iraki-
schen Reisepass sind u.a. eine Ausreise aus dem Irak am 21. No-
vember 2005 sowie eine Einreise in den Irak am 19. Januar 2006
vermerkt (vgl. Akte C4). Im Schweizer Reiseausweis sind nebst Ein-
und Ausreisestempeln nach/aus Syrien zwei irakische Stempel vor-
handen, die überklebt wurden (vgl. Akte C3). Der Beschwerdeführer
vermochte zu diesen Feststellungen keine Erklärungen abzugeben.
Indessen wendete er ein, beim irakischen Pass handle es sich um eine
Fälschung. Er sei nie zwecks Ausstellung eines Reisepasses mit den
irakischen Behörden in Kontakt getreten. Vielmehr habe ihm ein ihm
bekannter irakischer Grenzbeamte einen solchen ausgestellt. In die-
sem Zusammenhang ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustim-
men, wonach nicht glaubhaft ist, ein Grenzbeamte hätte dem Be-
schwerdeführer einen Reisepass ausgestellt und ihn aus Gefälligkeit
mehrfach abgestempelt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der
Seite 8
E-7539/2006
Grenzbeamte das Ausstellungsdatum auf den 14. November 2005 zu-
rückdatiert, die Ausreise aus dem Irak auf den 21. November 2005
datiert und zwei weitere Einreisestempel einträgt, einen wiederum
annuliert und einen Vermerk vom 19. Januar 2006 anbringt, zumal der
Beschwerdeführer angab, die Passausstellung hätte ihm lediglich die
Wiedereinreise nach Syrien ermöglichen sollen. In diesem
Zusammenhang kann auch der Ausreisestempel aus Syrien vom
23. Dezember 2005 nicht eingeordnet werden. Insgesamt ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seinen irakischen
Reisepass von den irakischen Behörden an seinem Wohnsitz am
14. November 2005 legal ausstellen liess. An dieser Schlussfolgerung
vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des
Innenministeriums Generalpassverwaltung vom 18. Oktober 2006
nichts zu ändern, zumal darin bestätigt wird, es sei unter der Nummer
(...) und auf den Namen 'I._______' (so wie der Beschwerdeführer in
der Schweiz registriert ist) kein Reisepass ausgestellt worden. Der
vorliegende Reisepass ist zwar unter der genannten Nummer, jedoch
auf den Namen 'J._______' ausgestellt worden (vgl. Akte C4). Dazu ist
festzuhalten, dass es sich dabei einfach um eine weitere der im Irak
üblichen Namensgebungsvarianten – K._______ (Vorname des
Beschwerdeführers) M._______ (für N._______, Name des Vaters)
und L._______ (vermutlich Name des Grossvaters) – handelt. Es ist
somit von der Echtheit des irakischen Reisepasses auszugehen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer weder eine Begründung für
die festgestellten Kaschierungen und Stempelungen in seinen Aus-
weisen anzugeben noch vermag er den Einreisestempel nach Syrien
vom 21. Dezember 2005 noch den Ausreisestempel am Flughafen
Damaskus vom 23. Dezember 2005 zu erklären, zumal er sich nur
über den Reisezeitpunkt des 3. März 2006 äussert. Auch beschränkt
er sich auf Beschwerdeebene auf eine Wiederholung des in der
Stellungnahme vom 1. Juli 2006 dargelegten Sachverhalts. Im Übrigen
ist zu bemerken, dass im Schweizer Reiseausweis des
Beschwerdeführers bei der Einreise nach Syrien zweimal der Vermerk
über die Einfuhr eines Autos (im November 2005 und Januar 2006)
angebracht worden war (vgl. Akten C3 S. 2 und 4), wobei jeweils
dasselbe (...) Nummernschild gebraucht wurde, das bei der Kontrolle
des Gepäcks des Beschwerdeführers am 3. März 2006 am Flughafen
Kloten aufgefunden wurde. Dieser Umstand sowie die frühere Aussage
des Beschwerdeführers bei der Flughafenpolizei Kloten, im Irak Autos
verkaufen zu wollen, bestätigt die Vermutung, wonach er Autos in den
Seite 9
E-7539/2006
Nahen Osten – vermutlich auch in den Irak – verschoben hat,
ansonsten kaum eine Erklärung dafür besteht, weshalb er mit einem
Schweizer Nummernschild ins Ausland verreist. Bezeichnenderweise
äusserte sich der Beschwerdeführer dazu weder in seiner
Stellungnahme vom 1. Juli 2006 noch in seiner Rechtsmitteleingabe.
Der Einwand, wonach er seinen irakischen Führerausweis auf sich
trug, um im Irak mit dem Auto reisen zu können, ist diesbezüglich
unbehelflich.
Aufgrund der erwähnten irakischen Stempelungen im Schweizer
Reiseausweis und im irakischen Reisepass ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals in den Irak
eingereist ist. Seine Behauptung auf Beschwerdeebene, er habe die
irakische Grenze nie überschritten, kann daher nicht geglaubt werden.
Ausserdem steht fest, dass er sich durch die irakischen Behörden
einen (echten) Reisepass ausstellen liess.
5.3 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behör-
den des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der
Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung
seines Reisepasses beantragt (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Der Beschwerdeführer, der bestreitet, in den Irak gereist zu sein, ver-
weist bezüglich seiner bloss beabsichtigten, jedoch nicht erfolgten
Reise in den Irak anfangs 2006 auf die schlechte Gesundheit seines
Sohnes aus erster Ehe. Er habe diesen besuchen respektive aus dem
Irak nach Syrien bringen wollen, um ihn dort medizinisch versorgen zu
lassen. Hingegen ist die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufgrund
seiner Angaben bei der Flughafenpolizei am 3. März 2006, wo er seine
Reise in den Irak damit begründete, ein Auto in den Irak ausführen und
verkaufen zu wollen, stark beeinträchtigt. Daher kann - auch aufgrund
der oben erwähnen, tatsächlichen und wiederholten Reisen in den Irak
- nicht von einem Aufenthalt gesprochen werden, welcher auf Grund
moralischen oder seelischen Drucks zustande kam. Der Beschwerde-
führer hat vielmehr durch seine erwiesenermassen wiederholten Rei-
sen (mehrere Stempelungen durch die irakischen Behörden) und das
damit verbundene Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich
Seite 10
E-7539/2006
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, gestellt hat. Überdies ist nicht einzusehen, weshalb er
gezwungen gewesen sein sollte, einen irakischen Reisepass zu
erwerben, obwohl er ohne Weiteres mit dem Schweizer Reiseausweis
in den Irak und nach Syrien reisen konnte. Wie von der Vorinstanz
zutreffend dargelegt, hat er mit dieser Passannahme die Absicht
bekundet, sich freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates zu
stellen.
5.4 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den
Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist
erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betref -
fende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte
können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates
gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Dadurch,
dass der Beschwerdeführer offenbar problemlos in den Irak einreisen,
dort einen Reisepass ausstellen lassen und in der Folge wieder unge-
hindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhalts-
punkte dafür, dass er im Irak nicht mehr gefährdet beziehungsweise
effektiv geschützt war.
5.5 Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des
Asyls erfüllt. Die vom Bundesamt gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Wi-
derruf des Asyls erfolgte daher zu Recht und ist angemessen und
verhältnismässig. Der angeführte schwierige psychische Zustand des
Beschwerdeführers ist diesbezüglich nicht relevant.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 11
E-7539/2006
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-7539/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
Seite 13