B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7539/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 4. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) durch das SEM vom
20. August 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei am 8. Juni 2015
von Luanda (Angola) auf dem Luftweg nach Frankfurt (Deutschland) ge-
reist und am 4. August 2015 in die Schweiz gelangt,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er hätte eigentlich nach Amerika gehen wol-
len, um dort um Asyl zu bitten, da er jedoch vernommen habe, dass sich
seine Frau in der Schweiz aufhalte, sei er hierher gekommen (BzP, Akten
SEM A6/15 Rz. 8.01),
dass er während des Aufenthaltes in Deutschland Orte aufgesucht habe,
wo sich viele Afrikaner aufgehalten hätten, um seine Frau zu suchen, die
er aber nicht habe finden können,
dass er sich daran erinnert habe, dass ihm seine Frau gesagt habe, eine
Schwester von ihr halte sich ebenfalls in der Schweiz auf,
dass er telefonisch einen Kollegen kontaktiert und ihn gebeten habe, alles
zu versuchen, um die Telefonnummer der Schwester seiner Frau heraus-
zufinden,
dass er in die Schweiz gekommen sei, um seine Frau zu finden und für
immer mit ihr zusammenzuleben, und wenn dies nicht geklappt hätte, mit
dem vorhandenen Visum in die USA gereist wäre,
dass zudem ein Sohn von ihm hier in der Schweiz geboren worden sei, den
er noch nie gesehen habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird
(A6/15),
dass das SEM die deutschen Behörden am 25. September 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 26. Oktober 2015 guthies-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2015 – eröffnet am 18. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, ver-
bunden mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2015 (Post-
aufgabe am 23. November 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien superpro-
visorische Massnahmen anzuordnen und dem Beschwerdeführer zu erlau-
ben, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten,
es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. November 2015 auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass subsidiär die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das SEM
anzuweisen sei, im Sinne der Beschwerdebegründung weitere Instrukti-
onsmassnahmen zu treffen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass der Beschwerde verschiedene Unterlagen beigelegt wurden, so zwei
Fotos (Beschwerdeführer mit Frau), drei Dokumente von medizinischer
Stelle betreffend den Beschwerdeführer (provisorischer Austrittsbericht
aus Klinik vom 11. November 2015, Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
12. November 2015, Terminvereinbarung auf den 1. Dezember 2015) und
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drei Fotos einer Schwangerschafts-Ultraschalluntersuchung vom 29. Ok-
tober 2015 sowie ein Foto Ultraschall Abdomen vom 10. September 2013,
dass auf die Beschwerdebegründung und die beigelegten Beweismittel –
soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung
vom 27. November 2015 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Verordnung (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapi-
tel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat auf dem
Luftweg legal mit einem von Deutschland ausgestellten, vom 6. April 2015
bis am 2. Juli 2015 gültigen Visum nach Deutschland gelangte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 25. September 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. Oktober
2015 guthiessen,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der (grundsätzlichen) Zu-
ständigkeit Deutschlands für eine allfällige Durchführung des Asylverfah-
rens ausging,
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Deutschlands auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Deutschland systematisch gegen
die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Dublin-III-VO für weitere Zuständigkeitsfragen in verschiedener
Hinsicht und unter bestimmten Voraussetzungen die mögliche Zuständig-
keit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von der
"Familienangehörigkeit" abhängig macht, so etwa Art. 8 – 10 Dublin-III-VO,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter "Familienangehörige" unter
anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Part-
ner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, oder minderjährige Kin-
der fallen,
dass der Beschwerdeführer jedoch bereits aus dieser Bestimmung nichts
zu Gunsten einer Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens abzuleiten vermag,
dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, es sei im
Zusammenhang mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO Art. 8 EMRK zur Bestim-
mung einer tatsächlich gelebten Beziehung zu beachten,
dass Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das ge-
meinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl.
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012,
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S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts-
konvention, 1999, S. 365; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom
12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150),
dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage und der geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht feststellte, dass es sich bei
der angeblichen Ehefrau nicht um eine Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle, zumal die geltend gemachte Beziehung
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nicht als dauerhafte Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei,
dass auf die diesbezüglichen umfassenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass als diesbezüglich wesentliche Umstände hervorzuheben sind, dass
ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass dem Beschwerdeführer seit Dezember 2013 von Deutschland dreimal
ein Visum ausgestellt worden war,
dass es kaum nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer
seine Frau nicht bei früheren Reisen nach Europa (vgl. Passstempel im
Reisepass, welcher im September 2014 ausgestellt wurde) gesucht und
auch gefunden hätte, zumal er bereits im Jahre 2013 erfahren habe, dass
sich seine Frau in Bern aufgehalten habe (A6/15 S. 10), wenn er tatsächlich
eine dauerhafte Beziehung zu seiner Frau gelebt hätte oder hätte aufrecht
erhalten wollen,
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass es aufgrund der Aktenlage
nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer und seine angebliche Ehe-
frau durch äussere Umstände getrennt worden wären und er deswegen mit
ihr während mehr als zwei Jahren keinen Kontakt hätte herstellen können,
dass in der Rechtsmitteleingabe zu diesen entscheidwesentlichen Ausfüh-
rungen offenkundig keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht wer-
den,
dass in der Beschwerde vielmehr ohne Weiteres fälschlicherweise von ei-
ner den rechtlichen Anforderungen genügenden familiären Bindung und
somit von einer falschen sachverhaltlichen Basis ausgegangen wird,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt ungenau und nicht vollständig erfasst, in den Akten und in der
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angefochtenen Verfügung keine Stütze findet, und damit der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die angebliche Ehefrau des Be-
schwerdeführers in der Schweiz mit der ihr gewährten vorläufigen Auf-
nahme über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, weshalb sich der
Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht auf Art. 8 EMRK berufen
könnte,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann
jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz stützt, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt,
soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufent-
haltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130
II 281, 135 I 143, je m.w.H.), und es sich um eine tatsächliche, gelebte und
gefestigte Beziehung handelt,
dass der Beschwerdeführer auch aus der bloss behaupteten Vaterschaft
eines gemeinsamen Kindes mit der angeblichen Ehefrau in der Schweiz
und eines ungeborenen Kindes (Schwangerschaft im dritten Monat) auf-
grund der Aktenlage nicht ansatzweise rechtsgenüglich eine entspre-
chende Zuständigkeit der Schweiz ableiten kann,
dass auch kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine ge-
setzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch das SEM zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die persönlichen und spe-
zifisch medizinischen Belange bezüglich des Beschwerdeführers ange-
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messen und in rechtlich zutreffender Weise berücksichtigt und dabei ins-
besondere die Bestimmungen von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO korrekt her-
angezogen und umgesetzt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass immerhin in diesem Zusammenhang auf den vom Beschwerdeführer
eingereichten klinischen Austrittsbericht datiert vom 11. November 2015
verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer nach einem thera-
peutischen Eingriff ([...]) am 12. November 2015 in gutem Allgemeinzu-
stand und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden
konnte,
dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Be-
schwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern ver-
mag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Art. 5, 31 und 32, 16
sowie 17 Dublin-III-VO und zur Kinderrechtskonvention unbehelflich und
somit nicht geeignet sind, in entscheidwesentlicher Hinsicht an der rechtli-
chen Bestandeskraft der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern,
dass nach der oben ausgeführten Sachlage auch die in der Beschwerde
angeführten diversen Rechtsprechungsverweise für das vorliegende Ver-
fahren in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet einer prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger