Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-754/2011
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 19. März 2010 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um
Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
er stamme aus Jaffna und sei tamilischer Ethnie. Am 27. Juli 1996 habe
er – einziger Sohn der Familie – mit seinen Eltern Jaffna verlassen und
sich nach B._______ (C._______) begeben. Während des Krieges sei er
bei der Explosion einer Granate am Knie schwer verletzt worden. Seither
leide er an Gehbehinderungen und könne keiner körperlichen Arbeit
nachgehen. Kurz vor Kriegsende habe er im D._______ den Kontakt zu
seinen Eltern verloren. Im Lager von E._______ habe er eine Familie
kennen gelernt, die sich ihm angenommen habe. Nachdem er aus dem
Lager entlassen worden sei, habe er sich nach F._______ begeben.
Wegen seiner Verletzung werde er von verschiedenen Personen
verdächtigt und sei auch schon für Befragungen festgehalten worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen Geburstregisterauszug, zwei
Ausweise und ein ärztliches Schreiben zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, individuell-
konkrete Fragen zu beantworten.
C.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 20. Mai
2010 seine Antwort ein. Darin führte er aus, während des Krieges habe er
Schreckliches erlebt und Monate in Bunkern verbracht. Heute lebe er
wieder in Jaffna und wisse immer noch nicht, wo sich seine Familie
aufhalte. Aufgrund seiner Verletzung sei er mehrmals von den
Sicherheitskräften beziehungsweise von Mitgliedern verschiedener
Bewegungen zu Hause aufgesucht und über die Liberation Tigers of
Tamil Eelam LTTE befragt worden.
D.
Am 29. Juni 2010 überwies die Botschaft das Dossier des
Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid. Dabei führte es aus, infolge knapper Personalressourcen sei
es der Botschaft nicht möglich, jeden Asylsuchenden zu befragen.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werde auf eine Anhörung
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verzichtet, da der Beschwerdeführer keine ernsthafte Verfolgung während
der letzten zwölf Monate geltend mache.
E.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den
Sachverhalt als hinreichend erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung.
Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme.
F.
Am 4. November 2010 antwortete der Beschwerdeführer. Er führte aus,
zwischenzeitlich habe er erfahren, dass sein Vater getötet worden sei.
Über seine Mutter habe er immer noch keine Nachrichten. Gegenwärtig
lebe er bei einem Verwandten in Jaffna. Weil er alleine lebe und verletzt
sei, werde er von den Sicherheitskräften und anderen Personen
verdächtigt. In der Vergangenheit sei er von Offizieren des Criminal
Investigation Department CID zu Hause aufgesucht und über die LTTE
und deren Mitglieder befragt worden. Aus diesem Grund habe ihn sein
Verwandter gebeten, das Haus zu verlassen und eine neue Unterkunft zu
suchen. Er sei auf sich alleine gestellt und wisse nicht wie weiter.
Überdies sei er auf eine medizinische Behandlung angewiesen.
G.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 leitete die Botschaft die
Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
H.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingabe ging am 14. Januar 2011 bei
der Schweizerischen Botschaft und am 31. Januar 2011 beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter
amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend
begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
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Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM zunächst fest,
aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erachte es die
Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Von einer Anhörung könne
deshalb abgesehen werden.
Weiter führt die Vorinstanz aus, die geltend gemachte Knieverletzung und der Verlust der Eltern seien sehr
bedauerlich, indes auf den damaligen Bürgerkrieg zurückzuführen und daher nicht asylbeachtlich. Die
Verdächtigungen seitens der Sicherheitskräfte und der Beamten des CID würden sodann keine
Zwangssituation darstellen, welcher sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland entziehen
könne. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri
Lankas – beispielsweise in den Grossraum Colombo – entziehen könne. Er sei daher nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen. Was sodann die schwierigen Lebensbedingungen (keine Arbeit, keine
Verwandten, notwendige medizinische Behandlung) anbelange, so seien diese sozialer und wirtschaftlicher
Natur und daher nicht asylrelevant. Schliesslich genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen
oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Nach den
Erkenntnissen des BFM komme es heute in Sri Lanka ohnehin kaum mehr zu Entführungen oder
gesetzeswidrigen Verhaftungen durch paramilitärische Gruppierungen.
5.2. In der Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nach
wie vor Probleme mit Offizieren des CID und den Sicherheitskräften. Er
werde immer wieder in deren Büros vorgeladen und gelegentlich während
Stunden festgehalten. Der Grund dafür liege darin, dass er alleine lebe
und deshalb sowie aufgrund seiner Verletzung verdächtig erscheine. In
Jaffna komme es nach wie vor zu Entführungen. Seine Lebenssituation
sei insgesamt sehr schwierig.
5.3. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/30) festgestellt hat.
Was die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des
langjährigen Bürgerkriegs anbelangt, so war diese anerkanntermassen sehr schwierig. Es gab eine
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Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit wird nicht bestritten, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg Schweres erlebt hat,
unter anderem bei einer Granatenexplosion erheblich verletzt wurde und seine Eltern verloren hat. Auch ist
nicht auszuschliessen, dass er immer wieder kontrolliert und auch gelegentlich während einiger Stunden
festgehalten und befragt wurde. Indes handelt es sich dabei nicht um persönlich erlittene
Benachteiligungen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei gezielten Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte solche inskünftig zu befürchten. Sodann ist festzuhalten,
dass eine sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation beziehungsweise eine – vorliegend nicht
weiter substantiiert – benötigte medizinische Behandlung unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht
relevant sind.
Weiter ist festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich
im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das
restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer, in den vergangenen Jahren nichts
Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner
Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die
Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor künftiger Verfolgung zu schliessen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen nicht
substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
5.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein wie-
terer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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