B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-754/2015
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Ukraine,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführerinnen 1 – 2,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. Januar 2015 verweigerte die Grenzpolizei den Beschwerdefüh-
rerinnen 1 (Mutter) und 2 (Tochter) die Einreise in die Schweiz. Daraufhin
reichten sie am 22. Januar 2015 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich ein.
A.b Zur Ausweisprüfung stellte die Kantonspolizei Zürich mit Bericht vom
20. Januar 2015 fest, dass es sich beim Reisepass, den die Beschwerde-
führerin 1 auf sich trug, um ein Dokument mit gefälschtem Inhalt handelt,
wobei nicht das Visum der Slowakei betroffen ist.
A.c Die Beschwerdeführerinnen reisten mit Schengen-Visa, ausgestellt
von der slowakischen Vertretung in Uzhorod, gültig vom 4. Dezember 2014
bis 3. Dezember 2015, nach Zürich. Gestützt darauf ersuchte das SEM am
26. Januar 2015 die slowakischen Behörden um Ihre Übernahme im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Die-
ses Ersuchen wurde am 3. Februar 2015 gutgeheissen.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 5. Feb-
ruar 2015 – fest, dass für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens die Slowakei zuständig ist, trat auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führerinnen in Beilage einer E-Mail vom 24. Januar 2015 dagegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag, die Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei das ordentliche Asylverfahren durchzufüh-
ren. Eventualiter sei aufgrund der Kriegswirren in der Ukraine die vorläufige
Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 6. Februar 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Mit dem Eventualbegehren, es sei die
vorläufige Aufnahme zu verfügen, geht die Beschwerde über den zulässi-
gen Beschwerdegegenstand hinaus, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
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digkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststel-
lung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, anhand der
slowakischen Schengen-Visa ergebe sich gemäss Dublin-III-VO eine Zu-
ständigkeit der Slowakei. Das Ersuchen hätten die Behörden der Slowakei
am 3. Februar 2015 gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei der Slowakei. An-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdefüh-
rerin ausgeführt, sie wolle auf keinen Fall in die Slowakei, da sie dort nie-
manden kenne, zudem sei ihr nicht bekannt, wie der Vermittler das Visum
in der Ukraine erlangt habe und sie wolle in der Schweiz einen Schweizer
Staatsbürger heiraten. Diese Ausführungen vermöchten an der Zuständig-
keit der Slowakei nichts zu ändern.
Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerinnen an der Zuständigkeit der Slowakei nichts ändern. Die Slowakei
hat der Überstellung am 3. Februar 2015 ausdrücklich zugestimmt. Ebenso
trifft die Annahme zu, dass Visa, die missbräuchlich erlangt und / oder nach
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erstellt
worden sind, nichts an der Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates än-
dern, der die Visa ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Echtheit
der ausgestellten Visa wird denn auch von der Slowakei nicht in Frage ge-
stellt. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen nichts vor, was geeig-
net wäre, eine Verletzung von Bundesrecht oder eine rechtsfehlerhafte
Feststellung des Sachverhalts darzutun. Ihre Vorbringen erschöpfen sich
in allgemeinen Ausführungen. Der Verlobte der Beschwerdeführerin 1 äus-
sert sich in einer beigelegten Email zum Kontakt mit den Behörden in sei-
ner Wohngemeinde, was mit dem vorliegenden Verfahren indes nichts zu
tun hat. Die Vorinstanz ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen
zu Recht nicht eingetreten.
3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
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4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE]). Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu-
zuerkennen, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: