B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7542/2015
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat
am 12. März 2012. Nach einem Aufenthalt in der Türkei gelangte er auf
dem Luftweg am 18. September 2014 in die Schweiz, wo er am 30. Sep-
tember 2014 ein Asylgesuch stellte.
Zur Begründung des Gesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 7. Oktober 2014 und der Anhörung vom 22. April 2015 gel-
tend, seit Geburt syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein. Seinen
Lebensunterhalt habe er seit 2010 (Schulabgang) bis Januar 2012 mit Ge-
legenheitsarbeiten finanziert. Syrien habe er lediglich wegen des ihm be-
vorstehenden Militärdienstes, nicht aber wegen des Bürgerkriegs verlas-
sen. Von letzterem sei er nicht betroffen gewesen. Die Musterung sei im
Jahr 2011 erfolgt. Am 21. Mai 2012 sei ihm der Marschbefehl nach Hause
zugestellt worden. Seine Eltern hätten den Marschbefehl entgegengenom-
men. Sie hätten den Behörden mitgeteilt, dass sie nicht wüssten, wo sich
ihr Sohn aufhalten würde. Er hätte gemäss Marschbefehl am 25. Juni 2012
in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe mit den Behörden, Grup-
pierungen oder bestimmten Personen keine Probleme gehabt; er habe sich
weder religiös noch politisch in Syrien betätigt oder Kontakte zu islami-
schen Gruppierungen unterhalten. Er reichte dem SEM ein Militärbüchlein
und die Kopie eines militärischen Aufgebots ein.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 verneinte das SEM das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 30. September 2014
ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der
Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht vom 9. November 2015,
eine Fürsorgebestätigung vom 23. November 2011 (samt Beleg für die Be-
urteilungsperiode vom 1. bis 30. November 2011) und Kopien der ange-
fochtenen Verfügung eingereicht.
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D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. Novem-
ber 2015 den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Brief vom 18. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht
seine Abwesenheit bis 8. Januar 2016 mit.
F.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 informierte der Rechtsvertreter über
den positiven Ausgang der Asylverfahren der (…) und des (…) des Be-
schwerdeführers. Er reichte Kopien der entsprechenden Verfügungen vom
10. Dezember 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls
und Anordnung der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prü-
fen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Be-
schwerdeführers angeordnet hat.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die
Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer
Zufügung an.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtet die Asylangaben des Beschwerdeführers als
nicht asylrelevant und nicht glaubhaft. So stellten die von ihm im Rahmen
des syrischen Bürgerkriegs erlittenen generellen Nachteile keine Verfol-
gungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes dar, da sie nicht auf der Ab-
sicht beruht hätten, ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe
zu treffen. Die Einberufung in den Militärdienst sei nicht glaubhaft, weil
seine Angaben unstimmig, nicht konkret, nicht detailliert und nicht differen-
ziert ausgefallen seien. Er kenne weder die Anzahl der Fahndungen nach
ihm, noch könne er zu den Umständen der Entgegennahme des einge-
reichten Beweismittels und zur ausstellenden Behörde substantiierte Aus-
sagen machen. Weiter widerspreche er sich: So vertrete er in der Anhörung
den Standpunkt, vor dem 12. März 2012 (Zeitpunkt der Ausreise) behörd-
lich gesucht worden zu sein. Gemäss BzP soll er aber nach dem 25. Juni
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2012 (Einrückungstag), mithin nach dem Zeitpunkt seiner Ausreise, be-
hördlich gesucht worden sein. Zudem behaupte er, nach der Übergabe des
Aufgebots seien die Behörden innerhalb eines Monats einige Male vorbei-
gekommen, um ihn zu suchen; später seien sie nicht mehr erschienen.
Demgegenüber berichte er in der Anhörung, nichts von einer Suche nach
ihm erfahren zu haben, da seine Familie nichts dazu gesagt habe. Darüber
hinaus überzeuge das eingereichte militärische Aufgebot nicht: Es handle
sich hierbei um die Kopie einer Vorlage. Diese weise eine verschwommene
Stempelung und handschriftliche Originaleinträge auf der Kopie auf. Somit
dürfe die Frage der Authentizität offen gelassen werden. Zudem sei dem
Staatssekretariat bekannt, dass syrische Dokumente der eingereichten Art
käuflich erwerbbar seien.
3.2 Nach Prüfung der Beschwerde, der Vorakten und sämtlicher Beweis-
mittel ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen:
3.2.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, nicht wegen des Bürgerkriegs
geflohen zu sein, beziehungsweise vom Bürgerkrieg persönlich nicht be-
troffen gewesen zu sein. Folglich sind seine generellen Ausführungen zum
Bürgerkrieg in Syrien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da er in diesem
Kontext keine gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen er-
lebt hat.
3.2.2 Die Argumentation in der Beschwerde und die eingereichten Beweis-
mittel ändern nichts an der zutreffenden Argumentation des SEM in der
angefochtenen Verfügung. So beschränkt der Beschwerdeführer sich auf
eine Auflistung einzelner Aussagen und vermeidet dabei, eigene erhebli-
che Widersprüche und Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben auf dem
Hintergrund der syrischen Einberufungsmodalitäten zu klären. Seine Argu-
mentation führt letztlich bloss zu einer Kritik an der vorinstanzlichen Beur-
teilung, nicht aber zu einer differenzierten Auseinandersetzung mit den
Vorhalten in der angefochtenen Verfügung. Weiter enthalten die Aussagen
des Beschwerdeführers zur Musterung, zum Militärbüchlein, zum Marsch-
befehl sowie zu den Folgen der Ortsabwesenheit und Refraktion keine ge-
nügenden Realkennzeichen. Sie zeugen mangels Substanz und Differen-
ziertheit nicht von persönlichen Erlebnissen. Marschbefehl und Militärbüch-
lein sind von der Vorinstanz ebenfalls korrekt beurteilt. Bei dieser Sachlage
reicht die unbestrittene Tatsache des "üblichen Alters" für eine Militär-
dienstpflicht nicht aus, um eine tatsächliche Musterung, eine Refraktion o-
der Militärdienstverweigerung glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von
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Seite 6
Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden, denen nichts mehr beizufügen ist. Die
Asylentscheide von Verwandten vermögen daran nichts zu ändern.
3.3 Weiter liesse der blosse Umstand einer Zugehörigkeit zur kurdischen
Ethnie nicht den Schluss zu, es drohe ihm Verfolgung. Die Furcht, deswe-
gen allenfalls künftig Opfer einer gezielten Verfolgung zu werden, wäre
nicht objektiv begründet (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, ).
3.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptungen Sy-
rien ausschliesslich wegen des herrschenden Bürgerkriegs und der damit
verbunden allgemeinen Folgen verlassen haben muss. Die Vorinstanz hat
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
5.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbstän-
dig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegwei-
sungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heu-
tigen Urteilsdatum in Kraft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen
ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: