Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7544/2007
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Michael Guidon, Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch (Vollzug der
Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 /
N (…)
E-7544/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 wies die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2003 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 21. März 2005 wies die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Januar 2006 ab.
B.
Am 23. März 2006 stellte der Beschwerdeführer ein als Wiedererwägung
bezeichnetes Gesuch. Zur Begründung machte er einerseits geltend, er
könne neu ein Beweismittel (Urteil des Gerichts der Provinz Parwan vom
(…) einreichen, aus dem hervorgehe, dass er zu einer zweijährigen
Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Andererseits habe er nach Erhalt
des Schreibens des BFM vom 30. Januar 2006 (Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 27. März 2006; Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht) eine schwerwiegende psychische
Dekompensation erlitten, die eine Einweisung in die psychiatrische Klinik
notwendig gemacht habe.
Die ARK nahm die Eingabe teilweise als Revisionsgesuch entgegen, welches sie mit Urteil vom 22. Mai
2006 abwies. Hinsichtlich der medizinischen Probleme überwies sie das Gesuch an das BFM zur
Behandlung als Wiedererwägungsgesuch (Vollzug der Wegweisung).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Dabei hielt es fest, die
gesundheitlichen Beschwerden stünden ausschliesslich im Zusammenhang mit dem bevorstehenden
Wegweisungsvollzug. Es könne aufgrund der Akten nicht auf eine ständige stationäre oder ambulante
psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers geschlossen werden, weshalb dessen gesundheitliche
Situation nicht derart gravierend sei, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
liesse, zumal einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes medikamentös entgegengewirkt werden
könne.
Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 7. August 2006 trat die ARK mangels Bezahlens des
Kostenvorschusses mit Urteil vom 26. September 2006 nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2007 stellte der Beschwerdeführer ein
zweites Wiedererwägungsgesuch. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, er leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer depressiven Episode, weshalb - unter
Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August
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2007 (D-4535/2007) - der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
unzumutbar sei. Gleichzeitig reichte er einen Bericht des psychiatrischen
Dienstes B._______ vom 16. August 2007 ein. Er leide unter
gravierenden gesundheitlichen Problemen, weshalb eine intensive
psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung
unumgänglich sei. Personen in einer solchen Situation könnten nicht
nach Parwan zurückgeschickt werden. Gleichzeitig verwies er auf
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 10,
EMARK 2003 Nr. 30 und EMARK 2006 Nr. 9. Demnach sei die Rückkehr
in "diese Provinzen" nur bei jungen, unverheirateten Personen oder
kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar.
D.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 trat das BFM auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 9.
Februar 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es
eine Gebühr von Fr. 1'200.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, im Wiedererwägungsgesuch vom 24.
September 2007 seien keine qualifizierten Gründe ersichtlich, die zu einer
wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung
(vom 9. Februar 2005) führen könnten. Auf die weitere Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2007
(Poststempel: 7. November 2007) beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
materiellen Prüfung. Eventualiter sei wiedererwägungsweise
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
unzumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Vollzugs der
Wegweisung sowie um Anweisung der zuständigen kantonalen Behörde,
den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, ersucht. Zudem sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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F.
Mit Telefax vom 8. November 2007 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die kantonale
Behörde an, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. November 2007 des
Bundesverwaltungsgerichts wurde der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers ausgesetzt. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
In seiner Replik vom 25. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung und reichte ein ärztliches Zeugnis vom 13. Februar 2008
(stationärer Aufenthalt vom 13. Dezember 2007 bis 29. Januar 2008) ein.
J.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass er seit Ende 2008 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die zur
Stabilisierung seiner gesundheitlichen Situation geführt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,
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die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-
Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK auch im Wiedererwägungsverfahren der im
Revisionsverfahren (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein
rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar im
revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht.
3.2. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem BFM bildete
entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch vom
24. September 2007 einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.
3.3. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs verneint hat und mit
Verfügung vom 8. Oktober 2008 auf das Gesuch nicht eingetreten ist,
beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob das BFM zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist.
3.4. Bei begründeter Beschwerde ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Aufhebung des rechtskräftigen Vollzugs der Wegweisung des
Beschwerdeführers, weil sich das BFM im angefochtenen Entscheid zu
dieser Frage nicht in materieller Hinsicht geäussert hat. Daher ist auf den
Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
anzuordnen, nicht einzutreten.
4.
4.1. Das Bundesamt begründete sein Nichteintreten im Wesentlichen
damit, die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers seien
bereits Gegenstand des ersten Wiedererwägungsverfahrens gewesen.
Zudem habe die Praxis der Beschwerdeinstanz bezüglich des
Wegweisungsvollzugs in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers seit
dem Urteil vom 24. Januar 2006 nicht geändert. Im Übrigen würde der
Zweck der Kostenvorschusspflicht im Beschwerdeverfahren vor der
Beschwerdeinstanz unterlaufen, wenn eine materielle Prüfung der
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Beschwerde, auf die wegen Nichtleistung des angeordneten
Kostenvorschusses von der ARK nicht eingetreten worden sei (vgl. Urteil
vom 26. September 2006), mittels eines ausserordentlichen Rechtsmittels
nachgeholt werden könnte.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird zur Begründung im Wesentlichen
angeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten
Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2007 neue erhebliche
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht und eine nach Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügung und nach Beendigung eines ersten
Wiedererwägungsverfahrens eingetretene, wesentliche veränderte
Sachlage geltend gemacht. Die ursprüngliche (im ersten
Wiedererwägungsverfahren geäusserte) Vermutung der Asylbehörden,
wonach die Dekompensation des Beschwerdeführers im Februar 2006
hauptsächlich als Reaktion auf den negativen Asylentscheid zu sehen
sei, sei angesichts der im Arztzeugnis vom 16. August 2007
vorgenommenen medizinischen Einschätzung nicht mehr haltbar.
Vielmehr leide er an einer ernsthaften andauernden Erkrankung, welche
eine wiedererwägungsweise Überprüfung der ursprünglichen Verfügung
verlange. Wegen verschiedener bedeutender Risikofaktoren -
insbesondere der ungesicherten ärztlichen Weiterbehandlung, der
aufgrund gesundheitlicher Probleme fehlenden wirtschaftlichen
Existenzgrundlage und der sich auch in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers verschlechternden Sicherheitslage - müsse im Falle
einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer unmittelbaren konkreten
Gefährdung der Existenz des Beschwerdeführers gerechnet werden.
5.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM zu Unrecht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
5.1. In der vorliegend relevanten Bedeutung steht die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage zur Prüfung an. Diese Art eines
Wiedererwägungsgesuches stellt in diesem Sinne ein ausserordentliches
Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung ein Anspruch besteht.
5.1.1. Das vorliegend zur Diskussion stehende zweite
Wiedererwägungsgesuch wurde mit gravierenden medizinischen
Problemen begründet. So soll der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis
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der psychiatrischen Dienste (…) vom 16. August 2007 an einer
chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und einer
mittelgradigen depressiven Episode leiden, welche eine mehrmonatige
teilstationäre Behandlung notwendig gemacht habe. Gleichzeitig wurde
darauf hingewiesen, die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
habe bereits im ordentlichen Asylverfahren diesen aufgefordert, wegen
seiner gesundheitlichen Probleme ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der gesundheitliche Zustand habe sich nach Entzug der
Arbeitsbewilligung massiv verschlechtert. Im Weiteren wurde auf EMARK
2006 Nr. 9 und die diesbezügliche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführte Praxis hingewiesen.
5.1.2. Wie dem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil der ARK vom
24. Januar 2006 entnommen werden kann, ist eine Rückkehr in die
Provinzen Kabul sowie die im Norden gelegenen Provinzen, darunter
auch die Provinz Parvan - die Heimatprovinz des Beschwerdeführers -
sowie die Provinz Herat unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten
strengen Voraussetzungen (insb. einem tragfähigen Beziehungsnetz)
grundsätzlich zumutbar. Weiter wurde ausgeführt, es dürften nur junge,
unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne gravierende
gesundheitliche Probleme ("ne souffrant d'aucun problème de santé
grave …"; vgl. a.a.O. E. 7.8 S. 102) zurückgeschickt werden. Daraus
ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu
Unrecht festgestellt hat, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts habe
sich bezüglich des Wegweisungsvollzugs in die Heimatprovinz des
Beschwerdeführers seit dem 24. Januar 2006 (ARK-Urteil) respektive 9.
Februar 2005 (BFM-Verfügung) nicht verändert.
5.1.3. Ohne an dieser Stelle die Relevanz der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen sollen, zu analysieren, ist festzustellen, dass die im
Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten, mittels eines ausführlichen
Arztberichts untermauerten gesundheitlichen Probleme gestützt auf
EMARK 2006 Nr. 9 einen Grund für eine vorläufige Aufnahme darstellen
können. Diese Frage kann jedoch nur mittels materieller Prüfung unter
Berücksichtigung sämtlicher der in EMARK 2006 Nr. 9 aufgeführten
Aspekte geklärt werden. Dabei spielt keine Rolle, ob dies bereits Thema
des ersten Wiedererwägungsgesuchs gewesen ist (vgl. Ziff. 3.1, Absatz
3, hievor). Vielmehr sind in diesem Zusammenhang auch nachträglich
eingetretene Veränderungen der Situation - insbesondere der aktuelle
Gesundheitszustand sowie eine allfällige Veränderung der Situation im
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Heimatstaat (vgl. Sachverhalt, Bst. I) - zu berücksichtigen. Insgesamt
wäre das BFM verpflichtet gewesen, den Vollzug der Wegweisung -
insbesondere unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung
bezüglich des Heimatstaates des Beschwerdeführers (EMARK 2006 Nr.
9) - eingehend materiell zu prüfen.
5.2. Somit sind erhebliche Gründe dargetan, die unter dem Titel eines
Wiedererwägungsgesuchs in materieller Hinsicht hätten geprüft werden
müssen, weshalb das BFM in der Verfügung vom 8. Oktober 2007 in
unzutreffender Weise auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24.
September 2007 nicht eingetreten ist und eine Gebühr erhoben hat.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
gelungen ist, eine wiedererwägungsweise zu prüfende veränderte
Sachlage und eventuell das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann
davon abgesehen werden, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insofern
gutzuheissen, als im Hauptantrag die Aufhebung dieser Verfügung
beantragt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die
angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Akten sind an das
BFM zum materiellen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom
24. September 2007 und die in der Folge dazu eingereichten
Ergänzungen zu überweisen.
7.
Die mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 angeordnete
Vollzugsaussetzung ist bis zum erneuten Entscheid des BFM aufrecht zu
erhalten.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem obsiegenden
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche
Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
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von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht; auf die
Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich die
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und
ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2
VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1000.-- festzusetzen. Das
BFM wird angewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2007 einzutreten und es in
materieller Hinsicht zu beurteilen.
3.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zum erneuten Entscheid des BFM
ausgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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