B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7546/2015
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…)
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 3. Dezember 1999 beziehungsweise 11. Oktober
2000 und 1. März 2002 anerkannte das vormals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; später: BFM; heute: SEM) die Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl.
B.
Im Rahmen eines Gesuchs um Verlängerung des Reiseausweises stellte
das SEM fest, der Reisepass der Beschwerdeführerin beinhalte Stempel,
aus welchen hervorgehe, dass sie am 6. Juli 2013 in den Irak gereist und
diesen wieder am 27. Juli 2013 verlassen habe. Zudem hätten sich der
Beschwerdeführer und die Kinder gemäss den Stempeln in ihren alten Rei-
seausweisen vom 9. Juli bis 9. August 2006 im Irak aufgehalten.
Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft gewährte das SEM den Beschwerdeführenden
mit Schreiben vom 29. Juli beziehungsweise 17. August 2015 das rechtli-
che Gehör.
C.
Mit Eingabe vom 3. September 2015 nahm der damalige Rechtsvertreter
hierzu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Beschwerdefüh-
renden sich in der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak und nicht im
Zentralirak aufgehalten hätten, was zwingend beachtet werden müsste.
Diese Region besitze gegenüber der Zentralregierung in Bagdad weitge-
hende Autonomie. Die Landesgrenzen des Nordiraks würden von kurdi-
schen Beamten der nordirakischen Regierung bewacht und die Regierung
des Zentraliraks übe faktisch keine Kontrolle über die kurdischen Gebiete
aus. Somit könne bei einem Besuch der Beschwerdeführenden in der Au-
tonomen Region Kurdistans nicht davon ausgegangen werden, sie hätten
sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitzen würden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin
aus medizinischer Sicht empfohlen worden, ihre Familie im Irak zu besu-
chen.
Zum Beleg wurden diverse Beweismittel zur Lage im Nordirak eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 – eröffnet am 5. Oktober 2015 – wi-
derrief das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) i.V.m.
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Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl der Be-
schwerdeführenden und aberkannte ihre Flüchtlingseigenschaft.
Zur Begründung erwog es, der Eingabe vom 3. September 2015 sei zu
entnehmen, dass es sich bei der Heimatreise der Beschwerdeführenden
um eine freiwillige Handlung gehandelt habe. Durch die legale Ein- und
Ausreise bei den irakischen Zollbehörden würden sie zudem zu erkennen
geben, dass sie sich unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hätten.
Dieser habe ihnen mittels Einreisebewilligung Schutz gewährt. Auch die
eingereichten Dokumente vermöchten nicht zu belegen, dass die Be-
schwerdeführenden im Irak nicht mehr (sic; gemeint ist wohl: weiterhin) ge-
fährdet seien.
E.
E.a Mit undatierter Eingabe (Eingang beim SEM: 22. Oktober 2015) ge-
langte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie den Verzicht
auf den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie
machte unter anderem geltend, die Reise sei auch erfolgt, um den schwer
kranken und im Sterbebett liegenden Vater zu besuchen.
E.b Das SEM leitete diese Eingabe in der Annahme, es handle sich hierbei
um eine Beschwerde, an das Bundesverwaltungsgericht weiter; dieses re-
tournierte aufgrund eines Versehens die Eingabe irrtümlicherweise an die
Vorinstanz. Daraufhin bestätigte das Staatsekretariat mit Schreiben vom
17. November 2015 der Beschwerdeführerin den Erhalt ihrer Eingabe und
erklärte, diese werde ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genom-
men. Ferner setzte es sie darüber in Kenntnis, dass eine allfällige Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden müsse.
E.c Mit Eingabe vom 23. November 2015 gelangte die Beschwerdeführerin
an das Bundesverwaltungsgericht und reichte als Beilage die besagte
erste undatierte Eingabe ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass eine Frist als gewahrt gelte, wenn die Partei recht-
zeitig an eine unzuständige Behörde gelange (Art. 21 Abs. 2 VwVG), wes-
halb es die undatierte Eingabe, mit welcher die Beschwerdeführerin inner-
halb der Rechtsmittelfrist an das SEM gelangt sei (beim Staatssekretariat
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am 22. Oktober 2015 eingegangen), als fristgerechte Beschwerde entge-
gennehme, und die Eingabe vom 23. November 2015 als Beschwerdeer-
gänzung erachte.
Ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf, innert Frist mittzuteilen, ob
nur sie die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 anfechte oder auch
die übrigen Familienangehörigen Beschwerde erheben wollten, da dies
aus der Beschwerdeeingabe nicht klar hervorgehe.
G.
Mit von allen Familienangehörigen unterschriebener Eingabe vom 14. De-
zember 2015 haben die Beschwerdeführenden ihren Beschwerdewillen
kundgetan. Als Gründe für die Reise in den Nordirak wurden insbesondere
der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie der Tod
ihres Vaters angegeben. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdefüh-
rer hätten dabei die minderjährigen Kinder nicht alleine in der Schweiz zu-
rücklassen können.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 21. De-
zember 2015 fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und die
Beschwerdeführenden seien für die Dauer des vorliegenden Verfahrens
weiterhin asylberechtigt. Im Übrigen verzichtete es auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Bst. F). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungs-
klauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person un-
ter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1
FK). Dies erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die
betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten
sein in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen,
und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die weiterhin gül-
tige Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn
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gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat
allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begrün-
dungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und
Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2,
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
4.2 Vorliegend ist der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu entnehmen,
dass sie sich mit dem Inhalt und den Vorbringen in der vom damaligen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingereichten Stellungnahme
vom 3. September 2015 auseinandersetzt. Insbesondere fehlen Ausfüh-
rungen zum Umstand, dass die aus dem Zentralirak stammenden Be-
schwerdeführenden sich in den Nordirak begeben haben, was anhand der
Sondersituation dieses Gebiets, welches unter einer autonomen kurdi-
schen Verwaltung steht, jedoch unerlässlich erscheint. Was zudem seitens
der Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt blieb, ist der Umstand, dass die
Kinder – zwei der vier Kinder sind mittlerweile volljährig – im vom SEM
erwähnten Zeitpunkt der Reise in den Nordirak im Jahr 2006 [minderjährig]
waren und zum damaligen Zeitpunkt unter der elterlichen Sorge standen;
infolgedessen ist fraglich, ob in ihrem Fall das Kriterium der "freiwilligen"
Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates im Sinne von Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
volljährigen Kinder zusammen mit ihren Eltern in einer Verfügung aufge-
führt werden. Schliesslich blieb auch der Umstand, dass die Reise des Be-
schwerdeführers und der Kinder im Jahr 2006 stattgefunden habe und mit-
hin inzwischen über neun Jahre zurückliegt, in der angefochtenen Verfü-
gung unbeachtet.
5.
In Anbetracht dieser Sachlage ergibt sich, dass es die Vorinstanz versäumt
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hat, ihren Entscheid hinreichend zu begründen. Die Verletzung der Be-
gründungspflicht kann auf Beschwerdeebene im Allgemeinen nicht ohne
Weiteres geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerde-
verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann, Unterlassungen
der Vorinstanz nachzuholen. Gegen eine Heilung dieses Verfahrensman-
gels spricht weiter die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden eine In-
stanz verloren ginge. Dies wiegt umso schwerer, als ein Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Asyls durch kein ordentliches
Rechtsmittel mehr angefochten werden könnte, was für die Beschwerde-
führenden einen erheblichen Nachteil darstellen würde.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
des SEM vom 2. Oktober 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Begründung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei werden
auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen – na-
mentlich, dass die schwere Krankheit und der Tod des Vaters der Be-
schwerdeführerin einen wichtigen Grund für die Reise dargestellt hätten –
zu berücksichtigen sein. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerde-
dossier, welches mithin ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfah-
rens bilden wird, werden dem SEM zugestellt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche unverhält-
nismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten, weshalb vorlie-
gend keine Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2015 wird auf-
gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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