B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7549/2014
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2014 im B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der zweiten Befragung zur Person (BzP) vom 10. Okto-
ber 2014 (die erste BzP vom 30. September 2014 musste wegen Kopf-
schmerzen des Beschwerdeführers abgebrochen werden) zu Protokoll
gab, er habe sich von (…) bis (…) als Asylgesuchsteller in Österreich auf-
gehalten,
dass die österreichischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt und ihn im
(…) aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, woraufhin er in die Türkei
zurückgekehrt sei, wo er sich bis zu seiner erneuten Ausreise Richtung
Schweiz im (…) aufgehalten habe,
dass ihm das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, gestützt
auf seine Aussagen und einen "Eurodac"-Treffer sei mutmasslich Öster-
reich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig, weshalb auf sein Asylgesuch wahrscheinlich nicht eingetreten werde,
dass er auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit
Österreichs und eine Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen wür-
den, anführte, er möchte nicht dorthin zurückkehren, er sei ja weggejagt
worden, die österreichischen Behörden hätten ihm nichts geglaubt,
dass das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
den gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf einen „Eu-
rodac“-Treffer vom (…) erfolgten Übernahmeersuchen des SEM vom (…)
und (…) (Remonstrationsverfahren) am (…) und (…) zuerst nicht zu-
stimmte,
dass es am 9. Dezember 2014 dem 3. Übernahmeersuchen des SEM vom
7. November 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 d der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-nationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), schliesslich zustimmte,
dass das SEM mit am 18. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 9. De-
zember 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
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auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-zeichnis
an den Beschwerdeführer anordnete,
dass es feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, Österreich sei zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, nachdem
es einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Remons-trationsver-
fahren zugestimmt habe,
dass die geltend gemachte Rückreise in die Türkei nicht glaubhaft sei, weil
keine Beweisdokumente vorgelegt worden seien, welche dieses Vorbrin-
gen bestätigen würden,
dass der Beschwerdeführer zudem die Umstände der Rückreise und ins-
besondere auch die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten nur sehr allgemein und stereotyp ohne Detailangaben geschil-
dert habe,
dass eine freiwillige und selbstständige Rückkehr in sein Heimatland
grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei, weil er als ehemaliger Asylsuchen-
der mit staatlicher finanzieller Unterstützung der österreichischen Behör-
den hätte zurückkehren können,
dass somit festzuhalten sei, dass Österreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
d Dublin-III-VO weiterhin für das Asylverfahren bis zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig
bleibe, auch wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass keine begründeten Hinweise darauf vorlägen, Österreich sei seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder habe das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Ausführungen des
Beschwerdeführers die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
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dass die Überstellung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
(…) zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit identischen
Rechtsmitteleingaben vom 29. Dezember 2014 per Telefax und vom
30. Dezember 2014 per Post an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anwei-
sung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der vorliegen-
den Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs-
behörden (das Migrationsamt des Kantons [...]) seien im Sinne vor-sorgli-
cher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzuse-
hen,
dass ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die türkischsprachige Faxkopie ei-
ner Arbeitsbestätigung vom (…) samt deutscher Übersetzung zu den Akten
reichte und anführte, das Original dieser Bestätigung sei per Post unter-
wegs und werde nachgereicht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Doku-
ment, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
30. Dezember 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstel-
lung nach Österreich per sofort einstweilen aussetzte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Januar 2015 ein weiteres Be-
weismittel (türkischsprachige Faxkopie der Bestätigung eines Dorfvor-ste-
hers respektive Bezirksvorstehers vom […]) einreichte, wonach sich sein
Mandant vom (…) bis (…) in der Türkei aufgehalten habe,
dass er gleichzeitig eine deutsche Übersetzung und das Schreiben im Ori-
ginal im Aussicht stellte,
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dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 13. Januar 2015 aufforderte, bis zum 28. Januar 2015 die in
Aussicht gestellten Dokumente (…) und innert gleicher Frist entweder eine
Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr.
600.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen,
dass sie den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegebenenfalls auf
einen späteren Zeitpunkt verlegte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Januar 2015 die in Aussicht
gestellten Dokumente (…) und eine Fürsorgebestätigung des (...) vom (…)
zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
29. Januar 2015 einlud, sich bis zum 9. Februar 2015 zur Beschwerde und
insbesondere auch zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumen-
ten betreffend Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei vernehmen
zu lassen,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte und zur Begründung anführte, den nach-
gereichten Dokumenten komme aus seiner Sicht keine Beweiskraft zu,
dass zur Arbeitsbestätigung (…) vom (…) festzustellen sei, dass der Be-
schwerdeführer bei der BzP die Frage "Was arbeiteten Sie nach Ihrer
Rückreise aus Österreich?" mit "Ich habe überhaupt nichts gearbeitet. Ich
habe meinem (…), der (…) ist, ein bisschen geholfen" beantwortet, und
ausserdem angegeben habe, lediglich Kurmanci und Türkisch zu sprechen
und im Heimatland als (…) tätig gewesen zu sein,
dass bei einem (…) in einer Metropole wie Istanbul grundsätzlich von ei-
nem anderen Anstellungsprofil ausgegangen werden müsse, und zudem
nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht kohärente
Aussagen zu seiner Tätigkeit während seines angeblichen Aufenthaltes in
der Türkei machen könne,
dass die Bestätigung des (…) vom (…) nicht als behördliche Wohnsitzbe-
stätigung gewertet werden könne, zumal es in einer Stadt mit rund (...) Ein-
wohnern wie (…) für türkische Verhältnisse eher unüblich sei, dass der Ge-
meinde- respektive Bezirksvorsteher die genaue Zeitspanne der Anwesen-
heit eines Bürgers bestimmen könne,
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dass zudem eine ordnungsgemässe Anmeldung aufgrund seiner Aussage,
ständig vom Staat beschattet und bedroht worden zu sein, schwer nach-
vollziehbar wäre,
dass hinsichtlich der Bestimmung des für den Beschwerdeführer zuständi-
gen Staates darauf hinzuweisen sei, dass die Dublin-III-VO in erster Linie
ein Regelwerk zwischen den Staaten darstelle, und die Betroffenen keinen
Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuchs im "richtigen" Staat hätten,
weshalb sie sich auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann
berufen könnten, wenn diese "self-executing", also nicht nur genügend be-
stimmt seien, sondern auch dazu dienten, die Rechte der asylsuchenden
Personen zu schützen,
dass das SEM unter Verweis auf BVGE 2010/27 E. 4-6 anführte, der vor-
liegend relevante Art. 18 Abs. 1 Bst. d respektive Art. 19 Dublin-III-VO sei
offensichtlich nicht "self-executing", weil er nicht bezwecke, die Rechte des
Beschwerdeführers zu garantieren, sondern sich alleine an die beteiligten
Staaten richte, und die österreichischen Behörden am 9. Dezember 2014
in Kenntnis der geltend gemachten Rückreise in die Türkei dem Wieder-
aufnahmegesuch zugestimmt hätten, womit Österreich für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. März 2015 die Gutheis-
sung seiner Beschwerde beantragte und für die Begründung auf die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere
Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der
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Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlas-
sen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Österreich ein Asylgesuch
eingereicht hatte,
dass das österreichische BFA am 9. Dezember 2014 dem im Rahmen des
Remonstrationsverfahrens erfolgten 3. Übernahmeersuchen des SEM vom
7. November 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III-VO zustimmte,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, aber geltend macht, nach dessen Ablehnung habe
er den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb die
Verpflichtung Österreichs zu seiner Wiederaufnahme gestützt auf die Dub-
lin-III-VO erloschen sei,
dass die Frage, ob eine allenfalls (wegen falscher Auslegung von Art. 19
Abs. 2 Dublin-III-VO) unrichtig begründete Zuständigkeit vom Betroffenen
in einem Rechtsbehelfsverfahren überhaupt erfolgreich geltend gemacht
werden kann, vom EuGH in seinem Urteil C-394/12 vom 10. Dezember
2013 (Abdullahi) ausdrücklich verneint worden ist (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, Wien/Graz, 2014, K6 zu Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM unbesehen davon mit zutreffender Begründung festgestellt
hat, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft darzutun, dass er nach
der Ablehnung seines Asylgesuchs in Österreich für einen Zeitraum von
mehr als drei Monaten in die Türkei zurückgekehrt sei, weshalb vorab zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom 5. Februar
2015 zu den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten (Ar-
beitsbestätigung vom […] und Schreiben des Dorf- respektive Bezirksvor-
stehers vom […]) verwiesen werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer mit der Entgegnung in der Replik, es
handle sich beim Dorfvorsteher (…) um eine türkische Amtsperson und es
könne in der heutigen Türkei nicht mehr davon ausgegangen werden, dass
solche Personen wahrheitswidrige Bestätigungen im Sinne von Gefällig-
keitsschreiben ausstellen würden, weil sie sich sonst der Falschbeurkun-
dung eines Sachverhaltes schuldig machen würden, nicht gelingt, die dies-
bezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung ernsthaft in Frage zu
stellen,
dass es nämlich aus behördlicher Sicht weder möglich noch angezeigt er-
scheint, die genaue Zeitspanne der Anwesenheit eines einzelnen Bürgers
zu bestimmen, und sich der Dorf- respektive Bezirksvorsteher mit einer
nicht korrekten amtlichen Wohnsitzbestätigung dem Risiko eines Strafver-
fahrens wegen Falschbeurkundung aussetzen würde,
dass eine ordentliche Anmeldung bei der Wohnsitzbehörde auch aus der
Sicht des Beschwerdeführers keinen Sinn machen würde, weil er sonst
Gefahr gelaufen wäre, Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheits-
kräfte ausgesetzt zu werden,
dass der Beschwerdeführer denn auch bei der BzP auf die Frage, was er
bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hätte, zu Protokoll gegeben
hatte, man würde ihn wegen seiner Familie direkt ins Gefängnis stecken
(Akten SEM A7/13 S. 9), welche Aussage sich kaum mit einer offiziellen
Anmeldung bei der türkischen Wohnsitzbehörde vereinbaren lässt,
dass sich auch die weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters in der
Replik – nämlich die Bezeichnung (…) in der Arbeitsbestätigung vom (…)
sei insofern irreführend, als sein Mandant angebe, für das Reisebüro kurze
Zeit und ohne offizielles Anstellungsverhältnis als (…) gearbeitet zu haben,
und es sei seine Aufgabe gewesen, (…), als wenig stichhaltig erweisen,
dass es sich bei diesen Vorbringen um nicht weiter substanziierte Behaup-
tungen handelt, die zudem im Widerspruch zum Schreiben vom (…) ste-
hen, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer vom (…) bis zum (…)
bei der (…) als (…) auf (…) gearbeitet habe,
dass die Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
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systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Österreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er befürchte bei einer
Rückkehr in Türkei, wegen (…) ins Gefängnis gesteckt zu werden, implizit
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags
auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass er aber damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun ver-
mag, wonach die österreichischen Behörden sich weigern würden, ihn wie-
der aufzunehmen und seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
die Behörden dieses Signatarstaates wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer weder implizit noch explizit geltend macht, eine
Überstellung an die österreichischen Behörden würde seine Gesundheit
gefährden, und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die mit Verfügung vom 20. Dezember 2014
angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen
des Überstellungsvollzugs nach Österreich) und das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos werden,
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dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, weil die prozessuale Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers mit der eingereichten Fürsorgebestätigung
des (...) vom (…) belegt ist und sich die Rechtsbegehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – auch nicht als aussichtslos erwie-
sen haben,
dass der Beschwerdeführer deshalb von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu befreien ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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