Abtei lung V
E-7551/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
und deren Sohn B._______, Eritrea,
beide vertreten durch Kathrin Stutz,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7551/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in C._______ – eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat im April 2005 zusammen mit ihrem Ehegatten verliess
und sich danach während sieben Monaten illegal in Kharthoum
(Sudan) aufhielt,
dass sie den Sudan am (...) April 2006 verliess und am (...) April 2006
Tripolis (Libyen) erreichte, wo sie bis im Juli 2008 lebte,
dass sie am (...) Juli 2008 auf Lampedusa (Italien) landete und dort
von den italienischen Behörden erkennungsdienstlich erfasst wurde,
dass sie zwei Tage später nach Rom ins Flüchtlingslager D._______
transferiert wurde, wo sie am (...) und (...) Juli 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass sie mit ihrem am (...) August 2008 geborenen Sohn via Rom und
Mailand am 29. Dezember 2008 - ohne kontrolliert worden zu sein - in
die Schweiz einreiste, wo sie noch am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin dort am 11. Februar 2009 summarisch
zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehegatte sei im
März 2005 nach einem Urlaub nicht zum Militärdienst eingerückt und
habe sich in den Sudan abgesetzt,
dass sie zwei Tage später aus Angst, verhaftet und für die Desertion
ihres Ehegatten bestraft zu werden, ebenfalls in den Sudan geflüchtet
sei,
dass sie nie irgendwelche Probleme mit den eritreischen Behörden
oder privaten Dritten gehabt habe,
dass sie Libyen zusammen mit ihrem Ehegatten auf dem Seeweg
habe verlassen wollen, dieser aber von der libyschen Polizei verhaftet
worden sei, noch bevor er an Bord des Schiffes habe gelangen
können,
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dass sie am (...) August 2008 in einem Spital in Rom ihren Sohn zur
Welt gebracht und nach ihrer Rückkehr in das Flüchtlingslager
während zweier Monate dort gelebt habe,
dass sie danach zu einer eritreischen Landsfrau nach F._______ in
deren Haus gezogen sei, da das D._______ kein Ort für eine Frau sei,
die kürzlich ein Kind zur Welt gebracht habe,
dass sie von Freunden ihres Ehegatten am Telefon erfahren habe,
dass dieser – nachdem ihm kurz nach seiner ersten Verhaftung im Juli
2008 die Flucht gelungen sei – am (...) November 2008 erneut von der
libyschen Polizei verhaftet und inhaftiert worden sei,
dass sie von den italienischen Behörden weder einen Aufenthaltstitel
noch Dokumente erhalten habe,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 11. Februar 2009
das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen
Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit
verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass sie dazu vorbrachte, sie könne in Italien kein normales Leben
führen, da sie weder eine Unterkunft, noch eine Arbeit habe und für
sich und das Kind alleine sorgen müsse, zumal ihr Ehegatte in Libyen
im Gefängnis sitze,
dass das BFM in der Folge am 25. Juni 2009 ein Übernahmeersuchen
an die italienischen Behörden stellte,
dass die italienischen Behörden sich bis zum 10. Juli 2009 nicht zum
Rückübernameersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM infolge
Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständig-
keit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungsmodalitä-
ten ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien und den Vollzug anordnete und gleichzeitig
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-
Datenbank vom 31. Dezember 2008 stehe fest, dass die Beschwerde-
führerin am (...) Juli 2008 über Lampedusa nach Italien eingereist sei
und am (...) und (...) Juli 2008 in Rom um Asyl nachgesucht habe,
dass gestützt auf die einschlägigen Abkommen Italien für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen,
dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der
Schweiz bis zum 10. Juli 2009 nicht geantwortet hätten, von deren still-
schweigenden Zustimmung auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt
worden sei, und sie keine Gründe geltend gemacht habe, die einer
Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Oktober 2009
einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten und
gleichzeitig festlegten, eine Rückführung nach Italien habe über den
Flughafen Fiumicino (Rom) zu erfolgen, wo sich die
Beschwerdeführenden unmittelbar nach ihrer Einreise bei den
Grenzbehörden zu melden hätten,
dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden am
1. Dezember 2009 unter Beilage der editionspflichtigen Akten und des
Aktenverzeichnisses eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 (vorab per Fax)
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liessen,
die angefochtene Verfügung vom 18. September 2009 sei aufzuheben,
und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liessen, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden anzuweisen,
bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach
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Italien abzusehen, sollte die Überstellung bereits stattgefunden haben,
so sei den Beschwerdeführenden die Wiedereinreise zu bewilligen,
dass sie in prozessualer Hinsicht zudem die Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen,
dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 4. Dezember 2009
das Migrationsamt des Kantons G._______ anwies, einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass auf den Eventualantrag, es sei den Beschwerdeführenden die
Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen, sollte die Überstellung
nach Italien bereits stattgefunden haben, nicht einzugehen ist, da sich
die Beschwerdeführenden nach wie vor in der Schweiz aufhalten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner-Abkommens
(namentlich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA,
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SR 0.142.392.68], der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/203 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats [DVO Dublin]) zuständig
und habe – indem die italienischen Behörden auf das Übernahmeersu-
chen der Schweiz bis zum 10. Juli 2009 nicht geantwortet hätten – ei-
ner Rückübernahme stillschweigend zugestimmt,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs er-
klärt habe, sie sei alleinerziehende Mutter und habe in Italien keine
Unterkunft und keine Arbeit,
dass diese Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hindernis für
eine Wegweisung nach Italien darstellen würden, weshalb auf das
Asylgesuch nicht einzutreten und die Folge eines Nichteintretensent-
scheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat reisen
könnten, in welchem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Ver-
bots bezüglich ihres Heimatstaates nicht zu prüfen sei und für den Fall
einer Rückkehr nach Italien ferner keine Hinweise für eine Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen
würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diesen Staat
sprechen würden, und dieser zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
4. Dezember 2009 unter Berufung auf einen Bericht der Schweizeri-
schen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom
November 2009 geltend machen, die Aufnahmekapazitäten der
Unterkünfte für Asylsuchende in Italien seien erschöpft, und
Asylsuchende würden in grosser Zahl ungeschützt, ohne Obdach,
Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung bleiben,
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dass Dublin-Rückkehrende zwar bevorzugt behandelt, aber auch diese
infolge fehlender Kapazitäten obdachlos bleiben würden,
dass die Beschwerdeführenden in Italien nur unter grossen Schwierig-
keiten den notwendigen Schutz erhalten könnten und nicht gesichert
sei, dass diese wieder einem Asylverfahren zugeführt würden,
dass die Beschwerdeführenden zur Gruppe der besonders verletzli-
chen Personen gehören würden, und ein Wegweisungsvollzug nach
Italien angesichts der Mängel des italienischen Asylverfahrens als un-
zumutbar bezeichnet werden müsse,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin
während ihres ersten Aufenthalts in Italien von den Behörden eine
Unterkunft in einem Flüchtlingslager (D._______) zugewiesen wurde
und ihr zudem die im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes
erforderliche medizinische Hilfe gewährt wurde,
dass sie gemäss eigenen Aussagen zwei Monate nach der Geburt ih-
res Sohnes die ihr zugewiesene Unterkunft freiwillig verliess und in
das Haus einer Landsfrau nach F._______ zog,
dass die Beschwerdeführerin demnach in Italien über ein Beziehungs-
netz verfügt, nie obdachlos war und sie insbesondere anlässlich der
Befragung in keiner Weise geltend machte, dort keinen beziehungs-
weise nur unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln oder medizini-
scher Versorgung erhalten zu haben,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung der Asylsuchenden annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkrete Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rück-
führung nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass es den Beschwerdeführenden sodann möglich war, die Verfügung
des BFM vom 18. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
anzufechten, weshalb auf die ausführlichen Vorbringen in der
Beschwerde betreffend den Verstoss gegen das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes im Sinne von Art. 13 EMRK nicht näher einzugehen
ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern
vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor-
maligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, wo
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
können,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – wie oben erwähnt – keine Anhaltspunkte da-
für bestehen, die italienischen Behörden würden sich im Falle der Be-
schwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwer-
deführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Italien auch als möglich erscheint, weil die italienischen Behörden, wie
vorstehend dargelegt, einer Rückübernahme zugestimmt haben (Art.
83 Abs. 2 AuG),
dass zusammenfassend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Begehren um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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