B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7552/2014
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Einspracheentscheid des BFM vom 25. November 2014 /
(…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben
vom 18. November 2013 an die Schweizerische Botschaft in Istanbul
(nachfolgend: Botschaft) für seine aus Syrien stammenden Verwandten,
darunter die Tochter seiner Schwester und deren Familie (Ehemann und
Kinder), gestützt auf die Weisung des damaligen BFM vom 4. September
2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Staatsangehörige um Erteilung von Schengenvisa zwecks Einreise in die
Schweiz.
A.b Mit Formularentscheid vom 10. Dezember 2013 verweigerte die Bot-
schaft die Ausstellung von Visa betreffend die Nichte des Beschwerdefüh-
rers und deren Familie.
A.c Mit E-Mail vom 9. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer Einspra-
che gegen die Verweigerung der Visa.
A.d Am 7. Februar 2014 teilte das BFM dem Schweizerischen Roten Kreuz
(SRK) mittels E-Mail unter anderem mit, die Nichte des Beschwerdeführers
und deren Familie würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Be-
suchervisums gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 nicht er-
füllen, da sie nicht zum Kreis der Begünstigten gehören würden.
A.e Mit E-Mail vom 26. März 2014 führte das BFM gegenüber dem SRK
aus, mit dem E-Mail vom 7. Februar 2014 sei das Verfahren abgeschlossen
worden. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten nur die Möglich-
keit, ein neues Gesuch um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen
einzureichen.
B.
Am 19. Juni 2014 reichten die Verwandten des Beschwerdeführers bei der
Botschaft Gesuche um Ausstellung von Schengenvisa aus humanitären
Gründen ein.
C.
Mit Formularentscheid vom 9. September 2014 lehnte die Botschaft die
Gesuche ab.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim BFM
Einsprache gegen den Botschaftsentscheid.
E.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Okto-
ber 2014 unter Einforderung eines Kostenvorschusses mit, sie beabsich-
tige die Ablehnung der Einsprache, und gewährte ihm diesbezüglich das
rechtliche Gehör.
F.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 19. November 2014 ver-
nehmen.
G.
Mit Verfügung vom 25. November 2014 – eröffnet am 27. November 2014
– wies die Vorinstanz die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde.
H.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. De-
zember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der Besuchervisa.
I.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter
anderem Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdefüh-
rer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerde-
führung legitimiert (vgl. statt vieler BVGE 2014/1, E. 1.3.2). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50
und 52 Abs. 1 VwVG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene
Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art.
49 VwVG).
2.
Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog.
Drittstaatsangehörige), benötigen zur Einreise in die Schweiz be-ziehungs-
weise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mona-
ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist. Sind die Voraussetzungen für die Aus-
stellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht
erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält.
Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien erliess das BFM im Ein-verneh-
men mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei-
ten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden am 4. September 2013
eine Weisung, welche Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische
Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete. Am 29.
November 2013 hob das EJPD die Syrien-Weisung durch die Weisung
2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per
sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen
und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer
ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum be-
antragt werden.
3.
Vorgängig ist zu klären, ob das BFM zu Recht nur teilweise auf die Ein-
sprache des Beschwerdeführers eintrat.
3.1 In seiner Eingabe vom 19. November 2013 führte der Beschwerdefüh-
rer insbesondere aus, er habe vom BFM hinsichtlich des Verfahrens be-
treffend die Ausstellung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung vom 4.
September 2013 nie eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbeleh-
rung erhalten. Er sei darum davon ausgegangen, dass das Verfahren ent-
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gegen dem E-Mail des BFM vom 26. März 2014 nicht abgeschlossen, son-
dern nach wie vor hängig sei. Er beharre mithin auf der Weiterbehandlung
des Gesuchs.
3.2 Diesbezüglich führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus,
das erste Einspracheverfahren sei mit der Ablehnung vom 7. Februar 2014
und dem Umstand, dass keiner der Verfahrensbeteiligten dagegen ein
Rechtsmittel ergriffen habe, als rechtskräftig abgeschlossen zu erachten.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es diesen damals nicht möglich gewesen
sein solle, den Rechtsmittelweg zu beschreiten oder eine neue Verfügung
mit Rechtsmittelbelehrung einzufordern. Dies umso mehr, als das SRK mit
Schreiben vom 26. März 2014 selbst davon ausgegangen sei, dass das
besagte Verfahren abgeschlossen sei, und sich nach weiteren Einreise-
möglichkeiten für die Familie erkundigt habe. Ferner hätten die Gäste des
Beschwerdeführers mit der Einreichung neuer Visagesuche am 4. Juni
2014 den Verfahrensabschluss zu erkennen gegeben, weshalb auf ihre
Vorbringen in der Stellungnahme vom 19. November 2014 nicht weiter ein-
zugehen sei.
3.3 Auf Beschwerdeebene wird eingewendet, eine Ablehnung per E-Mail,
die dem Beschwerdeführer nicht als solche erschienen sei und keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, reiche zur rechtsgültigen Abwei-
sung des Gesuchs nicht aus. Zudem seien die Voraussetzungen für die
erleichterte Visumserteilung gestützt auf die Weisung vom 4. September
2013 erfüllt. Im Übrigen sei die aussergewöhnlich lange Verzögerung bei
der Behandlung nicht nachvollziehbar.
3.4 Nach Prüfung der Akten ist den Vorbringen des Beschwerdeführers,
soweit die Frage des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Einsprache-
verfahrens betreffend, vollumfänglich zu folgen.
Zunächst ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die Einsprache des Be-
schwerdeführers vom 9. Januar 2014 gegen den Entscheid der Botschaft
vom 10. Dezember 2013 trotz des Vorliegens von Formfehlern (vgl. Art.
21a Abs. 1 und 2 VwVG) ohne Einholung einer Verbesserung entgegen-
nahm. Der Auffassung des BFM, es habe das Verfahren am 7. Februar
2014 rechtsgültig abgeschlossen, ist gestützt auf die nachfolgenden Aus-
führungen zu widersprechen.
Art. 34 Abs. 1 VwVG sieht vor, dass Verfügungen den Parteien schriftlich
zu eröffnen sind. Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung
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auch auf elektronischem Weg erfolgen. Dazu müssen die Verfügungen je-
doch mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 34
Abs. 1bis VwVG). Schriftliche Verfügungen sind ferner als solche zu be-
zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen
(Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG).
Das E-Mail vom 7. Februar 2014 entspricht den genannten Bestimmungen
in keiner Weise. Weder ist es an den Beschwerdeführer gerichtet – von
welchem keine Vollmacht zu Gunsten des SRK bei den Akten liegt– noch
ist es mit einer elektronischen Signatur versehen. Zudem wird das E-Mail
nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine hinreichende Begrün-
dung, kein Dispositiv und keine Rechtsmittelbelehrung. Von einem rechts-
gültigen beziehungsweise rechtskräftigen Verfahrensabschluss kann da-
her keine Rede sein. Es war für den Beschwerdeführer nicht erkennbar,
dass mit dem E-Mail, in welchem nebst anderen Ausführungen nur beiläu-
fig auf seine vorliegend in Frage stehenden Verwandten eingegangen wird,
das Verfahren zum Abschluss gebracht werden sollte. In diesem Zusam-
menhang mutet es zynisch an, dem Beschwerdeführer ein Versäumnis hin-
sichtlich der Bestreitung des Rechtsmittelweges vorzuwerfen. Auch der
weiteren Argumentation des BFM kann nicht gefolgt werden. Insbesondere
haben die Verwandten des Beschwerdeführers auf Anraten des BFM (vgl.
Vi-act. 5/000082) und somit gestützt auf eine Falschauskunft erneut Gesu-
che um Erteilung von Einreisevisa eingereicht. Damit haben sie weder das
ursprüngliche Gesuch noch die damit zusammenhängende Einsprache zu-
rückgezogen. Es ist daher festzuhalten, dass das Einspracheverfahren ge-
gen die Verweigerung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung vom 4.
September 2013 nicht abgeschlossen, sondern weiterhin vor der Vo-
rinstanz hängig ist.
Bei dieser Sachlage hat das SEM – unter Berücksichtigung der Ausführun-
gen in den Eingaben vom 6. Oktober und 19. November 2014 – aufgrund
der zeitlichen Vorrangigkeit zunächst über die Einsprache des Beschwer-
deführers vom 9. Januar 2014 zu befinden, bevor es, allenfalls, die Gewäh-
rung von Einreisevisa gestützt auf die Gesuche vom Juni 2014 prüft.
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und das BFM ist anzuweisen, das Verfahren betreffend die Aus-
stellung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013
weiterzuführen.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das SEM wird angewiesen, das Verfahren betreffend das Ge-
such um Ausstellung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung vom 4.
September 2013 weiterzuführen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: