B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7554/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben:
Volksrepublik China),
vertreten durch MLaw Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im März 2014 und reiste zu Fuss über die Grenze nach Nepal, wo sie
sich rund sieben Monate lang aufgehalten und in einem Nonnenkloster na-
mens B._______ gearbeitet habe. Am 5. November 2014 sei sie von einem
Schlepper abgeholt und zum Flughafen gebracht worden. Von Nepal aus
sei sie an einen ihr unbekannten Flughafen geflogen. Anschliessend sei
sie auf dem Luftweg an einen weiteren, ihr unbekannten Ort geflogen. Da-
nach sei sie mit der Bahn weitergereist und am 6. November 2014 in die
Schweiz eingereist. Am 6. November 2014 stellte sie hier ein Asylgesuch.
B.
Am 7. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin dem Testphasenver-
fahren zugewiesen.
C.
Am 17. November 2014 fand im Verfahrenszentrum Zürich die Befragung
zur Person (BzP) und am 2. Dezember 2014 die einlässliche Anhörung zu
den Asylgründen statt.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie sei
in C._______, Bezirk D._______, Gemeinde E._______, Präfektur Shi-
gatse geboren und habe zuletzt im Dorf C._______ gelebt. Sie sei nicht zur
Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie habe zu Hause die
Grosseltern gepflegt und Hausarbeiten verrichtet. Zudem habe sie ihren
Eltern auf dem Feld geholfen. Ihre Eltern, ein Bruder und ihre pflegebedürf-
tige Grossmutter lebten immer noch in C._______. Ihre chinesische Iden-
titätskarte sei ihr vom Schlepper in Nepal abgenommen worden.
Sie habe am Gedenktag des Volksaufstandes, am 10. März 2014, an einer
Demonstration teilgenommen. Dabei sei sie von zwei chinesischen Polizis-
ten beobachtet worden und habe fliehen müssen. Einige Jahre zuvor habe
sie mit ihrem Vater Dalai-Lama-Fotos verteilt. Deswegen sei ihr Vater eine
Woche lang inhaftiert worden; sie selbst sei noch zu jung gewesen, um ins
Gefängnis zu kommen. Anderweitige Probleme mit den chinesischen Be-
hörden habe sie nicht gehabt, und sie sei – abgesehen von den erwähnten
zwei Vorkommnissen – nie politisch aktiv gewesen.
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Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 2. Dezember 2014 wurden
der Beschwerdeführerin vertiefte Fragen zu ihrem Herkunftsort (Länder-
kenntnisse, geographische Begebenheiten und Alltagswissen zu Tibet) ge-
stellt. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem die beiden Ereignisse, die
sie zur Ausreise aus Tibet veranlasst hätten (Verteilung von Bildern des
Dalai Lama mit ihrem Vater mit anschliessender Verhaftung des Vaters so-
wie ihre eigene Teilnahme an einer Demonstration am 10. März 2014 und
anschliessender polizeilicher Suche nach ihrer Person).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
D.
Das BFM stellte den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e
der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleu-
nigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (Testpha-
senverordnung; TestV; SR 142.318.1) der Beschwerdeführerin am 10. De-
zember 2014 zur Stellungnahme zu.
E.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 nahm der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin zum Entscheidentwurf des BFM Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
Gleichzeitig schloss die Vorinstanz einen Vollzug in die Volksrepublik China
ausdrücklich aus.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die
Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb sie nicht
als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
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Im Rahmen des Länderwissens sei die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und
dessen näheren Umgebung zu machen. Insbesondere habe sie weder die
Berge in der unmittelbaren Umgebung noch die dortige Vegetation zu be-
schreiben oder zu nennen vermocht. Ihre dürftigen Angaben hätten aus-
wendig gelernt gewirkt. Dass sie zwei bekannte Seen genannt habe, die
gar nicht in der näheren Dorfumgebung gelegen seien, wirke konstruiert;
die Aussagen seien zudem inhaltlich falsch. Ihre Angabe, wonach es am
grossen See, den sie genannt habe, keine Stadt gebe, sei tatsachenwidrig.
Am betreffenden, bekannten See befinde sich gerade die Stadt, welche die
Beschwerdeführerin besucht und wo sie demonstriert haben wolle. Die
Schilderungen zur Stadt F._______ gingen nicht über Allgemeinplätze hin-
aus, nachdem sie keine konkreten Namen von dortigen Einrichtungen oder
für die Stadt typische Gebäude habe nennen können.
Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht zur Schule
gegangen zu sein, weil ihrer Familie hierfür das Geld gefehlt habe. Diese
Angabe sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschwerdeführerin
habe das Schulsystem in Tibet nicht erklären können, was von einer Per-
son, die (…) Jahre lang in Tibet gelebt habe, zu erwarten gewesen wäre.
Die Ausführungen zu den Chinesischkenntnissen erweckten den Eindruck,
die Beschwerdeführerin habe einzelne Wörter auswendig gelernt. Weiter
habe sie das ihr anlässlich der Erstbefragung vorgelegte Notengeld nicht
erkennen können. An der späteren Anhörung habe sie demgegenüber ei-
nige Angaben gemacht, die auswendig gelernt wirkten, da sie ungenau und
oberflächlich ausgefallen seien. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen,
die Farben der beiden Noten zu nennen, die sie am meisten verwendet
habe. Ihre diesbezüglichen Angaben seien entweder falsch oder ungenau.
Die länderspezifischen Antworten der Beschwerdeführerin seien insge-
samt nicht überzeugend und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie rein
geographische Aussagen in Erfahrung gebracht habe, um den Anschein zu
erwecken, aus der betreffenden Gegend zu stammen.
Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Identitätspapiere abgegeben, so
dass ihre Identität nicht feststehe. Die stereoptype Aussage, ihre Identitäts-
karte sei ihr vom Schlepper in Nepal abgenommen worden, vermöge nicht
zu überzeugen. Sie habe aber auch keinerei konkrete Angaben zur Ausrei-
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seroute machen können. Sie habe weder Zwischenlandungen noch An-
kunfts- oder Abflugorte nennen können, was ebenfalls ein Indiz darstelle,
dass sie ihre Reiseroute verheimlichen wolle.
Nachdem nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in
Tibet sozialisiert worden sei, werde grundsätzlich an ihren auf Tibet bezo-
genen Asylgründen gezweifelt. Zudem seien die Schilderungen der
Schwierigkeiten ihres Vaters im Zusammenhang mit dem Verteilen von Da-
lai-Lama-Bildern unsubstanziiert ausgefallen. Namentlich sei das beschrie-
bene Verhalten der chinesischen Polizei realitätsfremd. Die Angaben zur
geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration in F._______ vom
10. März 2014 seien mit Widersprüchen behaftet und zudem realitäts-
fremd.
Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
sei, würden ihre mangelhaften Länder- und Regionalkenntnisse, ihre feh-
lenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspa-
piere und die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie
nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es sei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt habe. Sie habe keine konkreten, glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. Es wür-
den daher keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, wozu auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 E. 5.8 – 5.10 (publi-
ziert unter: BVGE 2014/12) verwiesen werde.
Entgegen der in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 zum Entwurf
der BFM-Verfügung vertretenen Auffassung habe die Beschwerdeführerin
die länderspezifischen Fragen nicht schlüssig beantwortet. Von einer Per-
son, die (…) Jahre in Tibet und in der betreffenden Region gelebt haben
wolle, könnten durchaus detailliertere Angaben zur Herkunftsregion erwar-
tet werden. Ihre einzige Angabe zur Schule in Tibet, wonach es eine Schul-
uniform gebe, sei spärlich ausgefallen, zumal sie ihr ganzes Leben in Tibet
verbracht haben wolle.
Der gestellte Antrag auf Durchführung einer Lingua-Analyse werde abge-
lehnt.
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Seite 6
Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich, nachdem es aufgrund der fehlenden Hinweise auf
Wegweisungshindernisse nicht Sache der Asylbehörden sei, nach etwai-
gen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.
Einen Wegweisungsvollzug nach China schloss das BFM aus.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2014 (Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Herkunftsangaben
seien mittels Lingua-Gutachten neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen
und vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei von der Vo-
rinstanz zur Verneinung der Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin
in Tibet kein Lingua-Gutachten angeordnet worden. Ihre Antworten auf die
ihr gestellten länderspezifischen Fragen habe sie in nachvollziehbarer
Weise beantwortet. So habe sie namentlich die Namen des nächstgelege-
nen Berges und Flusses nennen können. Der Vorhalt des BFM, wonach
die Beschwerdeführerin aus unerklärlichen Gründen die Namen zweier be-
kannter Seen der Präfektur Shigatse genannt habe, treffe nicht zu. In der
Präfektur gebe es über ein Dutzend Seen, wovon die zwei erwähnten nicht
zu den besonders bekannten oder grossen Seen gehörten; die genannten
seien vielmehr die einzigen Seen in der näheren Region von C._______.
Zudem liege F._______ nicht direkt am See; das Zentrum sei vielmehr in
ungefähr 20 Gehminuten vom Seeufer entfernt. Aufgrund der Topographie
des Geländes gebe es keine freie Sicht auf den See. Bei der Einschätzung
der Vorinstanz zu den Unkenntnissen über das tibetische Schulsystem
handle es sich um eine reine Vermutung. Gemäss Länderberichten zu Ti-
bet seien die Kosten für die Schulbildung für viele tibetische Familien zu
hoch, was insbesondere in ländlichen Gebieten zu einer niedrigen Ein-
schulungsrate geführt habe. Es sei daher durchaus plausibel, dass die Be-
schwerdeführerin aus dem genannten Grund nicht zur Schule gegangen
sei. Daher habe sie auch keine Ausführungen über das tibetische Schul-
system machen können. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei der
Anhörung vier von fünf gefragten Begriffen in Chinesisch wiedergegeben;
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weitere Begriffe seien nicht abgefragt worden. Daher könne die Einschät-
zung der Vorinstanz zu den angeblich fehlenden Chinesischkenntnissen
nicht nachvollzogen werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den
von ihr verwendeten chinesischen Geldnoten seien korrekt ausgefallen.
Ihre Aussagen zu den Farben der Noten seien zudem nicht per se falsch,
nachdem die chinesische 10-Yen-Note eine schwierig definierbare dunkel-
blaue Farbe aufweise. Bezogen auf die 20-Yen-Note sei die Beschwerde-
führerin unsicher gewesen und habe die Farbe wahrscheinlich mit der ent-
sprechenden 5-Yen-Note verwechselt. Die Farbe der 100-Yen-Note sei
wiederum korrekt angegeben worden. Diesbezüglich sei zu berücksichti-
gen, dass die Beschwerdeführerin äusserst selten selbst Geld in den Hän-
den gehabt habe. Aus den Akten werde zudem nicht ersichtlich, welche
chinesischen Noten der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vorge-
legt worden seien. Auf der Grundlage der Sachverhaltsabklärungen der Vo-
rinstanz beziehungsweise ohne den Beizug eines Lingua-Gutachtens
könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora ge-
lebt habe und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der
Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden.
Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. November 2014 ("Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse") zu den Akten gereicht.
H.
Auch die Beschwerdeführerin persönlich reichte mit Eingabe vom 29. De-
zember 2014 (Datum Poststempel) eine Beschwerdeschrift ein. Sie bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung
der Sache, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung, eventualiter die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe und die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll-
zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ebenfalls die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits in ihrer Rechtsschrift Bezug auf
die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihre Länderkenntnisse nicht
ausreichend seien, und wies auf ihre diversen Aussagen zu ihrer Her-
kunftsregion und zu den Gründen ihres fehlenden Schulbesuches hin. Be-
züglich der Aussagen zum chinesischen Geld führte sie aus, in der ersten
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Befragung sei ihr altes Geld gezeigt worden, in der zweiten Befragung
habe sie zum chinesischen Geld korrekte Angaben gemacht.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Januar 2015 hiess die zustän-
dige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Am 23. März 2015 wurde für die Beschwerdeführerin der Wechsel aus dem
beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase an-
geordnet, und sie wurde dem Kanton G._______ zugeteilt.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 wurde die Vernehmlassung des
SEM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr das Replik-
recht eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter darum ersucht,
dem Gericht mitzuteilen, ob er – im Lichte von Art. 25 TestV – das Vertre-
tungsmandat noch wahrnehme.
M.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Replikeingabe vom 21. Juli 2015 zur
Vernehmlassung des SEM Stellung.
N.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 führte der Rechtsvertreter weiter aus,
nach Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TestV würden die Aufwendungen
der Rechtsvertretung nach der Zuweisung eines Asylsuchenden in das er-
weiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren
vorgesehene Fallpauschale entschädigt. Die Beschwerdeführerin sei vor-
liegend am 24. März 2015 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem
Kanton G._______ zugeteilt worden.
Es werde – für das erweiterte Verfahren – um Beiordnung einer amtlichen
Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Gleichzeitig wurde eine
Kostennote für die Aufwendungen der Rechtsvertretung (ab 24. März
2015) eingereicht.
E-7554/2014
Seite 9
O.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 wurde MLaw Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Verfahrenszentrum Zürich, als
amtlicher Rechtsbeistand (für das erweiterte Asylverfahren) beigeordnet.
Zudem wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass er für einen
allfälligen künftigen Vertretungsaufwand unaufgefordert eine Kostennote
einzureichen habe. Gleichzeitig wurde das SEM um eine zweite Vernehm-
lassung ersucht.
P.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. November 2015 hielt das SEM
ohne ergänzenden Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 10
2.
Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. November 2015, in
welche keine ergänzenden Ausführungen des SEM Eingang fanden, wurde
der Beschwerdeführerin bisher nicht bekannt gegeben. Auf eine vorgän-
gige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zu-
sammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet müsse bezweifelt werden,
nachdem sie nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben über
ihre Herkunftsregion zu machen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen hät-
ten sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Überdies seien ihre Angaben und
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Seite 11
Erklärungen betreffend Schulbesuch und betreffend ihre fehlenden Chine-
sischkenntnisse unglaubhaft ausgefallen. Obwohl sie unbestrittenermas-
sen tibetischer Ethnie sei, müsse aus den dargelegten Gründen davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich in Ti-
bet sozialisiert worden sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Zudem seien auch die Asylvorbringen und der Reiseweg unglaubhaft ge-
schildert worden.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die
Volksrepublik China im konkreten Fall zwar ausgeschlossen sei. Bei einer
groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der
Wegweisung nicht verhindert werden, wenn die Beschwerdeführerin – wie
vorliegend – eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmögliche.
Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der
Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den
bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin keine Vollzugshinder-
nisse entgegenstünden.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, es
sei zur Verneinung ihrer Hauptsozialisierung kein Lingua-Gutachten vorge-
nommen worden. Die ihr gestellten länderspezifischen Fragen habe sie in
nachvollziehbarer Weise beantwortet. In Tibet seien die Kosten für die
Schulbildung für viele tibetische Familien zu hoch, was insbesondere in
ländlichen Gebieten zu einer niedrigen Einschulungsrate geführt habe. Es
sei daher durchaus plausibel, dass sie aus den genannten Gründen nicht
zur Schule gegangen sei und keine Ausführungen über das tibetische
Schulsystem habe machen können. Im Weiteren habe sie vier von fünf ge-
fragten Begriffen in Chinesisch wiedergeben können; weitere Begriffe
seien nicht abgefragt worden. Ihre Angaben zu den von ihr verwendeten
chinesischen Geldnoten seien korrekt und ihre Aussagen zu den Farben
der Noten nicht per se falsch. Sie habe ausserdem äusserst selten selbst
Geld in den Händen gehabt. Aus den Akten werde weiter nicht ersichtlich,
welche chinesischen Noten ihr bei der Befragung vorgelegt worden seien;
in ihrer persönlich verfassten Beschwerdeschrift führt die Beschwerdefüh-
rerin aus, dies seien alte Banknoten gewesen. Auf der Grundlage der Sach-
verhaltsabklärungen der Vorinstanz beziehungsweise ohne Beizug eines
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Lingua-Gutachtens könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt
habe und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der
Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 führte die Vorinstanz ergän-
zend aus, die Beschwerdeführerin habe im bisherigen Verlauf des Asyler-
fahrens keine Identitätsdokumente eingereicht, die ihre geltend gemachte
Herkunft belegen könnten. Gemäss Einschätzung des SEM seien die An-
forderungen erfüllt, die beim Stellen von länderspezifischen Fragen im
Rahmen einer Anhörung hinsichtlich Untersuchungsgrundsatz und rechtli-
ches Gehör notwendig seien. Im Entscheidentwurf sei einzeln und in nach-
vollziehbarer Weise dargelegt worden, weshalb die Antworten der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2014 zum
Länder- und Alltagswissen unzureichend gewesen seien. In der angefoch-
tenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 sei zu den einzelnen Einwänden
in der Stellungnahem des Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2014 Stel-
lung bezogen worden. Das SEM sei auf die einzelnen Asylgründe einge-
gangen und habe ausführlich dargelegt, weshalb diese für sich genommen
aus mehreren Gründen nicht glaubhaft gewesen seien.
5.4 Die Beschwerdeführerin nahm mit Replikeingabe vom 21. Juli 2015 zur
Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei führte sie ergänzend aus, ge-
mäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
E. 5.2.2.1 (Anmerkung: mittlerweile publiziert als BVGE 2015/10) müsse
die Vorinstanz bei der Herkunftsabklärung die entsprechenden Abklärun-
gen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten fest-
halten. Aus dem Dossier müsse nicht nur erkennbar sein, welche Fragen
der asylsuchenden Person gestellt worden seien und wie diese darauf ge-
antwortet habe, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet wer-
den müssen und weshalb die betreffende Person die zutreffenden Antwor-
ten hätte kennen sollen. Schliesslich seien die zutreffenden Antworten mit
Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu
belegen (vgl. E. 5.2.2.2. des zitierten Urteils).
Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestell-
ten länderspezifischen Fragen überwiegend in nachvollziehbarer Weise
beantwortet habe. In der angefochtenen Verfügung würden die länderspe-
zifischen Antworten der Beschwerdeführerin einseitig zu ihren Ungunsten
gewürdigt; eine Auseinandersetzung mit den begünstigenden Faktoren
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Seite 13
fehle vollends. Schliesslich seien dem Entscheid keine Herkunftsländerin-
formationen mit dazugehöriger Quellenangaben zu entnehmen. Es sei so-
mit nicht ersichtlich, auf welche Informationen das SEM seinen Entscheid
stütze.
6.
6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Urteil BVGE
2015/10 festgestellt, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle
Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissens-evaluation)
durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung
durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte
Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchen-
den Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht
zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die
Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
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bei der genannten neueren Methode der Herkunftsabklärung durch die Vo-
rinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffen-
den Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaf-
fung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Infor-
mationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) gel-
tenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, unter-
steht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsab-
klärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3.2).
7.
7.1 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat indessen
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus respektive
ihre Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Dabei
hat das SEM offenkundig die in Erwägung 6.2.1 dargelegte neu eingeführte
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie an-
gewandt. Es wurde vorliegend keine Analyse der Fachstelle "Lingua"
durchgeführt, sondern der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der
eingehenden Anhörung durch die zuständige Sachbearbeiterin des SEM
vertiefte Fragen zu ihren Länderkenntnissen und zu ihrem Alltagswissen
zu Tibet gestellt. Dass das SEM – wie in der Vernehmlassung geltend ge-
macht – seine abweisende Verfügung auch mit einer fehlenden Substanz
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Seite 15
der Vorbringen begründete, ändert an diesen Feststellungen zu der vorlie-
gend vom SEM herangezogene Methode zur Prüfung und Verneinung der
Herkunft und Sozialisierung der Beschwerdeführerin nichts.
7.2 Der Beschwerdeführerin sind bereits anlässlich der Summarbefragung
im EVZ (Befragung zur Person) vom 17. November 2014 einige Herkunfts-
und Länderfragen gestellt worden. Insbesondere wurde sie nach der geo-
graphischen Lage ihres Geburts- und Wohnortes C._______, nach der ver-
waltungspolitischen Gliederung des Ortes (Gemeinde- und Präfekturzuge-
hörigkeit), nach ihren chinesischen Sprachkenntnissen und nach ihrem
Schulbesuch gefragt. Im Weiteren wurden ihr Fragen zu der Bezeichnung
des nächstgelegenen Flughafens, zum Ort, wo Grundnahrungsmittel oder
Mobiltelefone eingekauft werden, zur chinesischen Währung sowie Fragen
zu den Mobiltelefontarifen in der Heimatgegend gestellt.
Auf die meisten der ihr gestellten Fragen hat die Beschwerdeführerin kon-
krete Antworten gegeben (vgl. Akte A12, Ziffern 1.07, 1.17.03 und 1.17.04
sowie insbesondere 6.01). Ob diese von der Beschwerdeführerin gemach-
ten Angaben seitens des SEM als zutreffend erachtet wurden, geht aus
den vorinstanzlichen Akten, insbesondere der Verfügung vom 17. Dezem-
ber 2014, nicht explizit hervor.
7.3 Bei der einlässlichen Anhörung vom 2. Dezember 2014 wurden der Be-
schwerdeführerin ebenfalls mehrere Fragen zum geltend gemachten Her-
kunftsort gestellt, unter anderem Fragen nach der natürlichen Umgebung
des Dorfes, der Bezeichnung der Berge, Seen, Flüsse und Städte in der
Umgebung und der Verwaltungsgliederung (vgl. Akte A19, Fragen 21 ff.).
Auch auf diese Fragen hat die Beschwerdeführerin mehrheitlich konkrete
Antworten gegeben. Die Fragen nach der Grösse des Bezirks, der Bedeu-
tung des Begriffs "H._______", nach der Bevölkerungszahl der Stadt und
dem Schulsystem konnte sie hingegen nicht beantworten (vgl. Akte A19,
Antworten 71 ff.). Als sie zur Bezeichnung von einigen Begriffen in der chi-
nesischen Sprache aufgefordert wurde, konnte sie mit Ausnahme der Be-
zeichnung für "I._______" stets entsprechende Angaben machen, die auch
entsprechend protokolliert wurden (vgl. Akte A19, Antworten 89 ff.). Im Wei-
teren wurde sie aufgefordert, die chinesische Geldstückelung zu beschrei-
ben und deren Farbe anzugeben. Auch hierzu gab sie jeweils Antworten zu
Protokoll (beispielsweise: Abbildung von Mao Tsetung respektive von Ber-
gen oder einem See bzw. Bild der Stupas; dunkelbläuliche respektive rötli-
che Farbe der Noten etc., vgl. Akte A19, Antworten 98 ff.).
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7.4 Aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich der Verfügung des SEM
vom 17. Dezember 2014, geht ebenfalls nicht hervor, ob die von der Be-
schwerdeführerin während ihrer Anhörung vom 2. Dezember 2014 zu Pro-
tokoll gegebenen Angaben vom SEM im Einzelnen als tatsachengetreu er-
achtet wurden oder nicht. In der angefochtenen Verfügung schloss das
SEM vorwiegend pauschal mit dem Argument des mangelhaften Länder-
und Regionalwissens auf ein blosses Auswendiglernen der Angaben, auf
unsubstanziierte Vorbringen und auf eine Hauptsozialisation der Be-
schwerdeführerin ausserhalb Tibets. Im Rahmen der Erwägungen zu den
angeblich fehlenden Kenntnissen über die chinesischen Geldnoten führt
das SEM beispielsweise nicht explizit aus, welche Angaben der Beschwer-
deführerin nicht korrekt sind respektive und inwiefern ihre Angaben nicht
den Tatsachen entsprechen (vgl. Erwägung II Ziffer 1a, zweiletzter Ab-
schnitt, S. 4).
7.5 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Summarbefragung und der
ergänzenden Befragung zu Protokoll, dass sie nie die Schule besucht und
daher keine (guten) Kenntnisse der chinesischen Sprache habe (vgl. Akten
A12, Ziffer 1.17.04 und A19, Fragen 80 ff.; vgl. auch Beschwerde S. 5).
In der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 würdigt das SEM
den fehlenden Schulbesuch der Beschwerdeführerin und die fehlende Be-
herrschung der chinesischen Sprache als nicht nachvollziehbare, realitäts-
ferne und stereotype, gegen die Sozialisierung in Tibet sprechende Vor-
bringen (vgl. Erwägung II/Ziffer 1a, S. 3 f.). Weshalb die Erklärung der Be-
schwerdeführerin für den fehlenden Schulbesuch (aufgrund der fehlenden
finanziellen Mittel ihrer Familie) als blosse Schutzbehauptung gewürdigt
wird, wird nicht konkret erläutert.
7.6 Im vorliegenden Verfahren ist zwar für das Bundesverwaltungsgericht
aus den vorinstanzlichen Akten erkennbar, welche Fragen das SEM der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person im EVZ und
der einlässlichen Anhörung gestellt und wie diese im Einzelnen darauf ge-
antwortet hat. Hingegen hat die Vorinstanz nicht dargelegt, wie die als un-
zureichend erachteten Antworten der Beschwerdeführerin korrekterweise
hätten ausfallen müssen. Das SEM hat die zahlreichen, von der Beschwer-
deführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zum Alltagswissen in Tibet
nicht konkret gewürdigt, sondern pauschal die geltend gemachte Herkunft
aus respektive Sozialisierung in Tibet als unglaubhaft und ihre Schilderun-
gen zum Alltagsleben in Tibet als unsubstantiiert und vage ausgefallen
E-7554/2014
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qualifiziert. Das SEM hat indessen nicht weiter ausgeführt, welche Anga-
ben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsgebiet nicht
den wahren Begebenheiten in Tibet entsprechen würden.
Das SEM hat ferner auch nicht konkret ausgeführt, weshalb die Beschwer-
deführerin als eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutref-
fenden Antworten hätte kennen müssen. Das SEM wies zwar auf den Um-
stand hin, dass die Beschwerdeführerin (…) Jahre in Tibet gelebt haben
soll; eine weitere, substantiierte Auseinandersetzung mit den Vorbringen
zum fehlenden Schulbesuch und zu den bloss rudimentären Kenntnissen
der chinesischen Sprache fand in der angefochtenen Verfügung nicht statt.
Insbesondere setzt sich die Begründung der angefochtenen Verfügung
nicht mit den in Tibet herrschenden Verhältnissen betreffend Schulbildung
auseinander. Schliesslich hat es das SEM auch unterlassen, die von ihm
als zutreffend erachteten und von der Beschwerdeführerin zu erwartenden
Antworten zu Handen des Gerichts mit den entsprechenden COI-Informa-
tionen zu belegen. Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüg-
lich der ersten Mindestanforderung an die Herkunftsabklärung (vgl. oben,
E. 6.2.2) kein fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinfor-
mation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, wie dies in vielen anderen
Verfahren, in welchen das SEM die tibetische Herkunft von Asylsuchenden
geprüft hat, der Fall ist. Für das Gericht ist es daher nicht möglich, nachzu-
prüfen, auf welche Informationen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung
der Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt hat und auf welche Quel-
len sie sich dabei beruft.
7.7 Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass vor-
liegend die oben in E. 6.2.2 dargelegte erste Mindestanforderung an die
vom SEM neu angewandte Methode zur Herkunftsabklärung nicht erfüllt
ist. Es ist für das Gericht bei der bestehenden Aktenlage nicht möglich, die
Einschätzung der Vorinstanz, dass das Alltagswissen der Beschwerdefüh-
rerin lückenhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen
belegter Angaben zu überprüfen.
8.
8.1
Indessen wurde auch die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE
2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht
erfüllt. Zwar wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung selbst
Gelegenheit geboten, zu ihren fehlenden Chinesischkenntnissen und den
E-7554/2014
Seite 18
Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu neh-
men (vgl. Akten A19 Fragen 83 ff.; A12, Ziffer 1.17.04).
Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend ihre Herkunft – so bei-
spielsweise bezüglich ihrer Ausführungen zur geografischen Umgebung ih-
res Wohn- und Geburtsdorfes (vgl. Akte A19, Fragen 22 ff.), zur Distanz
zwischen diesem Dorf und J._______ (vgl. Akte A19, Frage 28 ff.), zu den
zwischen ihrem Heimatdorf und F._______ liegenden Ortschaften (vgl.
Akte A19, Frage 64), zu den chinesischen Währungseinheiten (vgl. Akte
A19, Fragen 98 ff.) – wurde sie demgegenüber nicht konkret darauf hinge-
wiesen, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz ent-
sprechen würden; die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem
Kontext nur vage und unbestimmt (vgl. A19 Frage 109). Mithin hatte die
Beschwerdeführerin betreffend einiger der von der Vorinstanz als tatsa-
chenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten nicht die Mög-
lichkeit, Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen.
8.2 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache ange-
sichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem
Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allen-
falls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte,
kann offenbleiben. So gelangt das Gericht – wie nachfolgend erörtert – in
freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum
Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung der
Beschwerdeführerin, in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu
widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE
2014/12 unbehelflich.
8.3 Schliesslich hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwür-
digung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwi-
schen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten
und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nur
einen Teil des geprüften Wissens der Beschwerdeführerin tatsächlich eva-
luiert hat. Beispielsweise fanden ihre Ausführungen zur Identitätskarte und
zum Familienbüchlein (vgl. Akte A19, Antworten 7 bis 14) sowie ihre Schil-
derungen der Reiseroute nach F._______ (A19, Antworten 61 bis 66) keine
E-7554/2014
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explizite Erwähnung im Rahmen der Beurteilung ihres Länder- und Alltags-
wissens. Gerade weil die Beschwerdeführerin nicht völlig unsubstanziierte
und haltlose Angaben zu ihrer Herkunft aus Tibet respektive zu ihrer Her-
kunftsgegend in Tibet gemacht hat, wäre bei der Gesamtwürdigung und
Evaluation eine gebührende Berücksichtigung ihrer noch nicht beurteilten
Angaben von Interesse.
9.
9.1
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Bundesverwaltungsge-
richt aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich ist, die Einschät-
zung des SEM, wonach das Alltagswissen der Beschwerdeführerin man-
gelhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen belegter
Angaben zu überprüfen (vgl. E. 7). Zudem hat die Vorinstanz den rechtli-
chen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. E. 8). Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist zumindest betreffend die angezweifelte
Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig respektive rich-
tig abgeklärt.
9.2 Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Ent-
scheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstel-
len lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Sinne des publizierten Urteils BVGE 2015/10 – ans SEM
als erste Instanz zurückzuweisen.
9.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
17. Dezember 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art.
61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt-
lung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
10.
E-7554/2014
Seite 20
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden. Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin war während des gesamten (beschleunigten und
erweiterten) Testphasenverfahrens von MLaw Jan Frutig, Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende, Verfahrenszentrum Zürich, vertreten. Wäh-
rend des eigentlichen (beschleunigten) Testphasenverfahrens sind die Auf-
wendungen der staatlich angeordneten Rechtsvertretung innerhalb der
Fallpauschale (vgl. 28 Abs. 1 bis 3 TestV i.V.m. Art. 25 TestV) abgedeckt.
Die Aufwendungen des Rechtsvertreters für das erweiterte Verfahren sind
demgegenüber durch die Fallpauschale nicht abgedeckt. MLaw Jan Frutig
wurde mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt. Angesichts des Obsiegens der Beschwerde-
führerin ist ihr indessen eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung für den Vertretungsaufwand im Verfahren ausserhalb der Test-
phase (ab 24. März 2015) auszurichten, womit das Honorar des amtlichen
Rechtsbeistands abgegolten ist.
Der vom Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 3. November 2015 aus-
gewiesene Vertretungsaufwand scheint angemessen. Zusätzlich ist der
Aufwand für die Kenntnisnahme der Zwischenverfügung vom 11. Novem-
ber 2015 zusätzlich zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inklusive
Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2014 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit das Verfahren aus-
serhalb der Testphase betreffend, eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.- (inklusive Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: