Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7555/2010
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
Staat unbekannt,
alias B._______,
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. September 2010 / N (…).
E7555/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Syrien im März 2009 und gelangte nach einem Aufenthalt
von ungefähr zwei Wochen in der Türkei am 11. April 2009 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 13. April 2009
um Asyl nachsuchte. Am 17. April 2009 fand im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die summarische Befragung zu
Person statt und am 4. Mai 2009 erfolgte die Bundesanhörung zu den
Asylgründen. Am 10. September 2010 führte das BFM eine ergänzende
Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörungen machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Ajnabi und stamme
aus D._______. Als Ajnabi gehöre er zu jenen Kurden, die in Syrien als
„Ausländer“ betrachtet würden und in verschiedener Hinsicht
Diskriminierungen ausgesetzt seien. Im Jahre 2003 habe er zusammen
mit seinem Kollegen S. einen (…) eröffnet, wo er bis zu seiner Ausreise
gearbeitet habe. Da S. der YekîtîPartei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a
Kurd li Sûrîyê; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien)
angehört habe, seien viele ihrer Kunden Sympathisanten oder Mitglieder
der YekîtîPartei gewesen. Nebst den üblichen Arbeiten hätten sie in
ihrem Geschäft Flugblätter der Yekîtî gelagert und vor den NewrozFeiern
kurdische Kleider sowie Fahnen für die Peschmergas angefertigt. Ferner
habe das Haus des Beschwerdeführers, welches er nach dem Tod seiner
Eltern (im Jahre 2000 seine Mutter, im Jahre 2004 sein Vater) alleine
bewohnt habe, als Treffpunkt für politisch engagierte Kurden gedient.
Im März 2004 habe er während der kurdischen Unruhen an den
Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Ein Freund sei dabei
verhaftet und später gefoltert worden. Da er selbst nicht gesucht worden
sei, sei er in seiner Heimat geblieben.
Als er am 4. oder 5. März 2009 in einem Restaurant gewesen sei, habe
ihm ein Kunde, der mit S. alleine im Geschäft gewesen sei, telefonisch
mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte in sein Geschäft eingedrungen seien
und seinen Geschäftsfreund S. geschlagen und verhaftet hätten. Zudem
hätten sie die Kleider zerrissen, die kurdischen Fahnen sowie die Yekîtî
Flugblätter konfisziert und das Geschäft geschlossen. Auch hätten sie
nach ihm gefragt. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er
zu seinem Onkel nach E._______ geflüchtet, wo er sich ungefähr zehn
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Tage aufgehalten habe, bevor er sein Heimatland verlassen habe. Auch
seien seine Nachbarn von den Behörden nach seinem Aufenthalt gefragt
worden. In dieser Zeit habe sein Onkel die Ausreise organisiert. Gegen
Bezahlung von 400'000 Syrischen Lira habe er im März 2009 mit Hilfe
eines Schleppers sein Heimatland verlassen.
Trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Aufforderungen reichte
der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten, stellte
hingegen einen Registerauszug für syrische Ajnabi in Aussicht.
B.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 liess das EVZ C._______ mitteilen, dass
der Beschwerdeführer einem Arzt zugewiesen worden sei, weil er sich
über Asthma beklagt habe.
C.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Damaskus erstmals um nähere Abklärungen zur
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu den Fragen, ob er im
Besitze eines syrischen Passes sei, ob er Syrien auf legalem Weg
verlassen habe und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. In
ihrem Antwortschreiben vom 29. Juni 2009 stellte die Vertretung fest, der
Beschwerdeführer sei unter dem angegebenen Namen in Syrien nicht
registriert.
D.
Gemäss einer Eingabe vom 24. Juni 2009 beim Migrationsdienst wurde
der Beschwerdeführer wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts
gemäss Art. 139 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angezeigt.
E.
Mit Schreiben vom 4. August 2009 forderte das BFM den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art.
8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf, eine
Kopie seines Registerauszuges, die genauen Adressangaben und die
Familiennummer bekannt zu geben, bevor er das Originaldokument
besorgen könne.
F.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 reichte der Beschwerdeführer nach
mehrmalig gewährten Fristverlängerungen eine Faxkopie und am 5.
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Seite 4
Oktober das Original einer Geburtsurkunde für syrische Maktumin ein.
Die geforderten genauen Adressangaben wurden nicht bekannt gegeben.
G.
Am 11. August 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei
F._______ wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB
angezeigt. Aufgrund dessen setzte der Migrationsdienst des Kantons
F._______ seine Unterstützungsleistungen auf die Stufe "Minimal"
zurück.
H.
H.a. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
ersuchte das BFM mit Schreiben vom 29. September 2009 die
Schweizerische Botschaft in Damaskus erneut um nähere Abklärungen.
In ihrem Antwortschreiben vom 11. Januar 2010 hielt die Vertretung fest,
der Beschwerdeführer sei unter dem angegebenen Namen in Syrien nicht
registriert, er werde in Syrien nicht behördlich gesucht und die von ihm
ins Recht gereichte Urkunde sei gefälscht. In einem dritten
Botschaftsbericht vom 21. März 2010 nahm die Schweizer Botschaft auf
entsprechendes Ersuchen des BFM zu den einzelnen
Fälschungsmerkmalen des eingereichten Dokuments Stellung.
H.b. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen
der Schweizer Vertretung und setzte ihm Frist zur Stellungnahme.
H.c. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer
– durch Fürsprecher und Notar H. P. A. – dazu Stellung nehmen.
Gleichzeitig ersuchte H. P. A. um Akteneinsicht und um Frist zur
Einreichung einer weiteren Stellungnahme und stellte seine
Vertretungsvollmacht sowie Identitätspapiere des Beschwerdeführers im
Original, welche sich bei Verwandten in G._______ befänden, in
Aussicht.
H.d. Am 13. August 2010 informierte H. P. A. das BFM telefonisch
darüber, dass er die Rechtsvertretung in vorliegendem Fall nicht
übernehmne, zumal er längere Zeit vom Beschwerdeführer nichts mehr
gehört habe. Seine Stellungnahme vom 24. Juni 2010 entspreche jedoch
den Angaben des Beschwerdeführers.
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H.e. Mit Schreiben vom 26. August 2010 nahm der Beschwerdeführer auf
Ersuchen des BFM vom 16. August 2010 zu den Abklärungsergebnissen
selbst Stellung.
Für weitere Einzelheiten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
I.
Mit Verfügung vom 14. September 2010 – eröffnet am 22. September
2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an
und zog die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde ein.
J.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei das rechtliche Gehör
betreffend die Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen zu
gewähren, eventualiter sei mitzuteilen, ob entsprechende Informationen
betreffend Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen dem
Bundesverwaltungsgericht vorliegen, eventualiter sei die Verfügung des
BFM aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter beantragte er die Gewährung
der vollumfänglichen Einsicht in die Aktenstücke A2/2, A8/2, A12/3,
A13/3, A14/2, A15/1, A16/3, A17/1, A18/1, A20/3, A21/3, A23/1, A24/1,
A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A31/6, A32/3, A33/4, A34/3, A35/4,
A36/3, A38/3 und A39/2, eventualiter die Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu den vorerwähnten Akten und die Ansetzung einer
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Mit seiner Beschwerde liess er eine Kopie des Gesuchs um Akteneinsicht
an das BFM vom 4. Oktober 2010, das diesbezügliche Antwortschreiben
des BFM vom 6. Oktober 2010, eine Kopie des Rechtsvertreters
"Vertretungsverhältnis und Gesuch um Akteneinsicht" vom 16. Oktober
2010, ein EMailSchreiben des BFM bezüglich der
E7555/2010
Seite 6
Akteneinsichtsgesuche vom 18. Oktober 2010, eine Kopie des
Akteneinsichtsgesuchs vom 19. Oktober 2010 und einen Länderbericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH: "Syrien: Zuverlässigkeit von
Botschaftsabklärungen: >", vom 8.
September 2010) zu den Akten legen.
E7555/2010
Seite 7
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 teilte die stellvertretende
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um
Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die
Akten A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1, A16/3, A17/1, A18/1,
A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A32/3, A34/3,
A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2 gut, gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wies die Gesuche
um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend
die Akten A20/3, A31/6 und A33/4 ab und auferlegte ihm einen
Kostenvorschuss von Fr. 600., welchen er am 12. November 2010
fristgerecht leistete.
L.
Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer am
26. November 2010 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen.
Dieser Eingabe legte der Rechtsvertreter eine Kostennote und einen
Ausweis für Maktumin bei.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 liess der
Beschwerdeführer replizieren.
N.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter einen
Arztbericht von Dr. R. R. vom 1. Februar 2011 sowie einen
Operationsbericht des Regionalspitals (…), vom 13. August 2009, einen
Arztbericht von Dr. R. S., vom 2. Februar 2010, sowie einen
Untersuchungsbericht des Spitals (…), vom 1. September 2010, zu den
Akten. Daraus geht insgesamt hervor, dass der Beschwerdeführer an (…)
sowie an (…) leide und sich infolge einer (…)verletzung am 3. August
2009 habe operieren lassen müssen.
O.
Am 11., 17. und 24. März 2011 sowie am 14. April 2011 und am 23. Juni
2011 reichte der Rechtsvertreter weitere Arztberichte zu den Akten. Aus
den Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass eine beim
Beschwerdeführer durchgeführte Computertomographie einen
unauffälligen Befund aufweise, er hingegen unter (…) leide. Bezüglich
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der (…) geht aus dem Arztbericht hervor, dass (…) eine unauffällige
Trophik aufweise und dass zur weiteren Diagnostik ein
Belastungsparcour mit und ohne Infiltration empfohlen werde. Im
Weiteren könne eine elektrophysiologische Untersuchung empfohlen
werden.
P.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer unter
anderem erneut zu den Botschaftsabklärungen.
Q.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit
Verfügung vom 19. Juli 2011 die angefochtene Verfügung vom 14.
September 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
seinen Heimatstaat Syrien vorläufig auf.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2011 bot die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der
Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit
die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei.
S.
Mit Schreiben vom 4. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
T.
Mit Eingabe vom 1. September 2011 liess der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen (13 Fotos anlässlich vier Demonstrationen in Bern vom
13., 18., 20. und 24. August 2011, einen Printscreenausdruck der
FacebookSeite von Amnesty International [AI] mit Fotos, worauf unter
anderem auch der Beschwerdeführer auf drei der 18 Fotos anlässlich der
von der AI organisierten Demonstration vom 18. August 2011 in Bern zu
sehen ist, YoutubeVideoausdrucke dieser Kundgebung
[. com], worin er eindeutig erkennbar sei sowie zwei
anlässlich dieser Kundgebungen vom Beschwerdeführer verteilte
Flugblätter und einen Bericht der Nachrichtensendung 10vor10 auf CD
Rom) zu den Akten legen.
U.
Mit Eingaben vom 21. Oktober 2011 und vom 1. November 2011 sowie
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vom 23. November 2011 liess er weitere Dokumente (Ausdrucke des
FacebookProfils, Fotos anlässlich weiterer Demonstrationen in Bern,
zwei CDRoms und PrintscreenAusdrucke dieser CDRoms sowie
YoutubeVideoausdrucke einer Kundgebung in Bern vom 18. August
2011 [.com]), seine Teilnahme an Demonstrationen
bestätigend, ins Recht legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
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105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als
Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
2.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
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Seite 11
er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So habe der
Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs
im EVZ C._______ als auch im Rahmen der Erstbefragung und der
Bundesanhörung angegeben, er heisse A._______ und sei ein in Syrien
registrierter Ausländer kurdischer Ethnie (d.h. Ajnabi). Nach zahlreichen
Aufforderungen durch das BFM und mehrmals gewährten
Fristerstreckungen habe er zum Beleg seiner Identität – entgegen seinen
Angaben anlässlich der Befragung – eine Geburtsurkunde für nicht
registrierte staatenlose Kurden aus Syrien (Maktumin) zu den Akten
gereicht. Mehrere Botschaftsabklärungen in Damaskus hätten ergeben,
dass er unter dem von ihm anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs angegebenen Namen in Syrien nicht registriert und das
eingereichte Dokument eine Totalfälschung sei, was insgesamt den
Schluss nahelege, seine Angaben in Bezug auf seinen Namen und seine
Staatsangehörigkeit seien nicht glaubhaft. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs habe der Beschwerdeführer sowohl auf der Richtigkeit seiner
angegebenen Identität als auch auf der Echtheit des eingereichten
Dokuments beharrt und sich dabei in Widersprüche verstrickt, indem er
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Seite 12
beispielsweise angegeben habe, die Geburtsurkunde sei lange vor dem
Tod seiner Eltern ausgestellt worden, obschon darauf die Daten
aufgeführt seien, an welchen seine Eltern gestorben seien. Damit sei es
ihm nicht gelungen, die Zweifel an der Richtigkeit seiner
Identitätsangaben auszuräumen.
Indem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung zu Protokoll
gegeben habe, über keine Familiennummer (sog. KhaniNummer) zu
verfügen, habe er auch in Bezug auf seinen Rechtsstatus in Syrien
ungereimte Angaben gemacht, weil die – im Gegensatz zu den Maktumin
– als Ausländer registrierten Kurden in Syrien einen Registerauszug
erhielten, auf welchem die Familiennummer eingetragen sei.
Aufgefordert, dem BFM die Familiennummer mitzuteilen, welche bei
syrischen Ajnabi auf dem Registerauszug aufgeführt sei, habe er
entsprechend ausrichten lassen, er kenne diese nicht auswendig, weil
diese für seine Familie unbedeutend gewesen sei. Mit dieser Aussage
habe er implizit eingeräumt, eine solche Familiennummer zu besitzen. Mit
der eingereichten Geburtsurkunde für Maktumin habe er sich hinsichtlich
seiner ursprünglichen Angabe, Ajnabi zu sein, und indirekt auch mit der
Behauptung, seine – offenbar vorhandene – Familiennummer nicht
auswendig zu kennen, widersprochen. In seiner Stellungnahme vom
26. August 2010 habe er hingegen wiederum eingeräumt, Ajnabi zu sein,
um anlässlich der ergänzenden Anhörung als dritte Variante zu Protokoll
zu geben, Ajnabi und Maktumin seien dasselbe, er selber sei Maktum.
Angesprochen auf den Unterschied habe er lediglich angegeben, es nicht
zu wissen, weil Ajnabi und Maktum in seiner Heimatstadt D._______
dasselbe sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen und der
Unkenntnis des Beschwerdeführers in diesem Bereich könne ihm nicht
geglaubt werden, er sei syrischer Ajnabi oder Maktum, was schliesslich
durch die eingereichte Geburtsurkunde, welche sich als Fälschung
herausgestellt habe, zusätzlich erhärtet werde. Insgesamt bleibe damit
die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt. Obwohl die
Botschaftsantwort vom 26. September 2009 unter anderem ergeben
habe, dass er unter dem von ihm angegebenen Namen in Syrien nicht
verzeichnet sei, könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass er
aus Syrien stamme und über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge.
Diese Frage lasse sich somit nicht abschliessend beantworten. Aufgrund
der festgestellten Fälschungsmerkmale sei die eingereichte
Geburtsurkunde gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
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Ferner entbehrten seine unter dieser falschen Identität geltend
gemachten Fluchtgründe jeglicher glaubhaften Grundlage. Auch würden
seine Vorbringen betreffend die behördliche Verfolgung, die Umstände
seiner Flucht und die Chronologie des fluchtauslösenden Moments sowie
jene zu seinen familiären Beziehungen zahlreiche Widersprüche
aufweisen. So habe er in der Erstbefragung und anlässlich der
Bundesanhörung angegeben, die Durchsuchung seines Geschäfts habe
am 4. oder 5. März 2009 stattgefunden, woraufhin er sich circa zehn
Tage bei seinem Onkel in E._______ versteckt habe, bevor er in die
Türkei geflüchtet sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er im
Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, dieser Vorfall habe sich
ungefähr eineinhalb Monate vor dem NewrozFest im Jahre 2009 – also
circa Anfang oder Mitte Februar 2009 – ereignet, und er habe sich bis vor
seiner Ausreise bei verschiedenen Onkeln in H._______, I._______ und
E._______ aufgehalten. Ebenso kontradiktorisch seien die Angaben zu
der behördlichen Suche ausgefallen, habe er doch während der
Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, er habe von Nachbarn erfahren,
dass nach ihm gefragt worden sei, und er werde noch heute behördlich
gesucht, um anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll zu
geben, er habe von seinem Onkel selbst erfahren, dass er gesucht
werde, wisse aber nicht, ob die Behörden ihn nach seiner Ausreise erneut
gesucht hätten. Gegensätzlich seien auch seine Vorbringen zu den
Fluchtumständen ausgefallen. Diesbezüglich habe er im Rahmen der
Bundesanhörung ausgesagt, er sei mit dem Schlepper K. und einem
Begleiter zur syrischtürkischen Grenze gegangen, wo sich K. mit
jemandem unterhalten habe, während er zusammen mit dieser
Drittperson die Grenze passiert habe und sie sich daraufhin zehn bis 14
Tage in J._______ aufgehalten hätten. Während der ergänzenden
Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er habe mit zwei, drei Bekannten
von K. die Grenze überquert. Diese hätten den Grenzbehörden "etwas
wie einen Pass" für ihn (den Beschwerdeführer) vorgewiesen. Danach sei
er drei Tage in J._______ geblieben.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 führte das BFM aus, das
vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Beweismittel (Ausweis für
Maktumin) vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil es
sich dabei um eine Mukhtarbestätigung für "nichtregistrierte Kurden"
(Maktumin) handeln würde, welche nicht fälschungssicher und leicht
käuflich erwerbbar sei und damit keinen grossen Beweiswert aufweise.
Vor dem Hintergrund, dass die Botschaftsabklärungen in Damaskus vom
18. Januar und vom 29. März 2010 ergeben hätten, dass der
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Seite 14
Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen und in diesem
Dokument aufgeführten Namen in Syrien nicht bekannt sei, es sich beim
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Registerauszug um eine
Fälschung handle und der zuständige Mukhtar (gemäss Abklärung der
Botschaft) bestätigt habe, dieses Dokument nicht ausgestellt zu haben,
sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich
bei der vorliegenden Mukhtarbestätigung um eine Fälschung handle.
3.2.
3.2.1. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben.
Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und S. 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe ihm keine
Einsicht in die Aktenstücke A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1,
A16/3, A17/1, A18/1, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3,
A30/1, A32/3, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2 gewährt, wurde mit
der Zwischenververfügung vom 27. Oktober 2010 insoweit geheilt, als
dass die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen
Gehörs betreffend die Akten A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2,
A15/1,A16/3, A17/1, A18/1, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1,
A29/3, A30/1, A32/3, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2 gutgeheissen
und ihm antragsgemäss Gelegenheit gegeben wurde, innert
angemessener Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Damit
bleibt vorliegend zu prüfen, ob das BFM die vom Beschwerdeführer
beantragte Einsicht in die Aktenstücke A20/3, A31/6 und A33/4
(Botschaftsantworten vom 29. Juni 2009, vom 11. Januar 2010 und vom
14. Juni 2010) und demzufolge das diesbezügliche Gesuch um
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Recht abgewiesen hat.
3.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien
insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus
Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht
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Seite 15
haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V
297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz,
deren Verweigerung die Ausnahme.
3.2.4. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der
Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter
sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde
grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa
BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen
Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters,
Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche
Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den
Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das
Einsichtsrecht. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die
Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich
Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Persönliche Notizen dienen
dabei als blosse Gedächtnishilfen, und Entscheidentwürfe enthalten erst
die Überlegungen eines Mitarbeiters, welche durchaus noch in ihr
Gegenteil verkehrt werden können. Aus diesem Grund kann die Einsicht
in diese Unterlagen nicht bloss ausnahmsweise – bei Vorliegen von
etwelchen überwiegenden Interessen – verweigert werden, sondern, weil
sie gar nicht unter die in Artikel 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne
jegliche Begründung. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll
verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die
entscheidwesentlichen Aktenstücke und die erlassenen begründeten
Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird.
Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in
Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige
Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des
Einsichtsrechts ausnehmen kann, sondern es auf die objektive
Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche
Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte
und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem
Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich
eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen
muss (vgl. EMARK 1994 Nr. 1, E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V
297 E. ; STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; BERNARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]
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Seite 16
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64).
3.3. Die Aktenstücke A 20/3, A31/6 und A 33/4 beinhalten Antworten der
Schweizer Vertretung in Damaskus und wurden vom BFM mit "A =
überwiegende öffentliche oder private Interesse an die Geheimhaltung
(Art. 27 VwVG)" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als
zutreffend, da Botschaftsantworten nicht als solche oder unter Abdeckung
der geheimzuhaltenden Stellen lediglich zusammengefasst zur Kenntnis
gebracht werden. Diese Form der Offenlegung wurde von der Vorinstanz
gewählt, weil die Berichte Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur
Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen
öffentlichen Interesse liegen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu
beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen.
Insoweit findet auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach
ihm das BFM das rechtliche Gehör während rund eines Jahres (ab dem
6. Juli 2010 [recte: 29. Juni 2009], Akte A20/3) bis zum 14. Juni 2010
nicht gewährt haben solle und zwischenzeitlich zahlreiche
Zwischenverfügungen an den Beschwerdeführer adressiert habe, in den
Akten keine Stütze, zumal die entsprechenden Antworten der Botschaft
diesbezüglich in der Zusammenfassung fast wörtlich wiedergegeben
wurden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör vor
Erlass der Verfügung zu gewähren ist (vgl. Art. 30 VwVG); die in der
Beschwerde vertretene Auffassung, das rechtliche Gehör sei jeweils
sofort nach dem entsprechenden Verfahrensschritt zu gewähren, ist nicht
zu teilen. Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfragen
praxisgemäss als solche offengelegt, so dass eine Anfechtung der
vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den
entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Zudem
geht aus den Akten unmissverständlich hervor, dass H. P. A. mit
Schreiben vom 24. Juni 2010 zu der Botschaftsantwort vom 29. Juni 2009
(A20/3) Stellung genommen hat, woraufhin dieser mangels Kontaktes mit
dem Beschwerdeführer am 13. August 2010 dem BFM telefonisch
mitteilte, dass er das Mandat nicht übernehme. Ansonsten entspreche
seine Stellungnahme vom 24. Juni 2010 jedoch den Aussagen des
Beschwerdeführers. Entsprechend hat der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 26. August 2010 selbst dazu Stellung genommen. Auch
die von ihm vorgebrachte Kritik an den Botschaftsabklärungen und dem
Abklärungsprozess vor Ort ist nicht geeignet, um an dieser Einschätzung
etwas zu ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
handelt es sich dabei nicht um eine "Knopfdruckanfrage". Das
E7555/2010
Seite 17
Bundesverwaltungsgericht hegt an der Seriosität der Bemühungen der
mit den Abklärungen vor Ort in Syrien betrauten Person(en)
praxisgemäss keine Zweifel. Indes können sich in Anbetracht der Struktur
des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben,
ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit
hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von
Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September
2010). Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen – wie den drei
Botschaftsanfragen und antworten entnommen werden kann (und
welche dem Beschwerdeführer genügend offen gelegt wurden) – unter
anderem darauf, in Erfahrung zu bringen, ob und aus welchem Grund der
Beschwerdeführer allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wird. In
der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde diesbezüglich
festgehalten, der Beschwerdeführer "n'est pas recherché par les autorités
syriennes". Im erwähnten SFHBericht wird aber darauf hingewiesen,
dass die Formulierung "von den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen
aufwirft respektive nicht beantwortet (eod., S. 5 f.: wurde auch bei den
Geheimdiensten abgeklärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung
ausgeschrieben" oder auch "unter Beobachtung stehend"? Gibt es unter
Umständen mehrere GesuchtenListen?). Hinzu kommt vorliegend, dass
die Botschaftsantworten insgesamt kurz ausgefallen sind. Solche
rudimentäre Auskünfte können lediglich dann genügen, wenn den Akten
keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die
Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu BVGE D
4731/2009 vom 20. April 2011 mit Hinweis), was vorliegend indes der Fall
ist. Nachdem – wie in den nachfolgenden Erwägungen (E. 4.2.)
auszuführen sein wird – aus den Akten keine Hinweise auf eine
angebliche behördliche Suche des Beschwerdeführers glaubhaft werden
und die nachgereichte Geburtsurkunde als Fälschung zu erachten ist,
besteht in casu keine Veranlassung, die Botschaftsabklärungen inhaltlich
in Frage zu stellen. Dass schliesslich – wie in der Beschwerde moniert –
durch die Botschaftsabklärungen eine Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers geschaffen worden sei, überzeugt schon deswegen
nicht, weil sich die angeblichen Personalien eben gerade nicht haben
erhärten lassen und die Schweizer Botschaft Abklärungen unter einem
angeblichen Namen des Beschwerdeführers vorgenommen hat, der nicht
bekannt war.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Offenlegung der
Botschaftsabklärungen weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
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Seite 18
noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, weshalb das
Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in
die Aktenstücke A 20/3, A31/6 und A 33/4 zu gewähren, abzuweisen ist,
wie dies bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010
festgehalten wurde.
3.5. Der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör auch insoweit
verletzt, als sie die Vorgehensweise der Botschaftsanfragen nicht offen
gelegt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde gemäss Art. 27
Abs. 1 Bstn. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern
darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die
Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von
Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner
weiteren Ausführungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann
würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität
der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen
Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit
keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in
einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung bereits getan hat, weswegen sie auch
diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Die
in der Beschwerde gestellten entsprechenden Eventualanträge 5 und 6
(es sei das rechtliche Gehör betreffend die Vorgehensweise betreffend
Botschaftsanfragen zu gewähren und es sei mitzuteilen, ob die
entsprechenden Informationen betreffend Vorgehensweise betreffend
Botschaftsanfragen dem Bundesverwaltungsgericht vorlägen) werden
daher abgewiesen.
3.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend,
das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt.
Die Hauptgrundlage des vorinstanzlichen Entscheides sei nicht
nachvollziehbar und willkürlich ausgefallen, so dass es aufgrund der
vorhandenen Akten weitgehend unmöglich sei, sich detailliert zu den
angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen zu äussern. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen
Befragungen des Beschwerdeführers, seinen zahlreichen schriftlichen
Eingaben und der Botschaftsabklärungen als hinreichend erstellt zu
erachten ist. Zudem darf sich das BFM bei der Begründung seiner
Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken und es ist auch nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen. Ferner ist darauf
E7555/2010
Seite 19
hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
27. Oktober 2010 nebst der Gutheissung der Gesuche um Akteneinsicht
und der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben wurde,
eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Diese reichte er am 26.
November 2010 ein. Damit war es ihm offensichtlich möglich, sich
aufgrund der gesamten Aktenlage zu äussern. Damit ist die von ihm
erhobene Rüge der mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts respektive dass es ihm weitgehend unmöglich sei, sich
detailliert zu einzelnen Elementen zu äussern, unbegründet.
3.7. Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die
Verfügung des BFM vom 14. September 2010 aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
4.
4.1. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft
beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
4.2. Übereinstimmend mit dem BFM geht auch das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsgründe als insgesamt unglaubhaft zu
werten sind und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines
Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund
der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen
und –umständen sowie zu der Chronologie der Ereignisse, die ihn zur
Flucht bewegt hätten, als zutreffend, und es kann vollumfänglich darauf
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer äusserte sich weder in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2010 noch in seiner
Beschwerdeergänzung vom 26. November 2010 konkret und
substanziiert zu den einzelnen von der Vorinstanz als widersprüchlich
und ungereimt qualifizierten Unglaubhaftigkeitselementen seiner
Vorbringen in Bezug auf seine Verfolgung durch die syrischen Behörden,
sondern beharrte lediglich darauf, ein Maktum zu sein, reichte hierzu auf
Beschwerdeebene eine Mukhtarbestätigung für nicht registrierte Kurden
zu den Akten und behauptete, in Syrien gebe es tatsächlich ungebildete
Menschen, welche keine Differenzierung zwischen Ajnabi und Maktumin
machen würden, sondern die beiden Gruppen zusammenfassend als
E7555/2010
Seite 20
Ajnabi bezeichneten, was die aufgetretenen Widersprüche zu erklären
vermöge. Die ungereimten Aussagen zu seinem Rechtsstatus in Syrien,
welche vom BFM richtig dargelegt werden, lassen sich durch seine
Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht entkräften. Die angeblich
fehlende Differenzierungsfähigkeit mangels Bildung ist als eine durch
nichts belegte und nachgeschobene Rechtfertigung und Anpassung an
den Sachverhalt zu werten, vermag mithin die diesbezüglichen
Widersprüchlichkeiten nicht zu entkräften und letztlich nicht zu erhellen,
welchen Rechtsstatus er in Syrien wirklich besitzt. Wie den Akten nämlich
zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer vier Jahre die Schule
besucht und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung, was nicht
darauf hinweist, dass er ein ungebildeter Mensch ist, der keine
Unterscheidung zwischen Ajnabi und Maktumin anstellen kann. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der
Erstbefragung im EVZ C._______ explizit geltend machte, über einen
Registerauszug (welchen nur Ajnabi besitzen) zu verfügen, welcher sich
zu Hause befinde und den er zu beschaffen versuche (vgl. A1/8 S. 1 und
S. 3 f.). Am Ende der Befragung bestätigte er den Wortlaut des Protokolls
mit seiner Unterschrift, weshalb er sich seine Aussage entgegenzuhalten
hat. Nachfolgend reichte er aber eine Geburtsurkunde für syrische
Maktumin ein, welche sich indes im Verlaufe des Verfahrens als
Fälschung erwies und vom BFM mit seiner Verfügung eingezogen wurde.
Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Mukhtarbestätigung für nicht
registrierte Kurden (Maktumin) wurde vom BFM in seiner
Vernehmlassung im Ergebnis ebenfalls als mit hoher Wahrscheinlichkeit
gefälscht bezeichnet. Den entsprechenden Ausführungen und der daraus
gezogenen Schlussfolgerung der Vorinstanz ist vollumfänglich
beizupflichten, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. E. 3.1 S. 12). Das
Dokument ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG somit als
Fälschung einzuziehen, um missbräuchlicher Weiterverwendung
vorzubeugen. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist
somit festzuhalten, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers
(mangels Einreichung echter Originaldokumente) bis heute nicht feststeht
und als wahrscheinlich anzunehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge
über die syrische Staatsangehörigkeit. Eine Vorverfolgung ist nach dem
Gesagten und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht
glaubhaft dargetan. Auf weitere Ausführungen auf Beschwerdeebene
muss nicht mehr eingegangen werden.
5.
E7555/2010
Seite 21
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das
heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
5.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist
vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl.
zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer im
Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen
konnte – ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen
seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist.
5.4. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in
die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in Bern
teilgenommen. Als Beweis dafür reichte er verschiedene Ausdrucke von
im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos und drei
DVD's ein, die ihn als einen von vielen Teilnehmern an diesen
Kundgebungen zeigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
E7555/2010
Seite 22
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer anhand dieser
Fotografien und der Datenträger von den syrischen Geheimdiensten
wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies
insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische
Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden
unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen.
Inwiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und
Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine
Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht
einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen er
teilweise regimekritische Porträts von Baschar alAssad getragen hat,
hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden
ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Dokumentationen
identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Auch vermag die Aufnahme in
der Sendung 10vor10, wo er – gemäss den in dieser Sendung
gemachten Angaben – mit rund 150 anderen Teilnehmern an einer
Protestaktion teilgenommen habe, nichts zu ändern, zumal er auch dort
nicht im Rampenlicht gestanden hat. Vielmehr war der Fokus nebst
Hillary Clinton auf den Informationschef des Eidgenössichen
Departements (EDA), Lars Knuchel, und den syrischen Filmemacher
Mano Khalil gerichtet. Entgegen seinen Ausführungen und bei dem
Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten, welche sich auf die blosse
Teilnahme an Protestkundgebungen beschränken, kann er nicht als
besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden.
In diesem Zusammenhang vermochte er auch kein herausragendes
Engagement für die YekîtîPartei PYD zu belegen.
5.5. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein
wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers
schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem
syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und
entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der
Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der BaathPartei und dem
Präsidenten Baschar alAssad dominierte politische System in Damaskus
E7555/2010
Seite 23
dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem
Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Daher ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer
ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden im Sinne von
Art. 3 AsylG zu rechnen hat.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, das die angebliche illegale
Ausreise des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten ist, da seine
entsprechenden Aussagen zum Grenzübertritt – wie vom BFM zu Recht
aufgezeigt wurde – widersprüchlich ausgefallen sind.
5.6. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend
gemachten Vor und Nachfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung
und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Infolge der
wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme sind die
E7555/2010
Seite 24
Anordnungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 14. September 2010) unter diesen
Umständen als dahingefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit,
soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
8.1. Die Verfahrenskosten sind aufgrund des Einreichens eines
gefälschten Dokuments auf Beschwerdeebene, was als missbräuchlich
zu qualifizieren ist, zu verdoppeln und auf insgesamt Fr. 1200. zu
beziffern (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3
und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2])
sowie nach dem Verfahrensausgang praxisgemäss hälftig zu reduzieren.
Der anfallende Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600. zu verrechnen.
8.2. Ganz oder teilweise obsiegende Partien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist
der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren faktisch teilweise
durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall
praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist
dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für die notwendigen
Kosten der Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche
entsprechend dem Grad des Durchdringens hälftig zu reduzieren ist. Mit
Eingabe vom 4. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten, die einen
Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'529.30 (inkl. Auslagen und
MWSt) aufweist. Diese wird als angemessen erachtet. In Anwendung von
Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) sowie der am 21. Oktober
2011, am 1. November 2011 und am 23. November 2011 eingereichten
Beweismittel ist der Vertretungsaufwand auf insgesamt 3'800.
festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'900. (inklusive sämtlicher
Auslagen, Nebenkosten und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 14 Abs.
2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E7555/2010
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden –
abgewiesen.
2.
Das als Fälschung erachtete Bestätigungsschreiben wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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