Abtei lung V
E-7556/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A., geboren (...),
Kenia,
wohnhaft B.______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Oktober 2008 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7556/2008
Sachverhalt:
A. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sie sich im Jahre
(...) zum ersten Mal während (...) in der Schweiz aufgehalten. Seit
2002 lebt sie in der Schweiz. Die 2003 zwecks Verbleib beim
Ehepartner ausgestellte „B“-Bewilligung wurde infolge der Trennung
vom Ehemann im November 2006 nicht mehr verlängert. Die
Nichtverlängerung der „B“-Bewilligung focht die Beschwerdeführerin
sowohl bei den zuständigen kantonalen Behörden als auch dem Ver-
waltungsgericht des Kantons C.______ erfolglos an. Auf eine Be-
schwerde gegen einen Entscheid des Kantons C.______ trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2008 nicht ein.
B.
Am 23. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D.______ um Asyl. Dort wurde sie am 30. Juni
2008 kurz und am 15. Juli 2008 durch das BFM eingehend zu ihren
Asylvorbringen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Um Asyl habe sie nachgesucht, weil sie befürchtet habe, in ihr Heimat-
land zurückkehren zu müssen. Dorthin könne sie nicht mehr zurück,
da Kenia seit den Unruhen von Anfang 2008 nicht mehr sicher sei und
sie kein wirtschaftliches Auskommen mehr hätte. Im Januar 2008 sei
ihr Bruder, welcher wie sie der Ethnie der Kikuyu angehöre, von Leu-
ten der Ethnie der Luos angegriffen und verletzt worden, so dass er
sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Ihre Mutter und ihre Brüder
hätten in der Folge den Wohnort verlassen und sich verstecken müs-
sen. Seit Februar 2008 habe sie keinen telefonischen Kontakt mehr mit
ihrer Mutter gehabt und kenne den Aufenthaltsort ihrer Familienange-
hörigen nicht mehr. Überdies machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung des Asylgesuchs geltend, seit sie und ihre Schwester im Al-
ter von ungefähr 13 bis 15 Jahren gegen ihren Willen beschnitten wor-
den seien, habe sie, die Beschwerdeführerin, kein gutes Verhältnis
mehr zur Mutter.
Angesprochen auf politische Aktivitäten, führte die Beschwerdeführe-
rin aus, politisch oder religiös nie aktiv gewesen zu sein, und in ihrem
Heimatland weder mit den Behörden noch mit politischen Organisatio-
nen Probleme gehabt zu haben.
In Kenia habe sie einen [Altersangabe] Sohn und eine [Altersangabe]
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Tochter, welche sie letztmals im Jahre 2002 gesehen habe und die seit
Ende 2004 bei ihrem Vater - mit dem sie, die Beschwerdeführerin, nie
verheiratet gewesen sei - leben würden. Deren aktueller Aufenthaltsort
sei ihr nicht bekannt.
C.
Am 23. Oktober 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug
an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand.
D.
Gegen diese Verfügung wurde am 22. November 2008 (Poststempel)
Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und
ihr Asyl zu gewähren; die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die vorsorgli-
che Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselbe zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe die Beschwerdeführerin in einer separaten Verfügung zu
informieren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 61 Abs. 1 und 2
VwVG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewie-
sen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert, welchen sie am 18. Dezember 2008
fristgerecht leistete.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das ur-
teilende Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art.
111a Abs. 1 AsylG).
4.
Mit vorliegendem Urteil wird sodann dem Begehren der Beschwerde-
führerin, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu
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unterlassen, die Grundlage entzogen, so dass dieses als gegen-
standslos geworden zu betrachten ist. Der Vollständigkeit halber kann
schliesslich festgehalten werden, dass sich in den Akten keine
Hinweise finden, wonach bereits eine Datenweitergabe erfolgt ist,
weshalb es sich erübrigt, auf das Eventualbegehren, die
Beschwerdeführerin sei bei erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen seien nicht rele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die angebliche Beschneidung gegen
den Willen der Beschwerdeführerin liege schon viele Jahre zurück und
stelle keine asylrelevante Verfolgung mehr dar im heutigen Zeitpunkt,
welcher massgebend sei für die Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft. Beim geltend gemachten Angriff auf ihren Bruder von Anfang
2008 handle es sich um einen Übergriff Dritter im Rahmen der Unru-
hen nach den letzten Wahlen. Seither habe sich die Lage wieder beru-
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higt. Zudem könne davon ausgegangen werden, der Staat komme sei-
ner Schutzpflicht bei solchen Übergriffen nach. Die erwähnten schwie-
rigen Lebensbedingungen in politischer, wirtschaftlicher und sozialer
Hinsicht sowie auch ein fehlendes familiäres Beziehungsnetz seien
ebenfalls nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.2 In der relativ kurzen Rechtsmitteleingabe bezieht sich die Be-
schwerdeführerin erneut auf die angespannte Lage in Kenia und
macht in Ergänzung ihrer Vorbringen bei der Vorinstanz geltend, ihre
Mutter und ein Neffe hätten nach einem neulich erfolgten, ethnisch
motivierten tätlichen Angriff unter Polizeischutz gestellt werden müs-
sen. Zudem verweist die Beschwerdeführerin auf die von ihr durchlau-
fenen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der „B“-Bewilligung. Das
letzte, ablehnende Urteil sei am 13. März 2008 vom Verwaltungsge-
richt des Kantons St. Gallen gefällt worden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) habe sie jedoch einen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
6.3
Im Jahr 2008 kam es in Kenia zu Unruhen mit Brandschatzungen und
bewaffneten Angriffen auf Angehörige der jeweils anderen politischen
oder ethnischen Gruppe. Dabei kam es auch zu eigentlichen Lynch-
morden an unbewaffneten Zivilisten. Die politischen Unruhen began-
nen am 30. Dezember 2007, am Tag der Veröffentlichung der offiziellen
Ergebnisse der Präsidentschaftswahl vom 27. Dezember 2007. Sie
fanden ihr vorläufiges Ende am 28. Februar 2008, als eine Einigung
der beiden Konfliktparteien erzielt wurde. Bei den Unruhen wurden
schätzungsweise über 1'500 Menschen getötet und mehr als 600'000
Menschen mussten vor den Gewalttätigkeiten flüchten. In der Zwi-
schenzeit hat sich die Lage in Kenia wieder beruhigt.
Deshalb ist der Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine begründete
Furcht der Beschwerdeführerin, vor asylrelevanten, ethnisch oder poli-
tisch motivierten Übergriffen zur Zeit nicht bestehe, zu folgen. Gemäss
ständiger Praxis ist zur Bejahung einer „begründeten Furcht“ im Sinne
von Art. 3 AsylG erforderlich, dass die subjektiv empfundene Furcht
auch nach objektiven Kriterien nachvollziehbar ist, was vorliegend auf-
grund der aktuellen Lage in Kenia nicht der Fall ist (vgl. zum Begriff
„begründete Furcht“ Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, E. 6.a und b, S. 9
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ff.)
Der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte, ethnisch
motivierte Angriff auf die Mutter und einen Neffen der
Beschwerdeführerin, in deren Folge sie unter Polizeischutz gestellt
worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen
Einschätzung der Verfolgungssituation zu führen, zumal der
kenianische Staat in diesem Zusammenhang nach Angaben der
Beschwerdeführerin seiner Schutzpflicht nachgekommen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach eingehender
Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit zutreffender
Begründung zu Recht verneint und die Asylgewährung verweigert hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird die Wegweisung
nicht angeordnet werden, wenn eine Beschwerdeführerin über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21). Eine solche Konstellation liegt vorliegend nicht vor, nach-
dem das Bestehen eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
Aufenthaltsbewilligung von den zuständigen Behörden und Gerichten
im ausländerrechtlichen Verfahren rechtskräftig verneint wurde.
Der Ausführung in der Beschwerde, der Status der Beschwerdeführe-
rin sei nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Asylgesetzes, sondern
auch unter Art. 50 Abs. 1 AuG zu beurteilen, kann nicht gefolgt wer-
den. Diese Bestimmung, welche eine allfällige Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung nach Auflösung einer Ehe betrifft, findet aus-
schliesslich im ausländerrechtlichen und nicht im vorliegenden asyl-
rechtlichen Verfahren Anwendung.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder einen Aufent-
haltstitel noch einen Anspruch darauf besitzt. Die Vorinstanz hat die
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Wegweisung also zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot besagt, dass keine Per-
son in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden
darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der an-
geordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kenia lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug einer Wegweisung
unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
oder medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818). Diese Aufnahme beruht nicht auf einer völkerrechtlichen
Verpflichtung der Schweiz, sondern einer langjährigen humanitären
Praxis, welche im Jahr 2007 im neu geschaffenen Ausländergesetz ko-
difiziert wurde (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha / Hanspeter Thür /
Andreas Zünd und Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zur Art. 83 AuG, mit Hinweisen).
8.3.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Rückkehr
sei für die junge und gesunde Beschwerdeführerin, welche die meiste
Zeit ihres Lebens in Kenia verbracht und ein soziales Beziehungsnetz
habe, zumutbar. Überdies habe sie Verwandte, welche in [Angabe
zweier westeuropäischer Länder] leben würden und sie bei einer
Reintegration im Heimatland, sofern nötig, finanziell unterstützen
könnten.
8.3.2 In der Beschwerdeschrift wird - unter Wiederholung der bei der
Vorinstanz gemachten Ausführungen - geltend gemacht, ein Wegwei-
sungsvollzug sei für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau
ohne soziales Beziehungsnetz unzumutbar. Ihre nächsten Verwandten
lebten in der Schweiz, wo sie seit sechs Jahren lebe und sich sozial
integriert habe. Wegen des drohenden Wegweisungsvollzugs habe sie
depressive Verstimmungen.
8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die
Vorinstanz mit zutreffender Begründung den Wegweisungsvollzug der
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(...)-jährigen Beschwerdeführerin, welche entgegen ihren Angaben im
Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz (mehrere Geschwister)
verfügt, als zumutbar erachtet hat. Insbesondere lassen weder die Si-
cherheitslage noch die wirtschaftliche Situation den Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erscheinen. Schwierigkeiten, etwa auf dem Gebiet
des Wohn- oder Arbeitsmarktes, mit welchen die Mehrheit der lokalen
Bevölkerung ebenso konfrontiert ist, führen für sich alleine genommen
praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Für die Beschwerdeführerin
kommt erleichternd hinzu, dass sie [Berufsangabe] ist und über
Berufserfahrung als [Berufsangabe] verfügt. Ebenfalls positiv zu
werten ist die Tatsache, dass Verwandte in [Angabe zweier
westeuropäischer Länder] leben, welche die Beschwerdeführerin -
sofern nötig - um Hilfe bei einem wirtschaftlichen Neustart in Kenia
wird angehen können.
Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten [gesundheitliche
Probleme] vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, da
sie weder durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind noch eine Be-
handlung erforderlich gemacht haben.
Die mehrjährige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz
schliesslich führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Entscheidend ist nämlich die hypothetische Situation
der Beschwerdeführerin im Heimatland im Falle einer Rückkehr und
nicht die Situation in der Schweiz. Die Prüfung der Frage, ob ein
„schwerwiegender persönlicher Härtefall“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2
lit. c AsylG vorliegt, kann seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr im
Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden, sondern fällt in die Kom-
petenz der kantonalen Behörden.
8.4 Der Wegweisungsvollzug ist nicht nur zulässig und zumutbar, son-
dern auch möglich, zumal es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei
der Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
Seite 10
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sung und der Verzicht auf eine vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4
AuG) zu bestätigen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008
sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die-
ser Betrag ist mit dem am 18. Dezember 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr.______ (per
Kurier; in Kopie)
- [kantonales Migrationsamt] (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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