Abtei lung V
E-7561/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, alias
B._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 9. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7561/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am
15. Juli 2006 und gelangte am 31. Juli 2006 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch einreichte. Am 4. August 2006 wurde er im
Empfangszentrum C._______ erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am
29. August 2006 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen mach-
te der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______, Provinz
Sulaymanyia und sei kurdischer Ethnie.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordne-
te das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechts-
kraft.
C.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, aufgrund der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia
beabsichtige es, die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme auf-
zuheben. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme.
D.
Am 12. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Stel-
lungnahme zu den Akten und führte aus, anlässlich der Befragungen
habe er eine wesentliche Tatsache verschwiegen. Er sei aus privaten
Gründen aus dem Heimatstaat ausgereist. Er habe eine Beziehung mit
einer Cousine unterhalten und habe von deren Vater die Einwilligung
zur Heirat nicht erhalten. Seine Geliebte sei von ihm schwanger ge-
worden. Nachdem ihre Verwandten von der Schwangerschaft Kenntnis
erhalten hätten, sei seine Freundin getötet worden. Die männlichen
Verwandten seiner Geliebten würden nun auch nach seinem Leben
trachten.
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E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 - eröffnet am 11. Oktober 2007 -
hob das BFM die mit Verfügung vom 4. September 2006 angeordnete
vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum
Verlassen der Schweiz.
F.
Mit Beschwerde vom 8. November 2007 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des
BFM vom 9. Oktober 2007 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
die Wegweisung unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme zu verlängern. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 hiess der Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung des Originals des sich in Kopie bei den Akten befindlichen
fremdsprachigen Dokuments (angeblich Schwangerschaftstest) sowie
weiterer Beweismittel für die geltend gemachte Beziehung zu seiner
Cousine. Innert der angesetzten Frist gab der Beschwerdeführer das
Original sowie die deutsche Übersetzung sowie eine Mittellosigkeits-
erklärung des E._______ vom 15. November 2007 zu den Akten.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 20. De-
zember 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten
Frist reichte dieser am 27. Dezember 2007 die Replik ein.
I.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 und 23. Mai 2008 reichte der Be-
schwerdeführer Unterlagen betreffend Ehrenmorde in Kurdistan zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]).
Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person mög-
lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben.
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3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer stamme aus Suleymanyia. In den drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia
sei die Sicherheitslage stabil. Eine nachhaltige Verschlechterung sei
aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Bereits seien über 400 Personen
mit Rückkehrhilfe des BFM in den Irak zurückgekehrt. Zudem würden
mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak
bestehen, womit die Rückkehrenden nicht via den Zentralirak reisen
müssten. Weiter hält das BFM fest, bereits in der Verfügung 4. Sep-
tember 2006 habe es dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
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führers, wonach er ein Leben ohne Elektrizität, fliessendes Wasser
und ohne Bildung nicht mehr ertragen könne, nicht asylrelevant seien.
Die neu geltend gemachte Beziehung zu seiner Cousine und deren
Tötung infolge einer Schwangerschaft sei als haltloses, nachgescho-
benes Vorbringen zu qualifizieren. Es sei nicht einsichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer einen dermassen einschneidenden Vorfall wie
einen Mord an seiner von ihm schwangeren Geliebten nicht bereits bei
seiner Einreise angeführt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer
den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaymanyia verbracht.
Er sei deshalb mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweisen an
seinem Herkunftsort bestens vertraut. Die letzten Jahre vor der Aus-
reise habe er zusammen mit seiner Familie in der Landwirtschaft ge-
arbeitet. Er sollte daher nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die
Sicherung seiner Existenz selbständig zu erarbeiten. Zudem verfüge
er mit seinen Eltern und vier Geschwistern, die nach wie vor in der
Provinz Sulaymanyia leben würden, über ein soziales Beziehungsnetz,
das ihm zumindest in einer Anfangsphase unterstützend zur Seite ste-
hen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Ge-
brauch machen könne, was ihm die Reintegration erleichtern dürfte.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die vorinstanzliche Lageein-
schätzung unter Hinweis auf die täglichen Medienberichte bestritten.
Es sei jederzeit mit einem Einmarsch der türkischen Streitkräfte in den
Nordirak zu rechnen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aus
ärmsten Verhältnissen stamme. Seine Familie wohne in einem Flücht-
lingslager. Bei einer Rückkehr würde er zu einer zusätzlichen Be-
lastung, welche die Existenzsicherung der ganzen Familie gefährde.
Wegen der Affäre mit seiner Cousine könne er sodann nicht mehr auf
den Rückhalt seiner Familie zählen.
4.3 In der Vernehmlassung bewertet das BFM die Lageeinschätzung
des Beschwerdeführers als übersteigert dargelegt. Weiter führt das
BFM aus, es sei sich bewusst, dass die Reintegration nicht einfach
sein werde und verweist erneut auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe.
Diesen Ausführungen widerspricht der Beschwerdeführer in seiner
Replik.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situa-
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tion in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil
zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die
Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten er-
reichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regional-
regierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Ge-
biet.
Weiter wird im vorerwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Pro-
vinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zu-
rückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe erstmals
ein Verhältnis mit seiner Cousine geltend. Da seine Cousine einem
anderen Mann versprochen gewesen sei, hätten sie nicht heiraten
können. Nachdem seine Geliebte von ihm schwanger geworden sei,
sei sie von ihren Verwandten getötet worden. Das BFM hat bereits in
der angefochtenen Verfügung am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens
gezweifelt. Auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer das Origi-
nal des angeblichen Schwangerschaftstest sowie dessen deutsche
Übersetzung eingereicht. Aus der Übersetzung geht hervor, dass es
sich beim eingereichten Dokument entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht um einen Schwangerschaftstest, sondern um
einen Generalharnuntersuch bei einem Mann handelt. Vor diesem Hin-
tergrund und weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Auffor-
derung durch den Instruktionsrichter keine weiteren Beweismittel be-
treffend seinen Ausführungen eingereicht hat, ist dieses Vorbringen
insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Damit entbehren auch
die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich auf-
grund des Verhältnisses mit seiner Cousine vor der Ermordung durch
die Verwandten seiner Cousine fürchte, jeglicher Grundlage. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
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aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerde-führer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen
müssen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Grundsatzurteil BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3 Wie vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in den
kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für junge, gesunde und
alleinstehende kurdische Männer, die dort über ein soziales Netz ver-
fügen, zumutbar ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, ist die Situation im Nordirak
heute nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell
als unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz bereits
zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen, gesunden Mann, der seit seiner Geburt in der Provinz
Sulaymanyia lebte und dort zusammen mit seiner Familie arbeitete.
Sodann leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine vier Ge-
schwister nach wie vor in der Provinz Sulaymanyia. Damit verfügt der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein soziales Beziehungs-
netz, welches ihm die Reintegration nach seinem zweijährigen Aufent-
halt in der Schweiz erleichtern kann. Was die geltend gemachte finan-
zielle Belastung für die aus angeblich ärmlichen Verhältnissen stam-
mende Familie des Beschwerdeführers anbelangt, ist dem Bundesver-
waltungsgericht wie der Vorinstanz bewusst, dass eine Reintegration
nicht einfach ist. Um diesen Umstand namentlich in einer Anfangs-
phase zu mildern, ist an dieser Stelle erneut auf die Rückkehrhilfe der
Schweiz zu verweisen, welche der Beschwerdeführer beim BFM bean-
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tragen kann. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um
den Aufbau einer eigenen neuen wirtschaftlichen Existenz zu bemü-
hen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, ge-
nügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzu-
stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr.
19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich sind keine weiteren individuellen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die
Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage er-
übrigt es sich, auf die weiteren, nur allgemein gehaltenen Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen. Insgesamt
ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt und die vorläufige Auf-
nahme aufgehoben hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 hat der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutge-
heissen. Am 13. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer die Mittel-
losigkeitsbestätigung vom 15. November 2007 eingereicht. Dem Be-
schwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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