B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-756/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. Februar 2013 und der
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 13. März 2015 brachte er im
Wesentlichen vor, er habe seinen Herkunftsstaat Libyen wegen des Krie-
ges verlassen. Dokumente reichte der Beschwerdeführer keine ein.
B.
Am 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer einem Interview zwecks
Durchführung eines linguistischen Herkunftsgutachtens unterzogen. Das
Herkunftsgutachten folgte am 11. November 2015 mit dem Resultat, der
Beschwerdeführer komme eindeutig nicht aus Libyen.
C.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Resultat des Herkunftsgutachtens gewährt; dieses
blieb unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2015 (recte: 11. Januar 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Kopie einer ärztlichen Terminkarte beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und un-
möglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die vorgedruckten Beschwerdeanträge sind auf Arabisch und damit
nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV). Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers (handschriftlich) sind hingegen alle auf einer Amtsspra-
che verfasst. Der Beschwerdeführer bedient sich der Beschwerdevorlage
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Da deren vorgedruckter Inhalt auf
dem Internet aufgeschaltet ist und sich die Exemplare auf allen Sprachen
entsprechen (
ter/deutsch/deu-2009beschwerdevorlage.pdf), ist auf die Einholung einer
Übersetzung der Anträge in eine Amtssprache zu verzichten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen und im EVZ
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
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SR 142.311]). Sie sind ferner verpflichtet, sich während des Verfahrens den
Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG).
4.
Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine offensichtliche Verletzung
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dar (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE
2014/12). Er täuscht die Behörden über seine Herkunft und somit über
seine wahre Identität (siehe Herkunftsgutachten SEM-Akten, A62, S. 9,
wonach der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus Libyen stammt). Reise-
oder Identitätsdokumente legt er keine vor. Entschuldbare Gründe sind
hierfür nicht ersichtlich. Bereits zu Beginn seines Asylverfahrens hat er sich
den Behörden wiederholt entzogen (SEM-Akten, A8, A12–A16, A20 f.). Die
Vorinstanz hat richtig erkannt, dass bei Personen, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe bestehen (BVGE 2014/12
E. 5.10). Die schwerwiegende und mehrfache Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht ermöglicht auch keine andere Beurteilung. Die Beschwerde setzt
sich mit der vorinstanzlichen Verfrühung auch nicht ansatzweise auseinan-
der und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsfeh-
lerhaft festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt
(E. 4). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen
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(BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, ge-
zielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungs-
weise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6,
Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Gleiches gilt für die angeb-
lich psychischen Leiden, die erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids
auf Beschwerdeebene oberflächlich geltend gemacht werden. Im Übrigen
hätte der Beschwerdeführer über drei Jahre Zeit gehabt, die in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte beizubringen. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, ist auch an dieser Stelle auf die Ausführungen
der Vorinstanz zu verweisen.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag
auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe
anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hin-
weise zu entnehmen sind.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: