Abtei lung V
E-7562/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa
Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7562/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – nachdem er in der Schweiz bereits im
Jahr 2006 ein Asylgesuch eingereicht hatte und während hängigem
Beschwerdeverfahren untergetaucht war – eigenen Angaben zufolge
am 8. September 2007 seinen Heimatstaat erneut verliess, sich wäh-
rend ungefähr zehn Monaten in Italien aufhielt und am 10. Juli 2008 in
die Schweiz einreiste, wo er am 23. Juli 2008 wiederum um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 31. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom
5. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte,
er sei georgischer Staatsangehöriger aus B._______,
dass er bereits im Jahr 2006 in der Schweiz unter anderer Identität um
Asyl nachgesucht habe, dann nach Deutschland gegangen sei, wo er
ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er, nachdem sein Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden
sei, von den deutschen Behörden im April 2007 mit dem Flugzeug
nach Georgien zurückgeführt worden sei,
dass er nach seiner Ankunft in C._______ vor dem Flughafen von vier
Personen angehalten und ins Gebäude des Innenministeriums geführt
worden sei,
dass er dort geschlagen und aufgefordert worden sei, gegen seine im
Autohandel tätigen Cousins auszusagen, und nach zwei Tagen freige-
lassen worden sei,
dass er nach diesem Vorfall vermehrt von Polizisten in seinem Haus
aufgesucht worden sei, die ihn noch immer zu falschen Zeugenaussa-
gen hätten drängen wollen,
dass seine Familie bereits von Familienangehörigen der Cousins be-
droht worden sei, da diese vermutet hätten, er habe gegen sie aus-
gesagt,
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dass er befürchtet habe, von der georgischen Polizei verhaftet und von
den Familienangehörigen der Cousins bedroht zu werden und sich
deshalb entschieden habe, das Land zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der erneuten Asylge-
suchseinreichung keine Identitätspapiere einreichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten seit seiner Ankunft in der
Schweiz – wie bereits während seines ersten Asylverfahrens – wieder-
holt deliktisch in Erscheinung getreten ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 11. November 2008 – eröffnet am 20. November 2008 – ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und das Asylgesuch sei materiell zu überprüfen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt,
die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summari-
schen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl.
BVGE 2007/8),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüg-
lich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass es sich vorliegend rechtfertigt auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn
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aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notewendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung auf die
erheblichen Widersprüche in den protokollierten Angaben des Be-
schwerdeführers zum Fehlen von Identitätsdokumenten hinweist,
dass das BFM ausführt, die Vorbringen über den Verbleib der Reisepa-
piere seien widersprüchlich ausgefallen, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, seinen nass geworde-
nen Reisepass bei der Grenzüberquerung aus Tschechien nach Öster-
reich weggeworfen zu haben, während er bei der direkten Bundesan-
hörung geltend gemacht habe, den Reisepass verloren zu haben,
dass er ausserdem im Empfangszentrum geltend gemacht habe, seine
Identitätskarte in Como versteckt zu haben, während seinen Aussagen
vor dem BFM zu entnehmen sei, dass er diese in Georgien zurückge-
lassen habe,
dass infolge Nichtabgabe von Identitätspapieren weder die wahre
Identität des Beschwerdeführers noch das richtige Ausreisedatum und
die tatsächliche Reiseroute feststünden und zudem auch seine Anga-
ben zu der angeblichen Reiseroute stereotyp ausgefallen seien,
dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Ankunft in der
Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt seiner
Identitätspapiere bemüht habe, obwohl deren Zusendung ohne Zweifel
möglich gewesen wäre,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren völlig
unglaubhaft sind, zumal er die diesbezüglichen Fragen ausweichend
beantwortet hat und im Wesentlichen vorbringt, sich nicht mehr genau
an die Umstände zu erinnern,
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dass sich die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers
über den Verbleib der Identitätspapiere anlässlich der beiden Anhörun-
gen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht logisch er-
klären lassen, die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente somit
insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und nicht geeignet sind, zu
einer anderen Einschätzung zu führen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch die Begrün-
dung in der Beschwerde vielmehr den Anschein erwecken, der Be-
schwerdeführer wolle sich nicht zum tatsächlichen Verbleib seiner
Identitätspapiere äussern,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
zwar beteuerte, bis Ende November seine Identitätspapiere einzurei-
chen, dies indessen bis heute nicht getan hat und ausserdem auf-
grund der Akten keine Hinweise vorliegen, welche irgendwelche An-
strengungen seinerseits in Bezug auf den Nachweis seiner Identität er-
kennen liessen,
dass der Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
vorgeworfen werden kann, zumal daraus kein Anspruch abgeleitet wer-
den kann, auf erkennbare Aussagewidersprüche ausdrücklich hinge-
wiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. EMARK
1994 Nr. 13),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit
der Begründung verneint, seine Darlegungen insbesondere über die
Inhalte der Verhöre und die Gründe seiner Freilassung sowie seine
Aussagen über die Umstände der Inhaftierung seiner Cousins und wie
er davon Kenntnis erhalten habe, seien in wesentlichen Punkten un-
substanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass die georgische Polizei ausgerech-
net den sich seit Jahren im Ausland aufhaltenden Besschwerdeführer
zu einer falschen Zeugenaussage über seine nahen Verwandten hätte
zwingen sollen,
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dass seinen Schilderungen nicht geglaubt werden könnten und folglich
auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, den Erwä-
gungen des BFM in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen
und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Begründung
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die knapp gehaltenen und teilweise stereotypen Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts einen auffälligen Mangel an
Realitätskennzeichen aufweisen und insgesamt als unglaubhaft zu
qualifizieren sind,
dass insbesondere die Schilderungen der Verhöre durch das Innenmi-
nisterium nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken, zu-
mal sie – beispielsweise bezüglich der angeblich erlittenen Schläge –
jegliche Emotionen vermissen lassen,
dass der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist,
wonach die durchwegs vagen Vorbringen des Beschwerdeführers ins-
gesamt den Eindruck erwecken würden, er habe bei seinen Schilde-
rungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurück-
greifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfol-
gungssituation in allgemein bekannte Umstände in Georgien einzubet-
ten, ohne im behaupteten Masse davon betroffen gewesen zu sein,
dass die Rüge in Bezug auf das Nichteinhalten der Verfahrensfrist ge-
mäss Art. 37 AsylG unbegründet ist, da es sich dabei um eine an die
Verwaltung gerichtete Ordnungsfrist handelt, welche rechtlich nicht
durchsetzbar ist,
dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem angebli-
chen Reiseweg völlig unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass im Übrigen – angesichts der logischen Vermutung der Richtigkeit
der im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Personalien – die
nun angegebene Identität des Beschwerdeführers höchst fraglich er-
scheint,
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dass es dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungs-
pflicht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich gewesen wäre, den
angeblich im Zusammenhang mit dem in Georgien gegen ihn eröffne-
ten Strafverfahren veröffentlichten Internetbericht zu den Akten zu rei-
chen,
dass das BFM bei der klaren vorliegenden Aktenlage keine weiteren
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen
musste,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur aktuellen
Situation in Georgien äusserte,
dass die georgischen Truppen in der Nacht auf den 8. August 2008 ei-
nen Überraschungsangriff auf die südossetische Hauptstadt Zinchwali
starteten, wobei die Stadt zu einem grossen Teil beschädigt wurde,
dass der georgische Präsident Saakaschwili am 8. August 2008 die
Generalmobilmachung befahl und das Kriegsrecht ausrief und am
9. August 2008 Russland militärisch massiv in den Konflikt eingriff,
dass sich die georgischen Truppen daraufhin umgehend aus Südosse-
tien zurückziehen mussten,
dass am 12. August 2008 ein von der Europäischen Union (EU) vermit-
telter Waffenstillstand von beiden Seiten akzeptiert wurde und sich die
Situation seither weitgehend beruhigt hat,
dass somit heute in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung
auszugehen ist,
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dass auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu er-
kennen sind, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt,
dass die Mutter des Beschwerdeführers in Georgien lebt und der
Beschwerdeführer in seiner Heimat somit über ein verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz verfügt,
dass er gemäss eigenen Angaben zwar keinen Beruf erlernt hat, in-
dessen über Berufserfahrung verfügt und es ihm somit möglich sein
sollte, eine Arbeit zu finden und für sich und seine Familie zu sorgen,
dass aufgrund der völlig unglaubhaften Vorbringen des Beschwerde-
führers auch nicht geglaubt werden kann, dass er von seinen Cousins
und deren Familienangehörigen Behelligungen zu befürchten hat und
vielmehr davon auszugehen ist, dass diese ihm bei der Reintegration
behilflich sein können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der Akten gutzuheissen auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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