Abtei lung V
E-7566/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre
Monnet, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Mongolei,
vertreten durch B._______,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug (Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens); Abschreibungsentscheid vom
19. November 2009 (...) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7566/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 (N [...]) auf das
Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellerin dagegen mit Eingabe vom 3. August 2009
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
11. September 2009 (...) abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Gesuchstellerin
vom 17. September 2009 als Revisionsgesuch betreffend das vorge-
nannte Urteil – beschränkt auf den Punkt der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges – entgegennahm und mit Urteil vom 22. Oktober
2009 (...) guthiess, wobei es sein Urteil vom 11. September 2009
betreffend den Wegweisungsvollzug aufhob und das Beschwer-
deverfahren diesbezüglich wieder aufnahm,
dass das Urteil vom 22. Oktober 2009 am 26. Oktober 2009 an die
letztbekannte Adresse der damaligen Revisionsgesuchsstellerin ver-
sandt wurde und von der Post am 28. Oktober 2009 an das Bundes-
verwaltungsgericht retourniert wurde mit dem postalischen Vermerk
"weggezogen",
dass die Gesuchstellerin laut Mitteilungen des (...) und des Amtes für
Migration (...) vom 26. Oktober 2009 ohne bekannte Beweggründe
unbekannten Aufenthaltes war,
dass das zuständige kantonale Amt mit Schreiben vom 17. November
2009 dem BFM meldete, die Stadtpolizei (...Ort in einem anderen
Kanton...) habe die Gesuchstellerin dort am 30. Oktober 2009
angehalten und ihr aufgetragen, sich umgehend im Aufenthaltskanton
zu melden, welcher Auflage die Gesuchstellerin indes nicht
nachgekommen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. November
2009 (...) die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben hat in der Annahme, die
Gesuchstellerin sei an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens
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nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass die Gesuchstellerin im Kanton (...anderer Kanton als der
Aufenthaltskanton...) am 24. November 2009 wegen Missachtung der
Eingrenzung festgenommen und am 30. November 2009 nach (..Ort im
Aufenthaltskanton...) überführt wurde,
dass das Amt für Migration (...) die Gesuchstellerin mit Verfügung vom
30. November 2009 für drei Monate in Ausschaffungshaft versetzte,
welche Haft später vom (...kantonalen...) Verwaltungsgericht bis am
26. Dezember 2009 bestätigt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Dezember
2009 versuchte, die Gesuchstellerin über den Abschreibungsentscheid
vom 19. November 2009 zu orientieren,
dass dieser Abschreibungsentscheid an die letzte dem Bundesverwal-
tungsgericht bekannte Anschrift (...) versandt wurde, und das
Schreiben von der Post wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde,
dass die Gesuchstellerin durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 4. De-
zember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens stellte,
dass in der Rechtsschrift die aufschiebende Wirkung der Beschwerde,
Akteneinsicht, Aufhebung der Ausschaffungshaft, Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Anordnung der amtlichen Verbei-
ständung in der Person der Rechtsvertreterin beantragt wurde,
dass Kopien der Vollmacht vom 4. Dezember 2009 sowie der kantona-
len Verfügung vom 30. November 2009 eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember
2009 den Vollzug der Wegweisung, ohne über die vorinstanzlichen Ak-
ten zu verfügen, einstweilen aussetzte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons (...) die Ausschaffungshaft
mit Urteil vom 22. Dezember 2009 bis am 26. Februar 2010 ver-
längerte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
und auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens zuständig ist,
dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiederer-
wägung gezogen werden können (vgl. die weiterhin gültige Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a) und die Wiederaufnahme eines
Beschwerdeverfahrens ein eigenes Verfahren (sui generis) darstellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederaufnahme abge-
schriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen
und Richtern als Spruchgremium entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art.
23 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 111 Abs. 2 AsylG e contrario),
dass die Gesuchstellerin durch den fraglichen Abschreibungsbe-
schluss berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des
Gesuches legitimiert ist, weshalb auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Gesuch einzutreten ist,
dass das Gesuch um umgehende Gewährung vollständiger Aktenein-
sicht in der Eingabe vom 4. Dezember 2009 nicht begründet wurde,
dass die Gesuchstellerin vorbringt, sie habe zur Zeit des Versandes
des Revisionsurteils vom 26. Oktober 2009 die Asylunterkunft "für ein
paar Tage" verlassen, weil es ihr "psychisch enorm schlecht"
gegangen sei und sie auf die Unterstützung ihrer Landsleute in (...Ort
in einem anderen Kanton als dem Aufenthaltskanton...) angewiesen
gewesen sei,
dass sie nie beabsichtigt habe unterzutauchen oder die Abschreibung
ihres hängigen Verfahrens in Kauf zu nehmen, habe sie doch stets ein
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde gehabt,
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dass sie rechtsunkundig sei und somit nach dem zu Unrecht ergange-
nen Beschwerdeurteil vom 11. September 2009 nicht mit einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts gerechnet habe,
dass sie am 30. November 2009 in Ausschaffungshaft genommen wor-
den sei und in diesem Zusammenhang erfahren habe, dass mittlerwei-
le ihr Revisionsverfahren gutgeheissen worden sei und zur Wiederauf-
nahme des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens geführt habe,
dass sie ihr Gesuch umgehend eingereicht habe und nun davon aus-
gehe, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Beach-
tung ihrer gesundheitlichen Situation geprüft werde,
dass das Gericht demnach zu klären hat, ob der Abschreibungsbe-
schluss auf einem unrichtigen Sachverhalt basiert hat respektive ob
erhebliche Gründe für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens bestehen,
dass die Wiederaufnahme eines abgeschriebenen Verfahrens nicht un-
beschränkt zu einem beliebigen Zeitpunkt verlangt werden kann, son-
dern sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine zeitliche Be-
schränkung ergibt, und dem behördlichen Ermessen bei der Beurtei-
lung eines geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes ein gewisser
Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit
und eines geordneten Verfahrensganges ein solcher nicht leichthin an-
genommen werden darf, weshalb die für das Revisionsverfahren gel-
tenden Regeln behelfsweise und in analogiam beizuziehen sind,
dass ein wesentlicher Wiederaufnahmegrund namentlich dann beste-
hen würde, wenn der Gesuchstellerin auch bei Anwendung der übli-
chen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder in un-
zumutbarer Weise erschwert gewesen wäre,
dass die Gesuchstellerin damit rechnen musste, dass das Bundesver-
waltungsgericht auf ihre Eingabe vom 17. September 2009 innert ab-
sehbarer Zeit reagieren wird, weshalb sie sich dauernd den Behörden
zur Verfügung hätte halten und namentlich auf dem Postweg erreich-
bar hätte bleiben müssen,
dass sich die Gesuchstellerin zumindest im Zustellungszeitpunkt des
Revisionsurteils vom 22. Oktober 2009 unbestrittenermassen und
noch über einen Monat lang – nicht bloss einige Tage – unentschuldig-
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terweise nicht an der letzten den Behörden bekannten Postzustellad-
resse aufgehalten hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass somit das Urteil vom 22. Oktober 2009 nach Ablauf der ordentli-
chen siebentägigen Abholfrist als zugestellt beziehungsweise gehörig
eröffnet gilt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), obwohl die Sendung als unzu-
stellbar ans Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,
dass die Zustellung des Revisionsurteils sich mit den Meldungen der
(...) und des kantonalen Amts für Migration gekreuzt hat, wonach die
Gesuchstellerin seit 19. respektive 26. Oktober 2009 aus unbekannten
Gründen vom gemeldeten Wohnort weggezogen und untergetaucht
sei, weshalb es in der Folge am 19. November 2009 zum Ab-
schreibungsentscheid des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfah-
rens gekommen ist,
dass eine Asylbewerberin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Auf-
gabe hat, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und
Kantonen stets zur Verfügung zu halten, indem sie ihre offizielle Post-
anschrift und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen
Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort
mitteilen muss (gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG),
dass deshalb die Einwände der Gesuchstellerin, wonach sie rechtsun-
kundig sei und nicht habe damit rechnen können, ein Urteil zu erhalten
(vgl. Gesuch S. 2), weder überzeugen noch von Bedeutung sind, zu-
mal sie ihr Begehren vom 17. September 2009 ja an das Bundesver-
waltungsgericht adressiert hatte,
dass dies umso mehr gilt, als sie sich seit 7. Juni 2006 in der Schweiz
aufhält und die Gepflogenheiten der Schweiz aufgrund zweier Asylver-
fahren bestens kennt, wurde sie doch wiederholt über ihre Pflichten
und Obliegenheiten behördlicherseits aufgeklärt,
dass sie in ihrem Gesuch weder behauptet noch nachgewiesen hat,
dass sie an der offiziell gemeldeten Anschrift erreichbar gewesen wäre
oder die Zustellversuche des Bundesverwaltungsgerichts respektive
der Post nicht an ihre letzte offizielle Postanschrift erfolgt seien,
dass demzufolge der Abschreibungsentscheid des Beschwerdeverfah-
rens die direkte Folge des Verhalten der Gesuchstellerin war,
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dass die Gesuchstellerin sich im Übrigen eine allfällige Abrede über
das Nachsenden der Post von der offiziellen Postzustelladresse an ei-
nen anderen Zustellort selber anrechnen lassen müsste, da eine sol-
che Abrede nur das interne Verhältnis zwischen ihr und der Post beträ-
fe, nicht aber dasjenige zwischen ihr und dem Bundesverwaltungsge-
richt (vgl. dazu auch Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass sie sich nicht aus eigenem Antrieb unter Angabe der Gründe ih-
res Verschwindens bei der zuständigen Behörde des ordentlichen Auf-
enthaltskantons gemeldet hat, sondern zufälligerweise in einem ande-
ren Kanton entdeckt wurde und sich in der Folge nicht einmal der An-
weisung der dortigen Polizei unterzogen hat, sich umgehend bei der
zuständigen Stelle ihres ordentlichen Aufenthaltskantons zu melden,
dass bei diesem Verhalten von einem andauernden Fortführungsinter-
esse am Asylverfahren keine Rede sein kann,
dass namentlich die in der Eingabe vom 4. Dezember 2009 dargeleg-
ten Behauptungen, es sei der Gesuchstellerin damals enorm schlecht
gegangen und sie habe Landsleute treffen müssen, pauschal gehalten
und mit keinen weiteren Angaben oder Beweismitteln konkretisiert und
belegt wurden,
dass es in einem Verfahren um Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens der betroffenen Person obliegt, ihre Gründe für ein Wiederauf-
nahmeverfahren mit der Einreichung ihres Gesuchs umgehend und
schlüssig nachzuweisen,
dass die Gesuchstellerin bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in Be-
zug auf ihre Mitwirkungspflichten ihre Interessen durchaus hätte wahr-
nehmen können beziehungsweise allfällige erhebliche Hinderungs-
gründe zufolge ernsthafter gesundheitlicher Störungen hätte konzis
und stichhaltig nachweisen müssen,
dass somit das Verhalten der Gesuchstellerin und die bloss behaupte-
ten Gründe nach dem Gesagten für eine Wiederaufnahme der Be-
schwerde nicht genügen und demzufolge das Gesuch um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist,
dass der Abschreibungsbeschluss damit in Kraft bleibt und die Rechts-
kraft der ursprünglichen BFM-Verfügung vom 20. Juli 2009 nicht tan-
giert ist,
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dass angesichts der superprovisorischen Vollzugsaussetzung kein An-
lass für eine weitere, die Aussetzung des Vollzugs hindernde vorsorgli-
che Massnahme bestand, und mit diesem Urteil der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig ist,
dass das unbegründet gebliebene Akteneinsichtsgesuch abzuweisen
ist, da davon auszugehen ist, es sei im Hinblick auf die Weiterführung
des Beschwerdeverfahrens gestellt worden, und es mit der Abweisung
des Wiederaufnahmegesuchs seinen Zweck verloren hat,
dass die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Gesuchstellerin nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint,
dass das Gericht nach dem zweiten Absatz derselben Bestimmung ei-
ner ersuchenden Person nach den gleichen Voraussetzungen einen
amtlichen Rechtsvertreter bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Hauptbegehren als
zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt und die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird ab-
gewiesen.
2.
Das Akteneinsichtsgesuch wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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