B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7568/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 21. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) statt. Er gab dabei an, er habe
den Irak im August 2015 verlassen, und bestätigte auf Vorhalt des SEM, er
habe in Deutschland um Asyl nachgesucht. Dies jedoch unter Angabe ei-
nes falschen Namens, weil die Schweiz sein eigentliches Reiseziel gewe-
sen sei, da hier seine Tante lebe. Aufgrund dieser Angaben wurde ihm das
rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Überstel-
lung nach Deutschland gewährt. Der Beschwerdeführer brachte dagegen
keine Einwendungen vor.
B.
Das SEM stellte am 27. Oktober 2015 an die deutschen Behörden ein Er-
suchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Be-
hörden hiessen dieses Ersuchen am 2. November 2015 gut und teilten dem
SEM die Überstellungsmodalitäten mit.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 – eröffnet am 18. November 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte den Beschwer-
deführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Es stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und hän-
digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus.
D.
Mit Beschwerde vom 20. November 2015 – irrtümlich zugestellt an das
SEM und von diesem zusammen mit den Vorakten am 23. November 2015
weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsdatum 25. No-
vember 2015) – beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern,
das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
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nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
5.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorlie-
genden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern
primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates er-
loschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis
25 und 29 wieder aufzunehmen.
5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei
Deutschland. Der Beschwerdeführer könne aus der Anwesenheit seiner
Tante in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese nicht als
Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte und zudem
keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm
und seiner Verwandten in der Schweiz bestehen würden. In Würdigung der
Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor,
die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, er appel-
liere an die Menschlichkeit. Er habe in Deutschland nicht um Asyl ersucht,
sein Wunsch sei es vielmehr gewesen, in die Schweiz zu gelangen, dem
Land der Liebe und des Friedens.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer reiste am 8. Oktober 2015 mit dem Zug von
B._______ nach Zürich. Bei der Zoll- und Personenkontrolle im Zug konnte
er sich nicht ausweisen. Beim Beschau seines Reisekoffers wurde ein
deutscher Asylantrag und ein Hausausweis aus B._______ aufgefunden
(vgl. Akten SEM A4/42 S. 14). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er
anlässlich der BzP diesen Sachverhalt (vgl. A5/11 S. 3). Vor diesem Hin-
tergrund ist der nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers
in der Rechtsmittelschrift, er habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt,
als blosse Schutzbehauptung zu werten und daher unbehelflich. Aufgrund
seiner Angaben in der BzP und des am 9. Oktober 2015 gestellten Asylge-
suchs in der Schweiz hat die Vorinstanz am 27. Oktober 2015 die deut-
schen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Die deutschen Behörden
haben dem Ersuchen des SEM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 2. November 2015 ausdrücklich zu-
gestimmt und damit die Zuständigkeit Deutschlands anerkannt. Somit ist
die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
7.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lassen eine substantiierte
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen und
sind nicht geeignet, die Erwägungen des SEM in Zweifel zu ziehen. Der
Wunsch des Beschwerdeführers, künftig in der Schweiz zu leben, und das
Bekräftigen seines vorinstanzlichen Vorbringens, wonach sein Reiseziel
von Anfang an die Schweiz gewesen sei, vermögen an der Zuständigkeit
Deutschlands nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
7.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.4 Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat ("one chance only") dient der Vermeidung von multiplen Asyl-
gesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping"). Vorliegend
führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss
Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoule-
ment-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV veran-
kert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK ableiten lässt). Den Akten sind insbesondere auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall bei ei-
ner allfälligen weiteren Prüfung vorgebrachter Asylgründe den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der
Beschwerdeführer hat sodann keinerlei Hinweise für die Annahme darge-
tan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
8.
Zusammenfassend ist das SEM demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
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nicht eingetreten und hat – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: