B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7570/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas
Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 11. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter Minderjähriger in die
Schweiz ein und ersuchte am 17. August 2015 um Asyl. Die am 21. August
2015 durchgeführte Knochenaltersbestimmung bestätigte seine geltend
gemachte Minderjährigkeit. Am 2. September 2015 wurde er zur Person
befragt und am 21. Dezember 2015 im Beisein seiner Vertrauensperson
angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, nachdem die Polizei und
Soldaten in seine Schule gekommen seien und Schüler festgenommen
hätten, aus der Schule geflüchtet und sich noch am selben Tag zusammen
mit zwei Kollegen auf den Weg nach Äthiopien gemacht zu haben. Er habe
befürchtet, eines Tages in den Militärdienst eingezogen zu werden.
Er reichte seinen Taufschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2016, eröffnet am 14. November 2016,
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
eine vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3
der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der rubrizierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er sei nie konkret
zum Einzug in den Militärdienst aufgefordert worden. Zum Zeitpunkt seiner
Ausreise sei er diesbezüglich nicht im Blickfeld der eritreischen Behörden
gewesen. Alleine die Vermutung, früher oder später in den Militärdienst ein-
gezogen zu werden, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
zu begründen. Sodann würden für Personen, welche freiwillig nach Eritrea
zurückkehren, die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise
nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zu-
rückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die
sogenannte Disporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen
würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen
werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den
Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale
Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe
Eritrea als minderjährige und somit noch nicht dienstpflichtige Person ver-
lassen, weshalb er nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen,
dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
5.2 Der Beschwerdeführer anerkennt den von der Vorinstanz erstellten
Sachverhalt als korrekt, macht jedoch geltend, das SEM habe zu Unrecht
seine illegale Ausreise nicht gewürdigt. Diese sei nicht als subjektiver
Nachfluchtgrund anerkannt worden und die ständige Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts sei weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Damit
habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, die Bindungswirkung
der Rechtsprechung missachtet und mit der Nichtanerkennung der Flücht-
lingseigenschaft unter anderem gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 FK
(SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen. Weiter macht er geltend, die
Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Pra-
xisänderung klarerweise missachtet, indem sie ihre Praxisänderung nicht
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nur auf einzelne Asylverfahren, sondern generell angewendet habe. So-
dann habe sie es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissver-
ständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle,
mit welchem bewusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts abgewichen werde.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publi-
ziert]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisän-
derung bestätigt. Damit hat es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz
zugestimmt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Weg-
weisungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die lang-
jährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koor-
dinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz
die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffent-
lichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vor-
gehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstan-
des, dass er Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat (sogenannte
Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle
der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI-
BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft,
dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats
eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
7.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise
aus Eritrea wurde im erwähnten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach
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eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer einge-
henden Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.3 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht
vorhanden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich,
weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes aus anderen Gründen
eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise ver-
mag daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu
begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung
ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016
gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu verzichten.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
währt und Rechtsanwältin MLaw Jana Maletic als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzt. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind
durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin macht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 654.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Dies
erscheint angemessen und ist ihr durch das Bundesverwaltungsgericht in
der genannten Höhe zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 654.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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