Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7571/2008
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Bhutan),
vertreten durch lic. iur. (…), Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. Oktober 2008 / N (…),
E7571/2008
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen letzten
Wohnsitz in B._______ (Westbengalen, Indien) am 28. Juli 1999
beziehungsweise 1. August 1999 und reiste von New Delhi aus auf dem
Luftweg mit einem indischen Reisepass nach Rom, von wo er am
19. August 1999 illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags ersuchte er
in der Empfangsstelle C._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung
vom 20. August 1999 und der einlässlichen Anhörung vom 13.
September 1999 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend:
B.
Er sei bhutanischer Staatsangehörigkeit, ethnischer Arier und
nepalesischer Muttersprache und in D._______ (Distrikt Gelephug,
Bhutan) geboren, wo er bis am (…) 1992 gelebt habe. Er sei nie in der
Schule gewesen und habe keinen Beruf erlernt. Im Jahr 1985 hätten die
Bhutani eine neue Regel in Kraft gesetzt, welche den Nepali
vorgeschrieben habe, nepalesische Kleider zu tragen und die Sprache
Dzongkha zu lernen, während der Gebrauch der nepalesischen Sprache
in der Schule eingeschränkt und ihre Papiere eingezogen worden seien.
Am 16. Dezember 1989 habe er an einer Demonstration für die Rechte
der Nepali teilgenommen und im selben Jahr sei er der BPP (Bhutan
Peoples' Party) beigetreten. Die bhutanischen Behörden hätten Leute,
welche im Verdacht gestanden hätten, der BPP nahe zu stehen, des
Landes verwiesen. Am (…) 1992 seien auch er und seine Familie
zusammen mit anderen Leuten von der bhutanischen Polizei zu Hause
abgeholt und in einem Auto bis an die indische Grenze gebracht und
somit gezwungen worden, Bhutan zu verlassen. Sein Haus sei
niedergebrannt worden. Er sei nach B._______ gegangen und habe dort
vom Handel mit Gemüse gelebt. Jedoch habe er finanzielle
Schwierigkeiten gehabt und sei oft von seiner Familie getrennt gewesen.
Zudem habe es zwischen Indien und Pakistan Krieg gegeben, weshalb er
sich und seine Familie in Gefahr gewähnt habe.
C.
Am 5. Juni 2000 gelangte der von der Vorinstanz mit der Erstellung einer
Herkunftsanalyse beauftragte LinguaExperte aufgrund eines mit dem
Beschwerdeführer am 11. Mai 2000 geführten Telefongesprächs zum
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Schluss, dass dessen Hauptsozialisation eindeutig in Indien und nicht in
Bhutan erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zu diesem
Ergebnis sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Indien.
Am 21. Juli und 26. Juli 2000 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme sowie als Beweismittel eine Bestätigung der BPP und
einen Steuerbeleg (beides in Kopie) ein.
D.
Mit Verfügung vom 29. August 2000 – eröffnet am 31. August 2000 – trat
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 2005: Bundesamt für
Migration [BFM]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
an, der Beschwerdeführer habe die Behörden im Rahmen des
Asylverfahrens über seine Identität getäuscht. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe durch seinen vormaligen Rechtsvertreter vom 13. September
2000 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde
bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
welche diese mit Urteil vom 8. Dezember 2006 guthiess, die
angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückwies. Zur Begründung führte die ARK unter anderem
an, es bestünden gewisse Zweifel an der Objektivität der LinguaExpertin,
weshalb sich eine einlässlichere Würdigung der eingereichten
Beweismittel aufgedrängt hätte und die Vorinstanz insoweit den
entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht umfassend dargestellt habe.
F.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die
Mandatsübernahme an.
G.
Am 21. Januar 2008 wurde das mit dem Beschwerdeführer geführte
Telefongespräch vom 11. Mai 2000 erneut einer LinguaAnalyse durch
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eine zweite Expertenperson unterzogen, welche zum Schluss gelangte,
die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei eindeutig in Nepal und
nicht in Bhutan erfolgt.
Mit Schreiben vom 3. März 2008 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist zu diesem Ergebnis sowie
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG das rechtliche Gehör.
Am 19. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und
die Originale des in Kopie eingereichten Schreibens der BPP und des
Steuerbelegs sowie eine Übersetzung desselben in englischer Sprache
ein.
Mit Schreiben vom 26. August 2008 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, sie erachte den eingereichten Steuerbeleg als
verfälscht und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme.
Am 5. September 2008 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich
Stellung, hielt an der Echtheit des Dokuments fest und reichte zum Beleg
seiner Ausführungen Unterlagen aus Wikipedia ein.
H.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 – eröffnet am 27. Oktober 2008 –
stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Der als gefälscht erkannte bhutanische
Steuerbescheid wurde eingezogen. Auf den detaillierten Inhalt wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Beschwerdeeingabe vom 26. November 2008 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung zu gewähren, mit dem Beschwerdeführer eine
Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen sowie
unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung Einsicht in die
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noch nicht zugestellten Akten zu gewähren. Als Beweismittel wurden zwei
Geburtsurkunden in englischer Sprache (im Original) eingereicht. Auf die
Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung der vormaligen Instruktionsrichterin vom 9.
Dezember 2008 wurde der rechtmässige Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gutgeheissen (Dispositiv Ziffer 2). Weiter wurde er unter Androhung des
Nichteintretens aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
einzureichen oder den Kostenvorschuss zu leisten (Dispositiv Ziffer 3).
Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Ferner wurde
dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt
und der Vorinstanz Frist gesetzt zur Vernehmlassung.
K.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um
Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung
vom 9. Dezember 2008.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2009 hob das
Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung
vom 9. Dezember 2008 auf, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008, welche dem
Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
M.
Am 18. Januar 2011 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine
Kostennote zu den Akten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG und Art. 105 AsylG i.V. mit Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
0ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
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ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 24.
Oktober 2008 im Wesentlichen aus, das zweite LinguaGutachten
schliesse in Übereinstimmung mit dem ersten aus, dass die
Hauptsozialisation des Beschwerdeführers – wie von diesem geltend
gemacht – in Bhutan erfolgt sei. Weiter argumentierte sie, es mangle ihm
an zahlreichen Kenntnissen, die von einer Person, welche über drei
Jahrzehnte in Bhutan gelebt habe, zu erwarten wären. Zudem habe er
nicht die Aussprache, den Akzent und den Wortschatz eines ethnischen
Nepalesen aus Bhutan und auch seine Kenntnisse des Dzongkha seien
mangelhaft. Überdies sei der vom Beschwerdeführer eingereichte
Steuerbescheid vom BFM einer internen Analyse unterzogen worden,
welche ergeben habe, dass es sich um eine Fälschung handle. Auf dem
Dokument fehlten amtliche Einträge, die auf bhutanischen Dokumenten
dieser Art angebracht seien. Dzongkha und Englisch, in welchen
Sprachen der Beleg gedruckt worden sei, seien in Bhutan die
Amtssprachen, die Einträge seien aber in Nepalesisch vorgenommen
worden. Ebenso sei zu erwarten, dass die zu entrichtende Taxe in der
Landeswährung Bhutans und nicht in einer Fremdwährung erhoben
würde. Daran ändere auch der Einwand des Beschwerdeführers, in
Bhutan sei die Rupie ebenfalls Zahlungsmittel, nichts, zumal offizielle
Dokumente der vorliegenden Art nicht in der Fremdwährung, sondern der
nationalen Währung von Bhutan ausgestellt würden. Zum durch die BPP
bezüglich den Beschwerdeführer ausgestellten Dokument führte die
Vorinstanz an, seine Identität stehe nicht fest. Er habe im Verlauf des
Asylverfahrens nie ein Dokument zum Nachweis seiner Identität
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Seite 8
eingereicht, obwohl die Abgabe eines solchen zu erwarten wäre, zumal er
mit einem gefälschten indischen Pass von Delhi nach Rom geflogen sein
wolle, Passagiere auf Interkontinentalflügen aber über relevante
Ausweispapiere verfügen müssten und diese in der Regel mehrfach auf
ihre Echtheit überprüft würden. Die Aussage des Beschwerdeführers, er
habe den Pass nie in den Händen gehabt, sei als realitätsfremd zu
bezeichnen. Weiter habe er vorgebracht, mit seiner Familie von 1992 bis
1999 in Indien gelebt und dort im Gemüsehandel gearbeitet zu haben,
weshalb angesichts dieses langjährigen Aufenthaltes in Indien und seiner
dortigen beruflichen und familiären Situation die Einreichung eines
entsprechenden Identitätsausweises ebenfalls zu erwarten wäre.
Schliesslich handle es sich beim Schreiben der BPP um ein Dokument,
dem grundsätzlich kein Beweiswert zukomme, da der Vorinstanz bekannt
sei, dass derartige Dokumente auf dem indischen Subkontinent käuflich
erhältlich seien. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der
Sozialisationsraum, welcher den Beschwerdeführer am nachhaltigsten
geprägt habe, sei eindeutig nicht Bhutan, womit feststehe, dass er nicht
von dort stamme, und die geltend gemachten Asylvorbringen nicht den
Tatsachen entsprechen könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges, da der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken, weshalb davon auszugehen sei, dass eine
Rückkehr in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat grundsätzlich zumutbar
sei und er in seiner Herkunftsregion über ein entsprechendes familiäres
und soziales Beziehungsnetz verfüge.
4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vorab
geltend, der Umfang der Akteneinsicht sei strittig. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses zuzustellen,
weshalb nicht überprüft werden könne, ob er alle Akten erhalten habe.
Deswegen sei ihm das Aktenverzeichnis zuzustellen und allenfalls
Gelegenheit zu geben, zu präzisieren, welche Akten noch fehlen würden.
Dem Vorhalt der Vorinstanz, seine Identität stehe nicht fest, hält er
entgegen, er habe inzwischen von seiner Ehefrau Geburtsscheine für
seine beiden Kinder erhalten, womit seine Identität erstellt sei. Er habe
aber in Indien keinen offiziellen Status innegehabt, weshalb er über keine
Identitätsausweise betreffend den Aufenthalt in Indien verfüge.
Hinsichtlich der Reiseumstände macht er geltend, es gelinge
Asylsuchenden immer wieder, mit einem gefälschten Pass zu reisen. In
Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Kenntnisse des
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Seite 9
Beschwerdeführers über Bhutan wird gerügt, die Vorinstanz habe es
unterlassen, auf die im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs
eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers einzugehen, was
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Er habe
ausdrücklich beantragt, weitere Angaben zur Qualifikation und zur
Herkunft der zweiten LinguaExpertenperson offenzulegen, womit sich die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nicht auseinandergesetzt
habe. Die zweite Expertenperson sei deshalb gar nicht qualifiziert zu
beurteilen, ob er aus Bhutan stamme. Zudem sei nicht ersichtlich,
weshalb die Analyse nicht offengelegt werde, zumal kein öffentliches
Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Weiter gehöre der
Beschwerdeführer der im Süden Bhutans ansässigen, Nepali
sprechenden Minderheit an, weshalb er die Gewohnheiten des
Mehrheitsvolkes im Norden und deren Nationalgericht nicht kenne. Dem
Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben
bezüglich alltäglicher Sachverhalte gemacht, wird entgegnet, er sei
einerseits ungebildet und andererseits kenne er den Norden nicht,
weshalb er über die Gesellschaft in Bhutan, insbesondere betreffend das
Mehrheitsvolk und das Schulwesen, vieles nicht wisse. Hinsichtlich des
Fälschungsvorwurfes wird gerügt, die von der Vorinstanz durchgeführte
Dokumentenanalyse des eingereichten Steuerbelegs sei offenzulegen.
Zudem seien im Zeitpunkt der Ausstellung des Steuerbelegs im Februar
1991 − vor der Mitte 1991 einsetzenden Einschüchterungs und
Vertreibungskampagne − solche Quittungen noch auf Nepalesisch
ausgestellt worden. Weiter sei die indische Rupie in Bhutan keine
Fremdwährung, sondern ebenfalls gesetzliches Zahlungsmittel. Das
Schreiben der BPP schliesslich sei nicht gekauft, sondern echt.
Betreffend Vollzugshindernisse wird angeführt, er stamme aus Bhutan,
wo ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche
Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug nach Nepal oder Indien sei
ebenfalls nicht zulässig. Im Weiteren erweise sich ein Vollzug auch
aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz als unzumutbar.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
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entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2. Vorab ist hinsichtlich des Antrags auf eine zusätzliche Befragung
durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass der Sachverhalt
rechtsgenüglich erstellt ist und sich aufgrund der Aktenlage keine
weiteren Abklärungen aufdrängen, zumal der Beschwerdeführer an der
Anhörung zu den Asylgründen vom 13. September 1999 nach der
Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hat, seine Vorbringen
seien abschliessend festgehalten worden und er habe diesen nichts mehr
beizufügen (vgl. vorinstanzliche Akten A4/22 S. 16). Im Weiteren hat die
an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin die Befragung als
korrekt und freundlich beschrieben (vgl. A5/2 S. 2). Der
Beschwerdebegründung lassen sich denn auch keine weitergehenden
Ausführungen zum Antrag entnehmen, weshalb dieser abzuweisen ist.
5.3. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachte bhutanische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers und mithin seine Asylvorbringen seien als
unglaubhaft zu bewerten, wobei sie sich im Wesentlichen auf das
Ergebnis der LinguaAnalyse sowie die Beurteilung der beiden von ihm
eingereichten Beweismittel – den als gefälscht erkannten Steuerbescheid
der bhutanischen Behörde sowie das Schreiben der BPP – gestützt hat.
Diese Auffassung ist wie nachfolgend dargelegt zu bestätigen. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die ausführlichen und
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zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
(vgl. E.4.1.).
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten in seinem angeblichen
Heimatstaat Bhutan nicht hinreichend vertraut ist, obwohl er den grössten
Teil seines Lebens dort verbracht haben will. Die von der Vorinstanz mit
der Erstellung der zweiten Herkunftsanalyse beauftragte Expertenperson
ist in ihrem LinguaGutachten vom 21. Januar 2008 übereinstimmend mit
der ersten Expertenperson zum Schluss gelangt, dass die
Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Bhutan
erfolgt sei. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Einschätzung der
zweiten Expertenperson zu zweifeln. Ihr Gutachten ist schlüssig, in sich
widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es trotz seines diesbezüglichen
Antrags unterlassen, weitere Angaben zur Qualifikation und zur Herkunft
der Expertenperson zu machen, kann nicht gehört werden, da ihm die
beruflichen Eckdaten der sachverständigen Person rechtsgenüglich
offengelegt wurden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9. b. S. 290; vgl. dazu
Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person, A 34/1).
Überdies ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche
Inhalt der LinguaAnalyse ebenfalls rechts und praxiskonform zur
Kenntnis gebracht wurde (a.a.O.; vgl. dazu A 35/5), womit entgegen
seiner Rüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Ferner
kann der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei
ungebildet und wisse deshalb vieles über die bhutanische Gesellschaft
nicht, nicht gehört werden, zumal er offensichtlich kein Analphabet ist
(vgl. beispielsweise A4/22 S. 7).
Hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten
Steuerbescheids rügt der Beschwerdeführer, die diesbezügliche
Dokumentenanalyse der Vorinstanz sei offenzulegen, zumal kein
öffentliches Interesse dagegen spreche. Mit Schreiben des BFM vom 26.
August 2008 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des
amtsinternen Dokumentenüberprüfung zur Kenntnis gebracht und
Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, die
Fälschungsmerkmale des eingereichten Steuerbescheids vollständig
offen zu legen, da bei einer vollständigen Offenlegung eines Prüfberichts
mit sämtlichen behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich
gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung
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Seite 12
besteht; dies stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12, 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Weiter
erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit
sämtlichen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 5. September
2008 zum Fälschungsvorwurf auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass sich eine verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss (vgl. BGE 126 I 97 S. 102 f. E. 2.b.), womit sich
diese Rüge als unbegründet erweist. Im Weiteren hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid ausführlich erwogen, weshalb es sich beim
fraglichen Beweismittel um eine Fälschung handeln müsse. Das
Bundesverwaltungsgericht teilt die Zweifel an der Echtheit des
eingereichten Steuerbescheids, verzichtet jedoch auf weitergehende
Ausführungen hierzu, da der Beschwerdeführer seine Identität nicht
rechtsgenüglich belegt hat (vgl. auch untenstehend E. 5.7.), ihm das
Beweismittel mithin nicht zugeordnet werden kann und folglich ohnehin –
selbst wenn von der Echtheit ausgegangen würde – keinen
rechtserheblichen Beweiswert zu entfalten vermöchte.
5.4. In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen, welche – wie oben
dargelegt – zu schützen sind, ist nachstehend auf weitere
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
Auffallend ist die Unsubstanziiertheit der Vorbringen des
Beschwerdeführers. So sind beispielsweise seine Ausführungen zu den
angeblichen Tätigkeiten für die BPP vage und stereotyp ausgefallen (vgl.
A4/22 S. 11). Auch die Frage, was er über die BPP wisse, hat er äusserst
knapp beantwortet und selbst auf Nachfrage hin konnte er keine
detaillierteren Angaben machen. Ob die Partei legal oder illegal sei,
konnte er gar nicht beantworten (vgl. a.a.O.). Seinen Schilderungen
fehlen weiter Realkennzeichen wie Detailreichtum und persönlich
gefärbte Eindrücke. Insbesondere die Beschreibung der angeblichen
Vertreibung aus Bhutan – das hauptsächliche Asylvorbringen – lässt
keinerlei persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennen (vgl.
A4/22 S. 12). Sein Aussageverhalten ist zudem durch ausweichende
Antworten geprägt (vgl. beispielhaft a.a.O.: "Beschreiben Sie mir genau,
wie Sie weggebracht worden sind." "Eigentlich, wäre ich so glücklich, in
mein Land zu gehen und ein neues Leben anzufangen, doch es geht
nicht und ich kam in die Schweiz um um Hilfe zu fragen."). Seine
Vorbringen lassen in ihrer Gesamtheit den Eindruck von tatsächlich
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Seite 13
Erlebtem vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den
vorgebrachten Asylgründen um ein blosses Sachverhaltskonstrukt
handelt. Diese Einschätzung wird dadurch bekräftigt, dass auch die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Er
hat es bis heute unterlassen, den Asylbehörden rechtsgenügliche
Identitätspapiere einzureichen, obwohl dies, wie von der Vorinstanz zu
Recht erwogen, aufgrund seiner Ausführungen zum Reiseweg zu
erwarten wäre. Angesichts dessen, dass er gemäss eigenen Angaben
von Delhi aus auf dem Luftweg nach Rom gelangt sein will, ist vielmehr
davon auszugehen, er habe Indien auf legalem Weg verlassen können
und enthalte – in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) – den schweizerischen Behörden die für die Reise
verwendeten Reisepapiere. Daran vermag auch der Einwand, es gelinge
Asylsuchenden immer wieder, mit einem gefälschten Pass zu reisen,
nichts zu ändern. Schliesslich vermögen auch die auf Beschwerdeebene
als Beweismittel eingereichten Geburtsurkunden der Söhne des
Beschwerdeführers seine Identität nicht zu belegen, zumal aufgrund von
handschriftlichen Überschreibungen Zweifel an deren Echtheit bestehen
und lediglich behauptet nicht aber belegt ist, dass es sich bei den
erwähnten Personen um die Söhne des Beschwerdeführers handelt.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend seine bhutanische Staatsangehörigkeit
und somit auch die Asylvorbringen an sich den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die
Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an dieser
Würdigung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 24 AuG ist. Allerdings findet diese Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung
sind die Behörden deshalb beispielsweise bei fehlenden oder falschen
Angaben zur Herkunft nicht gehalten, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl.
dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.).
7.3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er
sei bhutanischer Staatsangehörigkeit. Wie vorangehend ausgeführt, ist es
ihm hingegen nicht gelungen, diese behauptete Herkunft glaubhaft zu
machen und er hat es unterlassen, seine Herkunft mit tauglichen
Beweismitteln, namentlich rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten zu
belegen. Der Beschwerdeführer hat bei dieser Sachlage – wie von der
Vorinstanz zu Recht erwogen – die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verschleierung seiner tatsächlichen Identität und
Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 24 AuG entgegenstehen. Der
Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig, zumutbar und möglich.
7.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
E7571/2008
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 27. Januar 2009 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm jedoch keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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