Abtei lung V
E-757/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Weissrussland,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-757/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Weissrussland
am 7. Dezember 2007 in einem Lastwagen verliess und über ihm un-
bekannte Länder am 9. Dezember 2007 illegal in die Schweiz gelang-
te, wo er am 10. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er bei der summarischen Befragung im A._______ vom
11. Dezember 2007 und anlässlich der Direktanhörung durch das BFM
vom 27. Dezember 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei ethnischer Weissrusse orthodoxen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er seit seiner Geburt
gelebt habe,
dass sein Bruder und er am 30. September 2007 um ein oder zwei Uhr
nachts leicht angetrunken im Begriff gewesen seien, von einer Disko-
thek zu Fuss nach Hause zu gehen,
dass dabei sein Bruder von einem weissen Fahrzeug erfasst und über-
fahren worden sei, als er am Strassenrand gestanden habe,
dass sein Bruder in der Folge in ein Krankenhaus verbracht worden sei
und sie bei der Polizei Anzeige gegen den fehlbaren Autolenker erstat-
tet hätten,
dass nach diesem Vorfall, während sein Bruder im Spital gewesen sei,
Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien und Marihuana sicher-
gestellt hätten,
dass er auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und zur Sache ein-
vernommen worden sei,
dass ihm die Polizisten gesagt hätten, sie seien von Nachbarn darüber
informiert worden, dass er Marihuana rauche und damit auch Handel
treibe,
dass er bestritten habe, im Besitz von Marihuana zu sein, und er von
den Polizisten aufgefordert worden sei, die Anzeige gegen den Auto-
lenker zurückzuziehen, widrigenfalls er ins Gefängnis müsse,
dass er mit der Auflage freigelassen worden sei, die Stadt nicht zu ver-
lassen,
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dass er aufgrund dieser Ereignisse seine Wohnung habe verlassen
müssen und die Polizei in der Folge offiziell nach ihm gesucht habe,
dass er sich auf dem Markt in einem Keller zwischen Bananenkisten
versteckt habe, wo er einen Lastwagenchauffeur kennengelernt habe,
der ihm schliesslich zur Ausreise aus Weissrussland verholfen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass am 29. Dezember 2007 beim BFM die Faxkopie einer Vorladung
der Polizeiabteilung von B._______ einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2008 - eröffnet am 9. Ja-
nuar 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. Dezember 2007 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, seine Angaben
zum Ablauf der Ereignisse vom 30. September 2007 seien wider-
sprüchlich,
dass er bei der summarischen Befragung diesbezüglich ausgesagt
habe, sein Bruder sei von einem weissen Fahrzeug angefahren und
anschliessend in einem Krankenwagen ins Spital gefahren worden,
dass er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung zu den Asyl-
gründen behauptet habe, sein Bruder sei von einem schwarzen Fahr-
zeug angefahren worden und der Fahrer habe ihn persönlich in seinem
Fahrzeug ins Spital gebracht,
dass er des Weiteren im A._______ zuerst zu Protokoll gegeben habe,
der Vorfall mit seinem Bruder, die Hausdurchsuchung, das Verhör auf
dem Polizeiposten, sein anschliessendes Untertauchen und die Poli-
zeifahndung nach ihm hätten im September 2007 stattgefunden,
dass er hingegen im weiteren Verlauf der Befragung und bei der
Direktanhörung behauptet habe, die Polizisten seien am 15. Oktober
2007, zwei Wochen nach dem Vorfall, zu ihm nach Hause gekommen,
und sein Freund sei erst im November nach seinem Verbleib gefragt
worden,
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dass der Beschwerdeführer zu den Auflagen, die ihm am 15. Oktober
2007 von der Polizei anlässlich seiner Freilassung gemacht worden
seien, unterschiedlich ausgesagt habe,
dass er bei der summarischen Befragung angegeben habe, die Polizei
habe ihm verboten, die Stadt zu verlassen, und später zuerst behaup-
tet habe, es sei ihm gesagt worden, er dürfe das Land nicht verlassen,
um sodann im weiteren Verlauf der Befragung auszusagen, er könne
sich nicht mehr genau erinnern, ob er die Auflage bekommen habe,
die Stadt oder Weissrussland nicht zu verlassen,
dass er im Verlaufe des Verfahrens wiederholt ausgesagt habe, er kön-
ne zwei polizeiliche Vorladungen nachreichen, ohne bei den Anhörun-
gen imstande gewesen zu sein, die Frage nach den Vorladungsdaten
zu beantworten,
dass der Beweiswert der am 29. Dezember 2007 eingelangten Faxko-
pie einer Vorladung als äusserst gering eingestuft werden müsse, weil
solche Dokumente in Weissrussland erfahrungsgemäss ohne weiteres
unrechtmässig erhältlich seien,
dass es sich zudem lediglich um eine Kopie handle, welcher Umstand
eine schlüssige Prüfung des Dokuments verhindere,
dass deshalb und auch aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen dem
eingereichten Schriftstück keine Beweiskraft zukomme,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrige, auf weitere Unge-
reimtheiten in seinen Aussagen einzugehen, und somit auch seine
Furcht vor einer Inhaftierung respektive seine Aussagen bezüglich der
fehlenden Wohnung nicht glaubhaft begründet seien,
dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, und es
sich deshalb erübrige, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar
2008 (Poststempel) - vorab per Telefax - die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Undurchführ-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragt,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Erlass der Verfahrenskosten, eventuali-
ter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de, um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sowie
eventualiter darum ersucht, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei
die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung
zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylge-
suchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeu-
gender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass sich für das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Be-
schwerdeführer sei bei der summarischen Befragung nervös gewesen
und die junge Dolmetscherin habe ihn wahrscheinlich nicht ganz kor-
rekt verstanden, in den Akten keine Stütze findet und festzustellen ist,
dass er am Schluss der Befragung nach der Rückübersetzung die
Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Frist für die Nachrei-
chung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals der im
erstinstanzlichen Verfahren per Telefax eingereichten polizeilichen Vor-
ladung anzusetzen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in
Weissrussland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt
und es ihm zuzumuten ist, nach der Rückkehr seine vor der Ausreise
ausgeübte Erwerbstätigkeit als Schlosser wieder aufzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb unbesehen der am 7. Feb-
ruar 2008 (Poststempel) eingereichten Unterstützungsbedürftigkeits-
erklärung des kantonalen Sozialdienstes Aargau das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
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2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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