Abtei lung V
E-757/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren, Kongo (Kinshasa), und ihre Kinder
B._______, geboren, Schweiz, und
C._______, geboren, Schweiz,
vertreten durch Patrizia Bertschi,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-757/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am 3. September
2006 und reiste auf dem Luftweg über D._______ am 17. September
2006 nach Zürich, wo sie am Flughafen ein Asylgesuch einreichte. Am
19. September 2006 wurde sie durch (...) und am 22. September 2006
durch das BFM zu ihren Asylgründen befragt.
Mit Verfügung vom 22. September 2006 bewilligte das Bundesamt die
Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und wies sie (...) zu.
Am 3. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin dort summarisch
befragt. Das BFM hörte sie am 12. Oktober 2006 ausführlich zu ihren
Ausreise- und Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2006 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der
Schweiz und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 20. No-
vember 2006 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde ein.
Die ARK trat mit Urteil vom 19. Dezember 2006 aus formellen Gründen
(Nichtleisten des Kostenvorschusses) auf die Beschwerde nicht ein.
D.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 setzte das Bundesamt die Frist zur
Ausreise neu auf den 18. Januar 2007 an.
Seite 2
E-757/2009
II.
E.
Am 13. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen
Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung einrei-
chen.
Das Bundesamt forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
23. Juli 2007 zur Leistung eines Gebührenvorschusses innert Frist auf.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Vorschuss nicht innert Frist ge-
leistet hatte, trat das BFM mit Verfügung vom 27. August 2007 auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2007 nicht ein.
Auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 6. Sep-
tember 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Ok-
tober 2007 nicht ein, nachdem der zuvor verlangte Kostenvorschuss
nicht geleistet worden war.
III.
F.
Am 30. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein
zweites Wiedererwägungsgesuch ein.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 forderte das BFM die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Gebührenvorschusses innert
Frist auf.
Mit Verfügung vom 16. April 2008 trat das Bundesamt auf das Wie-
dererwägungsgesuch zufolge Nichtleistens des Gebührenvorschusses
nicht ein.
IV.
G.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 ersuchte die Beschwerdeführe-
rin beim BFM – beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung – erneut
um Wiedererwägung des Entscheids vom 2. November 2006.
Seite 3
E-757/2009
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2008 verfügte die Vorins-
tanz, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme einstweilen auszusetzen.
Am (...) wurde das erste Kind der Beschwerdeführerin geboren.
H.
Am (...) forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, Angaben zur
Identität und Nationalität des Kindsvaters zu machen. Die
Beschwerdeführerin liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
I.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 wies die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch ab und stellte fest, die Wegweisungsverfügung vom
2. November 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
J.
Am 5. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
5. Januar 2009 ein.
K.
Der Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 16. Februar
2009 den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens aus und übermittelte die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur
Stellungnahme.
L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2009 an
ihren Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 26. Februar
2009 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur
Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin reichte am 12. März 2009 ihre Stellungnahme
fristgerecht zu den Akten und hielt unter anderem fest, der Kindsvater,
ein Schweizer Bürger, habe aktuell alle notwendigen Schritte zur An-
erkennung des Kindes unternommen. Sie werde die entsprechenden
Unterlagen sofort nach deren Erhalt zu den Beschwerdeakten reichen.
Seite 4
E-757/2009
M.
Am 27. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdefüh-
rerin auf, die in Aussicht gestellten, nach wie vor nicht eingereichten
Unterlagen betreffend die Kindsanerkennung innert Frist zu den Akten
zu reichen, im Unterlassungsfall werde das Verfahren gestützt auf die
vorliegenden Akten fortgeführt.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2009 per Fax-
Schreiben respektive am 5. Juni 2009 postalisch die Kindsanerken-
nung, (...), zu den Akten.
N.
Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz
geboren. Der Vater des Kindes anerkannte das Kind am (...)
(Mitteilung bei den Vorakten).
O.
Am 23. August 2010 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
renden beim BFM ihre Vollmacht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
Seite 5
E-757/2009
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht
explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungsgesuch
einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde kein Anspruch besteht. Unter bestimmten Vor-
aussetzungen wird aber vom Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6) ein verfas -
sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Ver-
fahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend gemacht
werden konnten, oder aber wenn sich die Umstände seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. dazu die nach wie vor gül -
tigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 7).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
unglaubhafte Angaben zur Verfolgungssituation gemacht. Dementspre-
chend seien auch ihre Angaben über den Aufenthalt ihrer Familienan-
gehörigen und das fehlende Beziehungsnetz im Heimatland in Zweifel
zu ziehen. Sodann habe sie trotz Aufforderung bis zum Verfügungs-
datum keine Angaben über den Kindsvater(...) gemacht. Dem BFM sei
es daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit der
Wegweisung zu äussern, zumal die Untersuchungspflicht ihre Grenzen
in der – der Beschwerdeführerin obliegenden – Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht finde und es vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe
der Asylbehörden sein könne, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen. Insgesamt seien daher keine
Seite 6
E-757/2009
Gründe vorliegend, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2.
November 2006 beseitigen könnten.
4.2 In ihrer Beschwerde vom 5. Februar 2009 wies die Beschwerde-
führerin vorweg auf die Rechtsprechung der ARK und des Bundesver-
waltungsgerichts hin, wonach die Wegweisung alleinstehender Frauen
in die Demokratische Republik Kongo nicht zumutbar sei. Zudem be-
rief sie sich auf den in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) enthaltenen Grundsatz der Einheit der Familie.
Vor diesem Hintergrund führte sie im Wesentlichen aus, ihre Situation
habe sich insofern verändert, als sie (...) in der Schweiz (...) geboren
habe. Als alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind würde sie im Fall
einer Rückkehr konkreter und schwerwiegender Gefahr ausgesetzt.
Hinzu komme, dass sie als alleinerziehende Mutter kaum eine sichere
Arbeitsstelle und damit Unterkunft und Auskommen für sich und ihr
Kind finden würde, zumal sie kaum berufliche Erfahrungen vorweisen
und überdies auf kein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne.
Der Vater ihres Kindes sei Schweizer Bürger und unterhalte eine per-
sönliche Beziehung sowohl zum Kind als auch zu ihr. Das formelle Ver-
fahren bezüglich der Kindsanerkennung sei hängig. (...) werde dann-
zumal ebenfalls Schweizer (...) sein. Damit erweise sich die Weigerung
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib mit (...) unter
dem Aspekt von Art. 8 und 12 EMRK als unzulässig.
4.3 In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2009 führte die Vorins-
tanz aus, auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familien-
und Privatlebens könne sich eine Person nur dann berufen, wenn ei -
nerseits die familiäre Beziehung gelebt und intakt sei, andererseits
sich diese Beziehung auf eine nah verwandte Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht beziehe. Vorliegend liege kein behördliches Schrei-
ben vor, welches besage, dass der angebliche Schweizer Kindsvater
das Kind offiziell anerkannt habe, mithin sei die Vaterschaft nicht be-
legt. Es müsse zudem auch davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin mit dem angeblichen Kindsvater nicht in einer ehe-
ähnlichen Gemeinschaft lebe, zumal die Wohnadressen nicht gleich
lauten würden.
4.4 Die Beschwerdeführerin reichte im Nachgang zur Replik vom
12. März 2009 und nach Fristansetzung durch den Instruktionsrichter
Seite 7
E-757/2009
am 5. Juni 2009 (Poststempel) die formelle Anerkennung der Vater-
schaft zu den Akten (vgl. oben Bstn. L und M).
5.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellt sich die Frage, ob sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen erstinstanz-
lichen Entscheid vom 2. November 2006 in Bezug auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs in wesentlicher Weise verändert hat, mithin
diese ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Verände-
rungen der Sachlage anzupassen ist.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und
weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält-
nisse erneut zu prüfen sind.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 8
E-757/2009
5.2.2 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Demokratischen Re-
publik Kongo werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren keine Einwände dargelegt. Der Vollständigkeit halber ist auf
die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu
verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen
weiterhin zutreffend erachtet. Sodann ist in Ergänzung der Verfügung
vom 2. November 2006 (S. 6 Ziff. II/2) festzuhalten, dass nach An-
nahme der für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parla-
mentswahlen erforderlichen Verfassung am 30. Juli 2006 sowie am
29. Oktober 2006 (Stichwahl) Präsidentschaftswahlen stattgefunden
haben. Am 27. November 2006 erklärte der Oberste Gerichtshof
Joseph Kabila als Sieger dieser Stichwahl; er wurde am 6. Dezember
2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen
des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinander-
setzungen zwischen der kongolesischen Armee und der Garde von
Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba. Dieser erlitt eine Niederlage und
begab sich ins Exil nach Portugal. Seit den genannten Auseinander-
setzungen zwischen Kabilas und Bembas Garden ist es in Kinshasa
zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Damit hat
die Feststellung des BFM, namentlich in Kinshasa könne nicht generell
von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, keine wie-
dererwägungsrechtlich wesentliche Änderung erfahren.
5.2.3 Gestützt auf die von der vormals zuständigen ARK festgelegte,
in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht
bisher weitergeführte Praxis ist daher die Rückkehr von Personen aus
der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten, eingeschränk-
ten Umständen als zumutbar zu bezeichnen, nämlich dann, wenn der
letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder
eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des
Landes war, oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der
Vollzug der Wegweisung in aller Regel jedoch unter anderem dann
nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder hat,
für die sie verantwortlich ist (vgl. ausführlich EMARK 2004 Nr. 33
S. 237 E. 8.3).
5.2.4 Seit Erlass der Verfügung vom 2. November 2006 hat die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz zwei Kinder geboren. Der Vater der
Kinder ist Schweizer Bürger; die Kindsanerkennung ist gemäss Akten
Seite 9
E-757/2009
für beide Nachkommen formell rechtsgültig erfolgt. Die Beschwerde-
führerin ist mit dem Kindsvater nicht verheiratet.
Den Akten lassen sich zwar heute – anders als zum Zeitpunkt des Ein -
reichens der Vernehmlassung des BFM vom 24. Februar 2009 – Hin-
weise auf einen (zumindest zeitweisen) gemeinsamen Haushalt der
beiden Eltern, nicht jedoch konkrete Anhaltspunkte entnehmen, die die
Annahme zulassen würde, es wäre dem Kindesvater möglich und zu-
zumuten, sich zusammen mit den Beschwerdeführenden nach Kongo
(Kinshasa) zu begeben.
Somit ist die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Frage der Zumut-
barkeit einer Rückkehr in das Heimatland als alleinstehende Mutter
zweier Kleinkinder im Alter von (...) zu betrachten. Unter
Berücksichtigung aller aktenkundigen Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat heute als unangemessen
und nicht mehr als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
qualifiziert werden kann.
Es ist damit eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der
Aktenlage und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der
Beschwerdeführenden festzustellen.
5.3 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die Verfügung der Vorin-
stanz vom 2. November 2006 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben. Nachdem sich den Akten keine Hinweise auf
Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG entnehmen lassen,
ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
5.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann insbesondere die Frage der
völkerrechtlichen Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden, von denen zwei (die beiden Kinder) das Schwei-
zer Bürgerrecht haben, offenbleiben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären grund-
sätzlich keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer ob-
siegenden Partei dürfen jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden, die
sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63
Abs. 3 VwVG).
Seite 10
E-757/2009
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der
Aufforderung des BFM vom 9. Dezember 2008, schriftlich Auskunft zur
Identität und Nationalität des Kindsvaters zu geben, nicht nachgekom-
men ist und die ihr gesetzte Frist – in klarer Verletzung ihrer gesetzli-
chen Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl.
Art. 8 Abs. 1 [Bst. d] AsylG) – ohne Erklärung ungenutzt verstreichen
liess. Es darf davon ausgegangen werden, dass einerseits der Be-
schwerdeführerin die zu liefernden Angaben bekannt waren und ande-
rerseits das BFM in Kenntnis insbesondere der Staatsangehörigkeit
des Kindesvaters vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Ab-
klärungen vorgenommen, vermutlich auch auf deren Ausfällung ganz
verzichtet hätte. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, der
Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG einen Teil
der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.–, zur Bezahlung aufzuer-
legen.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeführerin hat erst am 8. September 2010 (Vollmacht bei
den Vorakten) eine Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen
bezüglich eines Verbleibs in der Schweiz beauftragt. Diese hat bis zur
Urteilsfällung keine Eingaben zu den Akten gereicht, mithin ist für das
vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von verhältnismässig hohen
Vertretungskosten auszugehen, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-757/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 wird auf-
gehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.– zur Bezahlung auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 12