B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-757/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Nigeria,
vertreten durch Esther Potztal, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2014 illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso um Asyl nachsuchte, wo ihm mitgeteilt wurde, er sei per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen
worden,
dass er am 30. Dezember 2014 unter Einräumung des Substitutionsrechts
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der (…) zur Rechtsvertretung bevoll-
mächtigte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 im VZ Zürich zur Person
befragt wurde (vgl. BzP; Protokoll in den SEM-Akten A12/10),
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat am
4. April 2013 verlassen und am 4. August 2013 ein Asylgesuch in Italien
eingereicht, welches nach über einem Jahr abgelehnt worden sei,
dass er, nachdem er nicht mehr im Camp habe bleiben können, draussen
geblieben sei, niemanden gehabt habe und schliesslich einem Mann be-
gegnet sei, der ihm Geld gegeben und gesagt habe, er solle in einem an-
deren Land um Asyl nachsuchen, weshalb er in die Schweiz gekommen
sei,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt wurde und er angab, damit habe er kein Problem,
dass er nach seinem Gesundheitszustand befragt angab, es gehe ihm gut,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Januar 2015 um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf einen Eurodac-Treffer
vom 29. November 2013 und Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte und sich
die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht verneh-
men liessen,
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dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die ent-
scheidrelevanten Akten zustellte und ihr am 2. Februar 2015 den Entschei-
dentwurf zur Stellungnahme aushändigte,
dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2015
geltend machte, gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (Tarakhel gegen die
Schweiz, Nr. 29217/12) drohe Asylsuchenden aufgrund der Mängel im
Asylsystem in Italien bei einer Wegweisung dorthin die Gefahr einer un-
menschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK,
dass vor diesem Hintergrund die Sicherheitsvermutung für Italien als nicht
mehr haltbar zu betrachten sei und im Einzelfall geprüft werden müsse, ob
der Vollzug tatsächlich zulässig sei,
dass der Beschwerdeführer in Italien sein Obdach verloren habe und ohne
Unterstützung auf der Strasse habe leben müsse, wobei alleinstehende,
männliche, junge und gesunde Gesuchsteller noch weniger Chancen auf
einen Unterbringungsplatz hätten als Familien mit Kindern,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig sei, sofern keine
individuelle Prüfung stattfinde und von Italien keine entsprechenden Ga-
rantien für den Zugang zu einem fairen Asylverfahren, Unterbringung, Be-
treuung und allfälliger medizinischer Versorgung eingeholt werde,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 4. Februar
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei für die Be-
handlung des Asylgesuches zuständig, da der Abgleich der Fingerabdrü-
cke mit der Zentraleinheit Eurodac belege, dass er am 29. November 2013
in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe und die italienischen Behörden
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innert der festgelegten Frist das Rückübernahmeersuchen nicht beantwor-
tet hätten,
dass sich das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil Tarakhel auf eine
Familie mit Kindern beziehe und das Dublin-System auf dem Grundsatz
beruhe, dass die Mitgliedstaaten die Anforderungen an die minimalen Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende erfüllen würden, zumal sie durch
Richtlinien gebunden seien, und die Schweizer Behörden von der Einhal-
tung dieser Bedingungen durch Italien ausgingen,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert sei, sich in Italien allenfalls an die
zuständigen Behörden zu wenden, um diese Rechte einzufordern und sich
darüber hinaus an eine der zahlreichen in Italien tätigen karitativen Orga-
nisationen wenden könne, sollte er Hilfe benötigen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur er-
neuten Überprüfung zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, vor
Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden Garantien für
eine adäquate Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers nach sei-
ner Überstellung nach Italien einzuholen und es sei ihm das rechtliche Ge-
hör betreffend dieser Garantien zu gewähren, eventualiter sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die
Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären, wes-
halb darauf einzutreten sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die
zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen die anläss-
lich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Einwände wie-
derholte,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
6. Februar 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Italien einstweilen aussetzte und die vorinstanzlichen Akten am
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10. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs.
1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Urteil in der Sache obsolet wird,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men und einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde
und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat nach Mas-
sgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. a und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eurodac-Treffer vorliegt, wo-
nach er am 29. November 2013 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat und
er geltend macht, Italien habe das Asylgesuch nach einem Jahr und zwei
Monaten abgelehnt (vgl. A12/10 S. 4, 2.06), weshalb das SEM die italieni-
schen Behörden am 16. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
16. Januar 2015 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens aufgrund
der sogenannten Verfristung anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wen-
det, jedoch sinngemäss vorbringt, es lägen mit den dortigen Lebensbedin-
gungen Überstellungshindernisse respektive Gründe vor, die die Einholung
von Garantien zu den Aufnahmebedingungen oder die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts notwendig machen würden,
dass vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass keine begründeten Hinweise vorliegen – und auch gar nicht geltend
gemacht werden –, dass Italien das Asyl- und Wegweisungsverfahren des
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Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt hätte, vielmehr solche, die
die Vermutung, Italien habe sich an seine diesbezüglichen Verpflichtungen
gehalten, bestätigen (vgl. A12/10 S. 6 oben),
dass den Akten insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Italien nach Erhalt des
negativen Asylentscheides das Camp verlassen müssen und auf der
Strasse gelebt sowie keine Unterstützung von den italienischen Behörden
erhalten, weshalb vor seiner Überstellung die vom EGMR skizzierten Ga-
rantien einzuholen seien,
dass das SEM zu Recht darauf verweist, im Falle des Beschwerdeführers
sei keine mit der dem zitierten Urteil Tarakhel zu Grunde liegenden Kons-
tellation vergleichbare Situation gegeben und er könne sich gegebenen-
falls an die zuständigen italienischen Behörden richten und sich nötigen-
falls auch an eine der zahlreichen karitativ tätigen Hilfsorganisationen wen-
den,
dass ergänzend festgehalten werden kann, dass Asylsuchende in Italien
zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Inf-
rastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen
Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Fall des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein selbständiger
junger Mann, der noch anlässlich des rechtlichen Gehörs angegeben hatte
es gehe ihm gut, und der mit Blick auf seinen bisherigen Reiseweg über
eine hinreichende Lebenserfahrung und Durchsetzungsfähigkeit verfügen
dürfte – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in
Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzu-
nehmen und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage finden,
dass der Umstand, dass er in der Lage war, in Italien einen Anwalt zu neh-
men (vgl. A12/10 S. 6) diese Annahme gerade bestätigt und nicht ersicht-
lich ist, weshalb er bei Bedarf nicht wiederum Zugang zu geeigneter Unter-
stützung hätte,
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dass der Beschwerdeführer aus dem erst auf Beschwerdestufe gemachten
pauschalen Hinweis auf seine starke psychische Angeschlagenheit offen-
sichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal – falls notwendig
– auch in medizinischer Hinsicht davon ausgegangen werden darf, Italien
komme seinen Verpflichtungen grundsätzlich nach,
dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit der
Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: