B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-757/2016
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).
E-757/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im (…)
Richtung Türkei und gelangte am (…) (BzP) respektive am (…) (beraten-
des Vorgespräch; Gesprächsnotizen in den SEM-Akten A17/6) auf dem
Luftweg im Besitz eines (…) in die Schweiz, wo er am 10. Dezem-
ber 2015 (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte. Dort wurde er gleichentags aus logistischen Gründen einge-
laden, sich innert 24 Stunden beim (…) zu melden. Am
11. Dezember 2015 wurde ihm und seinen Verwandten mitgeteilt, dass
sie per Zufallsprinzip in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich
zugewiesen worden seien. Am 14. Dezember 2015 fand die summarische
Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A10/7), am
17. Dezember 2015 erfolgte das beratende Vorgespräch und am 15. Ja-
nuar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört
(Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A21/24).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme
aus C._______ in der Region von D._______. Seit seinem (…) Lebens-
jahr habe er in E._______ gelebt. Im (…) 2015 sei er mit einem Bus nach
D._______ gereist, weil er wegen seines dienstpflichtigen Alters ein
Dienstbüchlein benötigt habe. Das Dienstbüchlein sei ihm am (…) gegen
Bezahlung von Schmiergeld ausgestellt worden. Zudem habe er den Mili-
tärdienst, wiederum gegen Bezahlung von Schmiergeld, für fünf Monate
aufschieben können. Nach dem Erhalt des Dienstbüchleins sei er mit
dem Bus nach E._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später hätten Regie-
rungsbeamte das Elternhaus gestürmt und sich nach seinen (…) erkun-
digt. Er habe mit ihnen auf den örtlichen Polizeiposten gehen müssen.
Sein Vater, der ihn habe schützen wollen, sei von ihnen gestossen und
(…) worden. Auf dem Polizeiposten sei er aufgefordert worden, in den Mi-
litärdienst einzutreten. Nach ungefähr (…) Stunden sei er freigelassen
worden, weil er sein offizielles Aufschiebungsdokument vorgewiesen ha-
be. In der Folge sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen gekommen,
weil die Regierungsbeamten nicht geglaubt hätten, dass sich (…) in der
Schweiz aufhalten würden.
Am (…) sei er bei einer Strassensperre angehalten worden, als er (…)
habe kaufen wollen. Auf dem gleichen Polizeiposten wie bei seiner ersten
Festhaltung sei er in eine unterirdische Zelle gebracht worden, wo neben
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ihm auch andere Personen festgehalten worden seien. Er habe auch
Schreie gehört von Personen, die gefoltert worden seien. Am nächsten
Tag sei er verhört und aufgefordert worden, Soldat zu werden. Er habe
dies mit der Begründung abgelehnt, er sei Schüler, und er wolle weiterhin
die Schule besuchen. Daraufhin habe ihn der einvernehmende Beamte
mit (…) beworfen. Nach rund (…) Wochen sei er freigelassen worden,
woraufhin er sogleich zum Busbahnhof gegangen sei. Dort sei es ihm ge-
lungen, einen Busfahrer davon zu überzeugen, ihn über (…) und (…)
nach D._______ mitzunehmen. Sein (…) habe die Fahrt bezahlt und ihn
zu sich nach Hause mitgenommen. Schliesslich sei er ausgereist, weil er
in D._______ Probleme mit den "Apocis" erhalten habe, die ihn wegen
seines militärdienstpflichtigen Alters nicht in Ruhe gelassen hätten.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seine (…)
ein. Als Beweismittel reichte er sein (…) und ein (…), beides im Original,
zu den Akten.
B.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2016 zum ihr am 25. Januar 2016
unterbreiteten Verfügungsentwurf teilte die vormalige Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten
nicht mit dem Entwurf einverstanden.
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf, weil die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht
vollzogen werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen
Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdefüh-
rer dem Kanton F._______ zu.
E.
Mit Schreiben gleichen Datums teilte die vormalige Rechtsvertretung dem
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SEM mit, das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer in Sachen Asyl-
verfahren sei beendet.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2016 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen neuen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es
sei ihm Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Beizug der Asylakten
seiner beiden Brüder G._______ (N […]) und H._______ (N […]) sowie
seines Cousins I._______ (N […]). Des Weiteren seien sein Militärdienst-
büchlein und der Einberufungsbefehl auf ihre Echtheit zu prüfen. Zudem
bitte er das Gericht um Zustellung seines Militärdienstbüchleins im Origi-
nal zwecks Erstellens einer professionellen Übersetzung. Schliesslich sei
ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beilagen zur Beschwerde liess er (…) einreichen. Gleichzeitig stellte
er das Nachreichen eines Schreibens (…) und das entsprechende Ant-
wortschreiben von (…) in Aussicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten sowie in
Aussicht gestellten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
G.a Am 10. Februar 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den
Eingang seiner Beschwerde.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Beizug der Asylakten seiner
beiden Brüder G._______ (N […]) und H._______ (N […]) sowie seines
Cousins I._______ (N […]) hiess sie gut und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis am 6. April 2016 die in Aussicht gestellten Dokumente (…)
nachzureichen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 6. April 2016 – eben-
falls gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 5
H.
H.a Mit Eingabe vom 5. April 2016 liess der Beschwerdeführer einen
Ausdruck des Schreibens (…) vom (…) und eine Kopie des Antwort-
schreibens von (…) vom (…) einreichen.
H.b Mit Eingabe vom 9. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Sozialhilfe vom 5. April 2016 nach.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragte das SEM unter
Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abwei-
sung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 10. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.
Als Beilage liess er einen Bericht der SFH vom 28. März 2015 mit dem Ti-
tel „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“ einreichen.
K.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantwortete die Instruktionsrichterin eine
Anfrage des Beschwerdeführers vom 28. April 2017 nach dem Verfah-
rensstand und um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 liess der Beschwerdeführer unter
Verweis auf entsprechende Beispiele (Verfügungen N […] vom
14. Juli 2016, N […] vom 26. September 2017, N […] vom
2. November 2017) ausführen, die Vorinstanz habe in letzter Zeit viele
Personen aus Syrien im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlin-
ge vorläufig aufgenommen. Dies mit der Begründung, sie müssten bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen,
weil die syrischen Behörden ihnen wegen Verstössen gegen behördliche
Ausreisebestimmungen eine regierungsfeindliche Haltung unterstelle.
Diese Personen hätten nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise
zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten worden zu sein, die rele-
vante Bedrohungslage sei erst mit der illegalen Ausreise geschaffen wor-
den.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwen-
dung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. In Bezug auf die Ausstellung
des Dienstbüchleins sei es zu einigen Ungereimtheiten in seinen Aussa-
gen gekommen. Zunächst habe er bei der Anhörung angegeben, er sei
als Voraussetzung für den Erhalt des Dienstbüchleins fotografiert und ins
Spital geschickt worden, um Blut zu spenden. Nachdem er dazu angehal-
ten worden sei, Schritt für Schritt zu schildern, wie das Dienstbüchlein
ausgestellt worden sei, habe er diese Ereignisse nicht mehr erwähnt. Zu-
dem habe er geltend gemacht, er habe zunächst einem (…) seine (…),
die ausgefüllten Antragsformulare und Schmiergeld ausgehändigt, worauf
er ein noch leeres Dienstbüchlein erhalten habe und zu einem Arzt ge-
gangen sei, der ihn untersucht, das Dienstbüchlein abgestempelt und ihn
zum (…) des (…) geschickt habe, der eine (…) gemacht und ihn zurück
zum ersten (…) geschickt habe. Dieser habe ihm das Aufschiebungsdo-
kument gegeben und beim (…) habe er noch (…) kaufen müssen. Da-
nach sei er nach Hause zurückgekehrt. Diese Darstellung stehe einer-
seits im Widerspruch zu seiner Angabe, die Ausstellung des Dienstbüch-
leins habe (…) lang gedauert. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er
nämlich bestätigt, jeweils unverzüglich von einem Termin zum nächsten
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gegangen zu sein. Andererseits würden bei diesen detaillierten Schilde-
rungen die Elemente des (…) und des (…) fehlen. Auf die Nachfrage, ob
er alle Schritte des Ablaufs genannt habe, habe er angefügt, andere Per-
sonen seien nach dem (…) ins Spital für die Blutspende geschickt wor-
den, er selber sei jedoch verschont geblieben, weil er Schmiergeld be-
zahlt habe. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu seiner ersten Aus-
sage, selbst ins Spital geschickt worden zu sein. Seine weitere Aussage,
er sei zwischen dem ersten Termin beim (…) und dem Arztbesuch foto-
grafiert worden, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, weil er
dies erst auf die direkte Frage hin, wann er nun fotografiert worden sei,
geltend gemacht habe. Zudem entspreche es nicht der allgemeinen Le-
benserfahrung, dass er sich für die Ausstellung seines Dienstbüchleins
nicht habe ausweisen müssen. Seine Erklärung, dies sei früher so gewe-
sen, jetzt habe man keine Zeit mehr, Identitätskarten zu prüfen, vermöge
nicht zu überzeugen.
Bezeichnenderweise würden auch seine Aussagen zur Aufschiebung des
Militärdienstes wenig Sinn machen. So habe er zunächst angegeben, er
habe den Dienst für (…) Monate, bis (…) oder (…) 2015, aufgeschoben.
Dies sei noch in D._______ im Dienstbüchlein so vermerkt worden, und
er habe bei der Anhörung die betreffende Stelle im Dokument gezeigt.
Jedoch seien weder er selbst noch der Dolmetscher in der Lage gewe-
sen, zu lesen, was dort geschrieben sei. Auch habe er angegeben, nach
Ablauf der Aufschiebungsfrist müsse man sich ein Aufgebot wie dasjeni-
ge, das er eingereicht habe, ausstellen lassen, damit könne der Dienst
dann ein zweites Mal aufgeschoben werden. Dann habe er aber geltend
gemacht, das eingereichte Aufgebot gleich nach seiner Rückkehr nach
E._______ erhalten zu haben, also ungefähr am (…) 2015. Diese zwei
Aussagen liessen sich nicht miteinander vereinbaren, zumal er ein sol-
ches Schreiben erst im (…) oder (…) 2015 benötigt hätte. Zudem sei die-
ses Aufgebot vom (…) 2015 datiert und der Ausstellungsort sei
D._______. Am (…) 2015 habe er eigenen Aussagen zufolge das Dienst-
büchlein in D._______ erhalten. Das Aufgebot sei indessen vom Aushe-
bungsamt nach E._______ geschickt worden, wo er es wenige Tage spä-
ter in Empfang genommen habe. Er habe nicht erklären können, weshalb
ihm das Dokument nicht bereits in D._______ ausgehändigt worden sei.
Zum Vorbringen, er sei (…)mal von den Behörden auf einen Polizeipos-
ten mitgenommen und dazu angehalten worden, in den Militärdienst ein-
zutreten, habe er nicht plausibel erklärt, weshalb er trotz Verschiebung
des Dienstes Probleme mit den Behörden erhalten habe. Einerseits habe
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er angegeben, mit dem eingereichten Aufgebot erhalte man keine Prob-
leme bei den Strassensperren, und andererseits ausgeführt, er sei gera-
de bei einer solchen verhaftet worden. Das widersprüchliche Verhalten
der Behörden habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, zudem ent-
hielten seine Aussagen zu den Festnahmen weitere Widersprüche und
Ungereimtheiten. So habe er erklärt, er sei am (…) oder (…) 2015 nach
seiner Rückkehr von D._______ ein erstes Mal festgenommen worden.
Im Widerspruch dazu habe sein Vater gesagt, sein Sohn sei zuerst mit-
genommen worden, und er habe ihm nach seiner Rückkehr erklärt, dies
könne so nicht weiter gehen, er müsse nach D._______ gehen und sich
ein Dienstbüchlein ausstellen lassen, was er in der Folge auch getan ha-
be. Diesen frappanten Widerspruch habe er auf entsprechende Nachfra-
ge hin mit der Bestätigung seiner vorhergehenden Aussage, das Dienst-
büchlein zuerst erhalten zu haben, nicht aufzulösen vermocht. Hinsicht-
lich der (…) Verhaftung und der Haftzeit habe er zwar einige genaue An-
gaben gemacht, aber es entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung,
dass er nach einer (…) Haft zusammen mit rund (…) anderen Personen
in der gleichen Zelle nichts über sie wisse. Seine diesbezügliche Erklä-
rung, er habe eine Unterhaltung aus Angst vor Spitzeln vermieden, und
auch die anderen Gefangenen hätten nicht miteinander gesprochen, alle
seien traurig gewesen und hätten geweint, sei realitätsfremd. Zudem ha-
be er bezeichnenderweise auch keine Angaben zum Grund für seine Frei-
lassung machen können.
Des Weiteren seien auch seine Aussagen, er sei nach seiner im (…) 2015
erfolgten Haftentlassung mit dem Bus von E._______ nach D._______
gefahren, und er habe die gleiche Strecke auch für die Ausstellung des
Dienstbüchleins im (…) 2015 zweimal (hin und zurück) zurückgelegt, rea-
litätsfremd und wiesen Unstimmigkeiten auf. Aufgrund seiner Angaben
müsste er (…)mal durch (…) und somit durch das vom sog. Islamischen
Staat (IS) kontrollierte Gebiet gefahren sein, zumal er ausgesagt habe,
bärtige Männer, die vielleicht dem IS, der Al-Nusra-Front oder einer ande-
ren Organisation angehörten, und Sicherheitskräfte der Regierung hätten
den Bus mehrfach kontrolliert. Vor diesem Hintergrund sei seine Aussage,
er sei bei der Fahrt im (…) 2015 als normaler Passagier in einem norma-
len Linienbus gefahren, man habe sich nicht um ihn gekümmert, weil er
damals zu jung gewesen sei, realitätsfremd. Zudem habe er auch ausge-
sagt, andere junge Passagiere seien mitgenommen worden, und seine
Erklärungsversuche, er sei nicht mitgenommen worden, weil er keinen
Bart getragen und man ihm gesagt habe, er sei noch zu jung, machten
angesichts des Umstandes, dass er bei dieser Reise bereits (…)jährig
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gewesen sei, keinen Sinn. Zudem habe er auch nicht plausibel darzule-
gen vermocht, weshalb es bei der (…) Fahrt im (…) 2015 für seinen
Schutz nötig gewesen sei, sich als (…) auszugeben.
Die zu den Akten gereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein und Einbe-
rufungsbefehl für den Militärdienst) würden keiner materiellen Prüfung un-
terzogen, weil sie erfahrungsgemäss käuflich und leicht erhältlich seien.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausstellung der eingereichten Do-
kumente könne darauf verzichtet werden, diese einer eingehenderen
Würdigung zu unterziehen. Immerhin gebe es im Dienstbüchlein neben
dem (…) einen weiteren, nicht gänzlich lesbaren Eintrag, der ohne Er-
kennbarkeit des genauen Datums vom (…) datiere; der Beschwerdefüh-
rer habe ausgesagt, sein (…) habe das gemacht. Angesichts seiner wei-
teren Aussage, es handle sich beim Eintrag um eine Art Fälschung,
komme den eingereichten Dokumenten kein Beweiswert zu.
Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Nachstellungen der "Apocis" in der Region D._______ bei seinem (...),
mit welchem Begriff er mit Sicherheit die PYD (Partiya Yekitîya Demo-
krat), den PKK-Ableger in Syrien beziehungsweise dessen militärischen
Arm, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), meine, sei festzuhalten, dass
die PYD im Juli 2014 ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht in den von
den Kurden kontrollierten syrischen Gebieten eingeführt habe. Alle Män-
ner zwischen 18 und 30 Jahren seien seither verpflichtet, 6 Monate Mili-
tärdienst bei der YPG zu leisten. Aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers gehe aber nicht hervor, dass die YPG je persönlich nach ihm gesucht
habe. Er habe auch angegeben, die Strassensperren in Begleitung sei-
nes (...)s problemlos passiert zu haben, weil dieser die Leute auf der
Strasse gekannt habe. Die Massnahmen der YPG gegen ihn seien des-
halb nicht als intensiv genug einzustufen, um von einer drohenden
Zwangsrekrutierung zu sprechen. Diese Ereignisse seien vielmehr auf die
herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrelevant
einzustufen, zumal die erlittenen Nachteile nicht aus den in Art. 3 AsylG
erwähnten Gründen erfolgt seien.
Die selektiven Wiederholungen der Rechtsvertretung im Rahmen der
Stellungnahme zum Verfügungsentwurf rechtfertigten keine andere Ein-
schätzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem würden in der
Stellungnahme Punkte aufgeführt, die er bei der Anhörung anders ange-
geben habe. So sei in der Stellungnahme beispielsweise in Bezug auf die
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Seite 11
Ausstellung des Dienstbüchleins ausgeführt worden, der Beschwerdefüh-
rer habe sich nicht ausweisen müssen, weil er Bestechungsgelder be-
zahlt habe. Dabei handle es sich um eine neue Version der Ereignisse,
die nicht seinen Aussagen entspreche. Er habe nämlich ausgesagt, er
habe sich nicht ausweisen müssen, weil damals infolge Zeitmangels ge-
nerell keine Identitätskarten mehr geprüft worden seien, was unglaubhaft
sei.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur
Anwendung gelange. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung in den
Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei je-
doch vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berück-
sichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar,
weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen unter Verweis auf die einge-
reichten Berichte einwenden, das SEM habe seine Aussagen falsch ver-
standen und demzufolge falsch interpretiert. Das SEM verkenne, dass es
in einem undemokratischen und korrupten Staat verschiedene Wege ge-
be, um ein Militärdienstbüchlein auszustellen. Er sei unbestritten im
wehrdienstpflichtigen Alter und habe sich bei der Militärbehörde melden
müssen. Die Ausstellung des Militärdienstbüchleins erfolge nicht in ein bis
drei bekannten und üblichen Schritten, die man leicht nennen könne. Er
habe sich Mühe gegeben, dem SEM zu erklären, dass es dazu verschie-
dene Wege gebe, und wie es bei ihm abgelaufen sei. Auch beim Ge-
sundheitscheck liessen sich die Ärzte im Übrigen bestechen und auch die
Blutspende sei nur eine der vielen Formalitäten für die Ausstellung des
Militärdienstbüchleins, wobei auch sie durch Bezahlung von Geld umgan-
gen werden könne. Das SEM bezweifle sodann zu Unrecht die Echtheit
des Dienstbüchleins. Zwar habe die kriegsbedingte Situation zu organisa-
torischen Änderungen geführt, aber zu keiner Aufhebung der Militär-
dienstpflicht. Einige Rekrutierungszentren respektive Aushebungsämter
würden geschlossen respektive verlegt, aber nicht abgeschafft. Der Mili-
tärdienst sei eine obligatorischen Massnahme, die ab einem bestimmten
Alter im Gesetz verankert sei. Wenn das SEM richtig läge, würde dies
bedeuten, dass die Militärdienstdokumente seiner Brüder G._______ (N
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Seite 12
[…] und H._______ (N […]), die Asyl in der Schweiz erhalten hätten, auch
gekauft worden seien. Er bitte das Gericht, die Akten seiner beiden Brü-
der beizuziehen, um Vergleiche machen zu können. Sein eigenes Militär-
dienstbüchlein sei im Zweifelsfall auf seine Echtheit zu prüfen; dass Mili-
tärdienstbüchlein beliebig käuflich seien, stimme nicht. Die Vorinstanz
habe auch keine möglichen Fälschungsmerkmale der eingereichten Ori-
ginaldokumente erwähnt, und die erhobenen Zweifel reichten nicht, um
ihm alleine deswegen das Asyl zu verweigern.
Üblich sei im Übrigen auch, dass nach der Ausstellung des Militärdienst-
büchleins die Einberufung ins Militär erfolge und Daten der Vorsprache
und des "Marsches" bekanntgegeben würden. Dies sei auch bei ihm so
gewesen. Der Eintrag im Militärdienstbüchlein dürfe nicht als Fälschung
interpretiert werden, nur weil er unleserlich sei respektive nicht entziffert
werden könne. Er habe erklärt, dass die Beamten Menschen seien und
Fehler machen könnten. Deshalb könnten manche Einträge falsch sein.
Er habe das Wort Fälschung nie erwähnt, auch wenn dies so protokolliert
worden sei. Falsche Einträge aufgrund eines Versehens könnten aber
nicht ausgeschlossen werden, weshalb das Gericht gebeten werde, das
Militärdienstbüchlein im Original zwecks einer professionellen Überset-
zung zuzustellen.
Aus seinen Aussagen gehe deutlich hervor, dass er sich nach dem Errei-
chen der Volljährigkeit beim Rekrutierungsbüro für die militärische Aushe-
bung gemeldet und ein Militärdienstbüchlein erhalten habe. Er sei ausge-
hoben und als militärdiensttauglich befunden worden. Dementsprechend
habe er einen Marschbefehl respektive eine schriftliche Aufforderung zum
Einrücken in den Militärdienst erhalten. Durch seine Reise aus Syrien ha-
be er sich der Dienstpflicht entzogen. Er müsse somit wie seine beiden
Brüder als Wehrdienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden
und Asyl erhalten. Sein Cousin I._______ (N […]), dessen Akten ebenfalls
beizuziehen seien, habe wie seine beiden Brüder wegen Wehrdienstver-
weigerung Asyl erhalten und, wie er auch, sein Militärdienstbüchlein und
den Einberufungsbefehl abgegeben.
An den Kontrollposten würden nach wie vor junge Männer darauf kontrol-
liert, ob sie im wehrfähigen Alter seien, als Reservist einberufen worden
seien oder sich auf der Flucht befänden. Viele junge Syrer hätten Angst,
das Haus zu verlassen und fürchteten, von den eigenen Nachbarn verra-
ten zu werden. Die Situation an den Kontrollposten sei sehr gefährlich
und psychisch sehr belastend. Viele Männer würden dort entführt oder
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festgehalten und nie wieder freigelassen. Das SEM habe es unterlassen,
seine Befürchtungen zu berücksichtigen. Er sei sehr spontan gewesen
und habe die Wahrheit erzählt; weshalb seine Aussagen als realitäts-
fremd bezeichnet worden seien, könne er nicht nachvollziehen. Die Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung sei sehr kurz und ungenügend
ausgefallen, zumal seine Ausführungen realistisch, plausibel, glaubhaft
und asylrelevant seien.
Seine (...) hier in der Schweiz habe dringend intervenieren und der Fami-
lie in Syrien helfen müssen, weil sie stark unter Druck gesetzt worden
seien. Zuerst habe sie sich mit einem Brief an (…) und dann an die
Schweizer Vertretung in (…) gewandt. Er sei nach seiner Entlassung aus
dem Gefängnis nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, um seine Familie
nicht zu gefährden und nicht erneut verhaftet zu werden. Deshalb habe er
nicht zusammen mit seiner Familie nach (…) reisen können, um bei der
Schweizer Vertretung vorzusprechen. Er habe eine gefährliche Reise mit
Flucht (…) unternehmen müssen. Ohne gefährdet gewesen zu sein, hätte
er dies nicht getan, sondern wäre mit seiner Familie nach (…) gegangen.
Am (…) 2015 habe seine (…) eine E-Mail an die Schweizer Vertretung in
(…) geschickt und um einen Termin gebeten. Sie habe darin über seine
mögliche Haft geschrieben. Die Haft könne somit nicht bestritten oder be-
zweifelt werden. Reales Zeichen dafür, dass er tatsächlich inhaftiert ge-
wesen sei, sei der Umstand, dass seine (…) gewusst habe, dass die Fa-
milie in (...) einen Termin und ein Visum erhalte. Zudem habe er einen
Termin in (...) und nicht in (...) vereinbart.
Nach seiner Freilassung aus der Haft sei er aus nachvollziehbaren Grün-
den nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zu seinem an der türki-
schen Grenze wohnhaften (...) gegangen. Er habe des Weiteren genau
erklärt, wie seine Reise durch IS-Gebiet abgelaufen sei, und wie sich die
Situation vor Ort präsentiert habe. Vertrauenswürdigen Quellen und Be-
richten könne entnommen werden, dass zwischen den Konfliktparteien
Geschäfte getätigt würden, auch zwischen dem IS einerseits und dem sy-
rischen Regime andererseits. Sie dienten dazu, den verschiedenen Par-
teien zu finanziellen Mitteln zu verhelfen. Ein solches Geschäft sei die
Gebührenerhebung für den Reiseweg. Deshalb würden Transportfirmen
"den Weg" kaufen, und viele gesuchte und verfolgte Personen würden
gegen Bezahlung mittransportiert werden. Es sei fraglich, ob das SEM ei-
ne Vorstellung von der Lage vor Ort habe und wisse, wie dort Öl, Nah-
rungsmittel und auch Personen transportiert würden, und wie Menschen
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die Flucht von E._______ bis in die Türkei gelinge. Seine Aussagen seien
vor diesem Hintergrund nicht realitätsfremd, sondern realistisch und wahr.
Des Weiteren habe er auch wahre Angaben zur Gefahr der Rekrutierung
durch die YPG gemacht. Bei einem Verbleib in Syrien wäre er entweder
von der YPG zwangsrekrutiert worden oder der normalen Rekrutierung
seitens des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen. Zudem hätte er die
Folgen seiner Verweigerung und seines Fernbleibens tragen müssen. Es
stimme zwar, dass sich viele Frauen und Männer freiwillig der YPG an-
schliessen würden. Die Frage sei jedoch, um was für Personen es sich
dabei handle. Die meisten Freiwilligen seien Anhänger, Kämpfer und Ex-
Kämpfer der kurdischen Arbeiterpartei PKK, und wer sich keinen Platz in-
nerhalb der Reihen der PKK und YPG vorstellen könne, sei ein Gegner.
Die YPG und das syrische Regime würden schliesslich eng zusammen
arbeiten. Seine Befürchtung, von der YPG an das syrische Regime über-
geben zu werden, sei berechtigt, zumal viele junge Männer, die den
Dienst bei der YPG verweigert hätten, an den Kontrollposten verhaftet
und an die syrische Regierung übergeben worden seien. Sein (...) sei
zwar eine bekannte Persönlichkeit in der Region, aber er könne ihn län-
gerfristig nicht vor der YPG und vor einer Zwangsrekrutierung schützen.
Zusammenfassend stehe somit fest, dass er in Syrien grossen Gefahren
ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Es liege Ver-
folgung respektive begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor,
weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen sei. Schliesslich seien spezifische Sachverhaltsabklärungen zur
Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen, die im wehrdienst-
fähigen Alter seien, zur Rekrutierung durch das syrische Militär und zu
den Folgen einer Refraktion respektive Desertion und seinen individuellen
Umständen zu treffen, was vom SEM unterlassen worden sei.
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die angefochtene Verfü-
gung sei in voller Kenntnis der Asylverfahren und der Aktenlage der drei
beigezogenen Dossiers gefällt worden; die Dossiers der Brüder enthielten
aber keine Angaben zu den Asylgründen des Beschwerdeführers, ihre
Asylentscheide datierten zudem aus einer Zeit vor den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Ereignissen. Die Anhörung des Cousins habe
am Vortag vor der Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. Bei-
de Personen seien von der gleichen Fachspezialistin angehört worden,
die auch die entsprechenden Asylentscheide redigiert habe. Die Aussa-
gen der beiden Gesuchsteller unterschieden sich klar in ihrer Konsistenz
E-757/2016
Seite 15
und Substanz, wobei die Aussagen des Beschwerdeführers in mehrfa-
cher Hinsicht widersprüchlich seien. Entsprechend seien auch die Asyl-
entscheide unterschiedlich ausgefallen. Die Aussagen des Beschwerde-
führers zu seiner mehrmaligen Reise durch das vom IS kontrollierte Ge-
biet seien nicht glaubhaft ausgefallen; der Cousin habe bezeichnender-
weise ausgesagt, er habe eine solche Reise nicht angetreten, weil sie zu
gefährlich gewesen sei. Er sei gezwungen gewesen, diese Strecke mit
dem Flugzeug zurückzulegen.
Der Beschwerdeführer habe die Ausstellung seines Dienstbüchleins nicht
glaubhaft machen können und es sei davon auszugehen, dass er zu kei-
ner Zeit militärisch registriert worden sei, was indessen Voraussetzung für
eine asylrelevante Verfolgung – unabhängig von seinem Alter – wäre. Die
eingereichten Beweismittel (Bericht der SFH vom 30. Juli 2014 und NZZ-
Artikel vom 6. März 2015) bezögen sich nicht auf den Beschwerdeführer,
sondern in allgemeiner Weise auf Rekrutierungen in Syrien und die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie seien auf den vor-
liegenden Fall nicht anwendbar und nicht geeignet, die Einschätzung des
SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, umzu-
stossen. Hinsichtlich der bereits gemachten Ausführungen zur fehlenden
Asylrelevanz einer Verfolgung durch die YPG könne zusätzlich auf das
Urteil des BVGer E-1263/2015 vom 20. April 2015 verwiesen werden.
5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, seine Brüder hät-
ten Asyl in der Schweiz erhalten, weil sie, wie er, dienstpflichtig gewesen
seien und sich dem Militärdienst entzogen hätten. Seine Fluchtsituation
sei ferner nicht mit derjenigen seines Cousins vergleichbar. Er habe
E._______ unter gefährlichen Umständen verlassen und nicht wissen
können, welcher Reiseweg für ihn der Beste sein könnte. Flughäfen wür-
den von den syrischen Behörden kontrolliert, und hätte er diesen Weg
genommen, wäre er wieder bei ihnen gelandet. Eine solche Vorgehens-
weise wäre für die Behörden ein Fluchtindiz gewesen und er wäre am
Flughafen von E._______ verhaftet worden. Zudem hätte er mangels
Reisepasses ohnehin nicht mit einem Flugzeug reisen dürfen. Wenn es
für ihn nicht zu gefährlich gewesen wäre, wäre er mit seinen Eltern und
(…) nach (...) gereist und hätte auf den langen Weg nach (...) verzichtet.
Er habe bewusst den Kontakt zu den Behörden vermieden. Das SEM
könne sich nicht vorzustellen, dass täglich Fahrzeuge zwischen den ver-
schiedenen Gebieten verkehrten, um Gelder und Vermögen zu generie-
ren. Seine Reise sei gegen Bezahlung von Leuten, die regelmässig in
E-757/2016
Seite 16
diesen Gebieten verkehrten und Kontakte pflegten, organisiert worden. Er
habe keine bessere und weniger gefährliche Wahl gehabt.
Der Beschwerdeführer wiederholte schliesslich, die Ausstellung des
Dienstbüchleins könne auf verschiedenen Wegen und auf unterschiedli-
che Art und Weise erfolgen. Die Vorinstanz habe es auch hier unterlas-
sen, die Ausführungen seiner Brüder und seines Cousins zur Ausstellung
des Dienstbüchleins zu erwähnen. Es könne gegebenenfalls der Beizug
weiterer Asyldossiers beantragt werden, um die verschiedenen und un-
terschiedlichen Ausführungen zu deren Ausstellung zu vergleichen und
seine Glaubwürdigkeit festzustellen. Es sei zweifellos eine Tatsache und
keine Spekulation, dass er militärisch registriert und aufgeboten worden
sei. Die eingereichten Beweismittel stützten sich auf Tatsachen und hät-
ten eine grosse Beweiskraft, sie würden von vielen Amtsstellen als ver-
trauenswürdige Quelle verwendet respektive angegeben. Auch der beige-
legte Bericht der SFH vom 28. März 2015 eigne sich als Beweismittel für
alle erwähnten Punkte in der Replik und in der Beschwerde. Es liege eine
asylrelevante Verfolgung vor, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
6.
6.1 In seiner Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Einberufung zum
Militärdienst und die (…) Festnahmen seien aufgrund seiner widersprüch-
lichen sowie unstimmigen Aussagen nicht glaubhaft. Auf eine materielle
Prüfung der eingereichten Dokumente (Dienstbüchlein und Einberufung
zum Militärdienst) könne verzichtet werden, weil sie erfahrungsgemäss
leicht käuflich erwerbbar seien und deshalb keinen Beweiswert hätten.
6.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines
Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, sub-
stanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung
der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer
tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit,
Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Un-
glaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wech-
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Seite 17
selnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vor-
bringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellen-
de Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.3 Zwar ist dem SEM durchaus beizupflichten, wenn es in den Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Aushebung gewisse Unstimmigkeiten
erkennt, so etwa hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nun
Blut gespendet habe oder nicht. Allerdings fällt bei einer Gesamtbetrach-
tung der Schilderungen des Aushebungsprozesses, die durchaus detail-
liert ausfallen und auch Realzeichen enthalten, auf, dass der Beschwer-
deführer zwischen Ausführungen zum allgemeinen Ablauf des Prozesses,
wie es ablaufen könne, wenn man Bestechungsgelder bezahle und wie
es bei ihm abgelaufen sei, hin und herspringt. Gewisse Unstimmigkeiten
sind durchaus damit erklärbar. So ergibt sich hinsichtlich der Frage, ob er
nun Blut gespendet habe oder nicht, tatsächlich aus dem Protokoll die
Aussage: „Sie fotografieren „uns“ und haben „mich“ auch ins Spital ge-
schickt, damit ich Blut spende“ (A21 F32). Später gibt er zur Blutspende
an, wenn „man“ beim Arzt fertig sei, werde „man“ sofort ins Spital ge-
schickt, um dort Blut zu spenden. Weil „er“ Schmiergeld bezahlt habe,
hätten sie ihn verschont (ebd. F59). Aus diesen Aussagen lässt sich nur
dann auf einen Widerspruch schliessen, wenn davon auszugehen wäre,
mit seiner ersten Aussage sei auch gemeint gewesen, er sei zur Blut-
spende tatsächlich hingegangen. Das kann seinen Aussagen aber nicht
entnommen werden. Auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe nicht
angegeben, zwischen den einzelnen Aushebungsschritten nach Hause
zurückgekehrt zu sein und bestätigt, unverzüglich von einem Termin zum
anderen gegangen zu sein, weshalb seine Aussage an einer anderen
Stelle, die Ausstellung des Militärdienstbüchleins habe drei Tage gedau-
ert, damit nicht vereinbar sei, überzeugt nicht. Denn kurz nach der Aus-
sage des Beschwerdeführers, die Aushebung habe drei Tage gedauert
(A21 F38), gab er an, bevor er zum ersten Mal ins Rekrutierungsbüro ge-
gangen sei, habe er beim (…) seiner (…) übernachtet; am nächsten Tag
dann sei er zu (…) gegangen (ebd. F41). Daraus lässt sich sehr wohl da-
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Seite 18
rauf schliessen, dass er während dem Ausstellungsprozess die Aushe-
bungsstelle verlassen habe. Auch ist seiner Antwort auf die Entgegenhal-
tung des angeblichen Widerspruchs klar zu entnehmen, dass der Prozess
mehrere Tage dauere, und zwar, weil zu viele Personen dort seien (vgl.
ebd. F58). Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht erklären
können, weshalb ihm das Aufgebot nach E._______ geschickt worden
sei, obwohl es nur einen Tag nach dem Erhalt des Dienstbüchleins in
D._______ erlassen worden sei, überzeugt nicht, zumal der Beschwerde-
führer seinen Wohnsitz in E._______ hatte. Berechtigt ist hier auch der
vom Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen erhobene Einwand, es
könne nicht an ihm liegen, das Verhalten der syrischen Behörden zu er-
klären. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Alters des Beschwer-
deführers sind die Zweifel an den im Original eingereichten Dokumenten
lediglich mit dem Hinweis auf die leichte Fälschbar- und Käuflichkeit und
der Anmerkung, der Beschwerdeführer selbst habe gesagt, das Dienst-
büchlein könne falsche Einträge enthalten, schwach begründet.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen betrifft,
fallen in der freien Schilderung zahlreiche Realzeichen auf (vgl. u.a. A21
F26 oder F105 ff.), die in die Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen durch das SEM mit dem Satz, er habe zwar einige genaue Anga-
ben machen können, nur ungenügend Eingang finden.
Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände
gegen die Einschätzung des SEM, die geltend gemachte Reise durch IS-
Gebiet sei realitätsfremd, nicht von der Hand zu weisen. Auch in diesen
Schilderungen sind Realzeichen zu finden (u.a. A21 F136 ff.). Wiederum
ist der Einwand berechtigt, das SEM verkenne die Realität in Syrien, und
nebst Waren würden auch Personen die gefährliche Flucht von
E._______ (…) antreten. Flughäfen würden von den syrischen Behörden
kontrolliert, und ein solcher Weg wäre für ihn mit einem noch grösseren
Risiko behaftet gewesen. Zudem hätte er mangels Reisepasses ohnehin
nicht mit einem Flugzeug reisen dürfen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer ent-
gegengehaltenen Unstimmigkeiten an vielen Stellen nicht überzeugen;
hinzu kommt, dass zahlreiche Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen sprechen, zu Unrecht nicht in die Würdigung einbezogen wor-
den sind. Eine abschliessende Beurteilung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
seiner Einberufung in den Militärdienst und der damit zusammenhängen-
den Refraktion kann indessen aus den nachfolgend (E. 6.4) aufgezeigten
E-757/2016
Seite 19
Gründen unterbleiben. Damit erübrigt sich auch eine Überprüfung der
eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit. Offenbleiben kann auch, ob
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlas-
sung zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es
nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der YPG dar-
zutun.
6.4
6.4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers, die syrischen Behörden hätten ihn und seine Eltern im Zusam-
menhang mit der Militärdienstverweigerung seiner beiden in die Schweiz
geflüchteten Brüder zuhause wiederholt aufgesucht und Hausdurchsu-
chungen durchgeführt, weil sie nicht geglaubt hätten, dass sich diese be-
reits in der Schweiz befunden hätten, nicht ernsthaft bezweifelt. Nach
eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens in
Frage zu stellen. Obwohl die Vorinstanz die behördlichen Nachstellungen
wegen des Verschwindens der zwei Brüder nicht in Abrede stellte, unter-
liess sie es aber sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der
Vernehmlassung, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers
unter dem Aspekt einer sogenannten Reflexverfolgung zu prüfen.
6.4.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch
Oppositionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich,
wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten beste-
hende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen sei-
ne von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund ob-
jektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5).
Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer
Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen
dokumentiert, und es lassen sich unterschiedliche Motive dafür erkennen.
So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ih-
re oppositionelle Gesinnung oder ihre Refraktion respektive Desertion zu
bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu
E-757/2016
Seite 20
bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um
ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder
um Angehörige selbst für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu be-
strafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen
Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und
Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweige-
rer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Per-
son besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen.
Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. Ur-
teil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt
in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to
people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III“ vom Oktober 2014,
diesbezüglich aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Re-
gimegegnern und Regimegegnerinnen wie Ehepartner, Kinder (inklusive
minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Ver-
wandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder
anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefun-
den werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt
Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder missbrauchen, um
das gesuchte Familienmitglied zu bestrafen, um an Informationen zu des-
sen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich
den Behörden zu stellen (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und
14, , abgerufen am
12.2.2019). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts
vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung
fest (, abgerufen am
12.2.2019).
6.4.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe zuletzt zusammen mit
seinen Eltern und (…) in E._______ gewohnt (A21/3 F20). Kurze Zeit
nach der Ausstellung seines Dienstbüchleins hätten syrische Sicherheits-
leute das Haus gestürmt und sich nach dem Verbleib seiner Brüder
H._______ (N […]) und G._______ (N […]) erkundigt. Da sie nicht ge-
glaubt hätten, dass sich seine Brüder bereits in der Schweiz aufhalten
würden, sei er auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und nach unge-
fähr (…) wieder freigelassen worden, weil er ein offizielles Aufschie-
bungsdokument für den Militärdienst habe vorweisen können. Die Sicher-
heitsleute hätten ihn jedoch weiterhin nicht in Ruhe gelassen, sie seien
alle (…) bis (…) Tage vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht
(ebd. F26). Auf entsprechende Frage seiner damaligen Rechtsvertreterin
E-757/2016
Seite 21
antwortete er, am Anfang, als die syrischen Behörden zu ihnen gekom-
men seien, hätten sie nach seinen Brüdern G._______ und H._______
gefragt. Später hätten sie auch seinen Bruder J._______ für den Reser-
vistendienst aufbieten wollen. Als er sich sein Dienstbüchlein habe aus-
stellen lassen, hätten sie sich auch nach seiner Person erkundigt (ebd.
F157). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche
nach seinen beiden in die Schweiz geflüchteten Brüdern wird von seinen
Eltern in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren (N […]) bestätigt. Sie sag-
ten unter anderem aus, die syrischen Behörden seien seit (…) immer
wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söhnen
gesucht. Diese seien jedoch bereits ausgereist gewesen. Sie seien je-
weils eingeschüchtert und mit Waffen bedroht worden. Am (…) 2015 sei
ihr (…) Sohn (Anmerkung Gericht: der Beschwerdeführer) wegen Prob-
lemen mit seiner Militärpflicht verhaftet und (…) später wieder freigelas-
sen worden. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen wird vom Bundesver-
waltungsgericht nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil des BVGer E-742/2016
vom 12. Februar 2016 Bst. A und E. 4.3.2).
Das SEM gewährte den Brüdern des Beschwerdeführers G._______ (am
[…]) und H._______ (am […]) wegen Wehrdienstverweigerung Asyl. In
der internen Begründung des Antrags auf einen positiven Asylentscheid
im Verfahren von G._______ (N […], Akte B16/2) wurde beispielsweise
ausgeführt, dass die Aussagen des Gesuchstellers, er habe sich lange
versteckt gehalten und im (…) Syrien verlassen, weil er im (…) in die Ar-
mee hätte einrücken müssen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
glaubhaft seien. Die behördliche Verfolgung von Deserteuren und Refrak-
tären sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen, sie würden unver-
hältnismässig streng bestraft. Aus den Asylakten der Brüder ergibt sich
weiter, dass sie vor ihrer Flucht zusammen mit den Eltern und ihren Ge-
schwistern – darunter der Beschwerdeführer - im gleichen Haushalt in
E._______ gelebt haben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern
im selben Haushalt gelebt hat, lag für die Behörden die Vermutung nahe,
dass er mit ihnen noch in Kontakt stehen könnte. Es ist deshalb aufgrund
der bereits erfolgten behördlichen Suche im Elternhaus davon auszuge-
hen, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bei einem weiteren
Verbleib in Syrien respektive nach seiner (hypothetischen) Rückkehr als
Familienangehörigen von (mutmasslichen) Regimegegnern mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaftet, in
Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt hätten,
respektive ihm solche Nachteile drohen würden. Seine Befürchtung zum
Zeitpunkt seiner Ausreise, in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexver-
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Seite 22
folgung zu werden, ist nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver
Hinsicht insgesamt als begründet zu erachten.
6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist somit festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sy-
rien in objektiv begründeter Weise befürchten musste, asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syri-
en dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Des
Weiteren sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
AsylG ersichtlich.
6.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die
Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuhe-
ben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom
22. März 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegen-
standslos.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der
Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige
Auslagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt
weder eine berufsmässige Vertretung vor noch sind sonstige notwendige
Auslagen belegt. Mangels für die Rechtsvertretung erwachsener Kosten
ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
27. Januar 2016 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird
angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: