B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7572/2015
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______, alle Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 21. September 2015 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 30. September 2015 im We-
sentlichen geltend machten, sie hätten Syrien am 1./2. November 2013
(Beschwerdeführer) respektive am 15. Juli 2015 (Beschwerdeführerin und
ihre Kinder) verlassen und hätten sich vorerst in der Türkei aufgehalten,
dass sie am 20. Juli 2015 weitergereist und am 26. August 2015 in Bulga-
rien angekommen seien,
dass sie dort angehalten und während zehn Tagen inhaftiert worden seien
und ihre Fingerabdrücke hätten abgeben müssen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, zu einem möglichen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien
gewährt wurde, wobei sie geltend machten, sie seien in Bulgarien schlecht
empfangen und direkt nach der Kontrolle in Haft gebracht worden,
dass sie zwar gesund seien, die Kinder indessen psychische Schwierigkei-
ten aufgrund der Ereignisse in Syrien hätten,
dass das SEM gestützt auf einen Abgleich der Fingerabdrücke der Be-
schwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank die bulgarischen Behör-
den am 3. November 2015 um ihre Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs.
1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub-
lin-III-VO) ersuchte und die bulgarischen Behörden das Ersuchen am
6. November 2015 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. November 2015 – eröffnet am
19. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bul-
garien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in
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Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könn-
ten,
dass es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und feststellte, eine allfäl-
lige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um die Über-
nahme der Beschwerdeführenden gutgeheissen, weshalb Bulgarien für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Beschwerdeführenden vom Umstand, wonach sie in der Schweiz
Verwandte hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, da Geschwis-
ter und Onkel nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO gelten würden,
dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen ihnen und ihren Verwandten in der Schweiz bestünden,
dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen wür-
den,
dass eine Überstellung nach Bulgarien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
6. Mai 2016 zu erfolgen habe,
dass bezüglich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin anzumerken
sei, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
füge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihr die erforderliche medi-
zinische Versorgung zu gewähren,
dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zu-
ständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen
erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behand-
lung gewährleiste,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
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werde, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer-
deführenden Rechnung trage, indem es die bulgarischen Behörden vor der
Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizi-
nische Behandlung informiere,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar, technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. November 2015 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die vor-
liegenden Asylgesuche für zuständig zu erachten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bul-
garien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass sie zur Begründung der Rechtsbegehren ausführten, die Situation in
Bulgarien sei für sie sehr schlecht gewesen,
dass der Zugang zu medizinischer Behandlung nicht gegeben, die Be-
schwerdeführerin indessen aufgrund ihrer Schwangerschaft auf medizini-
sche Unterstützung angewiesen sei,
dass sie in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden sei, wobei man ihnen
gesagt habe, dass sie in Bulgarien nicht erwünscht seien,
dass sie zwei Tage ohne Nahrung inhaftiert worden seien,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 26. November 2015 den Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass mit Zwischenverfügung vom 27. November 2015 der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt und festgestellt wurde, die Beschwerdefüh-
renden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass am 26. November 2015 (Eingang: 30. November 2015) eine Unter-
stützungsbestätigung eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 4. September 2015 in Bulga-
rien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 3. November 2015 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 6. No-
vember 2015 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, was
im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnah-
merichtlinie ergeben,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch be-
reits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fort-
schritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedin-
gungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getä-
tigt werden sollten,
dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wer-
den (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizini-
sche Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Regist-
rierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Ein-
richtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung)
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und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesse-
rungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, In-
stallationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für be-
sonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinder-
freundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wer-
den,
dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die
Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum
Support Office (EASO) andauert,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhal-
ten lasse,
dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa –
nicht widerrufen wurde,
dass in diesem Bericht indessen hervorgehoben wird, dass es für gewisse
Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen
würden und das UNHCR deshalb empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen, um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem
internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ver-
einbar sei, wobei das UNHCR in einem Schreiben vom Juni 2015 (aktuali-
sierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang
mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) an dieser Einschätzung
festhält (vgl. ausführlicher dazu in Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-
7176/2015 vom 23. November 2015),
dass anderen aktuellen Berichten zufolge sich die Zustände des Asylver-
fahrens in Bulgarien sukzessive verschlechtert hätten,
dass die Aufnahmebedingungen nach wie vor ungenügend seien und sich
nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 gra-
duell verschlechtert hätten (vgl. Bulgarian Helsinki Committee [BHC],
Country Report: Bulgaria, 30. September 2015; PRO ASYL, Erniedrigt,
misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015,
2015), welche auf die seit Anfang 2015 zu verzeichnende anhaltende Zu-
nahme der Anzahl von Flüchtlingen in den meisten europäischen Staaten
zurückzuführen sei,
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dass die Beschwerdeführenden vorliegend zwar geltend machten, sie
seien in Bulgarien in Haft genommen und erst nachdem sie ihre Fingerab-
drücke abgegeben hätten, entlassen worden (vgl. Akte A4 S. 5),
dass aufgrund dieser Schilderungen indessen nicht davon auszugehen ist,
sie würden bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten,
dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für sie – nachdem sie auf-
grund ihres illegalen Aufenthaltes in Haft genommen worden waren, um
ihre Asylgesuche zu registrieren – die Gefahr einer erneuten Inhaftierung,
einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsat-
zes des Non-Refoulements, da sie weder anlässlich ihrer Befragung noch
in der Beschwerde konkret dargetan haben, inwiefern sich Bulgarien in Be-
zug auf sie nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl.
BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass sie auch nicht konkret aufgezeigt haben, inwiefern die Lebensbedin-
gungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Über-
stellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach man ihnen erklärt
habe, man wolle sie in Bulgarien nicht haben, angesichts der vorangehen-
den Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, zumal sie anlässlich des ihr
gewährten rechtlichen Gehörs erklärten, sie hätten gar nicht nach Bulga-
rien gehen wollen, da sie die Schweiz als Zielland gewählt hätten (vgl. vor-
instanzliche Akten A4 S. 8),
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten und ernsthaften Hinweise
für die Annahme dargetan haben, die bulgarischen Behörden würden sich
weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen
beziehungsweise ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei
einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen
Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass folglich es aus der Sicht des Gerichts weder wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
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im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, noch
individuelle Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulga-
rien als völkerrechtswidrig erscheinen liessen,
dass die Beschwerdeführerenden im Weiteren vorbrachten, während zwei
Tagen ohne Nahrung gewesen zu sein, weshalb ihnen nicht zugemutet
werden könne, nach Bulgarien zurückzukehren,
dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin,
welche sich im 5. Schwangerschaftsmonat befinde, sei auf medizinische
Unterstützung angewiesen, der Zugang zu medizinischer Behandlung in
Bulgarien indessen nicht gegeben sei,
dass die Beschwerdeführenden damit der Vorinstanz implizit vorwerfen,
von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-VO-III in Ver-
bindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) nicht Gebrauch gemacht zu haben,
dass das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er-
messensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 6 – 8 S. 122 ff.),
dass das SEM gehalten ist, sein Ermessen auszuüben und seine Überle-
gungen in seinem Entscheid aufzuzeigen,
dass mit der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit dem
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Gericht nunmehr seine Beurteilung darauf beschränkt, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum korrekt ausgeübt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt,
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dass das SEM gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären,
unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Bulgarien und der indivi-
duellen Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere ihrer Gesund-
heit sowie des Kindeswohls,
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe zwar auf das Vorbrin-
gen beschränken, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in
Bulgarien nicht gegeben und die Nahrung während ihrer Haft unzureichend
gewesen sei,
dass sie anlässlich ihrer Befragungen vom 30. September 2015 geltend
machten, sie seien gesund, ihre zwei Kinder litten jedoch aufgrund der Er-
eignisse in ihrem Heimatstaat an psychischen Schwierigkeiten und hätten
Angstattacken,
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
äussert knapp ausgefallen sind,
dass das SEM in seiner Verfügung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der
Wegweisung nach Bulgarien zwar die Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin erwähnt hat,
dass es sich in der Folge indessen auf die Annahme beschränkt hat, Bul-
garien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und auf-
grund des Dublin-Systems könne davon ausgegangen werden, der zustän-
dige Dublin-Staat könne diese auch erbringen und der Zugang sei gewähr-
leistet, wobei dem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstel-
lung nach Bulgarien Rechnung getragen werde,
dass die Verfügung mit Ausnahme vom Erwähnen der Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin aus standardisierten Erwägungen besteht (S. 4
E. 2),
dass es sich in keiner Weise mit der individuellen Situation der Beschwer-
deführenden – eine Familie mit zwei Kleinkindern (2- und 4-jährig) –, ins-
besondere mit dem Kindeswohl und den in Bulgarien anzutreffenden Auf-
nahmebedingungen bei einer Rückkehr dorthin auseinandergesetzt hat,
was vorliegend unhaltbar erscheint,
dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz mit der unbe-
stritten schwierigen Situation der Beschwerdeführenden als verletzliche
Personen (vgl. dazu die diesbezüglichen Empfehlungen und Berichterstat-
tungen des UNHCR und weiter Organisationen) auseinandersetzt,
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dass entgegen der allgemeinen Aussagen in der Verfügung nämlich durch-
aus Anhaltspunkte vorliegen, wonach Bulgarien nicht alle seine in der Dub-
lin-Verordnung festgeschriebenen Verpflichtungen einhalten kann,
dass sich das SEM vertieft mit der individuellen Situation der Beschwerde-
führenden, insbesondere dem Kindeswohl und dem von ihnen anlässlich
ihres Aufenthaltes in Bulgarien Erlittenen (Haft, keine Nahrung, schlechte
Behandlung) hätte auseinandersetzen müssen,
dass den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht entnommen
werden kann, das SEM sei seiner Pflicht zur Ausübung seines Ermessens
vollumfänglich nachgekommen und habe seine Entscheidfindung entspre-
chend begründet,
dass nach dem Gesagten die Verfügung des SEM vom 11. November 2015
aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen
Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu neuer Entscheidfin-
dung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass es dabei unter Berücksichtigung des hievor Erwähnten das Vorliegen
von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen
und dabei seine Überlegungen darzulegen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht vertreten waren
und ihnen deshalb keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erwachsen sind,
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2015 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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