B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7572/2016
Ur t e i l vom 1 3 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Polen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. November 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 9. November 2016 und der Anhörung vom 24. November 2016
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe eine dis-
soziale Persönlichkeitsstörung. Er sei wegen illegalen Überquerens der
Grenze, Ladendiebstahls und Nichtbezahlens von Bussen mehrmals im
Gefängnis gewesen; letztmals im Jahr 2009. Sein Vater gehöre einer ille-
galen Bande an, die von ihm verlangt habe, Sprengstoff aus Tabletten und
Lösungsmitteln herzustellen. Er habe den Transport und die Vernichtung
von Uranabfall organisiert. Die Befehle dazu habe er aus dem Radio erhal-
ten. Ausgereist sei er schliesslich, weil die polnischen Behörden die Bevöl-
kerung belügten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 stellte das SEM in Anwendung von
Art. 40 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz mit Hinweis
auf die Unterlassungsfolgen und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit undatierter Eingabe (Eingang am 7. Dezember 2016) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung
besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Der Bundesrat
hat Polen mit Beschluss vom 1. August 2003 zum „Safe Country“ erklärt;
im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) hat
sich nichts an dieser Einschätzung geändert. Insofern gilt die Regelvermu-
tung, dass in Polen keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich
weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG).
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4.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es weder in den Befragungen noch auf
Beschwerdeebene, diese Regelvermutung umzustossen. So hat die Vor-
instanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt, es gebe zwischen den
Gefängnisaufenthalten und der Ausreise des Beschwerdeführers weder ei-
nen zeitlichen noch einen sachlichen Zusammenhang, die Lügen der pol-
nischen Behörden seien nicht asylrelevant und die Vorbringen betreffend
Uranvernichtung sowie Herstellung von Sprengstoff seien unglaubhaft. In
der äusserst knapp gehaltenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer
nichts Neues vor und setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinander. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
Den Akten und der Rechtsmitteleingabe sind keine Anhaltspunkte zu ent-
nehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Wegweisung
zuliessen. Die Vorinstanz hat die Wegweisung nach Polen geprüft und
kommt folgerichtig zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im vor-
liegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Auch in Bezug auf die
medizinischen Beschwerden ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Be-
schwerdeführer im Heimatstaat bereits Zugang zu den notwendigen medi-
zinischen Einrichtungen und zu adäquater Behandlung hatte und auch ha-
ben wird. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner