B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7575/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Tags darauf wurde ihm mit-
geteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich (VZ) zugewiesen wurde.
B.
Im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung wurde er am 22. September
2014 zur Person befragt und am 9. Dezember 2014 erfolgte die Anhörung
zu den Asylgründen.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei Araber und stamme aus
B._______ in Tunesien. Zur Verbesserung seiner Berufsaussichten habe
er regelmässig an Versammlungen und Festivitäten der (…) teilgenom-
men. Ende des Jahres 2009 habe er sein Heimatland aus wirtschaftlichen
Gründen verlassen. Nach längeren Aufenthalten in Italien und Frankreich
sei er am 31. August 2014 in die Schweiz eingereist. Er befürchte, aufgrund
seiner damaligen Aktivitäten von Vertretern der (…) in Tunesien belangt zu
werden. Zudem fürchte er, in Tunesien keine Arbeit zu finden und dadurch
mittel- und obdachlos zu werden.
Er reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten und gab
an, seinen Reisepass in Italien verloren zu haben, seine Identitätskarte be-
finde sich in Tunesien bei seiner Mutter.
C.
Am 17. Dezember 2014 gab das BFM der Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In der
entsprechenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 brachte der Be-
schwerdeführer vor, "er könne aus den genannten Gründen unter keinen
Umständen nach Tunesien zurückkehren."
D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Am 19. Dezember 2014 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
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Seite 3
F.
Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des BFM vom 19. Dezember
2014 mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen unzumutbaren oder unzuläs-
sigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht
beantragt er, er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei
eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers gebe es keine Hinweise auf eine
Verfolgung durch Vertreter der (…) in Tunesien. Dieser sei weder jemals
von Behördenvertretern gesucht worden, noch seien Staatsdiener zu ir-
gendeiner Zeit mit ihm oder seiner Familie in Kontakt getreten. Auch habe
er sich zu keiner Zeit politisch exponiert oder sei mit den Behörden in Kon-
flikt geraten. Da demnach kein Grund zur Annahme bestehe, dass sich eine
staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen
könnte, seien seine diesbezüglichen Befürchtungen als nicht asylrelevant
einzustufen. Seine allfälligen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche würden
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keine gezielte gegen seine Person gerichtete Verfolgung darstellen, so
dass dieses Vorbringen nicht als asylrelevant zu erachten sei.
5.2 In der Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer, aufgrund
seiner Aktivitäten für die damalige Regierung müsse er bei einer allfälligen
Rückkehr nach Tunesien mit ernsthaften Repressalien rechnen.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was dagegen in der
wenig gehaltvollen Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Aus-
einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt,
die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung der bereits früher
vorgebrachten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Tunesien mit Repres-
salien rechnen zu müssen. Diesem gänzlich unsubstanziierten Vorbringen
stehen die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung
(vgl. Akten BFM A21/8) gegenüber. Dort räumte er selbst ein, er sei weder
verfolgt noch habe er sonst irgendein Problem (F19), er sei Sympathisant
der (…) gewesen und habe als solcher legal an Festen teilgenommen
(F22), ansonsten sei er politisch nicht aktiv gewesen (F30), er habe nie
Probleme mit den tunesischen Behörden, mit irgendwelchen Organisatio-
nen oder Privatpersonen gehabt (F31-33) und es sei auch nach seiner Aus-
reise aus Tunesien im Jahr 2009 nichts vorgefallen, was seine Rückkehr
beeinträchtigen könnte; es gebe auch keine Hinweise darauf, dass er auf-
grund seiner Sympathie für C._______ irgendwelche Nachteile zu befürch-
ten hätte (F44). Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die
Beschwerde einzugehen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Seine Ausschaffung nach Tunesien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all-
gemeiner Gewalt. Es liegen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte da-
für vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat sich im Hei-
matstaat durch verschiedene Gelegenheitsjobs (vgl. A13/11 S.4) eine ge-
wisse Berufserfahrung angeeignet und verfügt dort über ein familiäres Be-
ziehungsnetz. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeich-
net werden.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung zudem als möglich
zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher abzuweisen (65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des
vorliegenden negativen Entscheids in der Hauptsache sind die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch um Ent-
richtung einer Parteientschädigung gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: