B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7575/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
alias B._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
alias B._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
alias B._______, geboren (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Am (…) August 2013 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe der Iden-
tität B._______ , geboren (…), VR China, am Flughafen Zürich-Kloten ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. August 2013 wies das BFM sein Asyl-
gesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs
weg. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4735/2013
vom 29. August 2013 abgewiesen.
II.
B.
Mit Schreiben vom 15. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
das Migrationsamt des Kantons C._______ gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AuG
(SR 142.20) darum, beim SEM seine vorläufige Aufnahme wegen Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
antragen.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 an das SEM beantragte das kanto-
nale Migrationsamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieses Gesuch wurde von
der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 abgewiesen. Auf die
vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-405/2015 vom 10. Februar
2015 nicht ein.
III.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 an das SEM beantragte der Be-
schwerdeführer, die Verfügungen vom 2. (recte: 19.) August 2013 und
23. Dezember 2014 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Er-
lass der ursprünglichen Verfügung vom 2. (recte: 19.) August 2013 eine
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massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und es sei infolge
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe im Rahmen seines Asylverfahrens den schweizerischen Asylbehör-
den seine wahre Identität offengelegt, und es könne ihm demnach nicht
vorgeworfen werden, er versuche seine Identität zu verschleiern. Sowohl
das kantonale Migrationsamt als auch das BFM (in dessen Verfügung vom
23. Dezember 2014) hätten die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Nepal anerkannt. Die zuständigen Behörden seien nicht in der Lage,
die Wegweisung zu vollziehen und es sei ihm auch nicht möglich, Reise-
papiere zu beschaffen. Er habe sich sowohl unter der Identität „A._______“
als auch unter dem Namen „B._______“ erfolglos darum bemüht, Reise-
papiere zu beschaffen. Namentlich habe er am (…) 2014 bei der nepalesi-
schen Botschaft in Genf vorgesprochen, worauf ihm mitgeteilt worden sei,
es würden keine Reisedokumente für Tibeter ausgestellt. Damit habe er
seine Bereitschaft zur Ausreise aus der Schweiz dokumentiert, und es
könne ihm demnach nicht vorgeworfen werden, er sei seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht nachgekommen.
E.
Mit Verfügung vom 4. November 2016 (eröffnet am 7. November 2016)
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die
Verfügung vom 19. August 2013 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Ferner
wurde verfügt, dass die Identitätsangaben des Beschwerdeführers im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A._______, geboren
(…), Nepal, geändert würden.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016 an das Bun-
desverwaltungsgericht – vorab per Telefax ‒ erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuhe-
ben, und es sei ihm infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei die Änderung seiner Identi-
tätsangaben im ZEMIS rückgängig zu machen und die Identität B._______,
geboren (…), zu vermerken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
darum, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und die zuständige Behörden sei im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen anzuweisen, den Vollzug während Behandlung der Beschwerde
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auszusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren, es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein an die
nepalesische Botschaft in Genf gerichtetes Gesuch um Ausstellung eines
Reisepapiers vom (…) 2016 in Kopie inklusive Postquittung, sowie ein Be-
stätigungsschreiben des „Tibet Bureau“ in Genf vom (…) November 2016
ein.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 stellte der Instrukti-
onsrichter vorab fest, dass betreffend die Anträge auf wiedererwägungs-
weise Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise auf Ände-
rung der im ZEMIS gespeicherte Daten des Beschwerdeführers zwei se-
parate Beschwerdeverfahren geführt würden und die den ZEMIS-Eintrag
betreffende Beschwerde unter der Verfahrensnummer E-7609/2016 sepa-
rat behandelt werde. Weiter wurde der Vollzug der Wegweisung antrags-
gemäss ausgesetzt und festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
eingeräumt. Er liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
J.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine chinesi-
sche Identitätskarte zu den Akten.
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Seite 5
K.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom
24. Mai 2017 zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung und ins-
besondere zur Stellungnahme betreffend das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Identitätsdokument ein.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 reichte das SEM eine
entsprechende Stellungnahme ein und hielt vollumfänglich an den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest.
L.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.
Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf
eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-
instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wie-
dererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 19. August 2013 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich prä-
sentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. Dabei bildet
– entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch – nur die
Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorlie-
genden Prüfung.
5.
5.1 Das SEM stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom
4. November 2016 fest, Abklärungen des Grenzwachtkorps nach Ankunft
des Beschwerdeführers im Flughafen Zürich-Kloten hätten ergeben, dass
es sich bei ihm wahrscheinlich um den Flugpassagier „A._______“ handle.
Zudem habe er im Verlauf des Asylverfahrens die Kopie einer auf diese
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Identität lautenden nepalesischen Identitätskarte eingereicht. Es sei somit
davon auszugehen, dass dies die wahre Identität des Beschwerdeführers
und er nepalesischer Staatsangehöriger sei. Hieran vermöchten auch
seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch nichts zu ändern. Im
Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis-
mittel dafür eingereicht habe, dass er bei der nepalesischen Botschaft in
Genf unter Angabe seiner wahren Identität vorgesprochen habe. Gemäss
seinen Angaben in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2014 an das Mig-
rationsamt des Kantons C._______ habe die nepalesische Botschaft ihm
erklärt, sie würden keine Reisepapiere für Tibeter ausstellen. Dies deute
darauf hin, dass er den Botschaftsbehörden nicht seine wahre Identität an-
gegeben habe. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtkraft der Verfügung vom 19. August 2013 beseitigen könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
vor, er habe im Asylverfahren von Anfang an offengelegt, dass er unter Ver-
wendung der falschen Identität „A._______“ in die Schweiz gereist sei, und
habe die falsche nepalesische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Hie-
raus könne aber bei Weitem noch nicht geschlossen werden, dass dies
auch seine richtige Identität sei. Sämtliche von ihm beim SEM sowie bei
der kantonalen Migrationsbehörde eingereichten Dokumente würden auf
seinen wahren Namen „B._______“ lauten und das „Tibet Bureau“ in Genf
bestätige in seinem Schreiben, dass er tibetischer Herkunft sei. Unter die-
sen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf einmal
von einer anderen Identität ausgehe. Im Weiteren habe er sich nach Erhalt
der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2016 erneut um die Be-
schaffung nepalesischer Reisepapiere bemüht. Dies werde mit dem
Schreiben vom (…) 2016 dokumentiert, auf welches er jedoch von den ne-
palesischen Behörden keine Rückmeldung erhalten habe. Wie schon vor-
gängig dargelegt und belegt, möchte er tatsächlich freiwillig nach Nepal
zurückkehren. Er lebe nun seit mehr als drei Jahren in der Schweiz. Die
zuständigen Behörden seien nicht in der Lage, den Wegweisungsvollzug
zu vollziehen, und es sei ihm selber auch nicht möglich, Reisepapiere zu
beschaffen. Im Übrigen gehe aus den Akten nicht hervor, ob die Migrati-
onsbehörden sich bei den nepalesischen Behörden über seine Identität er-
kundigt hätten. Es dränge sich auf, die nepalesische Botschaft um Amts-
hilfe zu ersuchen, um die von der Vorinstanz angenommene Identität zu
überprüfen.
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Seite 8
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) – das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs setzt voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Per-
son als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle
Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der
zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-6528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 6.2;
E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2). Gemäss Praxis der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt wird, ist vorauszusetzen, dass sowohl eine frei-
willige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug sich bereits während
mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch auf län-
gere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein wird, um die Unmöglich-
keit des Vollzugs anzunehmen; dies wird in aller Regel nicht bereits im or-
dentlichen Verfahren, sondern erst in einem ausserordentlichen Wiederer-
wägungsverfahren festzustellen sein. Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist
(auch in einem ordentlichen Verfahren) dann festzustellen, wenn sich so-
wohl freiwillige Ausreise als auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und
aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als
undurchführbar erweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4.e S. 210, EMARK 2000 Nr. 16 E. 7.c S. 146, mit
weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6336/2006
vom 21. Mai 2007 E. 3). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situa-
tion im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4).
E-7575/2016
Seite 9
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat bisher, ohne plausible Begründung, keine
beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht. Bei der mit Eingabe
vom 19. Mai 2017 nachgereichten chinesischen Identitätskarte, lautend auf
die Identität „B._______, geboren (…)“, handelt es sich gemäss den über-
zeugenden Abklärungen des SEM um eine Totalfälschung. Auch den wei-
teren sich in den Akten befindenden, auf die Namen „B._______“ bezie-
hungsweise „A._______“ lautenden, Dokumenten kann in Bezug auf die
Identität des Beschwerdeführers kein relevanter Beweiswert beigemessen
werden. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im heute parallel er-
gehenden Urteil E-7609/2017 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (vgl. dort
E. 4.2) verwiesen werden.
7.2 Das SEM kam im ordentlichen Asylverfahren in seiner Verfügung vom
19. August 2013, welche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-4735/2013 vom 29. August 2013 bestätigt wurde, zum Schluss, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation und zu sei-
nem Aufenthaltsstatus in Nepal seien unglaubhaft. Vermutlich handle es
sich bei ihm um einen nepalesischen Staatsangehörigen oder er verfüge
zumindest über eine legale Aufenthaltsbewilligung in diesem Land. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben im anschlies-
senden Verfahren betreffend Zuerkennung einer vorläufigen Aufnahme be-
ziehungsweise im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren, aus welchen
sich weitere Widersprüche zu den Angaben im ordentlichen Verfahren er-
geben, vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Vielmehr
verstärkt sich der Eindruck, dass er seine wahre Identität zu verschleiern
versucht, und es besteht Grund zur Annahme, dass er über Identitätspa-
piere verfügt, welche er den schweizerischen Behörden vorenthält.
7.3 Demnach hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargetan, dass
eine freiwillige Ausreise und Rückkehr in den mutmasslichen Herkunfts-
staat nicht möglich wäre.
7.3.1 Dass die in den Akten dokumentierten Anträge an die nepalesische
Botschaft auf Ausstellung eines nepalesischen Reisedokuments erfolglos
geblieben sind, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Den Akten
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nach Abschuss des or-
dentlichen Asylverfahrens zunächst weigerte, freiwillig nach Nepal zurück-
zukehren sowie der Aufforderung zur Beschaffung eines „Citizenship certi-
ficate“ nicht nachkam (vgl. zum Beispiel Rapport der Kantonspolizei
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C._______ vom 26. September 2013, Akten SEM V5; Schreiben der Kan-
tonspolizei C._______ an das SEM vom 30. September 2013, Akten SEM
V6). In der Folge wurden zwei Gesuche um Ausstellung eines Reisepapiers
für den Beschwerdeführer an die nepalesische Botschaft in Genf gestellt.
Das Antragsformular für das am (…) 2013 unter Angabe der Identität
„B._______“ gestellte Begehren wurde vom Beschwerdeführer nicht voll-
ständig ausgefüllt, und er reichte keine beweiskräftigen Dokumente für die
angegebene Identität ein. Das zweite Gesuch vom (…) 2013 erfolgte unter
der Identität „A._______“, und es wurde zur Stützung des Antrags ein auf
diesen Namen lautendes „Citizenship certificate“ in Kopie eingereicht. In
seinem Wiedererwägungsgesuch vom 29. September 2015 führte der Be-
schwerdeführer ferner aus, er habe am (…) 2014 persönlich bei der nepa-
lesischen Botschaft vorgesprochen, wobei ihm aber mitgeteilt worden sei,
es würden keine Reisedokumente für Tibeter ausgestellt. Für diese Aus-
kunft wurde kein schriftlicher Beleg eingereicht. Schliesslich wurde mit der
Beschwerdeeingabe vom 7. Dezember 2016 eine Kopie eines weiteren
Schreibens an die nepalesische Botschaft vom (…) 2016 eingereicht, in
welchem der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Reisepapiers er-
suchte. Er brachte darin vor, seine richtige Identität sei „B._______“ und er
sei tibetischer Herkunft, ersuchte aber um Ausstellung eines auf die Iden-
tität „A._______“ lautenden Reisepapiers.
7.3.2 Diese unter unterschiedlichen Identitätsangaben – und ohne Beilage
beweiskräftiger Dokumente, welche eine zuverlässige Feststellung der
Identität des Beschwerdeführers erlauben würden – gestellten Gesuche
waren offensichtlich aussichtslos, und können daher nicht als ernsthafte
Bemühung um Beibringung der für eine Ausreise aus der Schweiz und
Rückkehr in den mutmasslichen Herkunftsstaat notwendigen Reisepapiere
bewertet werden.
7.3.3 Nachdem Grund zur Annahme besteht, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen nepalesischen Staatsangehörigen handelt, lässt die do-
kumentierte Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer beziehungs-
weise den schweizerischen Behörden und den nepalesischen Behörden
nicht den Schluss zu, dass auch bei Offenlegung seiner wahren Identität
und Einreichung entsprechender Dokumente eine Beschaffung von Reise-
papieren nicht möglich wäre. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
dass einem nepalesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie die Aus-
stellung von Reisepapieren grundsätzlich verweigert würde. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass das Scheitern der bisherigen Bemühungen um
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Seite 11
Beschaffung von Reisepapieren in erster Linie dem Verhalten des Be-
schwerdeführers zuzuschreiben ist. Im Übrigen obliegt es den Gesuchstel-
lern im Rahmen der Mitwirkungspflicht, ihre Identität offenzulegen und Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG), und der Antrag auf Abklärungen von Amtes wegen und insbeson-
dere darum, die nepalesischen Behörden seien um Amtshilfe zu ersuchen,
ist schon aus diesem Grund abzuweisen.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit Bezug auf die Frage der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs eine wiedererwägungsrechtlich rele-
vante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 sein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain