B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7576/2014
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
26. September 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Italien an und forderte diese auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zudem stellte das BFM
fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung.
B.
Im Rahmen des ärztlichen Untersuchs vom 23. Oktober 2014 zur Bestäti-
gung der Transportfähigkeit wurde bei der Beschwerdeführerin eine
Schwangerschaft (11. Woche) diagnostiziert. Im ärztlichen Bericht vom 27.
Oktober 2014 wird sie als uneingeschränkt transportfähig erklärt.
C.
Mit Gesuch ihres Rechtsvertreters vom 27. November 2014 beantragte die
Beschwerdeführerin die Wiedererwägung des ablehnenden Asylentschei-
des.
Sie brachte vor, am (…), dem Tag ihrer geplanten Rückführung nach Ita-
lien, einen halben Liter WC-Reiniger getrunken und versucht zu haben,
sich das Leben zu nehmen. Daraufhin sei sie während rund einer Woche
in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Im Rahmen jener Be-
handlung sei sie somatisch wie psychisch weitgehend stabilisiert worden.
Im Falle einer Rückführung sei jedoch eine erneute Suizidhandlung nicht
auszuschliessen. Zudem benötige sie weitere medizinische Nachkontrol-
len insbesondere betreffend Urinstatus und in gynäkologischer Hinsicht so-
wie die Abgabe von Folsäure. Diese neuen Ereignisse würden die bereits
im vorausgegangenen Asylverfahren geschilderten Wegweisungshinder-
nisse erhärten. Mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014 (Nr. 29217/12) sei eine Wegweisung ohne detaillierte und ver-
trauenswürdige Zusicherungen der zuständigen italienischen Asylbehör-
den im konkreten Einzelfall mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie den provisorischen Verlegungs-
bericht des Spitals C._______ vom (…), den vorläufigen Austrittsbericht
der D._______ vom (…), den Austrittsbericht der D._______ vom (…) so-
wie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 27. November 2014
zu den Akten.
D.
Mit am 10. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 3. Dezember wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung
vom 26. September 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem stellte
es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
E.
Mit Eingabe vom 29. November (recte: Dezember) 2014 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter, in Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. Dezember
2014 sei der Asylentscheid des BFM vom 26. September 2014 wiederer-
wägungsweise aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventuali-
ter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren und das E._______ im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die bereits dem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 27. November 2014 beigelegten Beweismittel zu den
Akten.
F.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 30. Dezember 2014 den Voll-
zug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (soge-
nanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»).
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Seite 5
4.
4.1 Das BFM erwog zur Begründung des angefochtenen Entscheides, die
Beschwerdeführerin befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und ihre
Schwangerschaft verlaufe normal. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems
davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene me-
dizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu not-
wendiger medizinischer Behandlung der Beschwerdeführerin gewähr-
leiste. Betreffend das Risiko eines Suizidversuchs sei es zwar nachvoll-
ziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerk-
bar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn
die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder ver-
meintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen
könnte. Es stehe ihr frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu neh-
men. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfügung.
Das erwähnte Urteil des EGMR vom 4. November 2014 beziehe sich auf
die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien und komme
zum Schluss, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzel-
fall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme
der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK
verstossen würde. Es beziehe sich nicht auf andere Personengruppen und
stelle keine systematische Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem
fest, so dass es für das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell keine
weitere Bewandtnis habe. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende
Frau und gemäss Akten im dritten Monat schwanger. Sollte sie als Mutter
eines Kindes zusammen mit diesem nach Italien überstellt werden, würden
vorgängig im Rahmen der Überstellungsmodalitäten selbstverständlich die
nötigen Garantien Italiens eingeholt.
Die italienischen Behörden würden im Rahmen der Ankündigung der Über-
stellung zudem über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in-
formiert. Deren konkrete Reisefähigkeit sei durch die kantonalen Behörden
im Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Rechtsmittelschrift die Sach-
darstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach ihre
Behandlung komplikationslos und erfolgreich verlaufen sei. Dem Bericht
des Spitals C._______ vom (…) könne lediglich entnommen werden, dass
die zehnstündige Überwachung auf dem Notfall und die persistierende
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Übelkeit komplikationslos verlaufen und insbesondere keine Dyspnoe auf-
getreten sei. Zudem treffe es nicht zu, dass sie routinemässig in die psy-
chiatrische Klinik überwiesen worden sei; sie sei als noch selbstmordge-
fährdet beurteilt und ihre Übernahme in eine psychiatrische Klinik aus drin-
genden Gründen empfohlen worden. Anschliessend sei sie in besagter Kli-
nik hospitalisiert und behandelt worden, wobei sie somatisch wie psychisch
weitgehend hätte stabilisiert werden können. Im Falle einer Rückführung
sei jedoch gemäss Arztbericht eine erneute Suizidhandlung nicht auszu-
schliessen, insbesondere weil sie als auf sich allein gestellte Schwangere
sehr schlechte Lebensumstände erwarten müsste. Zudem benötige sie
weiterhin medizinische Nachkontrollen sowie die Abgabe von Folsäure.
Im erwähnten Urteil des EGMR werde auf Art. 32 der Dublin-III-VO (Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom
29.6.2013) verwiesen, wonach bei besonders Schutzbedürftigen ein be-
sonderer Informationsaustausch der betroffenen Staaten notwendig sei.
Ohne eine detaillierte und vertrauenswürdige Zusicherung auf die beson-
dere Schutzgewährung im konkreten Einzelfall sei die Wegweisung und
damit die angefochtene Verfügung mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar.
Die Annahme in der angefochtenen Verfügung, sie sei eine gesunde Frau,
welche in Italien von den dortigen Behörden die nötige Unterstützung er-
halten würde, könne heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit den
Arztberichten sei nachgewiesen, dass sie schwanger sei und an psychi-
schen Problemen leide und insbesondere suizidgefährdet sei. Es würden
keine Gewährleistungen der zuständigen italienischen Behörden vorliegen,
dass bei der Rückführung auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Rück-
sicht genommen werde und ihr der entsprechende Schutz gewährt würde.
Das BFM bestätige im angefochtenen Entscheid, dass die Schweiz keine
Überstellungen von Eltern mit Kindern nach Italien vornehme ohne vorgän-
gig die notwendigen Garantien einzuholen. Demgegenüber seien bei einer
schwangeren Frau nach Auffassung des BFM keine Garantien notwendig.
Diese Schlussfolgerung sei willkürlich, weil das Leben eines ungeborenen
Kindes gemäss dieser Schlussfolgerung nicht schutzbedürftig wäre.
5.
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5.1 Dem Verlegungsbericht des Spitals C._______ vom (…) ist zu entneh-
men ist, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem angeblichen Konsum
von 5dl WC-Reiniger weder laborchemische noch nennenswerte gastro-
skopische oder anderweitige Auffälligkeiten festzustellen waren. In jenem
Bericht wird vielmehr von einer exzellenten Ausheilungsrate ausgegangen
und es wurden – den körperlichen Gesundheitszustand betreffend – keine
weiteren Massnahmen als notwendig erachtet. Im Beschwerdeverfahren
wird nichts anderes vorgebracht, so dass davon auszugehen ist, dass der
Suizidversuch der Beschwerdeführerin keine nennenswerten körperlichen
Beschwerden zur Folge gehabt hat. Die Sachdarstellung der Vorinstanz,
die (sinngemäss körperliche) Behandlung der Beschwerdeführerin sei
komplikationslos verlaufen, ist daher nicht zu beanstanden. Der weitere
Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Einweisung in die psychiatrische
Klinik sei dringend empfohlen worden und entgegen der Darstellung der
Vorinstanz nicht bloss routinemässig erfolgt, ist aufgrund des erwähnten
Verlegungsberichtes zutreffend. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird
auch nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin daraus für das vor-
liegende Verfahren etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte.
5.2 Aus dem Austrittsbericht der D._______ vom (…) geht hervor, dass die
Suizidhandlung der Beschwerdeführerin impulsiv vorgenommen worden
und auf die akute Belastungssituation der drohenden Ausschaffung zurück-
zuführen war. Die Beschwerdeführerin wird als den Umständen entspre-
chend ängstlich und verzweifelt beschrieben, jedoch als nicht akut suizidal
erachtet. Die im Bericht abschliessend geäusserte Vermutung, es sei im
Falle einer durchgeführten Ausschaffung von einem erneuten Suizidver-
such auszugehen, stützt sich offensichtlich allein auf die dannzumalige
Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde lieber in der Schweiz sterben
als alleine in Italien leben. Es darf damit als erstellt gelten, dass die vorge-
brachten psychischen Probleme ausschliesslich im Zusammenhang mit
der befürchteten Ausreise stehen, zumal sich die Beschwerdeführerin in
der Befragung zur Person noch als gesund bezeichnet hat (vgl. Akten BFM
A4/13 S. 9). Solche vermögen keine veränderte Sachlage zu begründen,
die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien im Rahmen
des Dublin-Verfahrens zulassen würde. Die Vorinstanz weist in diesem Zu-
sammenhang zu Recht darauf hin, dass andernfalls eine Überstellung
durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr
vereitelt werden könnte. Italien verfügt ausserdem über entsprechende
Einrichtungen, um einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Ge-
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sundheitszustandes zu begegnen und die Beschwerdeführerin ist nötigen-
falls unter Einbezug von ärztlichen Fachpersonen auf eine Überstellung
vorzubereiten. Den geäusserten suizidalen Absichten ist in diesem Sinne
im Rahmen der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen (vgl. dazu
nachstehend E. 5.7).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die im Wiedererwägungsver-
fahren neu vorgebrachte Schwangerschaft stehe einer Überstellung nach
Italien entgegen, ist vorab festzuhalten, dass weder den eingereichten
Arztberichten zu entnehmen ist noch geltend gemacht wird, dass die
Schwangerschaft besonders problematisch wäre. Es handelt sich dem-
nach weder um eine Risikoschwangerschaft noch liegen in Bezug auf die
Schwangerschaft medizinische Gründe vor, welche einer Überstellung
nach Italien entgegenstehen würden.
5.4 Die schwangere Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufenthalts-
bedingungen in Italien seinen angesichts ihrer besonderen Schutzbedürf-
tigkeit mit Art. 3 EMRK unvereinbar. Dazu ist folgendes festzuhalten.
Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die Be-
schwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; Italien
ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Angesichts
der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es der
Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte
Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden Italiens in ihrem kon-
kreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
würde (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
5.5 Auch wenn die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien
teilweise verbesserungswürdig erscheinen, besteht kein Grund zur gene-
rellen Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
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Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in
eine existenzielle Notlage versetzt. Diese Ansicht wurde durch den EGMR
in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Nieder-
lande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzuläs-
sigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art.
35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Es liegen denn auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass die italienischen Behörden im Fall der Beschwerde-
führerin das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
würden. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführe-
rin finde in Italien ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren und adä-
quate Betreuung, insbesondere auch in medizinischer Hinsicht. Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen werden zudem betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und die Be-
hörden sind bestrebt, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung
zukommen zu lassen. Darüber hinaus nehmen sich – neben den staatli-
chen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreu-
ung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Es obliegt der Beschwerde-
führerin, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständi-
gen italienischen Behörden vor Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4
S. 640 f.).
5.6 Eine andere Einschätzung lässt sich auch nicht dem von der Beschwer-
deführerin zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom
4. November 2014 (Nr. 29217/12) entnehmen. Der EGMR stellt in jenem
Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende gene-
rell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche
Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit min-
derjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, na-
mentlich im Falle von schwangeren Frauen, einzuholen wären, geht aus
dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor.
5.7 Hinsichtlich der Überstellungsmodalitäten ist auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6208/2014 vom 11. November 2014 zu verwei-
sen. Danach obliegt es dem SEM, vorab den vorhergesehenen Entbin-
dungstermin zu überprüfen und insbesondere eine Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Italien in den vorangehenden Wochen zu vermei-
den oder allfälligen ärztlichen Verordnungen entsprechend zu organisie-
ren. Sollte die Überstellung tatsächlich verwirklicht werden können, hat das
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SEM die italienischen Behörden vorgängig zu verständigen, um ihnen eine
den dannzumaligen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasste An-
kunft zu ermöglichen, sei es, dass diese noch schwanger ist oder aber be-
reits von einem Neugeborenen begleitet wird. Auch wird das SEM in Rück-
sprache mit den zuständigen kantonalen Behörden abzuklären haben, wel-
che Beförderung dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Ver-
bindung mit ihrer Schwangerschaft beziehungsweise ihrem Neugeborenen
bestmöglich entspricht und ob ihr ihr Gesundheitszustand die Begleitung
von medizinischem Personal erfordert, welches gegebenenfalls auf die ge-
äusserten suizidalen Absichten aufmerksam zu machen wäre.
Die italienischen Behörden sind vorgängig der Überstellung auf die beson-
dere Situation der Verletzlichkeit der Schwangeren beziehungsweise – im
Falle der Überstellung nach der Geburt – der Mutter mit ihrem Neugebore-
nen aufmerksam zu machen und über allfällige besonderen Bedürfnisse
der Beschwerdeführerin betreffend ihre psychischen Probleme und allen-
falls des Neugeborenen zu informieren.
Für den Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach der Entbin-
dung wird das SEM von den italienischen Behörden zudem eine individu-
elle Garantie zur adäquaten Beförderung des Neugeborenen und der Wah-
rung der Einheit der Familie einzuholen haben (Urteil des EGMR vom
4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12).
5.8 Das SEM hat im Rahmen seiner Vernehmlassung auf das Urteil des
BVGer E-6208/2014 vom 11. November 2014 verwiesen und versichert, es
werde die vorstehend genannten Vorsichtsmassnahmen bei der Durchfüh-
rung der Überstellung einhalten. Es darf demnach davon ausgegangen
werden, dass die notwendige Versorgung der Beschwerdeführerin (und ih-
rem Kind) ab ihrer Ankunft in Italien gewährleistet ist. Es sind demnach
keine Gründe ersichtlich, wonach ihre Wegweisung gegen Art. 3 EMRK
verstossen würde.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise
zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 1. November 2013 gegeben. Die angefochtene
Verfügung verletzt damit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG kein Bundes-
recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
E-7576/2014
Seite 11
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der eingereichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
(F._______ vom […]) von deren Bedürftigkeit auszugehen ist und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung sind vorliegend nicht erfüllt. Der mittellosen Partei wird in ei-
nem nicht aussichtslosen Verfahren nur dann ein Anwalt bestellt, wenn dies
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 2 AsylG). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es
im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse da-
her im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Es wird deshalb praxisgemäss
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Aus den Ak-
ten ist keine besondere Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher oder
in rechtlicher Hinsicht ersichtlich, so dass das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: