B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7576/2016
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Eingabe als neues Asylgesuch (Unzustän-
digkeit);
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch vom
29. November 2013 mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 abwies, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-357/2015 vom 21. April
2016 die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde abwies und die
erstinstanzliche Verfügung bestätigte, womit diese in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2016 mit als „Neues Asylge-
such“ bezeichneter Eingabe an das SEM gelangte und im Wesentlichen
geltend machte, er habe im Rahmen seines ersten Asylgesuches wesent-
liche Aspekte des Sachverhaltes nicht offenlegen können,
dass bezüglich der Begründung auf die Eingabe an das SEM vom 5. Sep-
tember 2016 und, soweit vorliegend entscheidrelevant, auf die nachfolgen-
den Erwägungen zu verweisen ist,
dass das SEM mit Schreiben vom 8. September 2016 die Eingabe vom
5. September 2016 und die gesamten Verfahrensakten zur Behandlung an
das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben an das SEM vom
15. September 2016 festhielt, der Rechtsanwalt bestehe in seiner Eingabe
darauf, dass die Sache „zwingend als neues Asylgesuch und sicher nicht
als Wiedererwägungsgesuch oder Revisionsgesuch zu behandeln“ sei
(Eingabe vom 5. September 2016 unter 14. Weiteres Vorgehen, S. 17),
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben weiter ausführte,
gemäss „Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt die Behörde, welche sich als unzuständig
erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die
Zuständigkeit behauptet. Durch die in seiner Eingabe klar zum Ausdruck
kommenden Haltung gibt Rechtsanwalt Püntener zu erkennen, dass ihm
ausschliesslich an einem Entscheid durch das SEM liegt, weshalb von ei-
ner Behauptung der Zuständigkeit des SEM zu sprechen ist. Auch bringt
der Rechtsanwalt nicht vor, für den Fall der Unzuständigkeit der angerufe-
nen Behörde ersuche er um Überweisung der Sache an die zuständige
Stelle, so namentlich an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu auch MI-
CHEL DAUM, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 9, N 6). Behauptet eine Partei
die Zuständigkeit, erkennt die Behörde durch selbstständig eröffnete Ver-
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fügung auf Nichteintreten, wenn sich die Behörde als nicht zuständig er-
achtet. Zwar mögen in der Eingabe vom 5. September 2016 streng defini-
tionsrechtlich revisionsrechtliche Aspekte ins Feld geführt werden. Diese
streng abgrenzenden Kriterien zur Bestimmung des weiteren verfahrens-
rechtlichen Vorgehens können jedoch allenfalls nicht für alle Konstellatio-
nen eine befriedigende Verfahrenslösung anbieten. Immerhin wird in der
Eingabe an das SEM in zentraler Bedeutung beantragt, es sei eine erneute
Anhörung durch das SEM durchzuführen, um den rechtserheblichen Sach-
verhalt überhaupt erstellen zu können. Daraus erhellt weiter, dass in der
überwiesenen Eingabe kein durch das Bundesverwaltungsgericht zu be-
handelndes Geschäft erblickt werden kann. Zudem kann eine Partei nicht
gezwungen werden, Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht zu werden, das sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen
beabsichtigt. An dieser Einschätzung dürften auch die Argumente in Ihrem
Übermittlungsschreiben zur Rechtspraxis, unter welchen Umständen wel-
ches weitere Verfahren einzuleiten wäre (Mehrfachgesuch, Wiedererwä-
gungsgesuch, Revision) nichts ändern, zumal sich diese Argumente auf
inhaltliche Aspekte und Anforderungen beziehen und nicht – wie vorliegend
– auf Fragen der Zuständigkeit.“
dass aus den genannten Gründen das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
gabe vom 5. September 2016 zusammen mit den Verfahrensakten zur gut-
scheinenden Behandlung an das SEM überwies,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2016 wegen Unzu-
ständigkeit auf die als „Neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe vom
5. September 2016 nicht eintrat,
dass das SEM in der Verfügung ausführte, erachte sich eine Behörde für
eine ihr übermittelte Eingabe als nicht zuständig, so überweise sie die Sa-
che ohne Verzug an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG) und falls
eine Partei die Zuständigkeit der angerufenen Behörde behaupte, bestehe
alternativ die Möglichkeit der Ausfällung eines Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG,
dass die Eingabe vom 5. September 2016 klarerweise auf die Neubeurtei-
lung eines vorbestandenen Sachverhaltes abziele, mit dem sich das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil materiell auseinandergesetzt habe und
sich aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe, dass nur das Bun-
desverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterzie-
hen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen sei,
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dass es sich dabei regelmässig um Revisionsgründe handle, deren Beur-
teilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege,
dass das SEM für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht
zuständig sei,
dass in einem Folgeverfahren in Asylsachen sich ein Nichteintretensent-
scheid insbesondere dann rechtfertige, wenn die Zuständigkeit des SEM
von einem patentierten Rechtsanwalt oder einem anderen, in Asylsachen
erfahrenen Rechtsvertreter behauptet werde,
dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben seien und – infolge feh-
lender Zuständigkeit und in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG – auf die
Eingabe vom 5. September 2016 unter dem Titel „Neues Asylgesuch“ nicht
einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. Dezember 2016 zunächst beantragt, das Bundesverwaltungsgericht
habe nach Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüg-
lich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorlie-
genden Sache betraut würden, und das Gericht habe zu bestätigen, dass
diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien,
dass die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 wegen der Verlet-
zung des Anspruches des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass eventuell die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 wegen
der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an das SEM zu-
rückzuweisen sei,
dass eventuell die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei,
dass eventuell die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 aufzuhe-
ben und das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch vom 5. September
2016 einzutreten,
dass die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit eventuell Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen sei,
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dass eventuell dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzuset-
zen sei, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung der Sa-
che als Revisionsgesuch darlegen zu können,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen sei, der vor-
liegenden Verwaltungsbeschwerde komme aufschiebende Wirkung zu,
dass ihr eventuell die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug
der Wegweisung unverzüglich zu sistieren sei,
dass der (…) unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzu-
sehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung dem unterzeichne-
ten Anwalt sofort per Telefax zuzustellen sei,
dass der Rechtsvertreter mit der Rechtsmitteleingabe unter anderem eine
durch sein Advokaturbüro verfasste Dokumentation „Sri Lanka – Bericht
zur aktuellen Lage“ einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme
vom 9. Dezember 2016 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
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Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 31 f. des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht (VGR) in Verbindung mit dem Reglement
über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwal-
tungsgerichts (ZASAR) grundsätzlich in jedem Verfahren – so auch im vor-
liegenden – sowohl die Instruktionsrichterin respektive der Instruktionsrich-
ter als auch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-
gestützten automatisierten Zuteilungssystems nach dem Zufallsprinzip be-
stimmt werden (Art. 4 ZASAR),
dass Abweichungen vom Zufallsprinzip zwar möglich sind (Art. 5 Abs. 1
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b ZASAR und Art. 5 Abs. 2 ZASAR),
dass für das vorliegende Verfahren jedoch bestätigt werden kann, dass
nicht vom Zufallsprinzip abgewichen wurde,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu-
treten, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
oder zu Unrecht verneint hat,
dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und
sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zu-
ständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 14 ff. zu Art. 7 VwVG),
dass vorliegend strittig ist, ob es sich bei der vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim SEM eingereichten und als „Neues Asylgesuch“ be-
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zeichneten Eingabe um ein weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) han-
delt oder darin Gründe geltend gemacht werden, die in einem Revisions-
gesuch darzulegen wären,
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden
kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen er-
fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver-
fahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne neu sind, wenn sie sich be-
reits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. un-
echte Nova), die gesuchstellende Person sie im vorangehenden Verfahren
aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hat und deshalb nicht nen-
nen konnte oder wenn sie ihr zwar bekannt waren, es ihr aber aus ent-
schuldbaren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war, sich
darauf zu berufen (vgl. Art. 46 VGG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a – c
S. 105 ff.),
dass Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens zugetragen haben (sog. echte Nova), keinen Revisionsgrund bilden,
sondern allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen können,
dass festzuhalten ist, dass mit der Eingabe vom 5. September 2016 neue
Tatsachen geltend gemacht wurden, die darauf abzielen, die Einschätzung
im Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016, dem Beschwerdeführer drohe im
Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevante Gefahr,
zu widerlegen,
dass somit die ursprüngliche (objektive) Fehlerhaftigkeit des Beschwerde-
urteils gerügt wird,
dass das SEM nach dem Gesagten seine funktionelle Zuständigkeit zu
Recht verneint hat,
dass in der vorliegenden Beschwerde eingewendet wird, das Bundesver-
waltungsgericht habe mit dessen Schreiben vom 15. September 2016 ge-
genüber dem SEM klar festgehalten, das SEM sei für die Behandlung der
Sache zuständig und das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung vom
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22. November 2016 einer entsprechenden Anordnung des Bundesverwal-
tungsgerichts widersprochen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückweisung der Sache an das
SEM damit begründet habe, dass in der Eingabe an das SEM vom 5. Sep-
tember 2016 in zentraler Bedeutung beantragt werde, es sei eine erneute
Anhörung durch das SEM durchzuführen, um den rechtserheblichen Sach-
verhalt überhaupt erstellen zu können,
dass dieser Einwand offenkundig nicht stichhaltig erscheint,
dass aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. September 2016 unschwer ersichtlich wird, dass die
entsprechende Passage die Feststellung unterstreicht, dass durch die Ein-
gabe des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters
vom 5. September 2016 die Haltung klar zum Ausdruck komme, dass ihm
ausschliesslich an einem Entscheid durch das SEM liege, weshalb von ei-
ner Behauptung der Zuständigkeit des SEM zu sprechen sei und er die
Sache ausdrücklich nicht als Revision behandelt haben wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückweisung der Sache an das
SEM vielmehr zur Hauptsache damit begründet hat, dass, falls eine Partei
die Zuständigkeit behaupte, habe die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG
durch selbstständig eröffnete Verfügung auf Nichteintreten zu erkennen,
wenn sich die Behörde als nicht zuständig erachte,
dass, nachdem vorliegend die Beurteilungskompetenz des Bundesverwal-
tungsgerichts auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zustän-
digkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, und das SEM auf die Ein-
gabe vom 5. September 2016 mangels funktioneller Zuständigkeit zu
Recht nicht eingetreten ist, die weiteren Rechtsbegehren und die Beweis-
anträge, soweit sie sich in materieller Hinsicht auf das vorliegende Verfah-
ren beziehen, abzuweisen sind, und es auf die diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerde nicht einzugehen ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch be-
treffend Auskunft über die Besetzung des Richtergremiums erledigt hat,
dass dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56
VwVG mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember
2016 entsprochen wurde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
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dass die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass in der Beschwerde der Eventualantrag gestellt wird, es sei eine an-
gemessene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur
Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können,
dass dazu ausgeführt wird, sollte das Bundesverwaltungsgericht erwägen,
das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu be-
urteilen, werde ausdrücklich der Antrag zur Ansetzung einer entsprechen-
den Frist gestellt,
dass gemäss Praxis das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe, in wel-
cher Revisionsgründe geltend gemacht werden, im Rahmen von Art. 8
Abs.1 VwVG grundsätzlich als Revisionsgesuch entgegennimmt, auch
wenn die Eingabe nicht explizit als solche bezeichnet wird,
dass das vorliegende Verfahren jedoch unter dem Titel von Art. 9 Abs. 2
VwVG steht,
dass in diesem Rahmen zwar festzustellen ist, dass grundsätzlich Gründe
geltend gemacht wurden, die in einem Revisionsgesuch darzulegen wären,
für dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre,
dass aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände jedoch nicht ange-
zeigt erscheint, das vorliegende Verfahren direkt als Revisionsgesuch ent-
gegenzunehmen und zu behandeln,
dass einerseits der Rechtsvertreter als patentierter Anwalt sich in der vor-
liegenden Sache dezidiert auf den Standpunkt stellte, seine Eingabe vom
5. September 2016 sei nicht als Revisionsgesuch zu behandeln,
dass demnach davon auszugehen ist, dass er, falls er die Sache als Revi-
sionsgesuch hätte behandelt sehen wollen, allenfalls den Inhalt seiner Ein-
gabe entsprechend gestaltet hätte,
dass, sofern neue Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinn geltend gemacht
werden, darzutun ist, dass die gesuchstellende Person sie im vorangehen-
den Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hat und deshalb
nicht nennen konnte oder wenn sie ihr zwar bekannt waren, es ihr aber aus
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entschuldbaren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war,
sich darauf zu berufen,
dass allenfalls insbesondere die in Aussicht gestellten Arztberichte vorlie-
gend als wesentlicher Bestandteil rechtsgenüglicher Revisionsvorbringen
gelten könnten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf, sich
dem Vorwurf nicht liquid erbrachter Revisionsgründe ausgesetzt zu sehen,
solange er nicht explizit – immer bezogen auf die vorliegend besonderen
Umstände und die besondere Prozessgeschichte – ein Revisionsgesuch
einzureichen gedenkt,
dass in – unter anderem auch – diesem Sinne auch die Anmerkungen im
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2016 zu
verstehen sind, wonach in der überwiesenen Eingabe (vom 5. September
2016) kein durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandelndes Ge-
schäft erblickt werden könne und eine Partei nicht gezwungen werden
könne, Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
werden, das sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen beabsichtige,
dass der Beschwerdeführer denn auch mit seinem Eventualantrag zum
Ausdruck bringt, er habe noch die Voraussetzungen zur Behandlung der
Sache als Revisionsgesuch darzulegen,
dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter
offensteht, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes und der
Rechtsprechung genügendes Revisionsgesuch einzureichen,
dass demnach der Eventualantrag, falls das Bundesverwaltungsgericht er-
wägen sollte, das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer
Revision zu beurteilen, sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die
Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darle-
gen zu können, abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: