Abtei lung V
E-7577/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 14. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7577/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus (...)
und dem Stamme der (...) zugehörig - sein Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge am 29. Juni 2008 verliess, per Schiff in ein ihm unbekann-
tes Land gelangte und von dort per LKW am 20. Juli 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 25. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom
14. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sein Grossvater habe seinen Vater testamentarisch
als alleinigen Erben eingesetzt,
dass der Onkel des Beschwerdeführers seinen Vater deswegen mit
dem Tod bedroht habe, worüber dieser die Polizei respektive das Ge-
richt informiert habe,
dass im Dezember 2007, als der Vater eines Abends von der Arbeit
zurück gekommen sei und sich im Hof ausgeruht habe, drei bewaffne-
te Männer in diesen eingedrungen seien und mit Gewehren auf den
Vater geschossen hätten,
dass der Beschwerdeführer den Vater sofort ins Krankenhaus gebracht
habe, wo die Ärzte seinen Tod festgestellt hätten,
dass der Beschwerdeführer respektive seine Mutter respektive beide
gemeinsam hierauf zur Polizei gegangen sei(en), die zwar bald her-
ausgefunden habe, dass die Männer vom Onkel geschickt worden
seien, aber dennoch nichts unternommen habe,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 nach Hause gekommen
sei und seine Mutter sowie seine Schwester ebenfalls ermordet und in
ihrem Blut liegend vorgefunden habe,
dass er sich hierauf mit dem Gewehr seines Vater zum Haus seines
Onkels begeben und diesen sowie dessen Torwächter erschossen
habe,
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dass hiernach Polizei und Militär versucht hätten, den Beschwerdefüh-
rer aufzuspüren und umzubringen, da der Onkel ein mächtiges Mit-
glied der (...) gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer sich deshalb zur Ausreise entschlossen
habe, über (...) nach Lagos gereist sei und Nigeria per Schiff verlassen
habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 21. Juli 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung
vom 25. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 14. August 2008
aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwer-
deführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2008 – am folgenden
Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung so-
wie der direkten Anhörung angegeben habe, nie einen Reisepass oder
eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben und er auch
keine Papiere beschaffen könne, da er aus Angst umgebracht zu wer-
den, niemanden in Nigeria anrufen wolle,
dass jedoch nicht ersichtlich sei, weshalb er sich deshalb nicht an ihm
nahe stehende Personen wenden könne, die ihn schon bei der Ausrei-
se tatkräftig unterstützt hätten,
dass angesichts der strengen Kontrollen der Hafenbehörden ausser-
dem daran gezweifelt werden müsse, dass der Beschwerdeführer die
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Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Reisepapiere
unternommen habe,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in mehrere
Widersprüche verstrickt habe, was etwa den Verbleib seiner zweiten
Schwester oder die Anzeige gegen den Mörder seines Vaters anbelan-
ge,
dass weiter mehrere seiner Vorbringen realitätsfremd seien,
dass dem Beschwerdeführer angesichts der sozio-kulturellen Gepflo-
genheiten und dem hohen Stellenwert der Familie in seiner Heimat
nicht geglaubt werden könne, dass er nicht wisse, ob seine Mutter Ver-
wandte habe,
dass weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer
auch nicht annähernd habe angeben können, zu welcher Tageszeit
sein Vater getötet worden sei,
dass seiner Aussage, wonach das Testament des Grossvaters erst
2007 geöffnet worden sei, entgegenzuhalten sei, dass der Onkel gar
keinen Grund gehabt habe, das Testament ändern zu wollen, da er vor
der Eröffnung dessen Inhalt gar nicht habe kennen können,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM am 24. No-
vember 2008 (Poststempel: 25. November 2008) eine in englischer
Sprache abgefasste Beschwerde einreichte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 28. November 2008 Frist zur Übersetzung der
Beschwerde in eine Amtssprache ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 frist-
gerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte und beantragte, die
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Verfügung des BFM sei aufzuheben, es seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Iden-
titätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch
sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 3 f.), mit
Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nige-
ria per Schiff an einen ihm unbekannten Hafen und von dort per LKW
in die Schweiz gelangt zu sein (A1 S. 5),
dass schliesslich die Erklärung des Beschwerdeführers, er wolle
zwecks Papierbeschaffung nicht nach Nigeria telefonieren, da er sonst
umgebracht werde (A1 S. 4), offensichtlich keiner logischen Notwen-
digkeit folgt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
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zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 25. Juli 2008 und der
Anhörung vom 14. August 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten wider-
sprüchlich,
dass er insbesondere in der Erstbefragung angab, seine Mutter und
eine seiner Schwestern seien ermordet worden (A1 S. 3), über den
Verbleib seiner zweiten Schwester wisse er nichts,
dass er demgegenüber bei der direkten Anhörung ausführte, beide
Schwestern seien umgebracht worden (A8 S. 6), um wenig später auf
Vorhalt des Widerspruchs die Richtigkeit seiner Aussage bei der Erst-
befragung zu bekräftigen (ebenda),
dass er weiter in der Kurzbefragung angab, nach der Ermordung des
Vaters sei er (allein) zur Polizei gegangen (A1 S. 5), wohingegen er
anlässlich der direkten Anhörung ausführte, er sei gemeinsam mit
seiner Mutter zur Polizeistation gegangen (A8 S. 9) und er schliesslich
als dritte Variante zu Protokoll gab, er glaube, seine Mutter habe
Anzeige erstattet (A8 S. 16),
dass der auf Vorhalt erfolgte Erklärungsversuch des Beschwerdefüh-
rers, er habe im Englischen die Pronomen "we" und "she" verwechselt
(A8 S. 16), den Widerspruch keineswegs aufzulösen vermag, zumal er
bei der Erstbefragung konkret ausführte, was genau er zur Polizei ge-
sagt habe (A1 S. 5), während er später behauptete, erst nach dem Tod
seiner Mutter Kontakt mit der Polizei gehabt zu haben respektive sich
nicht zu erinnern (A8 S. 16),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen bei der Erstbefragung
von 2006 bis 2007 die Universität besucht haben will (A1 S. 2), wohin-
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gegen er bei der Direktanhörung angab, er habe sein Studium 2004
aufgenommen und im selben Jahr abgebrochen (A8 S. 5),
dass der die genannten Widersprüche betreffende Erklärungs- und
Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmet-
scher unzutreffend übersetzt habe, als Schutzbehauptung zu werten
ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle unter-
schriftlich bestätigt hat.
dass schliesslich verschiedene Angaben des Beschwerdeführers als
realitätsfremd zu bezeichnen sind,
dass etwa die Aussage, wonach der Beschwerdeführer nicht wisse, ob
seine Mutter Verwandte habe (A8 S. 7), mit dem hohen Stellenwert der
Familie im westafrikanischen Kulturkreis nicht vereinbar ist, wie das
BFM zutreffend festgestellt hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass schliesslich dem verfahrensrechtlichen Einwand in der Beschwer-
deschrift, es sei gegen das Gesetz, dass dem Beschwerdeführer kein
Anwalt zur Verfügung gestellt worden sei, entgegenzuhalten ist, dass
das Institut der amtlichen Verteidigung auf (verwaltungs-) strafrechtli-
che Verfahren beschränkt ist und es am Beschwerdeführer gewesen
wäre, sich bei Bedarf um eine Rechtsverbeiständung zu bemühen,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
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klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis Juni 2008 in (...) gelebt
hat, und er dort demgemäss über ein soziales Beziehungsnetz
verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort
nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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