B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7578/2014
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(vormals Bundesamt für Migration [BFM])
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike aus Mazar-i-Sharif mit
letztem Wohnsitz in Kabul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 6. Dezember 2010 und gelangte über Pakistan, den Iran, die
Türkei, Griechenland und Italien am 13. Februar 2011 in die Schweiz. Am
darauffolgenden Tag suchte er im Transitzentrum Altstätten um Gewährung
von Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. März 2011, der einläss-
lichen Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Januar 2014 und einer er-
gänzenden Anhörung vom 18. November 2014 brachte er im Wesentlichen
vor, er habe sich in Mazar-i-Sharif etwa zwei Jahre lang mehrmals wö-
chentlich mit dem Nachbarmädchen B._______ heimlich hinter dem Haus
getroffen. Er habe seine Freundin heiraten wollen. Deren Familie habe den
Antrag aber abgelehnt. Nach einer Weile sei B._______ eines Morgens
ohne die Erlaubnis ihrer Familie zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu
heiraten. Am Nachmittag seien ihre Eltern vorbeigekommen, hätte das
Mädchen abgeholt und versprochen, bei einem nochmaligen Antrag einer
Heirat zuzustimmen. Drei Tage später sei eine Delegation aus seinem Va-
ter und einigen Weisen zu B._______‘s Familie gegangen. Deren Eltern
hätten nunmehr behauptet, ihre Tochter sei gar nie nach Hause zurückge-
kehrt und seine Familie beschuldigt, sie gegen ihren Willen bei sich zu be-
halten. In der Folge habe die Familie B._______‘s mehrfach versucht, sein
Elternhaus anzugreifen. Da der Druck gewachsen sei, habe er das Haus
verlassen und sich bei Verwandten in der Umgebung der Stadt versteckt
gehalten. Nach einigen Tagen habe sein Vater ihm geraten, zu Verwandten
(Grossvater, Onkel väterlicherseits, Tante mütterlicherseits) nach Kabul zu
gehen. Da der Druck auf seine Familie nicht nachgelassen habe, hätten
auch seine Eltern das Haus verlassen müssen. Sie seien in ein etwa 20
Kilometer vom bisherigen Wohnsitz entferntes Mietshaus in Mazar-i-Sharif
gezogen.
In Kabul habe er eine Stelle bei einer (…) übernommen und eines Tages
bemerkt, dass die Brüder von B._______, die zu den Mujaheddin gehört
hätten, ihn mit dem Auto verfolgt hätten. Auch sei bei seiner Arbeit nach
ihm gefragt worden. Zudem seien das Haus seines Grossvaters und jenes
seines Onkels väterlicherseits durchsucht worden; dabei sei nach ihm ge-
fragt worden. Auf Empfehlung seines Vaters hin habe er eine andere Arbeit
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als (…) bei einer Schule übernommen; dort habe er auch übernachten dür-
fen, was die Brüder B._______‘s herausgefunden hätten. Eines Tages
seien zwei von ihnen bewaffnet in die Schule gekommen, um ihn zu ent-
führen. Sie hätten ihm eine Kalaschnikow in den Rücken gedrückt und ihn
aufgefordert, ihnen zu folgen. Das Schulpersonal sei ihm zu Hilfe gekom-
men. Bei einem Handgemenge sei er von den Angreifern die Treppe hin-
untergestossen, danach mit einer schweren Rückenverletzung ins Spital
gebracht und operiert worden. Anschliessend habe er sich zunächst bei
seinem Grossvater und hernach bei verschiedenen Bekannten und Freun-
den aufgehalten.
Nach einiger Zeit sei er auf Bitten seiner Mutter für das Fastenfest nach
Mazar-i-Sharif gereist. Zwei Tage lange habe er sich in grosser Angst zu
Hause aufgehalten. Am dritten Festtag habe er mit seiner Mutter und wei-
teren Personen Bekannte in der alten Wohngegend besuchen und an-
schliessend nach Kabul zurückkehren wollen. Unterwegs habe seine Mut-
ter gemerkt, dass ein Bruder und ein Onkel B._______‘s hinter ihnen ge-
fahren seien. Sie (Beschwerdeführer und Mutter) hätten diese vorbeifahren
lassen; danach sei er ausgestiegen und mit einem Taxi nach Hause zu-
rückgekehrt. Dort habe er einen Anruf von seinem Onkel erhalten, der ihn
darüber informiert habe, dass seine Mutter und die übrigen im Auto mitge-
fahrenen Verwandten verletzt worden seien; sie seien von den Verwandten
B._______‘s angefahren worden, die gedacht hätten, er befinde sich eben-
falls im Auto. Anschliessend seien Letztere ausgestiegen und hätten seine
Mutter massiv geschlagen. Sie sei noch am Unfallort gestorben. Nach der
Beerdigung seiner Mutter sei seine ganze Familie nach Kabul gezogen und
er habe gewusst, dass er das Land verlassen müsse. Über das Schicksal
B._______‘s habe er nichts in Erfahrung bringen können. Er vermute, dass
sie getötet worden sei.
Auch nach seiner Ausreise habe seine Familie wegen ihm Probleme ge-
habt. Seine Brüder seien in Kabul von Verwandten von B._______ belästigt
worden. Sie (Angehörige des Beschwerdeführers) seien mit der jüngeren
Schwester nach Herat gegangen. Danach sei sein Onkel gefoltert worden
und habe den Aufenthaltsort der Geschwister (des Beschwerdeführers)
preisgegeben. Diese seien anschliessend in Herat gesucht worden. Anfang
2013 hätten seine Brüder ihn um Geld für die Ausreise gebeten, das er
aber nicht gehabt habe. Seither habe er nichts mehr von ihnen gehört. Sein
Vater, der mittlerweile in Pakistan lebe, habe ihm gesagt, dass seine Ge-
schwister in den Iran gegangen seien.
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Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (alles im Ori-
ginal) seine Tazkara, eine Bestätigung seines Arbeitsgebers (Schule) und
eine Bestätigung des Spitals, in dem er hospitalisiert gewesen sei, samt
einem in Kabul abgestempeltem Umschlag ein.
B.
Am 21. März 2012 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG den afghanischen Führerschein des Be-
schwerdeführers samt Zusatzkarte zu Handen der Vorinstanz sicher.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2014 – eröffnet am 25. November 2014
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorbehältlich des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung des Kostenvorschusses. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland wurde unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
F.
Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorge-
bestätigung, ein Arbeitszeugnis vom 19. September 2014, eine Kopie der
Tazkara seines Vaters, zwei Fotografien seines Vaters zum Beweis von
dessen Aufenthalt in Pakistan, einen Vertrag über die Wohnung, die sein
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Vater seit Februar 2014 in Hayatabad miete (Original), einen Ausdruck ei-
ner Fotografie seines querschnittgelähmten Onkels mit dessen drei Kin-
dern und zwei Umschläge von SKY Net Worldwide Express und DHL zu
den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand
ein.
H.
Am 28. April 2015 legte der Beschwerdeführer einen Badge der Sicher-
heitsfirma, für die er in Kabul gearbeitet habe (Original), Farbkopien des
Reisepasses und eines Rotkreuz-/Rothalbmondausweises seines Onkels
und der Tazkara seines Cousins sowie vier Fotografien des Onkels und
dessen Familie und einen in Afghanistan gestempelten Briefumschlag ins
Recht.
I.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG um Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
J.
Das SEM hielt mit Stellungnahme vom 1. März 2016 – die dem Beschwer-
deführer am 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde – fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, wes-
halb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
insbesondere aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Insbesondere würden seine Aussagen im Zusammenhang mit den Treffen
mit B._______ in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen und konstruiert wirken. Es sei wirklichkeitsfremd, dass niemand
die nur 10 Meter vom Haus entfernten Treffen bemerkt haben solle. Vor
dem sozio-kulturellen Hintergrund Afghanistans sei auch nicht denkbar,
dass ein Mädchen das Elternhaus verlasse, um sich mit ihrem Freund zu
treffen. Dies umso weniger, als es sich bei der Familie von B._______ um
sehr konservative Leute gehandelt haben solle. Sodann erscheine nicht
plausibel, dass die Brüder von B._______ den Beschwerdeführer zu
Hause in Mazar-i-Sharif oder bei seinem Grossvater in Kabul nie angetrof-
fen hätten und dass er unbemerkt aus dem Auto habe aussteigen können,
als er anlässlich des Eid-Festes unterwegs von einem Bruder B._______‘s
verfolgt worden sei. Seine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif auf Wunsch sei-
ner Mutter erscheine ebenfalls unglaubhaft. Insbesondere sei nicht nach-
vollziehbar, dass diese geglaubt haben solle, er würde nicht mehr verfolgt,
obgleich er 20 Tage zuvor erst aus dem Spital entlassen worden sein wolle,
in das er sich nach dem Übergriff durch die Brüder seiner Freundin habe
begeben müssen.
Ferner habe er in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben gemacht.
Bei der BzP habe er angegeben, bis Juli/August 2009 in Mazar-i-Sharif ge-
lebt zu haben. Danach hätte er sich bis zum 6. Dezember 2010 in Kabul
aufgehalten und von August/September 2009 bis Oktober/November 2009
bei der Sicherheitsfirma gearbeitet. Im Widerspruch dazu habe er bei der
Anhörung behauptet, er habe bis Ende 2006 in Mazar-i-Sharif gelebt. Bei
der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, er habe sich im Juli/Au-
gust 2006 nach Kabul begeben und zwei bis drei Monate nach der Ankunft
in Kabul die Stelle bei der Sicherheitsfirma angetreten. Im Weiteren habe
er sich bezüglich der Dauer des Aufenthalts in Kabul nach der angeblichen
Rückkehr vom Eid-Fest in Mazar-i-Sharif und betreffend einen Besuch bei
Verwandten respektive Bekannten in Mazar-i-Sharif widersprochen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung
zum ersten Mal geltend gemacht, es habe sich bei den Brüdern von
B._______ um Kommandanten der Mujaheddin gehandelt. Bei den voran-
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gehenden Befragungen habe er hingegen lediglich gesagt, dass sie Ange-
hörige der Mujaheddin gewesen seien. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass er bei der ergänzenden Anhörung versucht habe, seinen
Asylgründen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Seine Erklärung, je-
der Mujaheddin sei ein Kommandant, könne nicht gehört werden.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu
entkräften, da solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar
seien und diesen somit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme.
4.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegen, er habe sich mit seiner Freundin jeweils dann treffen
können, wenn diese hinter dem Haus habe Wasser holen müssen und
wenn sie in sein Elternhaus habe kommen dürfen, um für die Schule zu
lernen. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass die "Treffen" teilweise auch
nur in einem kurzen Wortwechsel oder einem Blickkontakt bestanden hät-
ten. Es sei auch nicht klar, ob nicht doch Nachbarn oder die Mutter von
B._______ etwas von den heimlichen Treffen gewusst hätten. Insgesamt
sei es nicht unwahrscheinlich, dass er sie in äusserst eingeschränktem
Rahmen ungefähr jeden zweiten Tag in irgendeiner Weise gesehen oder
kurz mit ihr gesprochen habe, ohne dass die Brüder oder andere männliche
Verwandte von B._______ eine unerlaubte Beziehung hätten vermuten
können, zumal sie in unmittelbarer Nähe zueinander gewohnt hätten. Es
sei auch unverständlich, weshalb die Vorinstanz es als unglaubhaft er-
achte, dass er von den Brüdern B._______‘s nie zu Hause oder bei seinem
Grossvater angetroffen worden sei; er habe in der fraglichen Zeit bei Be-
kannten, Verwandten und zeitweilig auch an seinem Arbeitsplatz Unter-
schlupf gefunden. Betreffend die Flucht aus dem Auto habe er anschaulich
und widerspruchsfrei ausgeführt, die Verfolger hätten ihn überholt, weshalb
es ihm gelungen sei, das Auto zu verlassen und nach Hause zu gehen. Im
Übrigen sei verständlich, dass er auf Bitten seiner kranken Mutter zum Eid-
Fest in seine Heimat zurückgekehrt sei, obwohl er Angst vor Übergriffen
durch die Familie von B._______ gehabt habe. Bei den angeblichen Wi-
dersprüchen in seinen Aussagen handle es sich lediglich um Ungenauig-
keiten. Die Angabe seines letzten Wohnsitzes in Mazar-i-Sharif habe er irr-
tümlich auf den fünften Monat des Jahres 1388 statt 1385 datiert. Zudem
handle es sich um Aussagen, die die Asylgründe in keiner Weise tangieren
würden und für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen daher irrelevant
seien. Wesentlich sei, dass er die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung,
die wiederholten Übergriffe von bewaffneten Personen auf ihn und seine
Familie und die Gründe dafür insgesamt glaubhaft und widerspruchsfrei
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geschildert habe. Seine Aussagen enthielten zahlreiche Realkennzeichen,
die von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben seien. So habe er etwa
das Handgemenge in der Schule unter Nennung der Namen der Peiniger
eindrücklich, detailliert und anschaulich geschildert. Auch habe er sich an
die exakte Dauer des Spitalaufenthalts erinnern und den Überfall mittels
eines Schreibens des Schuldirektors nachweisen können. Das BFM habe
dieses Beweismittel offenbar generell als untauglich bewertet, statt den Be-
weiswert abzuklären, wozu es aufgrund seiner Untersuchungspflicht ge-
mäss Art. 12 VwVG und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu Art. 13 EMRK gehalten gewesen wäre. Insgesamt
habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen.
Zusammenfassend habe er glaubhaft darlegen können, in seinem Heimat-
staat wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an
Leib und Leben beziehungsweise in seiner Freiheit gefährdet zu sein. Da-
mit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da keine
Ausschlussgründe vorliegen würden und ihm keine innerstaatliche Flucht-
alternative zur Verfügung stehe, sei ihm Asyl zu gewähren.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
5.1 Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Befragungsprotokolle ergibt, dass
er seine Asylgründe relativ ausführlich darlegte. Seiner Schilderung fehlt
es jedoch an inhaltlicher Substanz und Nachvollziehbarkeit. Diesbezüglich
kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
Die Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die zutreffende
Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Die geltend gemachte Verfol-
gung des Beschwerdeführers seitens der Familie des Nachbarmädchens
in Mazar-i-Sharif und bis nach Kabul wirkt konstruiert. Auch unter Berück-
sichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann durch das Ge-
richt nicht nachvollzogen werden, dass es ihm gelungen sein soll, sich dem
Zugriff durch die Brüder seiner Freundin immer wieder zu entziehen. Nicht
geglaubt werden kann insbesondere, dass er für diese in Kabul während
beinahe vier Jahren – von Mitte 2006 oder Anfang 2007 bis im Mai 2010
anlässlich des angeblichen Übergriffs in der Schule (vgl. A14/18 F7 S. 2
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und F90-95 S. 10 f.; A17/17 F66 S. 8) – nicht auffindbar gewesen sei, ob-
gleich sie ihm mit dem Auto gefolgt seien, an seiner Arbeitsstelle nach ihm
gefragt hätten und sogar die Häuser seines Grossvaters und seines On-
kels, bei denen er sich zwischenzeitlich aufgehalten habe (vgl. etwa A14/18
F74 S. 9), hätten durchsuchen lassen. Den Vorfall in der Schule, das ein-
zige Ereignis bei welchem er in direkten Kontakt mit zwei Brüdern seiner
Freundin gekommen sein soll, schilderte der Beschwerdeführer knapp und
oberflächlich (vgl. A14/18 F91 ff. S.11 und A17/17 F79 S. 10). Seine dies-
bezüglichen Aussagen erwecken nicht den Eindruck, er habe die Situation
tatsächlich erlebt. Schliesslich erscheint unrealistisch, dass ihm die Ver-
wandten B._______‘s zur Zeit des Eid-Fests in Mazar-i-Sharif mit dem Auto
gefolgt seien und ihn dann einerseits überholt hätten, so dass er unbemerkt
habe aussteigen können, während sie andererseits danach das Auto sei-
ner Familie angefahren, seine Mutter geschlagen und ihr damit tödliche
Verletzungen zugefügt hätten.
Zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der Asylgründe ins Gewicht fallen die
Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht. Aufgrund der mehrfach widersprüch-
lichen Aussagen des Beschwerdeführers ist entgegen den Vorbringen in
der Beschwerdeschrift weder von einem einmaligen Irrtum auszugehen
noch erscheinen die Abweichungen als irrelevant. Neben den durch das
BFM erläuterten Ungereimtheiten fällt weiter auf, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er habe Mazar-i-Sharif im
fünften Monat 1385 (Juli/August 2006), 10 Tage nach dem Vorbeikommen
der Brüder B._______‘s infolge des zweiten Heiratsantrags, verlassen. Da-
ran erinnere er sich ganz genau (vgl. A17/17 F59, 66 und 69 f. S. 8 f.). Bei
der Anhörung machte er ebenfalls geltend, 10 bis 15 Tage nach dem zwei-
ten Antrag nach Kabul gereist zu sein, datierte dies jedoch auf Ende 1385
(ca. Mitte März 2007) (vgl. A14/18 F7 S. 2). Sodann ergeben sich aus den
Akten Widersprüche in Bezug auf die Zeit nach dem angeblichen Übergriff
auf ihn durch die Brüder seiner Freundin. Bei der BzP gab er, ohne Datie-
rung des Vorfalls in der Schule, an, er habe sich nach der Entlassung aus
dem Spital einige Zeit im Haus seines Grossvaters in Kabul aufgehalten
und sei im sechsten Monat 1389 (August/September 2010) nach Mazar-i-
Sharif gegangen, wo seine Mutter nach der Verfolgung durch die Brüder
B._______‘s gestorben sei (vgl. A4/14 Ziff. 15 S. 8 f. und Ziff. 22 S. 11).
Gemäss den eingereichten Beweismitteln soll der Übergriff an der Schule
in Kabul am 29.2.1389 (19. Mai 2010) erfolgt und der Beschwerdeführer
am 12.3.1389 (2. Juni 2010) aus dem Spital entlassen worden sein. Nach
seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung will er etwa 20
Tage später, folglich gegen Ende Juni 2010, für das Eid-Fest (traditionelles
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Seite 11
Fest des Fastenbrechens nach dem Ramadan) nach Mazar-i-Sharif zu-
rückgekehrt und dort am dritten Festtag mit dem Auto verfolgt worden sein
(vgl. A17/17 F81 ff. S. 11). Im Jahr 2010 endete der Ramadan jedoch erst
am 9. September 2010 und wurde auch das Fest weltweit erst im An-
schluss daran gefeiert (vgl. etwa Dubai News,
/ende-des-ramadan-2010/>, besucht am 27. Juli 2016). Bei der
Anhörung bezog sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den 9. Monat
1389 (November/Dezember 2010) für seine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif
(vgl. A14/18 F99 S. 12). Die zeitlichen Abweichungen zwischen seinen
Schilderungen bestärken die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgung.
Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die Asylvorbringen nicht zu
stützen. Einerseits kommt den beigebrachten Dokumenten – wie durch das
BFM zutreffend ausgeführt – aufgrund von deren Fälschungsanfälligkeit
und Käuflichkeit nur ein geringer Beweiswert zu. Sodann wirft die Bestäti-
gung des Schuldirektors Fragen auf, wird im Briefkopf doch das Erzie-
hungsministerium/Erziehungspräsidium der Stadt Kabul genannt, obgleich
es sich um eine Privatschule handeln soll (vgl. A14/18 F90 S. 10). Inhaltlich
ist dem Dokument zu entnehmen, dass zwei bewaffnete Personen den Be-
schwerdeführer in der Schule hätten mitnehmen beziehungsweise ihn von
der zweiten Etage nach unten stossen wollen. Das Schreiben vermag die
Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung des Beschwerdeführers je-
doch nicht zu entkräften. Aus der Spitalbestätigung ergibt sich sodann le-
diglich eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers; über die
Gründe spricht sich das Dokument nicht aus (vgl. A14/18 F95 S. 11). Die
in den Beweismitteln genannten Daten lassen sich schliesslich – wie be-
reits ausgeführt – mit dem zeitlichen Ablauf der durch den Beschwerdefüh-
rer geschilderten Ereignisse nicht in Einklang bringen.
5.2 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügen. In einer Gesamtbe-
trachtung aller Glaubhaftigkeitselemente erscheint die geltend gemachte
erlittene respektive im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung seitens
der ehemaligen Nachbarsfamilie überwiegend als unglaubhaft. Daraus
ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Af-
ghanistan aufgrund der geltend gemachten Fluchtgründe mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E-7578/2014
Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1–4 AuG [SR 142.20]).
7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug
der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif sei gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/49) nicht generell unzumut-
bar. Bei Vorliegen begünstigender Umstände könne eine Rückkehr dorthin,
auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative, als zumutbar erkannt werden.
Der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-i-Sharif und habe eigenen An-
gaben zufolge dort gelebt. Er mache zwar geltend, seine Mutter sei umge-
bracht worden und sein Vater und seine Geschwister hätten Afghanistan
verlassen. Indes habe er unglaubhafte Angaben zur Verfolgungssituation
gemacht. Es sei dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Diesem entge-
genstehende Hindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden
Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
falls eine Person, wie der Beschwerdeführer, seiner Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme
und die Behörden zu täuschen versuche. Demzufolge erweise sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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Seite 13
7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die Umstände
des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Insbesondere habe sie ausser Acht ge-
lassen, dass er in Afghanistan über keine männlichen Angehörigen mehr
verfüge, womit er im Falle einer Rückkehr bei der sozialen und beruflichen
Wiedereingliederung vollständig auf sich alleine gestellt wäre. Selbst wenn
die Vorinstanz seine Asylvorbringen als unglaubhaft einstufe, sei es nicht
zulässig, daraus auf eine Verletzung der parteilichen Verfahrenspflichten
zu schliessen. Dies widerspreche der ständigen Praxis, wonach auch bei
Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs gesondert geprüft werde. Vorliegend könne nicht davon ausge-
gangen werden, es lägen keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshinder-
nisse vor, zumal die Ausführungen betreffend seine Familie nicht als un-
glaubhaft beanstandet worden seien. Er habe konkrete und glaubhafte An-
gaben zur familiären Situation gemacht und insbesondere darauf hinge-
wiesen, dass seine Geschwister in den Iran und sein Vater nach Pakistan
ausgewandert seien und dass seine Mutter und sein Grossvater verstorben
seien. Zudem werde sein in Kabul lebender Onkel väterlicherseits vom Ro-
ten Kreuz betreut. Er habe Dokumente erhältlich gemacht, die dies bestä-
tigen würden (vgl. die Eingaben vom 28. Januar und vom 28. April 2015).
Im Hinblick auf seinen Heimatstaat würden keine konkreten Hinweise auf
das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes bestehen. Überdies
verfüge er weder über eine Berufsausbildung noch über zählbare Berufs-
erfahrung, die ihm die Wiedereingliederung erleichtern könnte. Er habe fer-
ner nachweislich Rückenprobleme, die es ihm gemäss ärztlicher Auskunft
nicht ermöglichen würden, schwere körperliche Arbeit zu verrichten. Die
Sicherheitslage in Kabul habe sich schliesslich seit etwa Anfang Oktober
2014 verschlechtert (vgl. die Beschwerdeschrift S. 12). Insgesamt müsse
davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afgha-
nistan in eine persönliche Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei.
Die Vorinstanz habe mit der unterlassenen Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalls und der fehlenden Prüfung von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen die Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG und den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Zudem
habe sie gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, indem sie
sich von sachfremden Argumenten habe leiten lassen.
7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
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haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzu-
schlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Be-
troffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich ge-
schützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1
[1. Abschnitt] m.w.H.).
Die Vorinstanz geht pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der unglaubhaften Asylvorbringen seine Mitwirkungspflicht verletzt
und die Behörden zu täuschen versucht habe und verzichtet deshalb auf
eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie
auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet, ist dieses Vorgehen nicht
zulässig. Praxisgemäss kann nur auf eine Prüfung der individuellen Zumut-
barkeitskriterien verzichtet werden, wenn eine asylsuchende Person eine
sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG droht, verunmöglicht, etwa durch eine Täu-
schung über die Identität. Inwieweit der Vorinstanz eine Prüfung der Zu-
mutbarkeit verwehrt worden wäre, ergibt sich aus der angefochtenen Ver-
fügung nicht und ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer anläss-
lich der vorinstanzlichen Befragungen mehrfach über seine familiäre Situ-
ation berichtete. Zudem brachte er auf Beschwerdeebene mehrere Be-
weismittel bei, um den Aufenthalt seines Vaters in Pakistan und die Hilfs-
bedürftigkeit seines Onkels in Kabul zu belegen. Die Argumentation des
BFM erscheint als besonders heikel, weil die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Afghanistan nur mit grosser Zurückhaltung anzuneh-
men ist. In BVGE 2011/7 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
in Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestün-
den, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul und Mazar-i-Sharif erachtet es
den Wegweisungsvollzug nur dann als zumutbar, wenn sich im Einzelfall
erweist, dass die betroffene Person dort über ein tragfähiges soziales Netz
im Sinne der strengen Anforderungen gemäss Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10
verfügt (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8–9.9 und BVGE 2011/49 E. 7.3.5–7.3.8).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz betreffend die Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt.
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Eine Heilung dieses Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das
Bundesverwaltungsgericht sind nicht angezeigt, zumal neben einer Würdi-
gung der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweis-
mittel allenfalls eine ergänzende Befragung durchzuführen sein wird.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die An-
ordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend den Vollzug der Weg-
weisung ist sie gutzuheissen und die Sache ist – unter Berücksichtigung
der auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und eingereichten Be-
weismittel – zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des Be-
schwerdeführers auszugehen.
9.1 Die Kosten des Verfahrens wären somit teilweise dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 gutgeheisse-
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ver-
zichten.
9.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte
am 28. April 2015 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Be-
mühungen auf 9.6 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei
Fr. 300.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 51.40 aufge-
führt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, wes-
halb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von
8.5 Stunden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des
SEM eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1‘400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
währt wurde, sind die ihm im Umfang seines Unterliegens notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu
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übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9–14 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des
Gerichts werden amtlich bestellte Anwälte mit einem Stundensatz von
Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsge-
richts eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung von gesamthaft Fr.
1'040.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche dem
amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollte der Beschwerdeführer
später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundes-
verwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1‘400.– zu entrichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘040.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi