B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7579/2016
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Francis Renggli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 27. November 2014 fand die Befragung zur Person (nach-
folgend Erstbefragung) und am 23. August 2016 die Anhörung (nachfol-
gend Zweitbefragung) statt. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe
Tunesien im Jahr 2005 verlassen und sei nach Frankreich geflohen, weil
er von Islamisten aufgefordert worden sei, einen terroristischen Anschlag
zu verüben. Daraufhin habe er mehrere Jahre in Frankeich gelebt, wo er
wegen Körperverletzung mit Erblindung sieben Jahre inhaftiert worden sei.
In Frankreich habe er allerdings kein Asylgesuch gestellt, weil er sich nicht
ausgekannt habe.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage des Zweitbefragungsprotokolls beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 4. No-
vember 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zu sistie-
ren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwal-
tungsgerichts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, von Verfahrens-
kosten abzusehen und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.
D.
Mit Begleitschreiben zur Beschwerde vom 7. Dezember 2016 hielt der Be-
schwerdeführer fest, er habe beim SEM um Zustellung seines gesamten
Dossiers ersucht. Weil er dieses noch nicht erhalten habe, sei ihm eine
Fristverlängerung von 15 Tagen zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter ersucht um
Gewährung einer Nachfrist von 15 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde.
Das Gesuch wird damit begründet, das „dossier complet du recourant“,
welches er bei der Vorinstanz beantragt habe, sei ihm noch nicht zugestellt
worden. Der Beschwerde liegt indes das Zweitbefragungsprotokoll bei,
was zeigt, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten vor-
liegen müssen. Diese wurden ihm bereits zusammen mit der vorinstanzli-
chen Verfügung zugestellt (angefochtene Verfügung S. 10). Dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der
Rechtsvertreter war offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvoll-
ständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren
müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April
2014 E. 5.4). Eine Verletzung der Akteneinsicht wird auch nicht gerügt.
Eine ergänzende Beschwerdeschrift ist nur dann zu gestatten, wenn es der
aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Be-
schwerdesache erfordert (Art. 53 VwVG). Da die gesetzlichen Vorausset-
zungen zur Beschwerdeergänzung offensichtlich nicht gegeben sind, ist
der prozessuale Antrag abzuweisen.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen sich während des Verfahrens den Behörden
von Bund und Kantonen zur Verfügung halten (Art. 8 AsylG und Art. 2a
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
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SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
5.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der an-
geblichen Flucht aus Tunesien im Jahr 2005 und dem Asylgesuch des Be-
schwerdeführers im Jahr 2014, was darauf schliessen lässt, dass keine
flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Diese Vermutung wird durch das
häufige Untertauchen des Beschwerdeführers während seines Asylverfah-
rens untermauert (SEM-Akten, A54, A37, A26, A24; Verstoss gegen die
Mitwirkungspflicht aus Art. 8 Abs. 3 AsylG). Damit ist der Glaubhaftigkeit
der Fluchtgeschichte und insbesondere der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers bereits der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass anfäng-
lich im Asylverfahren gemachte zentrale Angaben diametral von späteren
Ausführungen abweichen (beispielswiese Zeitangaben betreffend Indoktri-
nierung und Rekrutierung [SEM-Akten, A7, S. 7; A71, S. 5, F41, S. 6 f., F47
und F51 ff.], Angaben zur Auseinandersetzung mit Schussverletzung am
Bein [SEM-Akten, A71, S. 5, F39, S. 10, F87 und F93], zu den angeblichen
Verfolgern in Frankreich [SEM-Akten, A7, S. 6; A71, S. 10 f., F90 und F111],
ferner Angaben zum Todeszeitpunkt seines Bruders [SEM-Akten, A71,
S. 4, F33, S. 9, F74]). Die gravierenden Widersprüche erschüttern die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vollends. Die Beschwerdeausführungen
sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So lässt bei-
spielsweise eine Schussverletzung am Bein nicht auf eine Verfolgung
durch Dschihadisten schliessen (Beschwerde S. 5). Ebenso geht die pau-
schale Erklärung ins Leere, die tunesische Polizei biete keinerlei Schutz
(Beschwerde S. 6), zumal die Nichtanzeigeerstattung nicht dem Staat als
unterlassene Hilfeleistung respektive mangelnder Schutzwille angelastet
werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden
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Seite 6
und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat. Für eine Rückweisung an diese gibt es
nach dem Gesagten keinen Anlass.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei-
ner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse
vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen
und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schlies-
sen lassen würden. Im Übrigen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwer-
deführers (hierzu E. 5) davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE
2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Der Vollzug
der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente – sofern notwendig – bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der Eventualantrag – es
sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen – ist abzuweisen, soweit er mit vorliegendem Urteil nicht ge-
genstandslos geworden ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel