B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7581/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2014 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 24. September 2014 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso zur Person (BzP) befragt. Aufgrund seiner Aussa-
gen zum Reiseweg wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
Der Beschwerdeführer meinte dazu, es sei seine Absicht gewesen, in die
Schweiz zu kommen.
B.
Am 1. Oktober 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 – eröffnet am 19. Dezember 2014 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.4 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
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dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernah-
meersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens daher am 2. Dezember 2014 an Italien übergegangen.
4.2 Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in
der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen
Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestim-
men. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege allein den beteilig-
ten Dublin-Staaten. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten würde.
5.
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5.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
in Italien nie offiziell registriert worden, weshalb Italien für sein Verfahren
nicht zuständig sei.
5.2 Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem
Seeweg von B._______ kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien
erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus
reiste er in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdefüh-
rers zuständig. Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass
der Betroffene im zuerst erreichten Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch
eingereicht hat und / oder daktyloskopisch erfasst wurde. Vielmehr genü-
gen für die Annahme der Zuständigkeit Indizien, wie eine illegale Einreise.
Weiter ist festzustellen, dass Italien das Ersuchen der Vorinstanz um Auf-
nahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Mo-
naten nicht beantwortet hat. Damit hat Italien seine Zuständigkeit aufgrund
der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
Der Beschwerdeführer vermag somit aus seinem Einwand, er sei in Italien
nie offiziell registriert worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.3 Italien ist Signatarstaat FK, der EMRK und der des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter
dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die Rechte der EMRK garantieren.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei
hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Be-
hörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend und ist aufgrund
der Akten auch nicht ersichtlich.
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In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flücht-
lingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beach-
tet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme
kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Auf-
nahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien
durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein
selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17
K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung
der Aufnahmerichtlinie schliessen.
5.4 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen liessen und es besteht auch keine Veranlassung für einen
Selbsteintritt der Schweiz.
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
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7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: