B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7582/2016
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 25. September 2016. Am 25. Oktober 2016 suchte er in der
Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM im zentralen Visa-Informati-
onssystem (CS-Vis) ergaben, dass er die Reise nach Europa mit einem
Schengen-Visum angetreten hatte, welches ihm die deutsche Botschaft in
Addis Abeba am (…) ausgestellt hatte.
Anlässlich der Befragung vom 3. November 2016 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, es bestehe die Möglichkeit, dass gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
Deutschland für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Zudem
wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland.
Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht nach Deutschland zurück-
kehren zu wollen, da sich in der Schweiz seine Ehefrau befinde, die er am
4. September 2016 im Rahmen einer Stellvertreterheirat geehelicht habe.
B.
Am 14. November 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 24. November 2016 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2016 (eröffnet am 30. November 2016)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Deutschland. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der
Wegweisung an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Materiell beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren in der Schweiz
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Seite 3
durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Dezember 2016 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Seite 4
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gemäss
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO liege die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers bei Deutsch-
land. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland
würden keine systemischen Mängel aufweisen, weshalb Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO einer Überstellung nicht entgegenstehe. Weiter lägen keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz ver-
pflichten würden, das Asylgesuch selbst zu prüfen.
Dass seine Ehefrau S.M. in der Schweiz lebe, ändere an der Zuständigkeit
Deutschlands nichts. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fielen unter den
Begriff der Familienangehörigen lediglich Ehegatten und unverheiratete
Partner, welche eine tatsächlich gelebte Beziehung führten. Zur Prüfung
der Frage, ob es sich um eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK handle, seien gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-
sprechung unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, darunter das ge-
meinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner
aneinander und die Stabilität der Beziehung. In diesem Zusammenhang
sei festzustellen, dass S.M. seit dem Jahr 2009 in der Schweiz lebe. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Ehe am (…) 2016 in Äthio-
pien in Abwesenheit von S.M. geschlossen worden sei. Es lägen keine Hin-
weise auf eine gelebte Beziehung mit S.M. vor, da der Beschwerdeführer
seinen Heimatstaat erst im September 2016 verlassen habe, während sich
S.M. seit dem Jahr 2009 in der Schweiz aufhalte. Die Beziehung zu S.M.
sei daher nicht als dauerhafte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK anzusehen.
Es bestehe vor diesem Hintergrund kein Anlass, die Souveränitätsklausel
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. In Würdigung der Akten-
lage und der geltend gemachten Umstände lägen auch keine Gründe vor,
welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2016
geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Beziehung zwi-
schen ihm und S.M. sehr wohl als gelebte Beziehung einzustufen. Sinnge-
mäss beruft er sich damit wohl auf eine falsche Anwendung der Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO – namentlich die Nichtanwendung von
Art. 9 Dublin-III-VO – durch das SEM.
Abgesehen davon rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil ihm das SEM keine Gelegenheit gegeben habe, sich dazu zu
äussern, dass es nach Auffassung des SEM an einer gelebten Beziehung
zwischen ihm und S.M. mangle.
3.3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz durch ihr Vor-
gehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
hat (E. 4). Sodann ist die Frage aufzuwerfen, ob die Vorinstanz zu Recht
von einer Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ausgegangen ist. (E. 5).
4.
Der in der Beschwerde formulierte Vorwurf, die Vorinstanz habe dem Be-
schwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu äussern, ob
zwischen ihm und S.M. eine gelebte Beziehung bestehe, ist aktenwidrig.
In der Befragung vom 3. November 2016 wurde er mehrmals zu seiner
Ehefrau und zur Beziehung zu ihr befragt (vgl. Akten der Vorinstanz, A6/12,
F 1.14). Zudem wurde er explizit nach möglichen Überstellungshindernis-
sen gefragt. Dabei hat er sein Anliegen formuliert, mit seiner Ehefrau in der
Schweiz zusammen zu leben (a.a.O., F 8.01). Dass die Vorinstanz die vor-
liegenden Beweise anders gewürdigt hat, als es den Vorstellungen des Be-
schwerdeführers entspricht, kann ihr im Hinblick auf Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 VwVG nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie hat durch ihr Vorge-
hen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht ver-
letzt.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
in jenem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (sog. Versteinerungsprinzip nach
Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abwei-
chend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen
Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgeleg-
ten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dub-
lin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
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Seite 7
5.4 Hat eine asylsuchende Person eine Familienangehörige, die in ihrer
Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in einem Mitglied-
staat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden
Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Gemäss bundesverwal-
tungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein Beschwerdeführer direkt
auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5). Der Beschwer-
deführer beruft sich implizit auf diese Bestimmung (vgl. oben, E. 3.2). Weil
aufgrund der Kaskadenordnung der Dublin-III-VO (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO) eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 9 Dublin-III-VO einer Zu-
ständigkeit Deutschlands gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO vorginge, ist
nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht keine Anwendbarkeit
von Art. 9 Dublin-III-VO angenommen hat.
5.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Eheschlies-
sung des Beschwerdeführers mit S.M. offenbar nicht in Frage stellt. Auch
das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Akten keine Zweifel an der
Eheschliessung, zumal der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie
eines äthiopischen Ehescheines vorgelegt hat, der sich im Original bei den
SEM-Akten seiner Ehefrau befindet. Auch der Umstand, dass es sich um
eine in Stellvertretung geschlossene Ehe handelt, steht einer Anerkennung
der Eheschliessung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht entge-
gen, wenn die Ehe – was vorliegend wohl anzunehmen ist – nach äthiopi-
schem Recht rechtsgültig zustande gekommen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 7, E. 4).
5.4.2 Die Vorinstanz irrt, wenn sie den Begriff von Familienangehörigen im
Sinne der Dublin-III-VO auch bei Ehegatten nur dann als erfüllt ansieht,
wenn eine gelebte Beziehung vorliegt. Wie das Bundesverwaltungsgericht
verschiedentlich festgehalten hat, setzt die Definition des Begriffs der Fa-
milienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO lediglich für unver-
heiratete Partner eine dauerhafte und gelebte Beziehung voraus, während
für Ehepartner ein solches Erfordernis fehlt (vgl. BVGE 2015/41 E. 8.1
m.w.H.; für einen jüngeren Entscheid vgl. Urteil des BVGer D-6429/2016
vom 26. Oktober 2016, E. 3.2). Die Argumentation des SEM, wonach ein
Eintreten auf das Asylgesuch daran scheitere, dass die Beziehung des Be-
schwerdeführers zu seiner Ehefrau nicht als dauerhaft und gefestigt erach-
tet werden könne, verfängt daher nicht. Der diesbezügliche Verweis der
Vorinstanz auf das Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 geht
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Seite 8
fehl, zumal es sich in jenem Fall gerade nicht um Ehegatten handelte, son-
dern um ein Paar, das sich erst verlobt hatte.
5.4.3 Hingegen stellt sich die Frage, ob es sich bei S.M., der Ehefrau des
Beschwerdeführers, um eine Begünstigte internationalen Schutzes ge-
mäss Art. 9 Dublin-III-VO handelt.
5.4.3.1 Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Konsulta-
tion des zentralen Migrationssystems (ZEMIS) fest, dass das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) ein erstes Asylgesuch von S.M. mit Verfü-
gung vom 3. Januar 2013 abwies sowie die Wegweisung aus der Schweiz
und den Wegweisungsvollzug anordnete. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-250/2013
vom 10. Oktober 2013 abgewiesen. S.M. stellte daraufhin am 25. Novem-
ber 2013 ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wies das
SEM auch das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet abgewie-
sen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (Härtefallregelung) erhielt die Ehe-
frau des Beschwerdeführers in der Folge jedoch eine Aufenthaltsbewilli-
gung.
5.4.3.2 Der Begriff der Begünstigten internationalen Schutzes (Art. 9 Dub-
lin-III-VO) wird in Art. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Aner-
kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit
Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (nachfolgend Richtlinie
2011/95/EU) näher umschrieben. Die dortige Definition ist gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Schweiz massge-
blich (vgl. BVGE 2015/18, E. 3.7). Nach Art. 2 Bst. a Richtlinie 2011/95/EU
umfasst der Begriff des „internationalen Schutzes“ die Flüchtlingseigen-
schaft und den subsidiären Schutzstatus. Während sich der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Richtlinie 2011/95/EU mit dem Flüchtlings-
begriff nach dem schweizerischen Asylgesetz deckt (vgl. BVGE 2015/18,
E. 3.6.2), ist der Begriff des subsidiären Schutzes gemäss Art. 2 Bst. g
Richtlinie 2011/95/EU enger gefasst, als der Kreis der nach schweizeri-
schem Recht vorläufig aufgenommenen (Art. 83 AuG [SR 142.20]) Perso-
nen (a.a.O., E. 3.6.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bis anhin
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jedoch – soweit ersichtlich – nicht zur Frage geäussert, ob eine Aufent-
haltsbewilligung gemäss der asylrechtlichen Härtefallregelung (Art. 14 Abs.
2 AsylG) eine Person als Begünstigte internationalen Schutzes gemäss
Art. 9 Dublin-III-VO erscheinen lässt. Diese Frage ist jedoch zu verneinen:
Das Institut der Härtefallbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG) bezweckt in der
Regel die Regularisierung des Aufenthaltsstatus von abgewiesenen Asyl-
suchenden ohne vorläufige Aufnahme, deren Wegweisung nicht vollzogen
werden kann (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl., S. 431 ff.). Es handelt sich dabei um einen Aufenthaltsstatus,
der nicht infolge einer Gefährdung im Heimatland erteilt wird, sondern auf-
grund der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz (vgl. Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG).
In diesem Sinne können Personen mit einer Härtefallbewilligung in der Re-
gel keine Verfolgung gemäss Art. 18 AsylG geltend machen. Dies wäre
aber Voraussetzung, um den Status als Gewährung „internationalen Schut-
zes“ im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO erscheinen zu lassen (vgl. BVGE
2015/18, E. 3.8).
5.4.4 Folglich hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht keine Zuständigkeit
der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO angenommen.
5.5 Der Beschwerdeführer ist mit einem Visum über Deutschland in die
Schweiz eingereist, wo er am 25. Oktober 2016 zum ersten Mal ein Asyl-
gesuch in einem assoziierten Dublin-Staat gestellt hat. Gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO hat die Schweiz in der Folge die deutschen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die deutschen Behörden
entsprachen diesem Übernahmeersuchen am 24. November 2016, womit
die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben ist.
5.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.6.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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Seite 10
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.7 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asyl-
gesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn da-
für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Zwar können
Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmit-
telbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprü-
che ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfah-
ren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des interna-
tionalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbe-
sondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenste-
hen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel
angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylge-
suchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.7.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
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Seite 11
der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu ei-
ner Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat schliesslich keine
konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm
dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung könnte er sich nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden
und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.7.2 Auch aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens (verbrieft
unter anderem in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) kann der Beschwer-
deführer nichts für sich ableiten. Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ge-
währleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es
kann diese Garantien verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familien-
angehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Fami-
lienleben vereitelt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der sich hier aufhaltende
Angehörige muss dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ver-
fügen. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Nie-
derlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135
I 143 E. 1.3.1 in fine). Entscheidende Kriterien zur Beurteilung der Frage,
ob ein schützenswertes Familienleben vorliegt, sind das gemeinsame
Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Bezie-
hung sowie das Interesse und die Bindung aneinander (vgl. zuletzt Urteil
des BVGer E-6932/2016 vom 1. Dezember 2016, E. 6.4).
Ist der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtli-
che Wegweisungsmassnahme berührt, so ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK
eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen. Diesbezüglich hat der
EGMR verschiedene Fallgruppen gebildet und dabei unter anderem zwi-
schen dem Entzug eines bestehenden Aufenthaltsrechts und dem An-
spruch auf Gewährung eines solchen unterschieden. Weil es bei der Ge-
währung eines Aufenthaltsrechts um eine positive Verpflichtung der Kon-
ventionsstaaten geht, müssen die privaten Interessen, die einer Fernhalte-
massnahme entgegenstehen, gewichtiger sein (vgl. Entscheidung des
EGMR vom 27. Oktober 2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz,
No. 30474/14, § 43 m.w.H.). Entscheidend ist zudem der Zeitpunkt, in wel-
chem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet wurde. Wurde
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Seite 12
das Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in welchem der Auf-
enthaltsstatus einer der beteiligten Personen prekär war, so ist eine Verlet-
zung von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtliche Wegweisungsmass-
nahme nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Urteil des EGMR [Grosse
Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeunesse gegen Niederlande,
Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung;
vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese Rechtsprechung Anwendung
gefunden hat Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 2016, Jihana Ali
und andere gegen Schweiz, No. 30474/14, § 44).
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist das Bundes-
verwaltungsgericht der Auffassung, dass bei der Beziehung des Beschwer-
deführers zu M.S. nicht von einer dauerhaften Partnerschaft gesprochen
werden kann. Gemäss der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer
bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 21. Oktober 2016 gerade einmal
zehn Tage mit seiner heutigen Ehefrau verbracht (vom 3.10.2015-
7.10.2015 und vom 7.11.2015-11.11.2015). In der Befragung vom 3. No-
vember 2016 äusserte der Beschwerdeführer, er wäre nicht in die Schweiz
gekommen, um ein Asylgesuch zu stellen, wenn er keine Probleme in sei-
ner Heimat gehabt hätte; vielmehr habe er seine Dissertation beenden wol-
len, zumal er dann in ganz Europa an Universitäten hätte unterrichten kön-
nen (vgl. Akten der Vorinstanz, A6/12, F 9.01). Offenbar entwickelte der
Beschwerdeführer also sein Interesse an einem Zusammenleben mit M.S.
erst dann, als er in seiner Heimat – nach eigenem Empfinden – gefährdet
war. Erst seit seiner Einreise in die Schweiz am 21. Oktober 2016 lebt der
Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau in der gleichen Unter-
kunft. Das Zusammenleben hat er damit zu einem Zeitpunkt aufgenom-
men, in dem er aufgrund seines prekären Aufenthaltsstatus keinerlei Si-
cherheit über seinen weiteren Verbleib in der Schweiz hatte. Zudem steht
in Fällen wie dem vorliegenden nicht der Entzug eines Aufenthaltstitels,
sondern die Ausübung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO und damit eine positive Handlungspflicht der schweizerischen Be-
hörden in Frage; wie oben dargelegt, ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK
in solchen Fällen nur sehr zurückhaltend anzunehmen. Vor diesem Hinter-
grund würde auch der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland keine
Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.
5.7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
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festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den prüfungszuständigen Dublin-Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.8 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die superprovisorische
Massnahme vom 9. Dezember 2016 ist mit vorliegendem Entscheid hinfäl-
lig.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
seine Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussicht-
los bezeichnet werden konnten und die prozessuale Bedürftigkeit durch die
eingereichte Fürsorgebestätigung ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG stattzugeben. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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