B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7583/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
E-7583/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnort in der Provinz
Sanliurfa, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Ok-
tober 2016, gelangte am 14. Oktober 2016 in die Schweiz und stellte am
Folgetag ein Asylgesuch.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 informierte der vormalige Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers das SEM über sein Mandat und reichte seine
Vollmacht zu den Akten.
Am 24. Oktober 2016 fand im EVZ B._______ die Befragung zur Person
(BzP) und am 7. November 2016 die Anhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) statt.
A.b Der Beschwerdeführer führte dabei unter anderem aus, er sei im Jahr
(…) mit seiner Mutter das erste Mal in die Schweiz gereist, wo der Vater
mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt habe. Drei Jahre später sei er mit
der Mutter in die Türkei zurückgekehrt; der Vater sei kurze Zeit später ge-
folgt. Nach der Trennung der Eltern habe er in Sanliurfa beim Vater gelebt.
Er habe im Jahr (…) das Gymnasium abgeschlossen und geplant, in die
Schweiz, zum hier lebenden Onkel, zu ziehen. Allerdings sei sein Vater er-
krankt, weshalb er ihn bis zum Tod (am […]) betreut habe.
Nun hätte er in den türkischen Militärdienst einrücken müssen. Er sei be-
reits für diensttauglich erklärt, habe aber noch kein Aufgebot für den Mili-
tärdienst erhalten (Version BzP); respektive er habe bisher keinen Marsch-
befehl erhalten und sei auch noch nicht ausgehoben worden (Anhörung,
Version 1); respektive er habe ohne vorgängige Aushebung ein Aufgebot
zum Militärdienst erhalten, das er nicht befolgt habe (Anhörung, Version 2).
Er habe sich politisch nicht betätigt (Version BzP); respektive er habe ein-
bis zweimal an Demonstrationen teilgenommen (Version Anhörung). Die
politische Lage in der Türkei sei nicht mehr gut und der bevorstehende
türkisch-kurdische Konflikt habe ihm Angst gemacht. Die Kurden seien in
der Türkei weiterhin stark unterdrückt. Ein Cousin des Vaters sei Angehö-
riger der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und Gemeindepräsident von
C._______. Ansonsten habe er keine politisch tätigen Verwandten. Über
allfällige politische Aktivitäten derjenigen Schwestern, die mit der Mutter
leben würden, wisse er allerdings nichts.
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Seite 3
Aus den genannten Gründen sei er illegal aus dem Heimatstaat ausgereist.
Er sei mit anderen auf dem Seeweg nach Italien und von dort in einem
Personenwagen zum Onkel in die Schweiz gelangt.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus zu den
Akten.
B.
B.a Mit (am selben Tag direkt eröffneter) Verfügung vom 7. November 2017
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vor-
instanz die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, deren Vollzug sei
zulässig, zumutbar und möglich.
B.b Das Original der Verfügung vom 7. November 2016 wurde dem
Rechtsvertreter (vgl. Bst. A.a) ebenfalls am 7. November 2016 postalisch
übermittelt und gemäss Rückschein am 10. November 2016 am Schalter
zugestellt.
C.
C.a Am 7. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht selber – mithin ohne Mitwirkung
seines vormaligen Rechtsvertreters – eine Beschwerde gegen die Verfü-
gung des SEM vom 7. November 2016 ein. Er beantragte die vollumfäng-
liche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die
Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und ma-
teriellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei dem
Rechtsmittel im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-7583/2016
Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember
2016 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschie-
bende Wirkung zu. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, die be-
hauptete prozessuale Bedürftigkeit innert Frist zu belegen. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet und die Be-
schwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 7. November 2016
fest.
F.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar
2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zu allfälligen Gegen-
äusserungen (Replik) gewährt.
G.
Am 5. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer die in der Zwischenver-
fügung vom 13. Dezember 2016 (vgl. Bst. D) einverlangte Bestätigung sei-
ner Fürsorgeabhängigkeit, ausgestellt von D._______, zu den Akten.
H.
H.a Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
um Erstreckung der Frist zum Einreichen seiner Stellungnahme, da er zum
Verfassen der Replik in deutscher Sprache auf Hilfe angewiesen sei.
H.b Der Instruktionsrichter erstreckte die Frist antragsgemäss und setzte
diese neu auf den 6. Februar 2017 fest.
H.c Der Beschwerdeführer reichte in der Folge seine Replik am letzten
Tage der erstreckten Frist zu den Akten. Er hielt darin ebenfalls an seinen
Anträgen fest.
E-7583/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist – abgesehen vom Antrag auf die Herstellung
der aufschiebenden Wirkung – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-7583/2016
Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte massgeblich aus, soweit der Beschwerdeführer
befürchte, als Kurde während des Militärdiensts gegen Angehörige seiner
Ethnie kämpfen zu müssen, sei Folgendes festzuhalten: Die Dienstpflicht
sei asylrechtlich dann nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung
eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Eine allfällige Statio-
nierung im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung der
Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Dabei sei zwischen Sta-
tionierungsort und Ethnie kein Zusammenhang herzustellen, zumal die
Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge. Die dies-
bezüglichen Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Zudem seien die Angaben zum angeblichen militärischen Aufgebot wider-
sprüchlich ausgefallen; mithin sei anzunehmen, dass er bis zur Ausreise
noch kein Aufgebot zum Einrücken erhalten habe.
Hinsichtlich der Vorbringen, als Kurde sei er schikaniert und benachteiligt
worden und habe insbesondere in der Schule Unterdrückung erfahren res-
pektive die Kurden würden brutal behandelt, was ihm Angst gemacht habe,
hielt die Vorinstanz fest, diese geltend gemachten Benachteiligungen wür-
den in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, welche weite Teile
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn-
ten. Dieses Vorbringen sei daher nicht als ernsthaft im Sinn des Gesetzes
und damit ebenfalls nicht als asylrechtlich relevant zu beurteilen.
Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen.
E-7583/2016
Seite 7
4.2
4.2.1 Im Rechtsmittel wird der Sachverhalt nochmals aufgeführt und unter
Hinweis auf verschiedene allgemeine Quellen zur Lage (besonders der
Kurden) in der Türkei, eingewendet, der Beschwerdeführer sei aufgrund
seiner Ethnie und seiner politischen Anschauungen massiven und ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise drohe ihm eine Gefähr-
dung der physischen und psychischen Integrität sowie Freiheit; dies ins-
besondere deswegen, weil er ein Wähler, Anhänger und Unterstützer der
HDP sei. Diese stehe unter Druck der Regierung, der sich Wiederaufflam-
men der Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê
(PKK) und den türkischen Streitkräften und besonders seit dem Putschver-
such vom 15./16. Juli 2016 verstärkt habe. Zudem sei ein Verwandter des
Beschwerdeführers gestützt auf ein dazu erlassenes Präsidialdekret, das
Bürgermeister von 28 Städten und Gemeinden betroffen habe, als Gemein-
depräsident von C._______ abgesetzt und festgenommen worden. Eine
seiner Cousinen, E._______, sei als Abgeordnete der prokurdischen HDP
verfolgt worden; sie habe vor etwa (…) Monaten Asyl in der Schweiz bean-
tragt.
4.2.2 Bezüglich der Wehrpflicht in der Türkei sei festzuhalten, dass es nach
dem Attentat von Suruç, das vermutlich durch den sogenannten Islami-
schen Staat verübt worden sei, zu einer neuen Eskalationsdynamik zwi-
schen türkischem Militär und PKK gekommen sei; diese habe zu fast tägli-
chen Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktpar-
teien geführt. Der Beschwerdeführer wäre denn auch in dieser Region sta-
tioniert und eingesetzt worden. Alle seine militärpflichtigen Verwandten
oder Freunde seien aus der Region geflohen oder würden die syrische
Kurden-Miliz Yekîneyên Parastina Gel (YPG) unterstützen, weshalb er ge-
gen diese kämpfen müsste. Eine Truppeneinteilung respektive Stationie-
rung kurdischer Angehöriger erfolge, entgegen der Auffassung des SEM,
nicht zufällig. Es sei ein offenes Geheimnis dass der türkische Staat
Kurden gegen Kurden kämpfen lasse; dies werde durch den beigelegten
Medienbericht "haber7com" bestätigt. Diese Situation habe für den Be-
schwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, zumal
bereits ein Cousin auf Seiten der YPG im Kampf gegen türkische Streit-
kräfte an der türkisch-syrischen Grenze von diesen getötet worden sei.
E-7583/2016
Seite 8
4.2.3 Der Kurs des türkischen Staates gegenüber den Kurden habe sich
seit dem Putschversuch unbestrittenermassen massiv verschärft. Kurden,
wie der Beschwerdeführer, würden im Militär systematisch in entsprechen-
den Truppen und Operationsgebieten eingeteilt und gezielt gegen Kurden
eingesetzt. Die Aussicht, gegen Verwandte, Bekannte und das eigene Volk
kämpfen zu müssen, habe beim Beschwerdeführer zweifelsohne einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirkt und führe dazu, dass die Voraus-
setzungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt seien.
4.2.4 Seine Ausführungen zum Militärdienst seien genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel, zumal an das Glaubhaftmachen nicht zu
strenge Anforderungen gestellt werden dürften. Die Unklarheit, ob ein mili-
tärisches Aufgebot nun erfolgt sei oder nicht, beeinträchtige die Glaubhaf-
tigkeit nicht, zumal sich die Dienstpflicht und der Zeitpunkt der Aushebung
aus dem entsprechenden türkischen Gesetz ergeben würden.
4.2.5 Hinsichtlich der Beurteilung der Situation der Kurden setze sich die
Vorinstanz darüber hinweg, dass sich diese seit dem Putschversuch mas-
siv verschlechtert habe. Besonders Kurden mit politischen Beziehungen,
Parteizugehörigkeiten und Parteiaffinitäten würden verfolgt, inhaftiert und
gefoltert. Die Vorinstanz verkenne auch, dass der Beschwerdeführer indi-
viduell intensiver als die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
sei. Er habe bereits bei der Anhörung glaubhaft ausgeführt, ihm würden
aufgrund Parteizugehörigkeit, Teilnahme an politischen Veranstaltungen
und vor allem wegen der Verwandtschaft zu politisch exponierten Perso-
nen eine erhebliche, akute Gefahr willkürlicher Verhaftung und Repressa-
lien drohen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM würden sich in
blossen Gegenbehauptungen und allgemeinen Vermutungen erschöpfen.
4.2.6 Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, wie von der Vorinstanz
dargelegt, bestehe insofern nicht, als die staatliche Verfolgung aufgrund
des Obgesagten zweifelsohne landesweit drohe.
4.2.7 Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht. Gesetzliche Ausschlussgründe würden
keine bestehen, weshalb er an den Rechtsbegehren festhalte.
E-7583/2016
Seite 9
5.
5.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe in seiner Ent-
scheidfindung den aktuellen Entwicklungen in der Türkei nicht Rechnung
getragen, ist Folgendes festzustellen:
5.1.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit
den aktuellen Entwicklungen und der sich verschlechternden Menschen-
rechtssituation auseinandergesetzt (vgl. Verfügung vom 7. November 2016
S. 4 Ziff. II/3 und Ziff. III/2) und ist seinen diesbezüglichen Pflichten im Rah-
men der Einzelfallprüfung nachgekommen. Die Vorinstanz hat die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Wesentlichen als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant qualifiziert und festgehalten, auch die geltend gemachte, für Kur-
den schlimmer gewordene Lage führe zu keiner anderen Beurteilung (vgl.
a.a.O.).
5.1.2 Die Menschenrechtslage in der Türkei wird zudem auch vom
Bundesverwaltungsgericht nicht generell als dergestalt beurteilt, dass kur-
dische Asylsuchende bereits aufgrund ihrer Ethnie die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen (oder der Vollzug der Wegweisung von Kurden in die
Türkei als generell nicht durchführbar wäre). An dieser aktuellen Praxis ver-
mögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zur Situ-
ation in der Türkei – ein Bericht von n-tv vom 2. Dezember 2016 und ein
solcher von haber7com aus dem Jahr 2008 – nichts zu ändern.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in der BzP zu
Protokoll gegeben, der Konflikt mit den Kurden werde immer grösser (vgl.
Protokoll A12/12 S. 7). In der Anhörung führte er in allgemeiner Weise aus,
die Kurden würden unterdrückt, man werde als zweitklassiger Mensch an-
gesehen; im Fernsehen habe man gesehen, was die Kurden erlebt hätten
(vgl. Protokoll A19/10 S. 3 ff. und S. 7). Nach individuell erlebten Nachteilen
befragt, sagte er, er habe als Kurde in türkische Schulen gehen müssen,
sei als Mensch zweiter Klasse behandelt worden; er sei deswegen kaum
nach draussen gegangen, da er Angst gehabt habe, ihm könne etwas zu-
stossen; er habe selber "nichts Grosses erlebt" (vgl. a.a.O. S. 3, 4).
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Seite 10
5.2.2 Die Vorbringen im Rechtsmittel, wonach er individuell intensiver als
die übrige kurdische Bevölkerung betroffen sei, ihm aufgrund Parteizuge-
hörigkeit, Teilnahme an politischen Veranstaltungen und vor allem wegen
der Verwandtschaft eine erhebliche, akute Gefahr willkürlicher Verhaftung
und Repressalien drohen würden, stehen in Widerspruch zu den protokol-
lierten Angaben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bei seinen Be-
fragungen weder eine Mitgliedschaft bei der HDP noch weitergehende po-
litische Aktivitäten erwähnt. Auch die (erst) in der Anhörung vorgebrachten
"ein- bis zweimaligen" Teilnahmen an Demonstrationen "in den letzten
1 bis 2 Jahren" konnte er in keiner Weise spezifizieren; die Frage worum
es bei diesen Kundgebungen denn gegangen sei, beantwortete er bei-
spielsweise mit den Worten "Ich weiss das nicht mehr. Wahrscheinlich ist
irgendwo irgendwas passiert. Darum gab es eine Demonstration […]"
(vgl. a.a.O. S. 5 f.).
5.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der BzP überdies nicht nur eigene poli-
tische oder religiöse Aktivitäten, sondern jegliche Probleme mit Armee, Po-
lizei oder Behörden im Heimatland klar verneint (vgl. Protokoll 12/12 S. 8).
5.2.4 Im Übrigen hatte er in dieser Erstbefragung vom 29. Oktober 2016
auch angegeben, er sei "vor circa (…)" mit einer (…) unter Verwendung
eines "(…)" für einige Tage nach F._______ gereist (vgl. a.a.O. S. 5). Aus
der Schilderung des Reisewegs in die Schweiz (vgl. a.a.O. S. 6) ergibt sich,
dass er von F._______ wieder in den angeblichen Verfolgerstaat zurück-
gekehrt sein muss (zumal er den Behörden auch […]). All dies lässt seine
Asylvorbringen ebenfalls als unglaubhaft erscheinen.
5.2.5 Die geltend gemachten politischen Aktivitäten können demnach nicht
geglaubt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlas-
sung vom 16. Dezember 2016 sind zu bestätigen.
5.3
5.3.1 Was das familiäre Umfeld betrifft, war gemäss protokollierten Aussa-
gen im erstinstanzlichen Verfahren von einem entfernten Verwandten die
Rede (zunächst als "Cousin", danach als "Neffe" des Vaters), der Gemein-
devorsitzender in C._______ sei. Nach dem Tod des Vaters und später
noch einmal habe dieser ihm die beiden in ihrer Verwandtschaft üblichen
Kondolenzbesuche abgestattet, dabei aber "nichts Politisches" erzählt (vgl.
Protokoll A19/10 S. 6 f.). Gemäss Ausführungen im Rechtsmittel (vgl. dort,
RZ 11) sei besagter Verwandte im Anschluss an den Putschversuch vom
präsidialen Dekret betroffen gewesen, das 28 Städte und Gemeinden unter
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Seite 11
Zwangsverwaltung gestellt und die jeweiligen Amtsverwaltungen abgesetzt
habe. Der Verwandte sei ebenfalls abgesetzt und festgenommen worden.
5.3.2 Die per Dekret durchgesetzte Zwangsverwaltung 28 türkischer Stadt-
und Bezirksverwaltungen ist im September 2016 vorgenommen worden.
Aus der behaupteten (in keiner Weise belegten) entfernten Verwandtschaft
zu einer von dieser Massnahme betroffen Person kann der Beschwerde-
führer mit Bezug auf sein Asylgesuch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Übrigen fällt auf, dass er bei der Anhörung vom 7. November 2016 zwar
den Mann erwähnte, der Gemeindevorsitzender von C._______ sei – und
dass diese Gemeinde von Präsidenten Erdogan unter Zwangsverwaltung
gestellt worden sei –, jedoch kein Wort von der Absetzung und insbeson-
dere der Festnahme des angeblichen Cousins / Neffen seines Vaters er-
wähnte.
5.3.3 Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, eine Cousine sei als
Abgeordnete der HDP verfolgt worden und habe deswegen vor etwa acht
Monaten (damit etwa […] 2016) in der Schweiz Asyl beantragt, ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass auch dieser Einwand als nachgeschoben
gelten muss. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung die Frage, ob es
in der Familie Angehörige gebe, die sich politisch betätigen würden, un-
missverständlich verneint (vgl. Protokoll A19/10 S. 6). Er erwähnte im An-
schluss dazu einzig, die Schwestern würden anderswo leben und über de-
ren allfällige politische Tätigkeiten wisse er nichts – von einer Cousine war
indessen auch da nicht die Rede (vgl. a.a.O.). Der Einwand in der Replik,
er habe vom hängigen Asylverfahren der Cousine erst etwa zwei Wochen
nach der Anhörung zufällig erfahren, ist nicht überzeugend und vermag
nicht zu erklären, weshalb er die Cousine und ihr politisches Engagement
bei der ausdrücklichen Frage nach politisch aktiven Familienangehörigen
überhaupt nicht erwähnt genannt hatte. Letztlich ist zudem auch hier die
Verwandtschaft lediglich behauptet, jedoch in keiner Weise belegt.
Im Übrigen ergibt die Sichtung der beigezogenen Akten der angeblichen
Cousine (N […]), dass die betreffende Person ihr Asylgesuch im (…) 2016
in der Schweiz gestellt hatte; dieses erstinstanzliche Asylverfahren ist nach
wie vor beim SEM hängig. Dem Protokoll der Befragung und weiteren Ein-
gaben dieser Asylbewerberin, die gemäss verfügbaren Akten aus einer an-
deren Provinz als der Beschwerdeführer stammt, sind keinerlei Hinweise
auf diesen zu entnehmen.
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Seite 12
5.3.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend auch nicht von einer dem Be-
schwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft drohenden Reflexverfolgung auszugehen.
5.4 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP und bei der Anhörung an, er
habe die Türkei wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen, da
er nicht für den türkischen Staat und gegen Kurden kämpfen wolle.
5.4.1 Er hat sich allerdings, wie vom SEM festgestellt, auch diesbezüglich
gänzlich ungereimt geäussert: So will er gemäss den Aussagen in der BzP
noch kein Aufgebot erhalten haben, jedoch bereits ausgehoben und medi-
zinisch untersucht worden sein (vgl. Protokoll A12/12 S. 7 f.). In der Anhö-
rung führte er hingegen aus, unter anderem er habe ein Aufgebot erhalten,
dieses sei "wahrscheinlich im Abfallkübel"; er sei noch nicht ausgehoben
worden und eine medizinische Untersuchung habe noch nicht stattgefun-
den (vgl. Protokoll 19/10 S. 4 f.).
5.4.2 Da der Beschwerdeführer indessen aufgrund seines Jahrgangs das
Alter erreicht hat, in dem in der Türkei die jungen Männer üblicherweise in
den Militärdienst einberufen werden, ist ungeachtet seiner widersprüchli-
chen Angaben das Folgende festzuhalten:
Die schweizerischen Asylbehörden gehen in gefestigter Praxis davon aus,
dass es das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militär-
dienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei
aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen,
ethnische und religiöse Zugehörigkeit spielen grundsätzlich keine Rolle.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Kurden speziell gegen An-
gehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Der Einzug in den Militärdienst
sowie allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dienstpflicht sind daher im
Grundsatz nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Ver-
folgungsmassnahmen zu betrachten.
Diese Regelvermutungen müssen auch für den kurdischen Beschwerde-
führer gelten, der nach dem oben Gesagten kein erkennbares regime-
kritisches Profil aufweist.
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Seite 13
5.5 In einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten
Fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die ins Recht
gelegten Berichte über die Ereignisse in der Türkei im Zusammenhang mit
dem Putschversucht im Sommer 2016 und die Situation der Kurden betref-
fend vermögen keine individuelle, konkret erlittene oder drohende Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen. Das SEM das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
E-7583/2016
Seite 14
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Urteil BVGE 2013/2 – in dem sich das Gericht einlässlich mit der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Osten der Türkei auseinan-
dergesetzt hat – wurde festgehalten, dass in den Provinzen Hakkari und
Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen
Regionen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien sei
die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen
trotz vorhandener Spannungen und verschiedener, vereinzelter gewaltsa-
mer Zwischenfälle nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Be-
rücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes
sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiede-
nen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und
zuletzt etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom
9. November 2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2).
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in G._______ erscheint bei dieser
Lagebeurteilung nicht als grundsätzlich unzumutbar.
7.3.2 Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist ein junger und gemäss ei-
genen Angaben gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen und hat
eine gute Schulbildung abgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen,
dass ihm auch beruflich ein Einstieg oder eine erfolgreiche Berufsausbil-
dung im Heimatstaat gelingen wird. Zudem verfügt er über ein stabiles
soziales und familiäres Netz in der Türkei. So hat er mehrere Onkel und
Tanten erwähnt und seine Mutter lebt mit zwei Geschwistern in H._______,
eine Schwester lebt in I._______, eine weitere in J._______ (vgl. Protokoll
A12/12 S. 5). Damit stehen ihm bei Bedarf überdies verschiede valable und
zumutbare Wohnsitzalternativen zur Verfügung.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die subeventualiter beantragte Rückwei-
sung zur Neubeurteilung ist, wie oben erwähnt, ebenfalls nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat jedoch in der Be-
schwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.
Seine prozessuale Bedürftigkeit ergibt sich aus den Akten und die Rechts-
begehren waren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wird deshalb vorliegend auf die Erhebung der Verfahrenskosten
verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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