Abtei lung V
E-7586/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher und Richter
François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7586/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
14. März 2009 verliess und am 25. März 2009 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 2. April 2009 und der Anhörung vom
2. November 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
geltend machte,
dass er aus C._______ (Provinz Hassaka) stamme und im
Nachbardorf ein Schneideratelier betrieben habe,
dass Angehörige der kurdischen Minderheit in Syrien diskriminiert und
schikaniert würden und das Baath-Regime diktatorisch sei,
dass er regelmässig für kurdische Folkloreveranstaltungen und
-gruppen Fahnen und Kleider genäht habe, deshalb von der syrischen
Polizei sowie Geheim- und Sicherheitsdiensten unter Druck gesetzt
und am 22. März 2008 festgenommen worden sei,
dass er den Vorwurf der Anfertigung kurdischer Fahnen bestritten habe
und während des Verhörs geschlagen worden sei,
dass er nach wenigen Stunden gegen Unterzeichnung einer ihm
inhaltlich nicht näher bekannten Vereinbarung und gegen Zusicherung
der Leistung einer erheblichen Bestechungssumme wieder frei-
gelassen worden sei und am 30. März 2008 um Mitternacht das Geld
vereinbarungsgemäss dem betreffenden Beamten auf dem Posten
übergeben habe,
dass er dennoch weiter von Beamten belästigt und zur Verrichtung
unentgeltlicher Näh- und Flickarbeiten aufgefordert worden sei, welche
er nebst der fortgesetzten Anfertigung kurdischer Fahnen und
Kostüme denn auch gezwungenermassen ausgeführt habe,
dass ein offenbar wohlgesinnter Beamter ihn, den Beschwerdeführer,
am 12. März 2009 über die Suche der Sicherheitskräfte nach ihm
informiert habe,
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dass er zwei Tage später Syrien aus Furcht vor einer langjährigen In-
haftierung illegal in Richtung Türkei verlassen habe und via Bulgarien
oder Griechenland – dort habe er bei einer Personenüberprüfung eine
falsche Identität angegeben, aber kein Asylgesuch gestellt – und
weiter über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei er
weder Identitäts- noch Reisepapiere mit sich geführt habe,
dass er in der Schweiz von zu Hause erfahren habe, dass kurdische
Kunden von ihm durch die syrischen Behörden verfolgt worden seien,
dass er im Übrigen zwar Sympathisant der „Hizb Parti Dimukrati“ sei,
aber keine politischen Aktivitäten entfaltet habe,
dass der Beschwerdeführer mehrmaligen Aufforderungen zur Ein-
reichung von Identitäts- und Reisedokumenten nicht nachgekommen
ist, und als einziges Beweismittel die Kopie seiner Identitätskarte zu
den Akten gab,
dass er sich um die Beschaffung seiner zu Hause gelassenen
originalen Identitätsdokumente (Reisepass und Identitätskarte) be-
mühen werde, obschon dies schwierig sein dürfte, da die Post
kontrolliert werde,
dass sowohl Bulgarien als auch Griechenland eine Rückübernahme
des Beschwerdeführers mangels einer rücknahmerelevanten Re-
gistrierung in ihren Ländern verweigerten,
dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 2. Juli 2009
um Abklärungen ersuchte,
dass die Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom 9. September 2009
dem BFM das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Ab-
klärungsergebnis mitteilte, wonach der Beschwerdeführer
insbesondere durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde und
im Jahre (...) von Libanon herkommend als Inhaber eines in Hassaka
ausgestellten Reisepasses nach Syrien eingereist sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom
2. November 2009 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen ge-
währt wurde,
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dass er hierbei erklärte, die Ergebnisse stimmten nicht und basierten
auf absichtlichen Falschauskünften der syrischen Behörden, um seiner
habhaft zu werden,
dass er vor dem im (...) 2009 ausgestellten Reisepass keinen Pass
besessen und den Libanon noch nie gesehen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. November 2009 ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass er wesentliche Vorbringen (Warnung vom 12. März 2009 durch
einen ihm wohlgesinnten Beamten betreffend behördliche Suche nach
ihm; Unterzeichnung einer Vereinbarung am 22. März 2008) ohne
zwingenden Grund erst an der Anhörung zu den Asylgründen vom 2.
November 2009 nachgeschoben habe,
dass die einzig in der Erstbefragung geltend gemachte Einvernahme
anlässlich der Geldüberbringung vom 30. März 2008 sowie die Be-
hauptung, er habe nach den Ereignissen vom März 2008 und im
Wissen um die Gewärtigung einer langjährigen Gefängnisstrafe weiter
kurdische Fahnen und Kostüme angefertigt, realitätsfremd und un-
logisch erschienen,
dass seine Aussagen betreffend die angebliche gezielte Verfolgung
von kurdischen Kunden widersprüchlich und substanzarm ausgefallen
seien,
dass sich auch aus dem Umstand, dass er den Ergebnissen der Bot-
schaftsanhörung nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermocht
habe, die Schlussfolgerung eines unglaubhaften Sachverhalts-
konstrukts hinsichtlich der Ereignisse vom März 2008 und der
Fahndung nach ihm aufdränge,
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dass im Weiteren die Schilderung der allgemeinen Diskriminierung der
Kurden und seiner selbst in Syrien widersprüchlich und übertrieben
seien (z.B. tägliche Besuche durch syrische Beamte) und im Übrigen
aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthaft im Sinne der Be-
gründung einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Zwangssituation be-
zeichnet werden könnten,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1
AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und –
selbst unter Annahme einer allenfalls illegalen Ausreise – keine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkennbar sei und der Beschwerdeführer über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz in Syrien verfüge, wo er auch seine
Tätigkeit als Schneider wieder aufnehmen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2009
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von
Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die Ver-
fahrenskosten beantragt,
dass der Vorwurf des Nachschiebens von wesentlichen Asylvorbringen
unberechtigt sei, da die Erstbefragung eine Stunde weniger als die
Zweitanhörung gedauert habe und er nicht spezifisch nach dem
konkreten Ausreisegrund oder nach weiteren Gründen gefragt worden
sei, sondern einfach die ihm gestellten Fragen beantwortet habe,
dass die vom BFM erwogene Realitätsfremdheit bezüglich der Ein-
vernahme vom 30. März 2008 übertrieben formalistisch und ferner auf
die arabische Übersetzung bei der Erstbefragung zurückzuführen sei,
dass die trotz regelmässigen behördlichen Besuchen und trotz seiner
Furcht vor einer langjährigen Inhaftierung fortgesetzte Herstellung von
kurdischen Fahnen und Kleidern deshalb durchaus realitätsnah sei,
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weil diese – versteckt ausgeübte – Tätigkeit der mindeste Ausdruck
seiner Auflehnung gegen die Kurdendiskriminierung gewesen sei,
dass die substanzarme Namensnennung betreffend die verfolgten
kurdischen Kunden die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens mehr stütze
denn zweifelhaft erscheinen lasse,
dass die Botschaftsabklärung nicht für eine Entscheidbegründung
herangezogen werden dürfe, da im Rahmen des rechtlichen Gehörs
von einem im Jahre 1977 – somit vor seiner Geburt – ausgestellten
und für die Einreise vom Libanon nach Syrien verwendeten Passes die
Rede gewesen sei,
dass die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen somit gesamt-
haft gegeben sei, zumal er nunmehr Beweise (in Arabisch abgefasste
Bestätigungen zweier Landsleute, wonach er Kleider für Tanzgruppen
und kurdische Fahnen genäht habe) hierfür vorlegen könne,
dass sich die Vorinstanz mit der Frage der – zweifelsfrei zu be-
jahenden – Asylrelevanz seiner Vorbringen gar nicht auseinander-
gesetzt habe,
dass er im Übrigen neue, flüchtlingsrechtlich erhebliche Tatsachen in
Form exilpolitischer Aktivitäten (Teilnahme an zwei Kundgebungen [...])
geltend mache und mittels Fotos und einer Protestschrift beweisen
könne,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2009 den einst-
weilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach
Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachver-
halts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden,
einlässlichen und umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen
gemäss angefochtener Verfügung und die zusammenfassende Dar-
stellung oben verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art.6 AsylG und Art. 4 VwVG), vorbehältlich der nachfolgend zu er-
örternden Einschränkung,
dass der Einwand des Beschwerdeführers betreffend das unmögliche
Ausstellungsjahr (1977) des ersten Reisepasses per se zutreffend ist,
jedoch offensichtlich auf einen Schreib- oder Protokollierungsfehler im
betreffenden Anhörungsprotokoll zurückzuführen ist (actum A20 S. 4
oben), da in der – nicht editierten – Botschaftsantwort klar das Jahr
(...) als Ausstellungsjahr des ersten Reisepasses erwähnt wird,
dass daher die Aussage des Beschwerdeführers, er habe vor 2009 nie
einen anderen Reisepass besessen, zwar nach wie vor unrichtig sein
dürfte, dieses Argument jedoch ohne eine erneute Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet
werden darf,
dass die weiteren vom BFM unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG er-
wogenen Ungereimtheiten jedoch vollumfänglich zu stützen sind und
die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit auch ohne das Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung bestehen bleibt,
dass die Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel dies-
bezüglich offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
andere Betrachtungsweise liefern,
dass der Vorwurf des Nachschiebens von wesentlichen Asylvorbringen
durchaus berechtigt ist, da die Erstbefragung zwar ihrem Zweck ent-
sprechend kürzer als die Zweitanhörung gedauert hat, der Be-
schwerdeführer dort jedoch ganz spezifisch und mehrfach nach den
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konkreten Ausreisegründen gefragt wurde (A1 F15) und er ins-
besondere die in der Zweitanhörung als ausreiseauslösend quali-
fizierte Warnung eines ihm angeblich wohlgesinnten Beamten be-
treffend die behördliche Suche nach ihm nicht erwähnt hat,
dass es nicht Sinn des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes und
der Abklärungspflicht sein kann, spezifisch Elemente zu ergründen,
die genau Kerngegenstand der Mitwirkungspflicht in einem Asylver-
fahren darstellen (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Einwand eines übertriebenen Formalismus jeglicher Stich-
haltigkeit entbehrt und dem Erklärungsversuch betreffend die
arabische Übersetzung bei der Erstbefragung mit eindeutiger Akten-
widrigkeit zu begegnen ist (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 9:
„Sprache: kurdisch-kurmanci“),
dass auch die weiteren Erklärungs- und Entgegnungsversuche (Be-
kräftigung der Realitätsnähe und Handlungslogik bezüglich der fort-
gesetzten Herstellung von kurdischen Fahnen und Kleidern;
Substanzarmut als Glaubhaftigkeitsindiz) unbehelflich sind und keiner
vertiefteren Würdigung bedürfen,
dass im Übrigen nicht logisch nachvollziehbar wäre, dass die
syrischen Behörden einen (angeblich) auf der Fahndungsliste
figurierenden Bürger, der ahnungslos weiter an seinem angestammten
Wohnsitz wohnt und seiner Berufstätigkeit im behördlich bekannten
und regelmässig kontrollierten Atelier nachgeht, nicht sofort verhaften
sollten,
dass das Bundesverwaltungsgericht das unzweifelhafte Bild eines
eigentlichen Sachverhaltskonstruktes und einer angeschlagenen
persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewinnt, welche
letztere Erkenntnis sich insbesondere auch aus dem Umstand der
unzureichend erklärten Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der
Nichteinreichung von Identitätsdokumenten sowie in Betrachtung der
unplausiblen Schilderung der Reiseumstände von Syrien in die
Schweiz ergibt,
dass die eingereichten und entgegen der Ankündigung in der Be-
schwerde nach wie vor übersetzungslos vorliegenden Bestätigungen
zweier Landsleute zum Beweis der angeblichen Verfolgungssituation
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nicht taugen, sondern bestenfalls dem Beweis für die (nicht be-
strittene) Berufstätigkeit des Beschwerdeführers dienen können,
dass sodann die Behauptung, wonach sich die Vorinstanz mit der
Frage der Asylrelevanz der Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt
habe, wiederum aktenwidrig ist (vgl. angefochtene Verfügung E. I
Ziff. 5),
dass die geltend gemachten, aus exilpolitischer Betätigung sich er-
gebenden subjektiven Nachfluchtgründe ebensowenig geeignet sind,
zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass es sich bei dieser offenbar wenige Wochen nach der Einreise
begonnenen Exiltätigkeit entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung eindeutig nicht um neue Tatsachen handelt, sondern um
Umstände, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vor-
bringen können und angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht auch hätte vorbringen müssen,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54
AsylG),
dass die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer ein bereits in der
Heimat entstandenes und in der Schweiz zusätzlich akzentuiertes
„erhebliches politisches Potential“ (Beschwerde S. 5) entwickelt habe,
offensichtlich unzutreffend ist, da er in den Befragungen und An-
hörungen jegliches politische Engagement im Heimatstaat noch ver-
neint hat, sich (auf spezifische Frage hin) einzig als gänzlich inaktiven
Sympathisanten der „Hizb Parti Dimukrati“ bezeichnete und seine
exilpolitische Betätigung in der Schweiz augenfällig weder langan-
dauernd noch profiliert ist,
dass dieser Eindruck insbesondere auch aus den diesbezüglich ein-
gereichten Beweismitteln (insb. Fotos) gewonnen wird, welche weder
ein Politprofil noch eine besondere Funktionsträgerschaft oder gar
staatsuntergrabende Absichten des Beschwerdeführers erkennen
lassen,
dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staats-
angehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich
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allein nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen,
dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte
oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Be-
hörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element nament-
lich identifiziert und registriert wurde,
dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend nicht be-
stehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden und im Übrigen un-
bestrittenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen und insbesondere das Bestehen eines umfangreichen
familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes im Herkunfts-
gebiet des Beschwerdeführers sowie dessen reale Erwerbsaussichten
aufgrund seines Schneiderberufes hervorzuheben sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie
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vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde, die eingereichten Beweismittel oder die gestellten Anträge
näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 unbesehen der vorgelegten Mittel-
losigkeitsbestätigung abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren
gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, wel-
cher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach
Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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