Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7590/2009
U r t e i l v om 2 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A_______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2009 / N (…).
E7590/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth
nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______, Hauptstadt der
Provinz D._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 11. November 2001 und gelangte nach Aufenthalten im Irak,
in Griechenland und in Deutschland am 27. November 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische
Erstbefragung fand am 18. Dezember 2008 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso und die Anhörung zu den Asylgründen
am 6. Juli 2009 in BernWabern statt.
A.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei politisch engagiert gewesen und habe an politischen
Demonstrationen teilgenommen. Durch einen Freund, welcher zuvor (…)
im Gefängnis gewesen sei, habe er politische Flyer und Zeitschriften
erhalten und diese verteilt. Auch habe er nachts Slogans an Wände
geschrieben, und als er dabei ertappt worden sei, habe er aus Angst um
sein Leben das Land am folgenden Tag, dem (…), in Richtung Irak
verlassen. Dort habe er sich der PDKI (Demokratische Partei Kurdistan
Iran) angeschlossen; bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am
15. November 2008 sei er Peschmergah gewesen. Zum Verlassen der
Partei veranlasst hätten ihn einerseits die Unsicherheit in der Region und
anderseits vor allem die Furcht, wegen parteiinternen
Auseinandersetzungen von Kampfgenossen getötet zu werden.
A.b. Im Rahmen der Anhörung reichte der Beschwerdeführer mehrere
Fotos, auf welchen er anlässlich eines Festivals im Jahre (…) im
Parteihauptrevier in E._______ mit PDKIFührungsmitgliedern zu sehen
sei, und Fotoausdrucke ein, des Weiteren ein Schulzeugnis der ersten
fünf Jahre und ein Duplikat seiner Schenasname (das im Iran am
häufigsten verwendete Identitätsdokument wird nach der Registrierung
der Geburt ausgestellt, Anm. BVGer).
A.c. Am 30. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbe
stätigung der KDPI Schweiz und am 17. August 2009 ein entsprechendes
Schreiben der KDPI Paris, Büro für internationale Beziehungen, zu den
Akten.
A.d. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 zeigte die Rechtsvertretung
dem BFM die Mandatsübernahme an und reichte für den
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Beschwerdeführer als neue Beweismittel das Original der Identitätskarte,
einen Mitgliederausweis, welchen dieser anlässlich eines Kongresses der
Yekiti erhalten habe, eine Dankesurkunde der KDPI, (…), einen Ausdruck
eines von ihm auf einer kurdischen Internetseite veröffentlichten
Berichtes und eine Kopie des Paketes, mit welchem ihm die genannten
Beweismittel zugestellt worden seien, zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte der Dienst für Analyse und
Prävention (Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport [VBS]) dem BFM auf Anfrage mit, dass
ihm der Beschwerdeführer bisher nicht negativ aufgefallen sei.
C.
Am 11. November 2009 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer
darauf hin, Abklärungen hätten ergeben, dass er – entgegen seinen
bisherigen Angaben – am 31. Dezember 2006 in der Bundesrepublik
Deutschland registriert und am 22. März 2007 gemäss Dubliner
Abkommen nach Griechenland abgeschoben worden sei, wozu es ihm
das rechtliche Gehör gewährte.
In seiner im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme
vom 11. November 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er sei Ende
des Jahres 2006 über Griechenland nach Deutschland gereist sei, wo er
ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe Griechenland verlassen, nachdem
er in F._______ festgenommen worden sei und (…) im Gefängnis
verbracht habe, ohne dass ihm für die Inhaftierung ein Grund genannt
worden sei. Nach der im Rahmen des DublinVerfahrens erfolgten
Rückschiebung von Deutschland nach Griechenland habe er ungefähr
eineinhalb Jahre dort verbracht, ohne dass über sein Asylgesuch
entschieden worden sei. Drei Monate habe er in einem Park gelebt, vier
Monate illegal in einem Haus und (…) in einer amerikanischen Kirche, wo
ihm gegen Arbeit ein Bett angeboten worden sei. Aus Angst, wieder nach
Deutschland oder Griechenland gebracht zu werden habe er seine
dortigen Aufenthalte den schweizerischen Behörden gegenüber
verschwiegen.
Als weitere Beweismittel gab er eine zweite Mitgliedsbestätigung der
PDKI Schweiz, dem Internet entnommene Fotos von politischen
Veranstaltungen, Fotos aus der Zeit im Irak und Fotos seine politische
Aktivität in der Schweiz betreffend inklusive zwei CDs zu den Akten.
E7590/2009
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2009 – eröffnet am 24. Novem
ber 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2009 beantragte der
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht – unter Kosten und
Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 hielt der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung innert angesetzter Frist eingeladen.
G.
Das Bundesamt verwies in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember
2009 auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen
es vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
23. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 setzte das Evangelischreformierte
Pfarramt G._______ das BFM darüber in Kenntnis, der Beschwerdeführer
wolle Christ werden und es sei bereits ein Tauftermin vorgesehen.
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Seite 5
Mit Eingabe vom 31. Januar 2010 wurde die Taufbestätigung verbunden
mit der Bitte der Gottesdienstbesucher, dem Beschwerdeführer ein
Bleiberecht in der Schweiz zu gewähren, eingereicht.
I.
Mit Eingabe vom 30. März 2010 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner politischen Aktivitäten in der
Schweiz weitere aus dem Internet bezogene Dokumente, einen
Kundgebungsflyer, Fotos von Kundgebungen und eine CD ein.
J.
Am 12. Mai 2010 ging dem Gericht eine Kopie des Taufscheins und der
Taufbestätigung zu, und mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 stellte der
Beschwerdeführer Kopien von Bewilligungen der Stadt H._______ für
politische Veranstaltungen zu den Akten, wovon zwei von ihm
organisierte, zu.
K.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer weitere
aus dem Internet abgerufene Berichte und Fotos zu seinen politischen
Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 9. November 2011 Gelegenheit, die eingereichten
fremdsprachigen Internetausdrucke in eine Amtssprache zu übersetzen.
Die Übersetzungen gingen am 5. Dezember 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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Seite 6
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E7590/2009
Seite 7
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der
Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt der Gewährung des
rechtlichen Gehörs die Tatsache verschwiegen, dass er zuvor in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe. Da die vorgenommenen
Abklärungen ergeben hätten, dass er sich dort ab dem 31. Dezember
2006 aufgehalten habe und zuvor in Griechenland registriert worden sei,
seien die von ihm anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten
Angaben zur Zeit im Irak zwischen (…) und (…) tatsachenwidrig. Seine
mehrjährige Tätigkeit für die KDPI im Irak könne ihm somit nicht geglaubt
werden, woran auch die eingereichten KDPIGruppenfotos nichts
änderten.
Zudem habe der Beschwerdeführer wesentliche, für seine Ausreise aus
dem Iran ausschlaggebende Ereignisse ohne erkennbaren Grund erst bei
der Anhörung vorgebracht, weshalb deren Wahrheitsgehalt äusserst
zweifelhaft sei. In der Erstbefragung habe er ausgesagt, er habe den Iran
aus Angst vor einer drohenden Verhaftung verlassen und dies im
Zusammenhang mit der (…) Haft seines Freundes erwähnt. In der
Anhörung dagegen habe er als Ausreisegrund angegeben, beim
nächtlichen Sloganschreiben ertappt worden und dadurch in
Lebensgefahr geraten zu sein. Am Tag seiner Ausreise sei bei einer
Hausdurchsuchung bei ihm eine Pistole gefunden und sein Freund
festgenommen sowie zunächst zum Tode verurteilt worden. Die geltend
gemachte Verfolgungssituation im Iran könne dem Beschwerdeführer
damit nicht geglaubt werden.
Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch widersprochen, indem
er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, die Behörden hätten nach der
Freilassung seines Vaters weiter bei ihm zu Hause nach ihm gesucht,
und im Gegensatz dazu bei der Anhörung erklärt, die Behörden seien
nach der Freilassung seines Vaters nicht mehr bei ihm zu Hause
aufgetaucht.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Was die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten betreffe, so könnten
diese nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur
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Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Falle der Rückkehr in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Schweiz Mitglied der KDPI
zu sein. Die blosse Mitgliedschaft in dieser Partei vermöge jedoch keine
asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu begründen. Den Akten
könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen
Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder
gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des
Beschwerdeführers eingeleitet hätten.
Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, in der Schweiz an Seminaren
und Demonstrationen teilgenommen und im Internet regimekritische
Aufsätze publiziert zu haben, was er mit Fotografien sowie mit
Ausdrucken von Texten dokumentiere. Gerade diese
Beweismitteleingaben, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich
dokumentierte Eingaben zeigten indessen, dass allein in der Schweiz
innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von
denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen
von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden
unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter
konkreten Namen zuzuordnen.
Zudem sei wohl auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele
iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz bis zum
Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen.
Dazu gehörten auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und
Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in
dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur
sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung finden
würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an
der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme
an Seminaren und Kundgebungen sowie die Publikationen im Internet
würden keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran
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zu begründen vermögen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt
betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen
Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme
bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der gelten gemachten
Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran
einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Seine Vorbringen hielten
damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der
Vorinstanz entgegen, er habe zum Reiseweg deshalb falsche Angaben
gemacht, weil er nach seiner Flucht aus dem Irak nach Griechenland dort
vergeblich versucht habe, ein Asylgesuch zu stellen. Die misslichen
Umstände hätten ihn schliesslich bewogen, nach Deutschland weiter zu
flüchten, wo er in der Folge um Asyl nachgesucht habe. Die deutschen
Behörden hätten ihn jedoch nach Griechenland abgeschoben. So habe er
fälschlicherweise angeben müssen, den Irak erst im Jahre 2008
verlassen zu haben. Es sei also allein die Angst davor, nach
Griechenland zurückgebracht zu werden, die ihn dazu bewogen habe,
gegenüber den schweizerischen Behörden den dortigen Aufenthalt nicht
zu erwähnen, und es könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, er
habe eine erlogene Fluchtgeschichte verkaufen wollen.
Zu seinen Aktivitäten im Irak befragt, habe der Beschwerdeführer
detailliert Auskunft gegeben. Zudem habe er eine Vielzahl von Fotos
eingereicht und sein politisches Tun in der Schweiz mit diversen
Beweismitteln dokumentiert. Sein politisches Engagement im Irak könne
nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, er habe einen
falschen Fluchtweg angegeben.
Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der
Anhörung Dinge vorgebracht, die er bei der Befragung nicht erwähnt
habe. Dazu sei anzumerken, dass die Erstbefragung nicht einmal
eineinhalb Stunden gedauert habe, wogegen man sich bei der Anhörung
über viereinhalb Stunden Zeit genommen habe. Er sei bei der Befragung
angewiesen worden, sich kurz zu halten, dies mit dem Hinweis, er werde
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anlässlich der Anhörung genügend Zeit haben, um alles vorzubringen.
Das BFM behaupte, er habe bei der Anhörung unbegründet wichtige
Tatsachen nachgeschoben. Angesichts der grossen Zeitspanne vermöge
der Vorwurf der Vorinstanz indessen nicht zu überzeugen, sei es doch
nicht Sinn und Zweck der Anhörung, Asylsuchende daraufhin zu prüfen,
ob sie in der Lage seien, die anlässlich der Erstbefragung gemachten
Vorbringen möglichst exakt noch einmal wiederzugeben.
Das BFM werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe im Verlaufe
der Befragung beziehungsweise der Anhörung Aussagen gemacht, die
sich widersprechen würden. Indessen führe die Vorinstanz eine einzige
Ungereimtheit ins Feld, um daraus den Schluss zu ziehen, dass er nicht
die Wahrheit erzähle. Eine Ungereimtheit wie die vom BFM geltend
gemachte spreche entgegen der Ansicht des Bundesamtes gerade für die
Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers. Würden nämlich in grossem
zeitlichen Abstand voreinander gemachte Aussagen fast wörtlich
übereinstimmen, könnte dies den Anschein erwecken, es handle sich um
ein auswendig gelerntes Konstrukt. Die Aussagen seien genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel, weshalb die
Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen sei.
Wer das iranische Regime kritisiere, riskiere, Opfer von Bedrohungen,
Verhaftungen und Eingriffen in die Privatsphäre zu werden. Die
politischen Handlungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
würden klar asylrelevante Wirkung im Sinn von Art. 3 AsylG entfalten.
Auch seine exilpolitischen Aktivitäten seien flüchtlingsrelevant. Der
Beschwerdeführer verfüge bereits über ein beachtliches politisches Profil.
Er werde aufgrund seiner politischen Anschauung von den iranischen
Behörden verfolgt, und es sei davon auszugehen, dass er diesen als
exilpolitisch engagierte Person aufgefallen sei.
Es sei klar, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen
Aktivitäten in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus
diesem Grunde sei der Vollzug unzumutbar und unzulässig. Die
rechtliche Folge davon sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
5.
5.1.
Das BFM hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für
unglaubhaft erachtet. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
basiert diese Einschätzung grösstenteils auf nachvollziehbaren und
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überzeugenden Argumenten, auf welche grundsätzlich verwiesen werden
kann. Zwar stellt das Gericht nicht in Abrede, dass der Iran zum Teil sehr
hart gegen politische Oppositionelle vorgeht, doch kommt es zum
Schluss, dass für den Beschwerdeführer weder eine begründete Furcht
vor Verfolgung bestanden hat noch im Falle einer Wegweisung in den
Iran Anlass für eine solche besteht.
5.2. Der Beschwerdeführer selber hat mit dem Verschweigen seiner
Aufenthalte in Deutschland und Griechenland berechtigten Anlass
gegeben, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Daran
kann auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde (Ziff. 2.1.) nichts
ändern. Dieser mutet umso unlogischer und unverständlicher an, als sich
der Beschwerdeführer im Vertrauen auf ein korrektes Verfahren an die
schweizerischen Behörden wandte, gleichzeitig diesen aber offenbar
misstraute und sich einen legalen Aufenthaltstitel mit als gravierend zu
qualifizierenden falschen Angaben sichern wollte. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde (S. 3) ist es eben gerade nicht
realitätsfremd, der Beschwerdeführer habe nicht "… den Schweizer
Behörden eine erlogene Fluchtgeschichte verkaufen wollen.", vielmehr
hat er dies in einem zentralen Punkt seiner Vorbringen auch getan.
5.3. Bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer in nachstehender
Reihenfolge ausgeführt, es gebe zwei Gründe, weshalb er den Iran
verlassen habe: einmal die allgemeine Unsicherheit in der Region und
sodann die Befürchtung, er könnte von Kampfgenossen umgebracht
werden. Im Befragungsprotokoll finden sich keine Ausführungen zu
politischen Aktivitäten mit Ausnahme eines Hinweises auf einen politisch
aktiven Freund, welcher wegen seiner Aktivitäten (…) lang inhaftiert
gewesen sei (Befragungsprotokoll Ziff. 15). In der Anhörung gab der
Beschwerdeführer als ersten Grund für das Verlassen seines
Heimatlandes an: "Aus politischen Gründen geriet mein Leben in Gefahr
…" (Anhörungsprotokoll F28). Diese Aussage steht nicht in direktem
Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen anlässlich der
Befragung, aber seine weiteren Ausführungen im Rahmen der Anhörung
belegen klar, dass nicht seine nicht eben engagierten politischen
Aktivitäten, sondern wohl doch die allgemeine Lage im Heimatland
Ursache für die Ausreise aus dem Irak war.
An dieser Einschätzung des Gerichts vermag auch die Beschwerde
nichts zu ändern. Vor allem kann dem Vorbringen, würden die Aussagen
anlässlich der Befragung und der Anhörung, welche ein halbes Jahr
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auseinanderlägen, fast wörtlich übereinstimmen, könne dies den
Anschein erwecken, es handle sich bei der Fluchtgeschichte um ein
auswendig gelerntes Konstrukt, nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist zu
vermuten, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit umhörte und
seine Vorbringen in der Erwartung, damit grössere Erfolgschancen zu
haben, schliesslich in einer Art konturierte, die auffallend ist und
schwergewichtig nicht mehr die allgemeine unsichere Lage oder die
Bedrohung durch Kampfgenossen, sondern seine politische Tätigkeit im
Zentrum steht. Dies gilt ganz besonders für die vorgebrachten
exilpolitischen Aktivitäten, welche an Intensität gemäss den Aussagen
und den eingereichten Beweismitteln mit der Zeit laufend zunahmen.
5.4. Als Zwischenergebnis ist an dieser Stelle ohne weiteren
Begründungsaufwand und unter Hinweis auf die diesbezüglich zu
stützenden Erwägungen des BFM festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden zu befürchten hat, wie er dies geltend macht, und
aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon
anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind
oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu
erreichen versucht hat.
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Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter
Strafe gestellt. Nach den Erkenntnissen des Gerichts wurden in der
Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt,
welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat
äusserten. Unbestritten ist auch, dass die iranischen Behörden die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland ziemlich
systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es ihnen
in einem gewissen Ausmass auch möglich sein, die im Internet
vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand auszuwerten. Weiter ist
in diesem Kontext festzustellen, dass nach konstanter Praxis bei
iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt
(BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen,
ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer
allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden
(a.a.O. E.7.4.3). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und
Einfluss von Aktionen.
Die zahlreichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten (dazu insbesondere Anhörungsprotokoll F67
und F68) und die eingereichten Beweismittel (etwa Eingabe vom 2.
Dezember 2011) sollen dokumentieren, dass es sich bei ihm um ein
Mitglied mit einem besonderen Profil handle, was indessen zu Recht
schon anlässlich der Anhörung seitens des BFM Zweifel aufkommen liess
(Protokoll F68). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, mit Verfolgung
müsse rechnen, wer über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehme oder Aktivitäten entwickle, die ihn aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen heraushebe (Beschwerde Ziff. 3.2.).
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Massentypisch ist vorliegend indessen das Vorgehen des
Beschwerdeführers, der sich in doch recht kurzer Zeit zu einem wichtigen
Mitglied der exilpolitischen Opposition entwickelt haben soll.
Massentypisch ist weiter, dass wiederholt Fotos eingereicht wurden, die
den Beschwerdeführer bei Demonstrationen zeigten, dies in der
vordersten Reihe und zum Teil gut erkennbar (dazu etwa Eingabe vom
22. März 2010). Massentypisch ist schliesslich der Verweis auf Berichte
im Internet, die vom Beschwerdeführer stammen sollen. Massentypisch
ist dies alles deshalb, weil es genaue jenem Vorgehen entspricht, das
dem Gericht von einer Vielzahl vergleichbarer Fälle her bekannt ist
beziehungsweise sich kaum von jenem anderer Iraner abheben. Das
Gericht geht entgegen den Vorbringen und in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen denn auch davon aus,
dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer nicht für eine
ernstzunehmende Bedrohung für das Regime betrachten. Die öffentlich
vorgetragene Kritik weist insgesamt nicht jenen Exponierungsgrad auf,
der zwangsläufig gezielte Massnahmen der iranischen Behörden zur
Folge hätte.
5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.
5.7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
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6.3. ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.4. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
6.5.
6.5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.5.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum
Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.6.
6.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.6.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
6.6.3. Der noch junge Beschwerdeführer hat bezüglich seines Berufes
anlässlich der Befragung "combattente" angegeben und auch bei der
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Anhörung keine näheren Angaben zu seiner schulischen und beruflichen
Ausbildung gemacht. Dagegen hat er bestätigt, dass alle seine
Verwandten im Iran leben (Protokoll F22 ff.). Es ist davon auszugehen,
dass diese ihn bei einer Rückkehr zumindest anfänglich unterstützen und
er sich im Iran wieder eine Existenz aufbauen kann.
6.6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 –4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen der
Instruktion jedoch gutgeheissen wurde, sind indessen keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons H._______.
Die vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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