Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7590/2010
Urteil vom 20. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 23. September 2010/N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter fremdsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft
in Colombo (Eingang Botschaft 27. August 2007) suchte der Beschwer-
deführer um Asyl in der Schweiz nach. Gemäss der Übersetzung der
Botschaft führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs
aus, er sei am 11. November 2006 von der srilankischen Armee verhaftet
und am 26. Januar 2007 ins B._______ überführt worden. Seit dem 20.
März 2007 sei er im C._______ inhaftiert.
B.
Mit Schreiben vom 31. August 2007 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, sich zu melden, sobald er das Gefängnis verlassen
habe und in der Lage sei, weitere Dokumente abzugeben.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2008 gelangte der
Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte aus, er sei am
19. November 2008 auf Empfehlung aus der Haft entlassen worden. Seit-
her lebe er in ständiger Angst vor einer erneuten Inhaftierung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie und mit englischer Übersetzung – ein
Schreiben des D._______ vom
8. November 2008, ein Schreiben des C._______ vom 20. November 2008, eine Haftbestätigung des
International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 21. November 2008, einen Zeitungsausschnitt vom
21. November 2008, eine Haftbestätigung vom 3. November 2006, ein Schreiben an die Mutter des
Beschwerdeführers vom 4. November 2006, zwei Zeitungsausschnitte vom 5. und 20. November 2008 zu
den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 unterbreitete die Botschaft dem
Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – mehrere Fragen
und forderte ihn auf, seine Vorbringen detailliert und unter Beilage von
Beweismitteln dazulegen.
E.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 30. Januar
2009 seine Antwort ein. Darin führte er aus, am 1. November 2006 sei er
zusammen mit vier weiteren Personen von der srilankischen Armee
verhaftet worden. Er sei zu Unrecht verdächtigt worden, Mitglied der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Während der Haft auf
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der Polizeistation E._______ sei er misshandelt worden. Am
21. November 2006 sei er nach Colombo überführt und am 19. November
2008 vom D._______ bedingungslos freigelassen worden. Da er nach
wie vor der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtigt werde, werde er
ständig von den Sicherheitskräften belästigt. Er fürchte sich vor einer
erneuten Verhaftung.
Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie sowie mit englischer Übersetzung
– ein undatiertes Dokument des F._______, einen undatierten Rapport der Polizeistation E._______ sowie
eine Bestätigung des Institute of Human Rights vom 23. Dezember 2008 ein.
F.
Am 20. April 2009 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerde-
führers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid.
G.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 wandte sich der Beschwerde-
führer beziehungsweise seine Mutter an die Botschaft. Gemäss dem
Schreiben der Mutter wurde der Beschwerdeführer am 23. Dezember
2009 von der Armee festgenommen und während einer Nacht festge-
halten.
Als Beweismittel wurden eine Haftbestätigung vom 23. Dezember 2009 sowie eine Bestätigung der Human
Rights Commission of Sri Lanka vom 24. Dezember 2009 zu den Akten gegeben.
H.
Am 6. Januar 2010 leitete die Botschaft die Eingabe mit den Beweis-
mitteln an das BFM weiter.
I.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 und 10. Februar 2010 wandte sich
der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte aus, er sei nach
wie vor in Gefahr. Am 20. Januar 2010 und 16. Februar 2010 leitete die
Botschaft die Eingaben an das BFM weiter.
J.
Am 15. März 2010 unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer neun
individuell-konkrete Fragen zur Beantwortung. Innert der angesetzten
Frist reichte der Beschwerdeführer am 9. April 2010 seine Stellungnahme
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zu den Akten. Darin führte er aus, er sei am 23. Dezember 2009 verhaftet
und am folgenden Tag wieder entlassen worden.
K.
Mit Verfügung vom 23. September 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 leitete die Botschaft die Ver-
fügung an den Beschwerdeführer weiter.
L.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 an die Botschaft beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung. Die Beschwerde ging am 26. Oktober 2010 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
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ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-lichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-keiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer mache geltend, er sei vom 1. November 2006 bis am 19. No-
vember 2008 inhaftiert gewesen. Nach der Freilassung sei er mehrmals
kontrolliert und am 23. Dezember 2009 nochmals während kurzer Zeit
festgehalten worden. In Anbetracht dieser Inhaftierungen sei die Angst
vor weiteren Verfolgungsmassnahmen verständlich. Indes sei er nicht
akut gefährdet. So sei er am 19. November 2008 bedingungslos freige-
lassen worden, mithin seien zu diesem Zeitpunkt keine Verdachts-
momente gegen ihn vorgelegen und habe kein weiteres Verfolgungs-
interesse gegen ihn bestanden. Zwar sei er wiederholt kontrolliert und
auch einmal auf den Posten mitgenommen worden. Bei einem tatsäch-
lichen behördlichen Interesse wäre er jedoch erneut inhaftiert worden.
Sodann seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer seit Dezember 2009 Schwierigkeiten mit den heimat-
lichen Behörden gehabt hätte.
Weiter verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die veränderte Situation in Sri Lanka.
Dazu führt sie aus, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im
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Mai 2009 mit der Niederlage der Organisation zu Ende gegangen. Damit be-finde sich das ganze Land
erstmals seit 1983 wieder unter Regierungs-kontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen
Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Men-schenrechtslage verbessert. Da der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch politisch
nicht engagiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Be-hörden ein
Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Auch gebe es keine Anzeichen dafür, dass dem
Beschwerdeführer seitens der EPDP oder der Karuna-Gruppe asylrelevante Nachteile drohen würden.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, das BFM
verkenne die allgemeine Lage in Sri Lanka. Nach wie vor gebe es
grundlose Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren und
würden Geständnisse unter Misshandlungen erzwungen. Er fürchte sich
vor einer erneuten Verhaftung und lebe daher in ständiger Angst um sein
Leben.
5.3. Vorweg ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation
für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während
des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es
eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Inso-
weit wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangen-
heit Schweres erlebt hat. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass er im
Jahre 2009 mehrmals kontrolliert und auch einmal kurz festgenommen
wurde. Indes wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im
Zeitraum zwischen seiner Freilassung im November 2008 und heute, mit-
hin innerhalb von rund zwei Jahren, nur ein einziges Mal festgehalten.
Solchen einmaligen Belästigungen kommt jedoch bereits aufgrund ihrer
mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu.
Weiter ist mit dem BFM festzustellen, dass sich die allgemeine Sicher-heitslage in Sri Lanka entgegen der
vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Namentlich können
sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungs-wege wieder dem Verkehr
übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem
Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit der letzten
Kurzfestnahme im Dezember 2009, mithin während rund einem Jahr nichts Nachteiliges im Sinne von Art.
3 AsylG mehr wider-fahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die subjektive Angst vor einer allfällig
künftig möglichen Be-drohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor kün-ftiger
Verfolgung zu schliessen.
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5.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein wie-
terer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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4.
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)
– die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit der
Bitte; dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch
Aushändigung des Originals oder Zustellung per Post [Einschreiben
mit Rückschein] zu eröffnen und dem Gericht den Rückschein zu
übermitteln.
– das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)